Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8786) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1585. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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u überwachen, dass — die ÜNB den zu Einspeisetarifen vergüteten Strom im Einklang mit den geltenden Bestimmungen (d. h. der AusglMechV) auf dem Spotmarkt vermarkten, — die ÜNB die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen und veröffentlichen, — die ÜNB den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die EEG-Umlage ordnungsgemäß berechnen, — die Netzbetreiber den ÜNB die Einspeisevergütungen und die Prämien ordnungsgemäß berechnen, — sich die EEG-Umlage nur für Elektrizitätsversorgungsunternehmen verringert, die die Voraussetzungen nach § 39 erfüllen. (40) Die BNetzA hat hinsichtlich der Ermittlung der EEG-Umlage zahlreiche Durchsetzungsaufgaben und -befugnisse in Bezug auf die verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenpositionen, die die ÜNB in die Berechnung der EEG-Umlage einfließen lassen dürfen. Erstens ist die BNetzA befugt, im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien (13) die Regeln für die Bestimmung der Positionen, die bei der Festlegung der EEG-Umlage als Einnahmen oder Ausgaben gelten, und des anwendbaren Zinssatzes festzulegen. Auf dieser Grundlage hat die BNetzA in der AusglMechAV weiter ausgeführt, welche Arten von Ausgaben berücksichtigt werden können. Zweitens sind der BNetzA alle relevanten Angaben und Unterlagen zu übermitteln, die sich auf die Berechnung der EEG-Umlage beziehen. Drittens kann die BNetzA zusätzliche Informationen anfordern, unter anderem auch Kontoauszüge (§ 5 Absatz 3 AusglMechAV). Zudem sind die ÜNB verpflichtet, die Richtigkeit und Notwendigkeit bestimmter Ausgabenpositionen nachzuweisen, bevor diese bei der Berechnung der EEG-Umlage angesetzt werden können (siehe z. B. § 6 Absatz 2 AusglMechAV). (41) Die BNetzA ist befugt, den ÜNB Anweisungen zu geben und Formularvorlagen für die Daten, die ihr die ÜNB übermitteln müssen, vorzugeben. (42) Ferner ist die BNetzA befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Anforderungen an die Vermarktung des EEG-Stroms auf dem Spotmarkt durch die ÜNB sowie die Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms zu regeln. Dies geschah mit der AusglMechAV. (43) Die BNetzA verfügt über Durchsetzungsbefugnisse. Sie kann beispielsweise Anordnungen treffen, wenn ÜNB die EEG-Umlage nicht ordnungsgemäß festlegen (siehe § 38 Nummer 5, § 61 Absatz 1 Nummer 2). Ferner kann sie die Höhe der EEG-Umlage festlegen. Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absätze 3 und 4 der AusglMechV gelten nach § 6 Absatz 3 der AusglMechAV auch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1 Nummern 3 und 4 des EEG 2012 zulässigen Höhe. Folglich kann die BNetzA entgegen den von Deutschland vorgebrachten Argumenten vollziehbare Entscheidungen treffen, um die Höhe der Umlage zu korrigieren. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 61 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 65 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) (14); nach diesen Bestimmungen kann die BNetzA für private Wirtschaftsbeteiligte verbindliche Entscheidungen treffen. Ferner kann die BNetzA Geldbußen verhängen (siehe § 62 Absätze 1 und 2 EEG 2012). (44) Die BNetzA unterliegt selbst bestimmten Berichtspflichten und muss dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmte Daten für statistische Zwecke und für die Evaluierung übermitteln. (45) Das Umweltbundesamt („UBA“) führt das Herkunftsnachweisregister im Einklang mit Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15). Das UBA ist für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen zuständig. 3.   