Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8786) (Text von Bedeutung für den EWR)

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25.9.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/122 BESCHLUSS (EU) 2015/1585 DER KOMMISSION vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8786) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Die Kommission wurde im Dezember 2011 durch eine Beschwerde davon in Kenntnis gesetzt, dass Deutschland eine staatliche Beihilfe zur Förderung erneuerbarer Energien und stromintensiver Unternehmen gewährt hatte, indem es die zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien erhobene Umlage (im Folgenden „EEG-Umlage“) begrenzte. (2) Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 unterrichtete die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (3) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. (4) Die Kommission leitete die Stellungnahmen der Beteiligten an Deutschland weiter, das Gelegenheit zur Äußerung erhielt. Deutschland äußerte sich mit Schreiben vom 20. Januar 2014 und 14. November 2014 dazu. (5) Mit Schreiben vom 22. September 2014 verzichtete Deutschland auf die Annahme des Beschlusses in deutscher Sprache, worauf es nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1/1958 (3) Anspruch hatte, und stimmte der Annahme dieses Beschlusses in englischer Sprache zu. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   Das EEG 2012 (6) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (im Folgenden „EEG 2012“) wurde am 28. Juli 2011 verabschiedet und trat am 1. Januar 2012 in Kraft. (4) Durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (5) (im Folgenden „EEG 2014“) wurden wesentliche Änderungen vorgenommen. Die Kommission genehmigte die aus der wesentlichen Änderung resultierende neue Beihilferegelung am 23. Juli 2014 (6). (7) Auf der ersten Ebene des mit dem EEG 2012 eingeführten Fördersystems sind Netzbetreiber (in den meisten Fällen die Verteilernetzbetreiber, im Folgenden „VNB“) zur Abnahme des Stroms verpflichtet, der in ihrem Netzbereich aus erneuerbaren Energien („EE-Strom“) und aus Grubengas erzeugt wird (EE-Strom und Strom aus Grubengas werden im Folgenden zusammen als „EEG-Strom“ bezeichnet). Der Abnahmepreis ist im Gesetz festgelegt (im Folgenden „Einspeisevergütung“). Statt die Zahlung der Einspeisevergütungen zu verlangen, können Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ihren Strom auch direkt auf dem Markt veräußern („Direktvermarktung“) und vom Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen. Die Höhe der Marktprämie ist ebenfalls im Gesetz festgelegt. (8) Auf der zweiten Ebene müssen Netzbetreiber den EEG-Strom unverzüglich an ihre jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“) weitergeben, die wiederum dazu verpflichtet sind, den Netzbetreibern sämtliche aus den Einspeisevergütungen und den Marktprämien resultierenden Kosten zu erstatten. (9) Mit dem EEG 2012 wird zudem ein Ausgleichsmechanismus festgelegt, durch den die aus der Abnahmeverpflichtung resultierende finanzielle Belastung auf die vier in Deutschland tätigen ÜNB aufgeteilt wird, sodass letztlich jeder ÜNB die Kosten einer Strommenge deckt, die dem durchschnittlichen Anteil von EEG-Strom an der gesamten Strommenge entspricht, die im Bereich des jeweiligen ÜNB im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert wurde (§ 36 EEG 2012). Dies ist die dritte Ebene. (10) Die ÜNB sind verpflichtet, den EEG-Strom auf dem Spotmarkt zu verkaufen. Sie können dies allein oder gemeinsam tun. Reicht der auf dem Spotmarkt erzielte Preis nicht zur Deckung der finanziellen Belastung, die sich aus ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Netzbetreibern ergibt, sind die ÜNB nach dem Gesetz berechtigt, von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verlangen, dass diese anteilig zu der jeweils von ihnen an die Letztverbraucher gelieferten Strommenge Zahlungen zur Deckung der Belastung leisten. Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge zu entrichten. Im EEG 2012 wird diese Abgabe, die ÜNB von Elektrizitätsversorgungsunternehmen erheben, ausdrücklich als EEG-Umlage bezeichnet (siehe § 37 Absatz 2 EEG 2012). Die vier ÜNB sind verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen auf einem gemeinsamen EEG-Konto anzugeben und dieses Konto zu veröffentlichen (§ 7 AusglMechV (7)). Dies ist die vierte Ebene. (11) Die vier ÜNB müssen im Oktober die EEG-Umlage für das Jahr n+1 gemeinsam festlegen (§ 3 Absatz 2 AusglMechV). Die anzuwendenden Methoden und die Elemente, die sie für die Berechnung heranziehen müssen, sind in der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) und in der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung (AusglMechAV) (8) dargelegt. Diese Rechtstexte lassen den ÜNB kein Ermessen. § 3 AusglMechV lautet wie folgt: „§ 3   EEG-Umlage (1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die EEG-Umlage nach § 37 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus 1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und 2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Berechnung. (2) Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben; § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend. (3) Einnahmen sind 1. Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen Vermarktung nach § 2, 2. Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage, 2a. Einnahmen aus Zahlungen nach § 35 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 35 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat, 3. Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5, 4. Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und 5. Einnahmen nach § 35 Absatz 4 oder § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Absatz 6. (4) Ausgaben sind 1. Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 1a. Zahlungen von Prämien nach § 33g oder § 33i oder § 35 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 1b. Zahlungen nach § 35 Absatz 1b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. Rückzahlungen nach Absatz 6, 3. Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5, 4. notwendige Kosten für den untertägigen Ausgleich, 5. notwendige Kosten aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis, 6. notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen und untertägigen Prognosen sowie 7. notwendige Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Anlagenregisters, sofern die Übertragungsnetzbetreiber zum Betrieb dieses Anlagenregisters auf Grund einer Verordnung nach § 64e Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verpflichtet worden sind. (5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat. (6) Entstehen infolge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 37 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 48 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden. (7) Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Berechnung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.“ (12) Folglich legen die vier ÜNB die EEG-Umlage gemeinsam anhand des prognostizierten Finanzbedarfs für die Zahlung von Einspeisevergütungen und Prämien, der prognostizierten Einnahmen aus dem Verkauf des EEG-Stroms auf dem Spotmarkt und des prognostizierten Stromverbrauchs fest. Zudem sind bei dieser Berechnung eine Reihe von Einnahmen und mit der Verwaltung der EEG-Umlage verbundene Kosten zu berücksichtigen. 2012 belief sich die EEG-Umlage auf 3,592 ct/kWh, 2013 auf 5,277 ct/kWh und 2014 auf 6,240 ct/kWh. (13) Ferner folgt aus den in Erwägungsgrund 11 dargelegten Bestimmungen, dass die EEG-Umlage den Ausgleich aller zusätzlichen Kosten gewährleistet, die den Netzbetreibern und den ÜNB aufgrund ihrer nach dem EEG 2012 gegenüber den Erzeugern von EEG-Strom bzw. den Netzbetreibern bestehenden Verpflichtungen entstehen. Liegen in einem Jahr die Einnahmen aus der EEG-Umlage über den Kosten, wird der Überschuss auf das Folgejahr übertragen und die EEG-Umlage entsprechend verringert; bei Mindereinnahmen wird die EEG-Umlage entsprechend erhöht. Diese Anpassungen erfolgen automatisch. Dafür sind keine weiteren Maßnahmen des Gesetzgebers oder der Exekutive erforderlich. 2.2.   