Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8786) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1585. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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och sind weder der Umweltschutz noch die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie als Grund- oder Leitprinzipien des Umlagesystems anzusehen. Sie stellen vielmehr mit der Regelung verfolgte Ziele dar, die außerhalb dieser Regelung liegen. Wie in anderen früheren Fällen (33) ändert das Umweltschutzziel auch im vorliegenden Fall nichts daran, dass die Verringerungen der EEG-Umlage staatliche Beihilfen sind. Die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit wird nicht einmal unter den in § 1 EEG 2012 genannten Zielen des Gesetzes aufgeführt. Stattdessen wird in § 40 Satz 2 präzisiert, dass die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit unter dem Vorbehalt steht, dass die in § 1 EEG 2012 genannten Gesetzesziele dadurch nicht gefährdet werden dürfen. 7.1.1.3.   Vorteil aus der EEG-Umlage — Altmark-Urteil (75) Bezüglich des Vorbringens Deutschlands, die EEG-Umlage an sich stelle keinen Vorteil für die Erzeuger von EEG-Strom dar, weist die Kommission darauf hin, dass die Fördermaßnahmen die finanzielle Lage dieser Erzeuger verbessern und sie dadurch höhere Einnahmen erzielen als durch einen Verkauf ihres Stroms zum Marktpreis. Die EEG-Umlage dient der Finanzierung dieser Fördermaßnahmen. Anders als von Deutschland dargelegt, spielt es für die Feststellung, ob die Einspeisevergütungen einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, keine Rolle, ob diese Vergütungen durch die Höhe der EEG-Umlage beeinflusst werden oder nicht. (76) Deutschland hat geltend gemacht, dass die Förderung für die Erzeuger von EEG-Strom einen angemessenen Ausgleich für die Erbringung einer Gemeinwohlverpflichtung im Sinne des Altmark-Urteils darstelle. (77) In der Rechtssache Altmark stellte der Gerichtshof fest, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt, „soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“  (34). (78) Diese Feststellung war jedoch an vier Voraussetzungen geknüpft (35): a) „Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein.“ b) „Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt.“ c) „Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.“ d) „Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.“ (79) Deutschland zufolge erfüllt die Förderung der Erzeuger von EE-Strom die erste Voraussetzung, weil die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG ein Ziel von gemeinsamem Interesse sei. Zudem zeige Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36), dass die Förderung erneuerbarer Energien Gegenstand einer Gemeinwohlverpflichtung sein könne, die Unternehmen im Stromsektor auferlegt werde. (80) Nach Auffassung Deutschlands ist auch das zweite Altmark-Kriterium erfüllt, da die Berechnungsparameter, die der Bestimmung des Ausgleichs für Erzeuger von EEG-Strom zugrunde liegen, im EEG 2012 auf objektive und transparente Weise im Voraus festgelegt wurden. (81) Da die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss festgestellt hat, dass Erzeuger von EEG-Strom keine Überkompensation erhalten, ist Deutschland zufolge auch das dritte Kriterium erfüllt. (82) Außerdem macht Deutschland geltend, dass die Höhe der Förderung für Erzeuger von EEG-Strom anhand einer Analyse der Kosten bestimmt worden sei, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen mit angemessener Ausstattung bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen hätte. In diesem Zusammenhang verweist Deutschland auf die Schlussfolgerung der Kommission in der Vereinbarkeitsbewertung des Einleitungsbeschlusses, nach der die Fördermaßnahmen für Erzeuger von EEG-Strom einen Anreizeffekt haben und verhältnismäßig sind. Beide Fakten belegten, dass die durch die Einspeisevergütungen begünstigten Unternehmen gut geführt seien. (83) Die Kommission hält diese Argumente nicht für überzeugend. (84) Das erste Altmark-Kriterium ist nur erfüllt, wenn der Erbringer einer öffentlichen Dienstleistung mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut wurde. (85) Nach dem EEG 2012 sind die Unternehmen nicht zur Erzeugung verpflichtet; sie reagieren vielmehr auf einen wirtschaftlichen Anreiz, den der deutsche Staat gibt. (86) Deshalb ist das erste Altmark-Kriterium nach Auffassung der Kommission nicht erfüllt. (87) Da sämtliche Altmark-Kriterien erfüllt sein müssen, zieht die Kommission (ohne das zweite, dritte und vierte Kriterium prüfen zu müssen) den Schluss, dass das von Deutschland vorgebrachte Argument, die Einspeisevergütungen für Erzeuger von EE-Strom seien ein angemessener Ausgleich für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Sinne des Altmark-Urteils, nicht anerkannt werden kann. 7.1.1.4.   