DER BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (46) Am 18. Dezember 2013 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da sie der Auffassung war, dass das EEG 2012 eine staatliche Beihilfe für Erzeuger von EEG-Strom, Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die das Grünstromprivileg nutzten, und stromintensive Unternehmen darstellte, und sie Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt hatte. (47) Bezüglich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das EEG 2012 i) Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas insbesondere durch die Einspeisevergütungen und ii) stromintensiven Unternehmen durch die Verringerung ihrer EEG-Umlagen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. (48) Die Kommission zog ferner den vorläufigen Schluss, dass diese Vorteile aus staatlichen Mitteln finanziert wurden, da i) der deutsche Gesetzgeber mit der EEG-Umlage offenbar eine spezielle Umlage eingeführt hat, um die Förderung der Erzeugung von EEG-Strom zu finanzieren, ii) der deutsche Gesetzgeber und die Exekutive den ÜNB gemeinsam die Verwaltung der Umlage nach den im EEG 2012 und in Durchführungsvorschriften festgelegten Regeln übertragen haben und iii) die ÜNB bei der Verwaltung der EEG-Umlage streng überwacht wurden. (49) Die Kommission erachtete die Förderung des EEG-Stroms als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, äußerte aber Zweifel an der Vereinbarkeit der Verringerungen der EEG-Umlage mit dem AEUV, insbesondere mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und c AEUV. (50) Zudem zweifelte sie, ob die Finanzierung der Förderung des EEG-Stroms auf der Grundlage des EEG 2012 mit den Artikeln 30 und 110 AEUV vereinbar war, da die EEG-Umlage zwar nur die Erzeugung von EEG-Strom in Deutschland förderte, aber auch auf den Verbrauch eingeführten EEG-Stroms erhoben wurde und die Erzeuger dieses Strom möglicherweise für eine Förderung nach dem EEG 2012 in Betracht gekommen wären, wenn sie in Deutschland ansässig gewesen wären. 4.   DIE STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (51) Mehrere Beteiligte haben zum Einleitungsbeschluss und zur Anwendung der Leitlinien von 2014 auf diesen Beschluss nach Randnummer 248 der Leitlinien von 2014 Stellung genommen. (52) Die meisten Beteiligten machten geltend, dass das EEG 2012 weder als staatliche Beihilfe zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom noch als Beihilfe zugunsten stromintensiver Unternehmen erachtet werden sollte. Ihrer Auffassung nach hat Deutschland lediglich ein System organisiert, das auf (sukzessiven) Zahlungen zwischen privaten Wirtschaftsbeteiligten basiert und in dem diese Beteiligten ihre eigenen finanziellen Mittel einsetzen. Die bloße Tatsache, dass das System durch Rechtsvorschriften des Staates (EEG 2012 und dazugehörige Durchführungsvorschriften) geschaffen wurde, oder die Einbindung der BNetzA, der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, des UBA und des BAFA, die angeblich nur über begrenzte Befugnisse verfügen, kann ihrer Ansicht nach nichts an der privaten Natur des Systems ändern. Dieser Standpunkt stützt sich vorrangig auf die Gerichtsurteile in den Rechtssachen PreussenElektra (16) und Doux Élevage (17). Falls es sich tatsächlich um eine Beihilfe handle, sollte diese, so die Beteiligten, angesichts der Entscheidung der Kommission in der Sache NN 27/2000 (18) als bestehende Beihilfe erachtet werden. (53) Ferner haben mehrere Beteiligte geltend gemacht, dass die Verringerungen der EEG-Umlage entweder nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV oder nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Das EEG 2012 habe zwei Ziele: die Förderung des Ausbaus der Erzeugung von EEG-Strom und den Erhalt der industriellen Basis Deutschlands und der Union. Die Beteiligten erklärten, dass etwaige Beihilfen auf der Grundlage des EEG 2012 ein geeignetes und angemessenes Mittel seien, um diese beiden Ziele zu erreichen. Die Kommission