Europäische Union

2005/827/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2004 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten von Siderúrgica Añón S.A. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1813) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0827. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, die als Investitionsbeihilfen angesehen werden, so können auch diese nicht nach der KMU-Verordnung freigestellt werden. Deshalb hätten sie mit dem von IGAPE gewährten Zuschuss kumuliert werden müssen und wären infolgedessen nach der in den Randnummern 86 bis 88 dargelegten Argumentation unvereinbar. (90) Andererseits muss die Vereinbarkeit gemäß der regionalen Ausnahmeregelung für staatliche Beihilfen anhand der Kriterien beurteilt werden, die in den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Bestimmungen festgelegt sind, wie die Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln vorsieht. Wie bereits erwähnt, erlaubte der Stahlbeihilfenkodex zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung keine Regionalbeihilfen. Infolgedessen fällt die Beihilfe nicht unter diese Ausnahmeregelung. (91) Ebenso wenig kann die Kommission das Argument gelten lassen, dass einige der Investitionen für eine Umweltschutzbeihilfe in Betracht kämen, und zwar aus folgenden Gründen: (92) Nach Artikel 3 Stahlbeihilfenkodex (32), der die Kriterien für die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen aufführt, hat die Kommission versteckte Investitionsbeihilfen für neue Anlagen oder Ausrüstungen zu verhindern. Darüber hinaus legt der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (33) gemäß dem Stahlbeihilfenkodex fest, dass Beihilfen, die angeblich Umweltzwecken dienen, in Wirklichkeit aber allgemeine Investitionen fördern, nicht unter diesen Rahmen fallen (Ziffer 3.2.1). (93) Im vorliegenden Fall weist die Kommission zunächst darauf hin, dass für die spanischen Behörden Umweltschutzüberlegungen bei der Gewährung der Beihilfe keine Rolle gespielt haben. (94) Ebenso weist sie darauf hin, dass die Investitionen in das Abwasserbehandlungssystem und den Wärmofen die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens erhöhen werden, da Wasser- und Energiekosten eingespart werden. Der Einbau solcher Anlagen ist gängige Praxis in der Branche und wird nicht als Umweltinvestition angesehen. Nach Ansicht der Kommission ist dies der eigentliche Grund für die Investitionen, sodass sie nicht unter den Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen fallen (34). (95) Jedenfalls haben weder die spanischen Behörden noch der Empfänger konkrete Beweise vorgelegt, dass diese Anlagen zum Umweltschutz beitragen. Aus diesem Grund ist weder ein unabhängiges Gutachten noch eine Konsultation der Mitgliedstaaten erforderlich (siehe Anhang zum Stahlbeihilfenkodex). Ebenso wenig haben sie alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich durch niedrigere Produktionskosten ergeben, gegengerechnet, so wie es der Anhang (35) zum Stahlbeihilfenkodex verlangt, oder erklärt, wie die zusätzlichen Kosten berechnet wurden. (96) In Bezug auf die technischen Arbeiten ist die Kommission der Ansicht, dass keinerlei Gewinn für die Umwelt entstanden ist; sollte ein Gewinn für die Arbeitnehmersicherheit entstanden sein, so wäre er weder durch den Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen noch durch irgendeine Bestimmung des Stahlbeihilfenkodex gedeckt. (97) Ebenso wenig sieht die Kommission, welche Bestimmung des Stahlbeihilfenkodex als Grundlage für die Vereinbarkeit der Beihilfe dienen könnte. Es ist offensichtlich, dass es sich nicht um Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen oder Schließungsbeihilfen handelt und dass sie auch nicht in Griechenland gewährt wurden. Außerdem stellt die Kommission fest, dass es sich nicht um Ausbildungsbeihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (36) oder Beschäftigungsbeihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (37) handelt. (38) Die spanischen Behörden haben sich jedenfalls auf keine dieser Ausnahmen und auf keine dieser Verordnungen berufen. (98) Abschließend weist die Kommission darauf hin, dass die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung nicht für den Stahlsektor galt und nach Kapitel VIII.3 Absatz 8 auch nach wie vor nicht gilt. (99) Bei Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass keine der Ausnahmeregelungen für Investitionsbeihilfen im Stahlsektor im vorliegenden Fall anzuwenden ist und infolgedessen die Maßnahmen, die von der Kommission als staatliche Beihilfen eingestuft wurden, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (100) Die Kommission muss feststellen, dass Spanien die in Frage stehenden Beihilfemaßnahmen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, rechtswidrig durchgeführt hat. Daher müssen diese Maßnahmen aufgehoben werden. (101) Des Weiteren entscheidet die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Siderúrgica Añón S.A. gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (2)   Die in Absatz 1 genannte Beihilfe umfasst Folgendes: a) das in der Beteiligung von SODIGA am Aktienkapital von Siderúrgica Añón enthaltene Beihilfeelement, nämlich: i) eine jährliche Prämie von 5,13 % für die ursprüngliche Kapitaleinlage von 1 803 060 EUR, abzüglich der fünf jährlichen Rückzahlungen über 150 916 EUR, was die erste Beteiligung im Jahr 2001 betrifft, und ii) eine