Van der Kooy, Danske Busvognmænd und Hotel Cipriani (88) Im Zusammenhang mit den Verringerungen der EEG-Umlage auf der Grundlage der BesAR haben Deutschland wie auch einige andere Beteiligte das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Van der Kooy und die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen Danske Busvognmænd und Hotel Cipriani angeführt, um zu bekräftigen, dass die Verringerungen keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellen (37). (89) In der Rechtssache Van der Kooy befand der Gerichtshof, dass ein Erdgasvorzugstarif für Gartenbaubetriebe mit Warmhauserzeugung keine Beihilfe darstellt, wenn es „im Kontext des betreffenden Marktes objektiv durch wirtschaftliche Gründe wie die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, auf diesem Markt im Preiswettbewerb mit anderen Energiequellen zu bestehen“ (38). Der Gerichtshof bezog sich jedoch auf einen anderen Sachverhalt als Deutschland und andere Beteiligte. Seine Feststellung betraf den Wettbewerb zwischen verschiedenen Brennstoffen auf demselben Markt und die Möglichkeiten eines Brennstoffanbieters, seine Tarife entsprechend anzupassen, d. h., es ging um die Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Die Frage war, ob die Gartenbaubetriebe wegen der höheren Gaspreise auf Kohle umstellen würden und ob die Vorzugstarife somit vonseiten des Erdgasanbieters wirtschaftlich sinnvoll waren. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Hinweis darauf, dass Deutschland wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gehandelt hat, und Deutschland hat auch nie geltend gemacht, dass die Verringerungen der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen als Erfüllung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erachtet werden sollten. (90) Außerdem haben in der Zwischenzeit der Gerichtshof der Europäischen Union und in neueren Urteilen auch das Gericht die Obiter Dicta des Gerichts in den Rechtssachen Danske Busvognmænd (39) und Hotel Cipriani (40) aufgehoben. In der Rechtssache Comitato „Venezia vuole vivere“  (41) stellte das Gericht fest, dass eine Maßnahme nur dann nicht als staatliche Beihilfe gilt, wenn sie als Ausgleich für Leistungen anzusehen ist, die von Unternehmen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, sodass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (42). Außerdem können dem Gericht zufolge die Versuche eines Mitgliedstaats, die Wettbewerbsbedingungen in einem bestimmten Wirtschaftssektor denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen (43). Maßnahmen, die den Ausgleich etwaiger Nachteile bezwecken, die in einem bestimmten Gebiet eines Mitgliedstaats ansässige Unternehmen zu tragen haben, könnten selektive Vorteile darstellen (44). (91) Das Gericht hat ferner festgestellt, dass das Urteil in der Rechtssache Danske Busvognmænd nicht anwendbar ist, wenn der Staat ein Unternehmen von finanziellen Belastungen befreit, die es normalerweise zu tragen hätte. Das Gericht bekräftigte den Grundsatz, dass das Ziel des Ausgleichs, d. h. die Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen, ihm nicht den Charakter von Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nehmen kann (45). (92) In einem späteren Urteil erkannte das Gericht an, dass das mit bestimmten Beitragserleichterungen angestrebte Ziel des Ausgleichs von Wettbewerbsnachteilen von Unternehmen diesen Vorteilen nicht den Charakter von Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nehmen kann. Somit ist eine Maßnahme, die als Ausgleich für einen strukturellen Nachteil vorgesehen ist, nur dann nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn die Altmark-Kriterien erfüllt sind (46). (93) Die von Deutschland und einigen Beteiligten vorgebrachten Argumente können daher nicht akzeptiert werden. (94) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Erzeugern von EEG-Strom einen selektiven Vorteil verschafft, der den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen dürfte. 