sollte die Leitlinien von 2014 nicht auf diese Sache anwenden, da dies eine rückwirkende Anwendung wäre. Sie sollte auch von einer Rückforderung absehen, da das berechtigte Vertrauen der Begünstigten in die Rechtmäßigkeit der Förderung geschützt werden müsse. (54) Der Bund der Energieverbraucher, der anfangs wegen des EEG 2012 bei der Kommission Beschwerde eingelegt hatte, erklärte dagegen, dass die Verringerungen der EEG-Umlage eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zugunsten stromintensiver Unternehmen seien und die deutschen Unternehmer und Verbraucher belasteten, die eine höhere EEG-Umlage entrichten müssten, ohne vergleichbare Verringerungen in Anspruch nehmen zu können. Die Verringerungen der EEG-Umlage könnten nicht als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden. Diese Argumente wurden auch von mehreren deutschen Bürgern vorgebracht. (55) In Abschnitt 7 wird auf die Argumente der Beteiligten näher eingegangen. 5.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS UND ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (56) Deutschland weist darauf hin, dass die meisten Akteure des mit dem EEG 2012 eingerichteten Fördersystems wie in der Sache PreussenElektra private Rechtssubjekte und nicht Teil einer öffentlichen Verwaltung seien. Der Staat habe lediglich die einschlägigen Rechtsvorschriften erlassen und überwache deren Umsetzung genau. Die in das Fördersystem eingebundenen öffentlichen Stellen, insbesondere die BNetzA und das BAFA, nähmen nur ihre begrenzten Aufgaben wahr, ohne Mittel zu verwalten. Deutschland zufolge haben diese Behörden keinen Ermessensspielraum. Die Höhe der EEG-Umlage wird nach Angaben Deutschlands nicht vom Staat bestimmt, sondern unterliege einem Marktmechanismus, da sie von den Erlösen aus dem Verkauf des EEG-Stroms auf dem Spotmarkt abhängt. Deutschland betont, dass das EEG 2012 die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht zur Weitergabe der Umlage an die Verbraucher verpflichte; die Elektrizitätsversorgungsunternehmen entschieden über die Weitergabe im Rahmen ihrer Preisgestaltung. Außerdem habe keiner der Akteure des Fördersystems besondere aus dem öffentlichen Recht erwachsende Kompetenzen; sie müssten untereinander bestehende Zahlungsansprüche zivilgerichtlich durchsetzen. (57) Deutschland brachte die folgenden rechtlichen Argumente vor, die mit den Argumenten der Beteiligten vergleichbar sind: — kein selektiver wirtschaftlicher Vorteil, da die Förderung des EEG-Stroms den Kriterien des Altmark-Urteils (19) entspreche und die Ermäßigungen für stromintensive Unternehmen lediglich einen bestehenden Nachteil für die deutsche Industrie abfederten; — keine Verwendung staatlicher Mittel und keine staatliche Kontrolle, da die Rechts- und Sachlage im EEG 2012 mit der vom Gerichtshof in den Rechtssachen Essent  (20) und Vent de Colère  (21) geprüften Rechts- und Sachlage nicht vergleichbar sei; — falls es sich bei den nach dem EEG 2012 geleisteten Zahlungen tatsächlich um staatliche Beihilfen handeln sollte, würde es sich angesichts der Entscheidung der Kommission in der Sache NN27/2000 um bestehende Beihilfen handeln; — die Vereinbarkeit der gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und c AEUV; — kein Verstoß gegen die Artikel 30 und 110 AEUV, da eingeführter EEG-Strom, insbesondere angesichts des kürzlich ergangenen Urteils in der Sache Ålands Vindkraft  (22), nicht mit dem im Inland erzeugten EEG-Strom vergleichbar sei. (58) In Abschnitt 7 werden die Argumente Deutschlands eingehender geprüft und widerlegt. 6.   