Europäische Union

2005/827/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2004 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten von Siderúrgica Añón S.A. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1813) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0827. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Risiko ist sehr gering, da es nur 30 % des Darlehens abdeckt und nur 40 % der Investition durch das Darlehen finanziert werden, c) die Träger des Projekts sind Unternehmensgruppen, die als solvent gelten. (48) Die spanischen Behörden haben Erklärungen von zwei Banken beigebracht (Caixa Galicia und Banco Pastor), in denen diese behaupten, dass sie angesichts der Darlehensbedingungen und der Identität der Aktionäre für diese Bürgschaft eine jährliche Provision von 0,20 % erhoben hätten. (49) In Bezug auf die Bezuschussung der 0,25 % durch IGAPE und die Bereitstellungsprovision behaupten die spanischen Behörden, dass diese Beihilfe im Einklang mit von der Kommission genehmigten Regelungen gewährt worden sei und dass sie mit Ausnahme von 14 299,44 EUR in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (12) falle, die auch für den EGKS-Sektor gelte. Sie weisen zudem darauf hin, dass der Markt für diese Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werde, da sie überwiegend innerhalb der Unternehmensgruppe verwendet würden und der Rest fast ausschließlich für Gebiete außerhalb des EWR bestimmt sei. (50) Hinsichtlich des von IGAPE gewährten Zuschusses geben die spanischen Behörden an, er sei aufgrund einer von der Kommission genehmigten Regelung bereit gestellt worden und deshalb mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (51) Nach Auffassung der spanischen Behörden sei die Beihilfe in jedem Fall mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie in den Anwendungsbereich der KMU-Verordnung falle, die auch für den EGKS-Stahlsektor gelte. (52) Darüber hinaus vertreten sie die Ansicht, dass die Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (13) in Einklang steht. Die spanischen Behörden behaupten, dass das zur Abwasserbehandlung eingesetzte System umweltfreundlicher als das herkömmliche sei und zusätzliche Kosten in Höhe von 661 113 EUR verursache. Ebenso würden durch die Verwendung von Erdgas im Wärmofen die Emissionen im Vergleich zu Erdöl drastisch reduziert, was mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 1 502 530 EUR verbunden sei. Drittens würden durch die Tatsache, dass alle technischen Arbeiten an den Hydraulik- und Schmieranlagen, den Kabeln und Leitungen an der Oberfläche und nicht unterirdisch vorgenommen wurden, die Arbeitsbedingungen verbessert und unterirdische Leckstellen verhindert, was zusätzliche Kosten in Höhe von 6 911 639 EUR zur Folge habe. (53) Im Hinblick auf die Stellungnahmen Dritter (siehe Randnrn. 31 bis 34) vertreten die spanischen Behörden die Auffassung, dass es für diese Behauptungen keinerlei Beweise gebe und diese Verbände lediglich versuchten, den Markteintritt eines neuen Unternehmens zu verhindern. So erinnern die spanischen Behörden daran, dass die bei traditionellen Herstellern bestehenden Lieferengpässe für diese Erzeugnisse (vor allem die langen Fristen für die Ausführung der Bestellungen) der Grund dafür seien, dass die Träger des neuen Unternehmens die Investition getätigt hätten. Sie machen die Kommission auch auf ihre Entscheidung 89/515/EWG vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (14) und die auf dieser Grundlage ergangenen Urteile der Gerichtshöfe der Gemeinschaft aufmerksam, in denen die Auffassung vertreten worden sei, dass sich einige Mitglieder der EISA an wettbewerbswidrigen Praktiken beteiligt hätten. V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN (54) Siderúrgica Añón S.A. stellt Stabeisen her, das unter die in Anlage I zum EGKS-Vertrag erfassten Erzeugnisse fällt. Es handelt sich daher um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag. (55) Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass Spanien die Maßnahmen rechtswidrig angewandt hat, da es das in Artikel 6 des Stahlbeihilfenkodex festgelegte Verfahren nicht befolgte. Aus diesem Grund kann die Kommission das vom Unternehmen angeführte Argument, dass es sich um eine bestehende Beihilfe gehandelt habe (siehe Randnr. 