7.1.2.   Zurechenbarkeit (95) Die Kommission vertrat in ihrem Einleitungsbeschluss die Auffassung, dass die Vorteile dem deutschen Staat zuzurechnen waren, weil die Einspeisevergütungen und Prämien, die EEG-Umlage und die Begrenzung der Umlage auf Gesetzen und Durchführungsvorschriften beruhen und die Begrenzung der Umlage erst festgelegt wurde, nachdem das BAFA, eine staatliche Stelle, festgestellt hatte, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren. (96) Deutschland und Dritte haben die Zurechenbarkeit zum Staat mit dem Argument bestritten, der Staat habe lediglich Rechtsvorschriften erlassen und die Netzbetreiber handelten in eigener Verantwortung. (97) Die Frage der Zurechenbarkeit bedarf möglicherweise einer sorgfältigen Prüfung, wenn es nur um das Verhalten staatlicher Unternehmen geht. Die Handlungen der öffentlichen Verwaltung und des Gesetzgebers sind jedoch ohne jeden Zweifel immer dem Staat zuzurechnen (47). 7.1.3.   Vorliegen staatlicher Mittel (98) Im Hinblick auf die Förderung von Erzeugern von EEG-Strom kam die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die ÜNB im Rahmen des EEG 2012 seitens des Staates mit der Aufgabe betraut wurden, die EEG-Umlage zu verwalten, und dass die Einnahmen aus der EEG-Umlage staatliche Mittel darstellen (Erwägungsgrund 138). (99) Der Staat hat nicht nur definiert, wem der Vorteil gewährt werden soll, welche Förderkriterien gelten und wie hoch die Förderung ausfällt, sondern er hat auch die finanziellen Mittel zur Deckung der Kosten der Förderung des EEG-Stroms bereitgestellt. Anders als es in der Rechtssache Doux Élevage (48) der Fall war, wurde die EEG-Umlage vom Gesetzgeber, d. h. dem Staat, geschaffen und wird von diesem erhoben; sie stellt nicht bloß eine private Initiative der ÜNB dar, die der Staat für verbindlich erklärt, um eigenmächtiges Vorgehen zu vermeiden. Der Staat hat Zweck und Ziel der Umlage definiert: Sie dient der Finanzierung einer vom Staat ausgearbeiteten Förderpolitik und nicht einer von den ÜNB beschlossenen Aktion. Den ÜNB steht es nicht frei, die Umlage nach ihrem Ermessen festzulegen, sie werden vielmehr streng dabei überwacht, wie sie die Umlage berechnen, erheben und verwalten. Auch die Vermarktung des EEG-Stroms wird vom Staat überwacht. Die Bestimmungen über die Festsetzung der EEG-Umlage stellen sicher, dass die Umlage für genügend finanzielle Deckung sorgt, um die Förderung des EEG-Stroms sowie die Kosten für die Verwaltung des Systems bezahlen zu können. Diese Bestimmungen erlauben keine über die Deckung dieser Kosten hinausgehenden zusätzlichen Einnahmen. Die ÜNB dürfen die EEG-Umlage nicht zur Finanzierung anderweitiger Tätigkeiten nutzen; die Finanzflüsse sind über separate Bankkonten abzuwickeln (Erwägungsgrund 137 des Einleitungsbeschlusses). (100) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst der Begriff der staatlichen Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sowohl unmittelbar durch den Staat gewährte Vorteile als auch Vorteile, die durch vom Staat beauftragte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (49). Infolgedessen reicht die Tatsache, dass ein Vorteil nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt finanziert wird, allein nicht aus, um den Einsatz staatlicher Mittel auszuschließen (50). Ferner schließt eine zunächst private Herkunft der Mittel deren Einstufung als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nicht aus (51). Auch die Tatsache, dass die Mittel zu keinem Zeitpunkt zum Vermögen des Staates gehören, schließt nicht aus, dass sie unter Umständen staatliche Mittel darstellen, sofern sie unter staatlicher Kontrolle stehen (52) (siehe Erwägungsgründe 82, 83 und 84 des Einleitungsbeschlusses). (101) Daher hat der Gerichtshof in mehreren Fällen entschieden, dass von privaten Einrichtungen erhobene Beiträge staatliche Beihilfen darstellen können, wenn die betreffende Einrichtung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften speziell mit der Verwaltung der Beiträge beauftragt oder zu diesem Zweck errichtet wurde (53) (siehe Erwägungsgründe 85 bis 89 des Einleitungsbeschlusses). „Da die fraglichen Fonds nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch Zwangsbeiträge gespeist werden und, wie der vorliegende Fall zeigt, gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, sind sie als staatliche Mittel im Sinne des [Artikels 107] zu betrachten, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut wäre (54).