Das Grünstromprivileg (14) Nach § 39 EEG 2012 verringert sich die EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem Kalenderjahr um 2,0 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh), wenn der EEG-Strom, den sie an ihre gesamten Letztverbraucher liefern, bestimmte Anforderungen erfüllt (sogenanntes „Grünstromprivileg“). (15) Die Verringerung wird gewährt, wenn das Versorgungsunternehmen EEG-Strom im Rahmen der Direktvermarktung im Sinne des § 33b Nummer 2 EEG 2012 (d. h. zu Direktvermarktungsmodalitäten, nach denen der Erzeuger von EEG-Strom keine Förderung nach dem EEG 2012 beantragt) unmittelbar bei inländischen Erzeugern von EEG-Strom eingekauft hat und die betreffende Strommenge die folgenden Schwellenwerte erreicht: a) Mindestens 50 % des Stroms, den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen an seine gesamten Letztverbraucher liefert, ist EEG-Strom, und b) mindestens 20 % des Stroms ist Strom aus Windenergie oder aus solarer Strahlungsenergie im Sinne der §§ 29 bis 33 EEG 2012. (16) Die Verringerung um 2,0 ct/kWh gilt für das gesamte Stromportfolio. Das bedeutet, dass einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das 50 % seines Stroms aus konventionellen Energiequellen bezieht, während es sich bei der anderen Hälfte seines Stroms um EEG-Strom handelt, den es zu den in Erwägungsgrund 15 dargelegten Direktvermarktungsmodalitäten eingekauft hat, 4 ct/kWh gezahlt werden. Diese Zahlung kann zum Teil oder ganz an die Erzeuger von EEG-Strom weitergegeben werden. (17) Deutschland hat diesbezüglich erklärt, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die das Grünstromprivileg beantragen, die Verringerung um 2 ct/kWh für ihr gesamtes Portfolio nur erhalten, wenn mindestens 50 % davon EEG-Strom sind. Um zu vermeiden bzw. das Risiko möglichst gering zu halten, dass sie das 50 %-Ziel knapp verfehlen (und dann auf ihr gesamtes Portfolio die volle EEG-Umlage entrichten müssen), kauften die Elektrizitätsversorgungsunternehmen EEG-Strom mit einer Sicherheitsmarge, d. h. mehr als die erforderlichen 50 %, zuweilen bis zu 60 %. In diesem Fall müsse bei der Berechnung des Kostenvorteils, der möglicherweise an Erzeuger von EEG-Strom weitergegeben werden kann, die für das gesamte Portfolio erhaltene Verringerung der EEG-Umlage, d. h. 2 ct/kWh, durch einen höheren EEG-Strom-Anteil dividiert werden. Bei einem Anteil von 60 % würde der tatsächliche Kostenvorteil, der weitergegeben werden könnte, beispielsweise nicht 4 ct/kWh, sondern lediglich 3,3 ct/kWh betragen. Im Durchschnitt habe der maximale Vorteil aus dem Grünstromprivileg im Jahr 2012 bei 3,8 ct/kWh, im Jahr 2013 bei 3,2 ct/kWh und im Jahr 2014 bei 3,9 ct/kWh gelegen. (18) Um den Umfang der in der Vergangenheit liegenden potenziellen Diskriminierung, die in den Artikeln 30 und 110 AEUV untersagt wird, zu ermitteln und zu beseitigen, hat Deutschland geschätzt, dass sich die Einfuhren von Herkunftsnachweisen für Strom aus EEG-Anlagen, die für eine Förderung nach dem EEG 2012 in Betracht gekommen wären, im Geltungszeitraum des EEG 2012 (1. Januar 2012 bis 31. Juli 2014) auf 1,3 TWh beliefen. Jahr 2012 2013 2014 Förderfähige EEG-Stromeinfuhren mit Herkunftsnachweisen (in GWh) 519 283 547 (19) Wenn auf alle diese Einfuhren das Grünstromprivileg mit rund 4 ct/kWh anwendbar gewesen wäre, wären den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die diesen Strom gekauft haben, Deutschland zufolge im Rahmen der EEG-Umlage Einnahmen von rund 50 Mio. EUR entgangen. Deutschland hat sich verpflichtet, diesen Betrag in Verbindungsleitungen und europäische Energieprojekte zu investieren. 2.3.   Die begrenzte EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen (20) Nach dem EEG 2012 sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht verpflichtet, die EEG-Umlage an die Letztverbraucher weiterzugeben. Das EEG 2012 legt jedoch fest, wie die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die EEG-Umlage auf der Stromrechnung ausweisen müssen, wenn die Umlage weitergegeben wird. In der Praxis geben alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen die EEG-Umlage vollständig weiter. (21) In § 40 EEG 2012 wird die Höhe der Umlage, die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an stromintensive Unternehmen weitergegeben werden kann, wie folgt begrenzt: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) stellt auf Antrag einen Bescheid aus, der es den Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbietet, die EEG-Umlage vollständig an einen Letztverbraucher weiterzugeben, wenn dieser ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch ist (9). Diese Bestimmung wird als Besondere Ausgleichsregelung („BesAR“) bezeichnet. (22) Nach § 40 EEG 2012 erfolgt die