VERPFLICHTUNGSZUSAGEN DEUTSCHLANDS (59) Wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, machte Deutschland die folgenden Verpflichtungszusagen bezüglich der Reinvestition von 50 Mio. EUR in Verbindungsleitungen und europäische Energieprojekte: „ For the EEG 2012, a global solution could be conceived for both the Grünstromprivileg and the Article 30/110 issue. The solution would consist of the reinvestment into interconnectors or similar European energy projects of the estimated amount of the alleged discrimination. The reinvestment could be made in parallel to the progress of the relevant project. On the basis of the figures communicated by Germany, the reinvestment should amount to EUR 50 million for the period January 2012 — July 2014. Again, Germany offers this commitment by safeguarding its legal position (no discrimination).“ [Für das EEG 2012 könnte eine globale Lösung für das Grünstromprivileg sowie die Frage bezüglich der Artikel 30 und 110 in Betracht gezogen werden, nämlich die Reinvestition des geschätzten Betrags der angeblichen Diskriminierung in Verbindungsleitungen oder vergleichbare europäische Energieprojekte. Die Reinvestition könnte parallel zum Fortschritt des jeweiligen Projekts erfolgen. Nach den von Deutschland übermittelten Zahlen sollte sich die Reinvestition für den Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2014 auf 50 Mio. EUR belaufen. Deutschland macht auch diese Zusage unter Wahrung seiner Rechtsposition (keine Diskriminierung).] (60) Zudem legte Deutschland die folgende Verpflichtungszusage bezüglich des in den Erwägungsgründen 27 ff. genannten Anpassungsplans vor: „Die Rückforderung bezogen auf ein Unternehmen ergibt sich aus der Differenz der entsprechenden EEG-Kosten nach Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (EEAG) und der nach EEG 2012 bemessenen EEG-Kosten. Dabei begrenzt der Anpassungsplan die nach EEAG zu leistende Zahlung auf max. 125 % (für 2013) bzw. max. 150 % (für 2014) der nach EEG 2012 für 2013 geleisteten EEG-Zahlung. Negative Rückforderungsbeträge werden nicht berücksichtigt.“ 7.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 7.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (61) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (62) Bei der Prüfung, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission die folgenden Kriterien zugrunde legen: Die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sie muss bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweigen einen Vorteil verschaffen, der den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, und sie muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 7.1.1.   Vorliegen selektiver Vorteile, die Handel und Wettbewerb beeinträchtigen (63) Die Kommission hat in ihrem Einleitungsbeschluss festgestellt, dass das EEG 2012 zwei Arten selektiver Vorteile beinhaltete, die den Handel und den Wettbewerb beeinträchtigten. (64) Der erste Vorteil wurde den Erzeugern von EEG-Strom verschafft. Wie die Kommission feststellte, sicherten die Einspeisevergütungen und die Prämien den Erzeugern von EEG-Strom einen über dem Marktpreis liegenden Preis für den von ihnen erzeugten Strom. Dasselbe galt für die Direktvermarktung von EEG-Strom, da die Erzeuger von EEG-Strom in diesem Fall nach § 39 EEG 2012 Anspruch auf eine Verringerung der EEG-Umlage hatten und somit einen über dem Marktpreis liegenden Preis für den von ihnen erzeugten Strom erzielen konnten. Die Maßnahme war selektiv, da sie nur die Erzeuger von EEG-Strom begünstigte. Außerdem waren die Stromerzeuger seit der Liberalisierung des Strommarkts in Wirtschaftszweigen tätig, in denen Handel zwischen Mitgliedstaaten erfolgte (Erwägungsgrund 76 des Einleitungsbeschlusses). (65) Der zweite Vorteil bestand in der Verringerung der EEG-Umlage für bestimmte stromintensive Unternehmen nach der BesAR. Die Kommission stellte fest, dass die stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes aufgrund der Begrenzung ihrer EEG-Umlage einen Vorteil hatten. Sie wurden durch §§ 40 bis 41 EEG 2012 von einer Belastung befreit, die sie normalerweise hätten tragen müssen. Die Begrenzung hinderte ÜNB und Elektrizitätsversorgungsunternehmen an