41) nicht gelten lassen. (56) Auch wenn das Verfahren auf der Grundlage des EGKS-Vertrags eingeleitet wurde, konnte die Kommission vor dem 23. Juli 2002 keine endgültige Entscheidung fällen, da der Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens am 2. Juli 2002 getroffen und am 4. Juli 2002 den spanischen Behörden übermittelt wurde. Die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme wurde am 9. September 2002 veröffentlicht. In Ziffer 43 ihrer Mitteilung über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags erklärte die Kommission, dass sie in solchen Fällen die Prüfung nach der Verfahrensordnung fortsetzen und eine endgültige Entscheidung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag treffen werde. (57) Die Kommission kann das Argument des Unternehmens nicht gelten lassen, nach dem die seit der ursprünglichen Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens verstrichene Dreimonatsfrist die Kommission daran hindere, eine Entscheidung zu erlassen (siehe Randnr. 40). So stellte der Gerichtshof in der Rechtssache C-5/01 Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 12. Dezember 2002 (15) fest: „Aufgrund des Regelungszusammenhangs des Artikels 6 Absatz 5 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex, in dem die Dreimonatsfrist erwähnt ist, (…) kann sie daher nicht als Ausschlussfrist angesehen werden“. Gegenwärtig ist die Verfahrensordnung uneingeschränkt anwendbar und Artikel 7 Absatz 6 dieser Verordnung ist eingehalten worden. 1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (58) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. a)   Beteiligung von SODIGA am Aktienkapital von Siderúrgica Añón (59) Was die Beteiligung von SODIGA am Aktienkapital von Siderúrgica Añón betrifft (siehe Randnrn. 27 und 29), weist die Kommission zunächst darauf hin, dass SODIGA von der Regionalregierung Galiciens kontrolliert wird. Sie weist darüber hinaus darauf hin, dass die Regionalregierung Galiciens SODIGA als Teil der von IGAPE durchgeführten Beihilfeprogramme für Unternehmen ansieht (16). Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen von SODIGA dem Staat zuzuordnen sind. (60) Um festzustellen, ob dem Empfänger der Maßnahme Vorteile gewährt wurden, wendet die Kommission das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors an. Dieses Prinzip ist von der Kommission in zahlreichen Rechtssachen angewandt und vom Gerichtshof in verschiedenen Urteilen anerkannt und entwickelt worden (17). Das Prinzip besagt im Wesentlichen, dass die Investition keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn eine öffentliche Stelle unter Bedingungen, die für einen Privatinvestor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen akzeptabel wären, in ein Unternehmen investiert. (61) Wenn an einer bestimmten Transaktion ein privater und ein öffentlicher Investor beteiligt sind, liegt grundsätzlich keine staatliche Beihilfe vor, sofern beide Investoren unter den gleichen Bedingungen teilnehmen. (62) Dies ist bei der Beteiligung von SODIGA am Kapital von Siderúrgica Añón allerdings nicht der Fall, und zwar aus folgenden Gründen: (63) Erstens beglich SODIGA bei der ersten Kapitalerhöhung seinen Anteil sofort, während die privaten Teilhaber zu einem späteren Zeitpunkt zahlten; darüber hinaus zahlte SODIGA 90 EUR pro erworbene Aktie, während die privaten Teilhaber nur 60 EUR pro Aktie zahlten. (64) Zweitens werden die hauptsächlichen Nutznießer der Produktion von Siderúrgica Añón die privaten Teilhaber sein, die mit diesem Vermögen Gewinne erzielen können, während SODIGA nur auf die Rentabilität von Siderúrgica Añón setzt, um eine Kapitalrendite zu erzielen. (65) Die Kommission kann das Argument nicht gelten lassen, dass die von SODIGA gezahlte Prämie eine gängige Praxis darstelle (siehe Randnr. 