Begrenzung, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des EEG 2012 nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. (23) § 40 Absatz 1 EEG 2012 knüpft die Begrenzung der EEG-Umlage an folgende Voraussetzungen: a) Der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom hat im letzten Geschäftsjahr mindestens 1 GWh betragen, b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens hat im letzten Geschäftsjahr mindestens 14 % betragen, c) die EEG-Umlage wurde im letzten Geschäftsjahr anteilig an das Unternehmen weitergereicht und d) es ist eine Zertifizierung erfolgt (dies gilt nicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 GWh). (24) Die allgemeine Regel in § 41 Absatz 3 Nummer 1 besagt, dass die EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen stufenweise wie folgt begrenzt wird: a) Verbrauch bis einschließlich 1 GWh: keine Begrenzung — vollständige EEG-Umlage, b) Verbrauch über 1 GWh bis einschließlich 10 GWh: 10 % der EEG-Umlage, c) Verbrauch über10 GWh bis einschließlich 100 GWh: 1 % der EEG-Umlage, d) Verbrauch über 100 GWh: 0,05 ct/kWh. (25) Bei stromintensiven Unternehmen mit einem Strombezug von mindestens 100 GWh und einem Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mindestens 20 % gelten die in Erwägungsgrund 24 genannten Schwellen nicht. Bei ihnen wird die EEG-Umlage für den gesamten Strombezug auf 0,05 ct/kWh begrenzt (§ 41 Absatz 3 Nummer 2). (26) Die BAFA-Entscheidung ist nicht nur für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern auch für den ÜNB verbindlich. Wenn das BAFA entschieden hat, dass ein stromintensives Unternehmen seinem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur eine verringerte EEG-Umlage zahlen muss, wird die Verpflichtung dieses Versorgungsunternehmens zur Zahlung der EEG-Umlage an den ÜNB entsprechend begrenzt. Dies wird berücksichtigt, wenn der ÜNB die EEG-Umlage festlegt. Bei Streitigkeiten wegen Entscheidungen des BAFA sind Verwaltungsgerichte zu befassen, weil es sich um Verwaltungsakte handelt. Aus diesem Grund sind die Entscheidungen auch sofort vollziehbar. 2.4.   Der Anpassungsplan (27) Deutschland hat einen Anpassungsplan vorgelegt, um die Verringerungen der EEG-Umlage mit Randnummer 196 ff. der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (10) (im Folgenden „Leitlinien von 2014“) in Einklang zu bringen. (28) Bei Unternehmen, die in den Genuss der BesAR kamen, aber weniger zahlten, als sie nach Abschnitt 3.7.2 der Leitlinien von 2014 (insbesondere nach den Förderfähigkeitskriterien der Randnummern 185, 186 und 187 und den Verhältnismäßigkeitskriterien der Randnummern 188 und 189) hätten zahlen müssen, darf die angepasste EEG-Umlage für 2013 nicht über 125 % der in jenem Jahr tatsächlich gezahlten Umlage liegen. Die angepasste Umlage für 2014 darf nicht über 150 % desselben Basiswerts, d. h. der 2013 tatsächlich entrichteten Umlage liegen. Um die Rückforderung zu beschleunigen und da die Verbrauchsdaten für die betreffenden Jahre noch nicht für alle von der Rückforderung betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehen, wird Deutschland zunächst anhand des in den Anträgen angegebenen Stromverbrauchs einen vorläufigen Rückforderungsbetrag berechnen, der sofort zurückzufordern ist, um die in der Rechtssache Textilwerke Deggendorf/Kommission (11) genannten Voraussetzungen zu erfüllen. In einem zweiten Schritt wird Deutschland auf der Grundlage der tatsächlichen Verbrauchsdaten für die betreffenden Jahre die endgültigen Rückforderungsbeträge bestimmen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Rückforderung oder Rückzahlung auf der Grundlage dieser endgültigen Beträge zu gewährleisten. (29) Ab 2015 ändert sich der Anpassungsmechanismus. Nach § 103 Absatz 3 EEG 2014 (12) wird das BAFA die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 so begrenzen, dass die EEG-Umlage für ein stromintensives Unternehmen in einem Begrenzungsjahr (x) jeweils nicht mehr als das Doppelte der im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr (x – 2) gezahlten Umlage betragen wird. Die EEG-Umlage wird zwar von Jahr zu Jahr nach oben angepasst werden, doch die 2015 zu zahlende Umlage darf nicht mehr als das Doppelte der Umlage von 2013 betragen; in den Folgejahren bis 2018 wird analog dazu verfahren. 2.5.   