“ (102) Infolgedessen kam die Kommission im Einleitungsbeschluss unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Gerichts (55) zu dem Schluss, dass es für die Beurteilung der Frage des Vorliegens staatlicher Mittel unabhängig von deren ursprünglicher Herkunft auf den Umfang der Beteiligung der öffentlichen Stellen bei der Festlegung der betreffenden Maßnahmen und ihrer Finanzierungsmodalitäten ankommt. (103) Wenngleich der Gerichtshof in den Rechtssachen PreussenElektra und Doux Élevage das Vorliegen staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, war dies auf die besonderen Umstände dieser Fälle zurückzuführen. In der Rechtssache PreussenElektra (56) ging es weder um eine Umlage oder einen Beitrag, noch war eine Einrichtung zur Verwaltung der Mittel errichtet oder mit der Verwaltung der Mittel beauftragt worden, sondern die privaten Unternehmen mussten die ihnen auferlegten Verpflichtungen unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel erfüllen. In der Rechtssache Doux Élevage gab es hingegen einen Beitrag, der vom Staat für verbindlich erklärt wurde; die private Einrichtung konnte die Einnahmen aus diesem Beitrag jedoch nach freiem Ermessen verwenden. Daher kam es in diesem Fall zu keiner staatlichen Kontrolle über die eingenommenen Gelder. (104) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf das mit dem EEG 2012 eingeführte Fördersystem kam die Kommission zu folgendem vorläufigem Schluss: (105) Im Rahmen des EEG 2012 hat der Staat eine spezielle Abgabe, die EEG-Umlage, eingeführt und deren Zweck definiert: Sie dient der Finanzierung des Differenzbetrags zwischen den Kosten, die bei den ÜNB beim Kauf des EEG-Stroms anfallen, und den Einnahmen der ÜNB aus der Vermarktung dieses Stroms. Die Berechnungsmethode für die Umlage und der Grundsatz, dass Defizite und Überschüsse im Folgejahr zu korrigieren sind, sind ebenfalls im EEG 2012 festgelegt. Dies stellt sicher, dass den ÜNB keine Verluste entstehen, bedeutet jedoch auch, dass sie die Einnahmen aus der Umlage für keine anderen Zwecke als die EEG-Förderung verwenden dürfen. Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass, anders als es in der Rechtssache PreussenElektra der Fall war, die Unternehmen vom Staat mit den finanziellen Mitteln versorgt werden, die zur Finanzierung der Förderung von EEG-Strom benötigt werden (siehe Erwägungsgründe 97 bis 103 des Einleitungsbeschlusses). (106) Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die ÜNB mit der Verwaltung der EEG-Umlage beauftragt wurden. So müssen sie: — den in ihrem Netzbereich erzeugten EEG-Strom entweder direkt vom Erzeuger, wenn er direkt an die Übertragungsleitung angeschlossen ist, oder von den Verteilernetzbetreibern (VNB) zu Einspeisetarifen abnehmen oder die Marktprämie bezahlen. Im Ergebnis sind der EEG-Strom wie auch die finanzielle Last der Förderung nach dem EEG 2012 auf der Ebene von jedem der vier ÜNB zentralisiert; — auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die einen entsprechenden Antrag stellen und die einschlägigen Bedingungen des § 39 Absatz 1 EEG 2012 erfüllen, das Grünstromprivileg anwenden; — die EEG-Strommenge untereinander ausgleichen, sodass jeder von ihnen denselben durchschnittlichen Anteil an EEG-Strom erwirbt; — den EEG-Strom auf dem Spotmarkt nach den im EEG 2012 und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Regeln vermarkten; dies können sie gemeinsam tun; — gemeinsam die EEG-Umlage, die für jede in Deutschland verbrauchte kWh gleich sein muss, als Differenzbetrag zwischen den Einnahmen aus der Vermarktung des EEG-Stroms und den Ausgaben im Zusammenhang mit der Vergütung des EEG-Stroms berechnen; — gemeinsam die EEG-Umlage in einem speziellen Format auf einer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen; — zusammengefasste Informationen über den geförderten Strom aus erneuerbaren Energien veröffentlichen; — die für ein bestimmtes Jahr prognostizierte EEG-Umlage mit der eigentlich zutreffenden Umlage vergleichen und die Umlage für das Folgejahr anpassen; — Prognosen für mehrere Jahre im Voraus veröffentlichen; — die EEG-Umlage bei den Elektrizitätsversorgungsunternehmen erheben; — (jeder für sich) für alle mit dem EEG 2012 zusammenhängenden Finanzflüsse (Ausgaben und Einnahmen) gesonderte Bücher