43), zumal das Unternehmen mit der Produktion noch nicht begonnen hatte und daher keine besonders guten Resultate vorweisen konnte, die eine Prämie gerechtfertigt hätten. Würde diesem Argument gefolgt, müsste es auf die Kapitaleinlagen aller Investoren zu den besagten Terminen angewandt werden. (66) Die Kommission weist dennoch darauf hin, dass SODIGA nach der Rückkaufsvereinbarung eine Aktienrendite von 7,2 % garantierte, die die Privataktionäre nicht hatten (18). (67) Angesichts der Tatsache, dass jährliche Raten gezahlt wurden, SODIGA Minderheitsaktionär ist und keinen Einfluss auf die Unternehmensführung hat und die Produktion von Siderúrgica Añón in erster Linie für die eigenen Aktionäre bestimmt ist, kann diese Beteiligung aus wirtschaftlicher Sicht einem nachrangigen Gesellschafterdarlehen gleichgestellt werden. Unter Risikoaspekten ist diese Beteiligung jedoch als normales Aktienkapital zu betrachten, da die nachgeordneten Darlehen definitionsgemäß Vorrang vor Aktienkapital haben. (68) Es stellt sich deshalb die Frage, ob die vorgenannte Kapitalrendite von 7,2 % das damit verbundene Risiko decken würde und für einen Privatinvestor, der ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen gewährt, akzeptabel wäre. Die Kommission folgt der in ihrer Entscheidung 2003/284/EG vom 11. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Sniace SA gewährt hat (19) vertretenen Sichtweise und ist der Auffassung, dass der übliche Zinssatz zur Deckung des mit dem Darlehen verbundenen Risikos bei der ersten Kapitalerhöhung bei 12,33 % und bei der zweiten bei 11,06 % hätte liegen müssen. Dieser Zinssatz ergibt sich aus dem für spanische Darlehen (6,33 % zum 19. April 2001 und 5,06 % zum 1. März 2002) üblichen Aufschlag von 75 Basispunkten zuzüglich 600 Punkte, weil keine Sicherheiten vorhanden sind und ein neues Stahlunternehmen mit Risiken verbunden ist, da der Stahlsektor durch strukturelle Überkapazitäten geprägt ist und, wie bereits erläutert, ein größeres Risiko als bei einem normalen Darlehen besteht (im Falle einer Insolvenz hätten alle Gläubiger Vorrang) (20). Dieser Ansatz entspricht auch den Vorgaben der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (21), in der festgelegt ist, dass der Referenzsatz in besonderen Risikofällen um 400 Basispunkte oder mehr erhöht werden kann (z. B. wenn die von den Banken normalerweise verlangten Sicherheiten nicht bereit gestellt werden). (69) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die in Frage stehende Beteiligung für Siderúrgica Añón einen Vorteil darstellt, der durch öffentliche Mittel finanziert wird. (70) Das Beihilfeelement beider Beteiligungen entspricht der Zinsdifferenz zwischen 12,33 % und 7,2 % — d. h. 5,13 % — im Falle der ersten Beteiligung und der Zinsdifferenz zwischen 11,06 % und 7,2 % — d. h. 3,86 % — im Falle der zweiten Beteiligung. Bei Berücksichtigung der Tranchen, die von Siderúrgica Añón an SODIGA gezahlt werden, entspricht diese Beihilfe der Differenz zwischen den tatsächlichen Rückzahlungen und den jährlichen Zins- und Kapitalzahlungen, die bei Anwendung der vorgenannten üblichen Zinssätze, nämlich 12,33 % bzw. 11,06 %, geschuldet würden. Bei deren Anwendung ergäbe sich eine jährliche Zinszahlung von 222 317,30 EUR für die erste Beteiligung und 54 766,90 EUR für die zweite. Die Differenz zwischen den Zinszahlungen, die angemessen wären, und dem geltenden Rückzahlungsmodus für die beiden Beteiligungen stellt sich wie folgt dar (22):   Erste Beteiligung in Höhe von 1 803 060 EUR (2001) Jahr 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Rückzahlungsmodus