der Weitergabe der für die Förderung des EEG-Stroms anfallenden zusätzlichen Kosten an die stromintensiven Unternehmen. Nach Auffassung der Kommission war die Maßnahme auch selektiv, weil sie nur von stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Anspruch genommen werden konnte. Zudem war die Maßnahme geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil die Begünstigten als Erzeuger energieintensiver Güter in Wirtschaftszweigen (z. B. Metall- und NE-Metallindustrie, Papierindustrie, Chemieindustrie, Zementherstellung) tätig waren, in denen Handel zwischen Mitgliedstaaten erfolgte (Erwägungsgründe 77 bis 80 des Einleitungsbeschlusses). (66) Deutschland führt folgende Gründe an, aus denen seiner Auffassung nach weder den Erzeugern von EEG-Strom noch den stromintensiven Unternehmen, die durch die BesAR begünstigt werden, wirtschaftliche Vorteile verschafft werden: a) Selbst wenn die EEG-Umlage als staatliche Finanzierung erachtet werden müsste, werde den Erzeugern von EEG-Strom durch die Umlage an sich kein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, da die ihnen gezahlten Einspeisevergütungen von der EEG-Umlage unabhängig seien. Die EEG-Umlage gleiche lediglich die Verluste der ÜNB aus. Außerdem trage die Vergütung der Erzeuger von EEG-Strom den Kriterien des Altmark-Urteils (23) Rechnung. b) Den stromintensiven Unternehmen wird Deutschland zufolge durch die BesAR kein wirtschaftlicher Vorteil, sondern ein Ausgleich für einen Wettbewerbsnachteil gewährt, den diese Unternehmen gegenüber Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten (mit niedrigeren Kosten für Förderung erneuerbarer Energien) (24) und in Drittländern (in denen es meist keine vergleichbare Belastung gibt) haben. (67) Einige Beteiligte haben die Feststellung, dass die verringerte EEG-Umlage einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, der den Wettbewerb verfälschen kann, bestritten. Die Maßnahme stelle vielmehr wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union her, da die Stromkosten der Industrie in Deutschland höher als in anderen Ländern seien. Ferner merkten einige Beteiligte an, dass Begünstigten mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 10 GWh Kosten für die obligatorischen Überprüfungen ihrer Energieeffizienz entstehen. (68) Deutschland und einige Beteiligte bestritten auch, dass der wirtschaftliche Vorteil selektiv und geeignet sei, Wettbewerb und Handel zu beeinträchtigten, da die BesAR für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen jeder Größe gelte. Einige Beteiligte machten geltend, dass die Ermäßigungen insofern nicht selektiv seien, als die Situation der Begünstigten nicht mit der anderer Unternehmen vergleichbar sei, da die Förderfähigkeit vor allem von der Stromintensität und dem Stromverbrauch abhänge und die EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen eine erheblich größere Belastung sei. Selbst wenn die verringerten Umlagen prima facie selektiv seien, seien sie wesentliche und logische Bestandteile des Fördersystems für EEG-Strom. Ohne die Ermäßigungen könnte die Förderung von EEG-Strom nicht finanziert werden, da stromintensive Unternehmen sonst ihren Standort in das Ausland verlegen würden. (69) Die von Deutschland und verschiedenen Beteiligten vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. 7.1.1.1.   