Transparenz, EEG-Konto und Überwachung durch den Staat (30) Eine Reihe von Kontroll-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben wurden der Bundesnetzagentur („BNetzA“) übertragen. (31) Erzeuger von EEG-Strom, Netzbetreiber, ÜNB und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für die korrekte Umsetzung des EEG-Systems erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Das EEG 2012 legt detailliert fest, welche Informationen sie den anderen Marktteilnehmern systematisch übermitteln müssen und zu welchem Zeitpunkt im Jahresverlauf dies zu geschehen hat. Netzbetreiber, ÜNB und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können eine Prüfung der Daten durch Wirtschafts- oder Buchprüfer verlangen. (32) Im Rahmen des EEG 2012 wurde eine Streitschlichtungsstelle geschaffen, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit der Klärung von Fragen und Streitigkeiten zwischen Erzeugern von EEG- Strom, Netzbetreibern, ÜNB und Elektrizitätsversorgungsunternehmen beauftragt wurde (Clearingstelle). (33) Ferner sind die Netzbetreiber und die ÜNB nach dem EEG 2012 und den Durchführungsverordnungen (AusglMechV und AusglMechAV) verpflichtet, bestimmte Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (Angaben zu Menge und Preis des bezogenen EEG-Stroms). Die ÜNB sind verpflichtet, sämtliche mit dem EEG 2012 zusammenhängenden Geschäftsvorgänge eindeutig von ihren sonstigen Tätigkeitsbereichen abzugrenzen. Sie sind verpflichtet, für alle mit dem EEG 2012 zusammenhängenden Finanzflüsse eine gesonderte Buchführung und Rechnungslegung einzurichten und für die mit dem EEG 2012 zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben ein separates Bankkonto zu führen, das von den vier ÜNB gemeinsam verwaltet wird (§ 5 AusglMechAV). (34) Die ÜNB sind ferner verpflichtet, auf einer als „EEG-Konto“ bezeichneten gemeinsamen Internetseite die aufgeschlüsselten monatlichen Einnahmen, die aus der Vermarktung des EEG-Stroms auf dem Spotmarkt und aus der EEG-Umlage resultieren, sowie die aufgeschlüsselten Ausgaben (Ausgleich für Netzbetreiber und sonstige mit der Verwaltung des Ausgleichsmechanismus verbundene Kosten) zu veröffentlichen. Außerdem müssen sie die für das folgende Kalenderjahr prognostizierte EEG-Umlage im Voraus veröffentlichen. (35) Nach dem EEG 2012 müssen Anlagen bei einer Behörde registriert werden. Diese Registrierung ist eine Anspruchsvoraussetzung für die Einspeisevergütung. Das entsprechende Register ist noch nicht eingerichtet worden, aber es gibt bereits eine separate Verpflichtung, nach der Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie und Anlagen zur Stromerzeugung aus flüssiger Biomasse registriert werden müssen, um Einspeisevergütungen erhalten zu können. Die BNetzA verwaltet das Register der Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung das Register aller Anlagen, die flüssige Biomasse verstromen. (36) Die Netzbetreiber und die ÜNB müssen der BNetzA Folgendes übermitteln: die Angaben, die sie von den Anlagenbetreibern erhalten (z. B. Standort der Anlage und installierte Leistung), das Netz, an das die Anlagen angeschlossen sind (Verteilnetz oder Übertragungsnetz), die den Anlagen gezahlten Vergütungen insgesamt und im Einzelnen, die an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gesandten Endabrechnungen sowie alle Daten, die zur Überprüfung der Exaktheit der vorgelegten Zahlen erforderlich sind. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, der BNetzA die an ihre Kunden gelieferten Strommengen mitzuteilen und ihre Endabrechnungen vorzulegen. Die BNetzA ist ferner zur Überprüfung von EEG-Stromerzeugungsanlagen befugt, um zu kontrollieren, wie die Netzbetreiber und die ÜNB ihre Verpflichtungen erfüllt haben. (37) Die ÜNB müssen der BNetzA auch detaillierte Angaben zur Festlegung der EEG-Umlage vorlegen. Insbesondere müssen sie Daten zu den jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben vorlegen, die bei der Berechnung der EEG-Umlage herangezogen werden. (§ 7 Absatz 2 AusglMechV). (38) Die durch eine Begrenzung der EEG-Umlage Begünstigten müssen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Verlangen alle Informationen übermitteln, die es benötigt, um zu beurteilen, ob die in § 40 festgelegten Ziele erreicht werden. (39) Die BNetzA hat die Aufgabe z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.