ohne Beihilfe 222 317 222 317 222 317 222 317 222 317 222 317 + 1 803 060 = 2 025 377 Geltender Rückzahlungsmodus 150 916 150 916 150 916 150 916 150 916 1 803 060 Jährliche Beihilfe 71 401 71 401 71 401 71 401 71 401 222 317   Zweite Beteiligung in Höhe von 495 180 EUR (2002) Jahr 2003 2004 2005 2006 2007 Rückzahlungsmodus ohne Beihilfe 54 766 54 766 54 766 54 766 54 766 + 495 180 = 549 946 Geltender Rückzahlungsmodus 41 868 41 868 41 868 41 868 495 180 Jährliche Beihilfe 12 869 12 869 12 869 12 869 54 766 b)   Das über INESGA gewährte Darlehen (71) Was das über INESGA gewährte Darlehen betrifft (siehe Randnr. 26), so dürften nach Ansicht der Kommission durchaus Elemente einer staatlichen Beihilfe vorgelegen haben, da der Zinssatz sehr niedrig scheint. Die Kommission weist allerdings darauf hin, dass die Gelder von Privatbanken aufgebracht werden, denen eine Beteiligung am Darlehen freisteht. Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine finanzielle Begünstigung eher durch das Eingreifen von IGAPE (Bürgschaft, direkt an die Banken gezahlter Zinszuschuss) sowie durch die Tatsache, dass es sich um einen Gemeinschaftskredit handelt, stattgefunden hat. Folglich liegt beim Darlehen selbst keine staatliche Beihilfe vor. c)   Die von IGAPE gewährte Bürgschaft (72) Was die von IGAPE gewährte Bürgschaft betrifft (siehe Randnr. 26), so bestehen in der Praxis der Kommission (23) zur Beurteilung einzelner staatlicher Garantien zahlreiche Voraussetzungen, unter denen eine Bürgschaft keine staatliche Beihilfe darstellt. Im vorliegenden Fall weist die Kommission darauf hin, dass Siderúrgica Añón keine finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (24) hatte und auf den Finanzmärkten ohne ein Eingreifen des Staates Darlehen erhielt. Sie weist ebenfalls darauf hin, dass die Bürgschaft an ein bestimmtes Darlehen gebunden ist, über einen festen Höchstbetrag gestellt wurde, 30 % des rückzahlbaren Darlehens abdeckt und eine begrenzte Laufzeit hat. Hinsichtlich des für die Bürgschaft gezahlten Preises bezweifelte die Kommission, dass die gezahlte Prämie (jährlich 0,2 % der verbürgten Schuld, ohne Bereitstellungsprovision) dem üblichen Preis einer vergleichbaren Bürgschaft entspricht, wobei im Wesentlichen die von zwei der am Darlehen beteiligten Banken veröffentlichten Listen mit Höchstpreisen von Bürgschaften berücksichtigt wurden. (73) Die Kommission kann die nachträglich von zwei Banken vorgelegten „Angebote“ nicht als Referenz akzeptieren (siehe Randnr. 48), da sie hypothetisch sind und speziell für dieses Verfahren erstellt wurden. Außerdem handelt es sich um Angebote zweier konkreter Banken, die daher nicht notwendigerweise die Marktpraxis widerspiegeln. (74) Ebenso wenig kann die Kommission die Argumente bezüglich der besonderen Merkmale der Bürgschaft (siehe Randnr. 47) und somit den Preisnachlass gegenüber dem „marktüblichen“ Satz akzeptieren, und zwar aus folgenden Gründen: a) Die Tatsache, dass Bürgschaften in Spanien üblicherweise auf die erste Aufforderung zu leisten sind, erklärt sich dadurch, dass vom Empfänger andere Sicherheiten gefordert werden. Im vorliegenden Fall jedoch verzichtete IGAPE ausdrücklich auf sein Recht, irgendeine andere Sicherheit zu fordern (nachdem das Einverständnis der Regionalregierung Galiciens eingeholt worden war); b) die Tatsache, dass die Bürgschaft lediglich 30 % des Darlehens deckt, ist unerheblich, da für den Bürgen die Risikohöhe maßgeblich ist; c) die Tatsache, dass es sich bei den Projektträgern um solvente Unternehmensgruppen handelt, ist ebenfalls unerheblich, da sie für die Schulden von Siderúrgica Añón nicht haftbar wären. (75) Unter diesen Umständen vertritt die Kommission die Auffassung, dass in diesem konkreten Fall der marktübliche Satz für eine vergleichbare Bürgschaft mindestens bei 0,6 % jährlich liegen müsste, wie von den spanischen Behörden angegeben (siehe Randnr. 