und Bankkonten führen. (107) Die Kommission stellte zusätzlich fest, dass die ÜNB bei der Verwaltung der EEG-Umlage vom Staat streng überwacht werden (Erwägungsgründe 110 bis 113 des Einleitungsbeschlusses). Die Überwachung erfolgt durch die BNetzA, die auch über die erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse verfügt. Die BNetzA überwacht insbesondere, dass die ÜNB den zu Einspeisetarifen vergüteten Strom im Einklang mit den geltenden Bestimmungen auf dem Spotmarkt vermarkten; die ÜNB die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen und veröffentlichen; die ÜNB den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die EEG-Umlage ordnungsgemäß in Rechnung stellen; die Einspeisetarife und die Prämien den ÜNB ordnungsgemäß in Rechnung gestellt werden; die EEG-Umlage nur für Elektrizitätsversorgungsunternehmen verringert wird, die die Voraussetzungen nach § 39 EEG 2012 erfüllen. Die BNetzA erhält von den ÜNB auch Informationen über die Förderung des EEG-Stroms und die Erhebung der Umlage bei den Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Darüber hinaus kann die BNetzA auch Geldbußen verhängen und Beschlüsse fassen, so auch Beschlüsse zur Festsetzung der Höhe der EEG-Umlage. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass das BAFA, eine öffentliche Einrichtung, auf Antrag potenzieller Begünstigter die Genehmigung zur Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen erteilt. (108) Deutschland bestreitet, dass dabei staatliche Mittel zum Einsatz kommen. Erstens macht Deutschland geltend, dass am EEG-Fördermechanismus nur private Unternehmen beteiligt seien (die Betreiber der EEG-Anlagen, die Netzbetreiber, die ÜNB und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen), die überwiegend privatrechtlich organisiert seien, wenn auch eine bedeutende Anzahl von ihnen im Eigentum des Staates oder öffentlicher Einrichtungen ständen. Im Hinblick auf die Pflichten werde im EEG 2012 nicht zwischen privaten und öffentlichen Unternehmen unterschieden. Die öffentlichen, an dem Prozess beteiligten Stellen (BNetzA, BAFA und UBA), hätten keine Kontrolle über die Erhebung oder die Verwendung der Mittel, sondern ihre Rolle beschränke sich auf die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Funktionsweise des Systems. (109) Zweitens betont Deutschland, dass die Höhe der EEG-Umlage weder durch das EEG 2012 noch durch eine öffentliche Einrichtung festgelegt werde. Die Höhe der EEG-Umlage werde vom Marktgeschehen bestimmt, da die ÜNB den EEG-Strom zunächst auf dem Spotmarkt verkaufen und danach die Differenzkosten ermitteln, die durch die EEG-Umlage gedeckt werden müssen. (110) Mehrere Beteiligte teilen die Auffassung Deutschlands, dass das EEG 2012 keine staatliche Beihilfe darstelle. Insbesondere bestreiten sie die vorläufige Feststellung der Kommission, dass die EEG-Umlage von privaten, vom Staat beauftragten Einrichtungen verwaltet wird. Außerdem machen sie geltend, dass die BNetzA keine Kontrolle über die Einnahmen aus der EEG-Umlage oder die Höhe der Umlage ausübe, sondern vielmehr die Umsetzung der Vorschriften kontrolliere, ohne einen Einfluss auf die Verwaltung der Mittel zu haben. Die Verringerung der EEG-Umlage stütze sich zwar auf das EEG 2012 und werde vom BAFA genehmigt, dies ändere jedoch nichts an der privaten Natur der Mittel, da die Zahlungen zwischen privaten Unternehmen erfolgten und zu keinem Zeitpunkt den privaten Sektor verließen, sodass der Staat keine Kontrolle über diese Mittel ausüben könne. Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass die Weitergabe der EEG-Umlage von den ÜNB an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen und anschließend von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die Stromverbraucher jeweils im Ermessen der ÜNB und der Elektrizitätsversorgungsunternehmen liege; dies mache die Umlage zu einem Element der Preisgestaltung der privaten Unternehmen und keinesfalls zu einer vom Staat auferlegten Abgabe. (111) Diese Argumente ändern jedoch nichts an der von der Kommission im Einleitungsbeschluss gezogenen vorläufigen Schlussfolgerung. 7.1.3.1.   Vorliegen einer vom Staat eingeführten Umlage (112) In Bezug auf das Argument Deutschlands, dass die EEG-Umlage zu keinem Zeitpunkt Teil des Staatshaushalts werde oder diesen durchlaufe, genügt es noch einmal an das

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.