Gleiche Rahmenbedingungen für Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten (70) Erstens schließt ein Ausgleich für bereits entstandene Kosten oder Belastungen grundsätzlich nicht aus, dass ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt (25). Ferner ist das Vorliegen eines Vorteils nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich konkurrierende Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten in einer günstigeren Lage befinden (26), denn der Begriff des Vorteils beruht auf einer Analyse der finanziellen Lage eines Unternehmens in seiner eigenen Rechts- und Sachlage, mit der betreffenden Maßnahme und in der kontrafaktischen Fallkonstellation. Gleichwohl sind die Strompreise ohne Steuern und Abgaben für Industriekunden in Deutschland im Durchschnitt niedriger als in anderen Mitgliedstaaten. (71) Das Gericht der Europäischen Union hat unlängst in der Sache Alcoa Trasformazioni den Grundsatz, das Vorliegen eines Vorteils müsse unabhängig vom Vorliegen gleicher Wettbewerbsbedingungen in anderen Mitgliedstaaten geprüft werden, erneut bestätigt (27). Da sich bereits aus dem eingeführten Vorzugstarif als solchem ergebe, dass Alcoa Trasformazioni der Unterschied zwischen dem von ENEL in Rechnung gestellten Stromtarif und dem durch das Dekret von 1995 vorgesehenen Tarif erstattet wurde, stehe schon deshalb fest, dass das betreffende Unternehmen nicht die Gesamtlasten trage, die es normalerweise zu tragen gehabt hätte (28). Das Gericht stellte fest, dass sich das Vorliegen eines Vorteils bereits aus der Beschreibung des Preisdifferenzierungsmechanismus ergebe, d. h. eines Ausgleichsverfahrens, das ein Unternehmen von der Zahlung eines Teils der Stromkosten befreien sollte, die für die Herstellung der Waren, mit denen es auf dem Unionsgebiet handelt, erforderlich waren (29). Ferner verwies das Gericht erneut auf den Grundsatz, dass staatliche Beihilfen als solche und nicht im Hinblick auf Ziele zu beurteilen seien, mit denen beispielsweise ein unzureichender Wettbewerbscharakter eines Marktes beseitigt werden solle (30). (72) Durch die Verringerungen der EEG-Umlage auf der Grundlage der BesAR wird die Finanzlage der Begünstigten ebenfalls verbessert, da sie von Kosten befreit werden, die sie unter normalen Bedingungen tragen müssten. Ohne die BesAR und die Entscheidung des BAFA müssten sie die volle EEG-Umlage entrichten wie alle anderen Stromverbraucher. Deutschland betonte, dass die Ermäßigungen notwendig seien, um die Wettbewerbsfähigkeit der Begünstigten gegenüber stromintensiven Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu wahren. Damit erkennt Deutschland implizit an, dass die Behandlung der Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil beinhaltet. 7.1.1.2.   Selektivität (73) Hinsichtlich des Arguments, die BesAR sei nicht selektiv, ist daran zu erinnern, dass „eine staatliche Initiative weder aufgrund der großen Zahl der begünstigten Unternehmen noch aufgrund der Verschiedenartigkeit und der Bedeutung der Wirtschaftszweige, zu denen diese Unternehmen gehören, als eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme angesehen werden“ kann (31), wenn andere Wirtschaftszweige (z. B. Dienstleistungen) vom Kreis der Begünstigten ausgeschlossen sind. Davon ist in diesem Fall auszugehen (ohne dass die Kommission weitere Gründe für die Selektivität prüfen müsste), da nur das produzierende Gewerbe eine solche Beihilfe erhalten kann. Somit sind die Verringerungen der EEG-Umlage nicht auf Unternehmen anwendbar, die sich in einer ähnlichen Situation wie die Begünstigten befinden. Außerdem führen die anhand des Stromverbrauchs festgelegten verschiedenen Verringerungen der EEG-Umlage zu Differenzierungen zwischen Unternehmen, die sich de jure et de facto in derselben Lage befinden, d. h. zwischen stromintensiven Unternehmen; daher sind die Verringerungen an sich selektiv. (74) Im Hinblick auf das Argument, der Anwendungsbereich der BesAR und die Differenzierungen seien durch Art und Struktur des Fördersystems gerechtfertigt, ist Folgendes festzustellen: „Eine Maßnahme, die eine Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen Steuersystems darstellt, [kann] gerechtfertigt sein, wenn sie unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien dieses Steuersystems beruht. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind“  (32). Jed

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.