47). (76) Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die in Frage stehende Bürgschaft für Siderúrgica Añón einen Vorteil darstellt, der durch öffentliche Mittel finanziert wird. (77) Was den Umfang der staatlichen Beihilfe bei dieser Bürgschaft betrifft, so ist in Ziffer 3.2 der Mitteilung über Bürgschaften festgelegt, dass das Barzuschussäquivalent einer einzelnen Garantie genauso berechnet werden sollte wie das Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens; der Zinszuschuss macht dabei die Differenz zwischen dem Marktzins und dem Zins aus, der dank der staatlichen Garantie angewandt wird, nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen. Im vorliegenden Fall hält es die Kommission zur Bestimmung des Marktzinses dieses Darlehens und mangels anderer nicht verbürgter Darlehen zur Finanzierung der Investition für sinnvoll, den Zinssatz einer unverbürgten Kreditlinie heranzuziehen, die Siderúrgica Añón von der Caixa de Galicia gewährt wurde (Darlehenssumme 3 000 000 EUR, Zinssatz Zwölfmonats-EURIBOR + 0,75 %, Bereitstellungsprovision 0,15 %, Laufzeit ein Jahr ab 20. März 2002) (25). Der Zinszuschuss für das INESGA-Darlehen beträgt deshalb 0,3 % (die Differenz in Höhe von 0,50 % zwischen der Risikoprämie des INESGA-Darlehens (Dreimonats-EURIBOR + 0,25 %) und der Risikoprämie der Kreditlinie (Zwölfmonats-EURIBOR + 0,75 %) abzüglich 0,2 % für die Bürgschaft). Dies ergibt 28 848,60 EUR (0,3 % von 9 616 193 EUR) pro Jahr. d)   Weitere Maßnahmen (78) Der über IGAPE gewährte Zuschuss (siehe Randnr. 24), der zinsfreie Kredit des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie (siehe Randnr. 25), der Zinszuschuss und die Bezuschussung der über INESGA gewährten Bereitstellungsprovision durch IGAPE (siehe Randnr. 26) stellen für Siderúrgica Añón einen Vorteil dar, der durch öffentliche Mittel finanziert wird. (79) Die Summe der im vorgenannten Abschnitt aufgeführten Beihilfemaßnahmen setzt sich wie folgt zusammen: von IGAPE gewährter Zuschuss: 2 399 407 EUR; Zuschüsse von IGAPE für das über INESGA gewährte Darlehen: jährlich 0,25 % von 9 616 193 EUR (Zinszuschuss), d. h. 24 040,50 EUR jährlich und 0,5 % von 9 616 193 EUR (Bereitstellungsprovision), d. h. 48 081 EUR jährlich; zinsfreier Kredit des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie: jährlich 5,7 % von 1 803 036 EUR, d. h. 102 773,50 EUR pro Jahr. e)   Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel (80) Angesichts des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs und Handels in diesem Sektor (siehe Randnrn. 20 bis 23) ist die Kommission der Ansicht, dass die genannten Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (81) Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass der über IGAPE gewährte Zuschuss, der zinsfreie Kredit des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, der Zinszuschuss und die Bezuschussung der über INESGA gewährten Bereitstellungsprovision durch IGAPE, die Beteiligung von SODIGA am Aktienkapital von Siderúrgica Añón und die von IGAPE gewährte Bürgschaft eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. 2.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (82) Zunächst kann die Kommission das Argument nicht gelten lassen, dass einige der Beihilfemaßnahmen im Rahmen genehmigter Regelungen gewährt worden seien (N 21/95 (26) und N 182/2001 (27)). In ihren Entscheidungen zur Genehmigung dieser Regelungen nahm die Kommission die Verpflichtung der spanischen Behörden zur Kenntnis, die für den Stahlsektor geltenden Vorschriften einzuhalten. Die Kommission weist darauf hin, dass es sich hierbei um die im Stahlbeihilfenkodex enthaltenen Vorschriften handelt, welcher die Stahlindustrie von dieser Art Regelungen ausnimmt und eine vorherige Anmeldung vorschreibt. Da der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nicht nachgekommen wurde, ist die Siderúrgica Añón gewährte Beihilfe durch diese beiden Regelungen nicht gedeckt. (83) Nach Absatz 44 der Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags wird die Kommission „nach dem 23. Juli 2002 (…) bei ihren Entscheidungen über staatliche Beihilfen, die ohne ihre Genehmigung bis zu diesem Tag gewährt wurden, entsprechend ihrer Bekanntmachung über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln verfahren.“ (28) Gemäß des letzten Absatzes letztgenannter Bekanntmachung lassen ihre Bestimmungen „ferner die Auslegung der Verordnungen des Rates und der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen unberührt.“ (84) So besagt Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz (29) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 „Außerhalb einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden, sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme der Auflage in Artikel 3 Absatz 1 erfüllen, wonach bei der Vergabe ein ausdrücklicher Verweis auf diese Verordnung erfolgen muss.“ (85) Die Kommission ist ausgehend von Umsatz, Beschäftigtenzahl und Bilanzsumme von Siderúrgica Añón und seinen verbundenen Unternehmen (siehe Randnrn. 15 und 17) der Auffassung, dass es sich um ein mittleres Unternehmen handelt (gemäß Anhang I der KMU-Verordnung). Deshalb ist zu prüfen, ob die Siderúrgica Añón gewährten Investitionsbeihilfen die Voraussetzungen der KMU-Richtlinie erfüllen. (86) In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 KMU-Verordnung Einzelbeihilfen nicht von der Anmeldungspflicht freigestellt sind, wenn sie einen der unter Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte übersteigen. (87) Daraus ergibt sich, dass die von IGAPE als Zuschuss gewährte Beihilfe in Höhe von 2 399 407 EUR nicht von dieser Pflicht freigestellt werden kann. Den spanischen Behörden zufolge (siehe Randnr. 24) entspricht die Beihilfe 8 % der Investition. Die Investition beläuft sich folglich auf 29 992 588 EUR und übersteigt somit den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wert von 25 000 000 EUR. Darüber hinaus ist die Eisen- und Stahlindustrie als ein Sektor anzusehen, in dem gemäß Ziffer 1 Absatz 3 der Mitteilung der Kommission über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (30) und Ziffer 27 des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (31) keine Regionalbeihilfen gewährt werden können. Die gleiche Situation lag vor, als die Beihilfe gemäß dem Stahlbeihilfenkodex gewährt wurde. Da es sich bei Siderúrgica Añón um ein mittleres Unternehmen handelt, muss bei der Bestimmung des gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i anzusetzenden Schwellenwerts von 7,5 % ausgegangen werden, wie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b angegeben. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i darf die Bruttobeihilfeintensität nicht mehr als 50 % von 7,5 % betragen, d. h. 3,75 %. Der Wert von 8 % liegt weit oberhalb dieser Schwelle. Bei der Bruttobeihilfeintensität von IGAPE muss nämlich der Gesamtbetrag des Zuschusses berücksichtigt werden (der sich auf 8 % beläuft), und nicht der anfänglich ausbezahlte Betrag (der sich auf 0,95 % beläuft), wie von den spanischen Behörden angeführt (siehe Randnr. 37), denn zur Beurteilung der Beihilfe ist der gewährte Betrag und nicht der ausbezahlte Betrag maßgeblich. (88) Berücksichtigt man ferner, dass aus dem letzten Satz von Ziffer 27 des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben hervorgeht, dass größere Einzelbeihilfen für die Stahlindustrie, die durch die KMU-Verordnung nicht freigestellt sind, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, kann auch der Zuschuss von IGAPE nicht nach der KMU-Verordnung freigestellt werden. Dieselbe Schlussfolgerung hätte sich auch bei der Anwendung des bei der Gewährung der Beihilfe geltenden Stahlbeihilfenkodex ergeben. (89) Was alle übrigen Beihilfen betreffen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.