jährliche Prämie von 3,86 % für die ursprüngliche Kapitaleinlage von 495 180 EUR, abzüglich der vier jährlichen Rückzahlungen über 41 868 EUR, was die zweite Beteiligung im Jahr 2002 betrifft; b) den von IGAPE am 10. November 2000 gewährten Zuschuss in Höhe von 2 399 407 EUR; c) die Zinszuschüsse, die auf den Konsortialkredit vom 2. April 2001 in Höhe von 9 616 193 EUR im Rahmen der Bürgschaft über 30 % gewährt wurden, d. h. 0,3 % jährlich, und der von IGAPE gewährte direkte Zinszuschuss von 0,25 % jährlich, der sich auf insgesamt 52 889,10 EUR jährlich beläuft; d) die durch IGAPE erfolgte Zahlung der Bereitstellungsprovision in Höhe von 48 081 EUR für das am 2. April 2001 gewährte Darlehen über 9 616 193 EUR; e) den Zinszuschuss in Höhe von 5,7 % jährlich, der im zinsfreien Kredit des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie vom 29. Dezember 2000 über 1 803 036 EUR enthalten ist. Artikel 2 (1)   Spanien verzichtet darauf, dem Empfänger weitere Beihilfen über die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu gewähren. In Bezug auf bereits genehmigte, aber zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht getätigte Zahlungen kann Spanien die Rückzahlung aller nach Erlass dieser Entscheidung ausgezahlten Beträge fordern oder die Konditionen der in Artikel 1 erwähnten Maßnahmen an die Marktbedingungen anpassen, wie in der vorliegenden Entscheidung ausgeführt. (2)   Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern. (3)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich im Einklang mit den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beträge dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Der Zinssatz wird auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Der vorstehend genannte Zinssatz wird für die gesamte Dauer nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die geplant sind oder bereits ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Zu diesem Zweck verwendet es den im Anhang der vorliegenden Entscheidung beigefügten Fragebogen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 16. Juni 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 33 vom 6.2.2002, S. 9 und ABl. C 223 vom 19.9.2002, S. 2. (2)   ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (3)   ABl. C 33 vom 6.2.2002, S. 9. (4)   ABl. C 223 vom 19.9.2002, S. 2. (5)  INESGA ist ein Förderfonds, der die Finanzierung tragfähiger Projekte, die für die galicische Wirtschaft von besonderem Interesse sind, durch Vereinbarungen mit Kreditinstituten erleichtern soll. Am 29. Mai 2000 unterzeichneten die galicische Regionalregierung und diese sieben Banken eine Vereinbarung, in der sich die Banken verpflichteten, 108,2 Mio. EUR zur Finanzierung von Investitionsprojekten bereitzustellen. Gemäß der Vereinbarung kann sich jede der beteiligten Banken weigern, die Finanzierung eines bestimmten Projekts mitzutragen. (6)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22). (7)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (8)   ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5. (9)  Von IGAPE bewilligter Zuschuss, BSÄ: 0,95 %; zinsloses Darlehen des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, BSÄ: 2,8 %; über INESGA gewährtes Darlehen, BSÄ: 2,32 %; von IGAPE übernommene Bürgschaft, BSÄ: 0,63 %; Zuschuss zu dem von INESGA gewährten Darlehen durch IGAPE, BSÄ: 0,32 %; Zuschuss zur Bereitstellungsprovision durch IGAPE, BSÄ: 0,16 %. (10)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (11)   ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3. (12)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (13)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (14)   ABl. L 260 vom 6.9.1989, S. 1. (15)  Slg. 2002, S. I-11991, Randnr. 60. (16)  Quelle: http://www.xunta.es/Galicia2001/G200112G.pdf (17)  Siehe Rechtssache vom 10. Juli 1986 C-234/84 Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Boch), Slg. 1986, S. I-2263, Randnr. 14: „Um zu entscheiden, ob eine solche Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, bietet sich die Anwendung des von der Kommission in ihrer Entscheidung genannten — von der belgischen Regierung im Übrigen angefochtenen — Kriteriums an, ob sich das Unternehmen die betreffenden Beträge auf den privaten Kapitalmärkten beschaffen könnte. Befindet sich das Gesellschaftskapital im Besitz der öffentlichen Hand, ist insbesondere zu prüfen, ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundlegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte“. Siehe auch die verbundene Rechtssachen des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003 T-228/99 und T-233/99 Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2003, S. II-435, Randnrn. 255, 266, 313 und 324. (18)  Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Endpreis bei Anwendung der alternativen Methode (theoretischer Buchwert) höher liegen könnte, würde nach den jüngsten Prognosen von SODIGA vom Februar 2002 die Kapitalrendite in diesem Fall 6,3 % betragen. (19)   ABl. L 108 vom 30.4.2003, S. 35. (20)  Diese Überlegungen lagen auch der Entscheidung 2003/284/EG der Kommission zugrunde, wo wegen fehlender Sicherheiten für ein nachgeordnetes Darlehen 600 Basispunkte zugeschlagen wurden. Siehe Randnr. 42 der in Fußnote 21 genannten Entscheidung. (21)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3; siehe insbesondere Absatz 8 erster Spiegelstrich. (22)  Bei der Gegenüberstellung dieser beiden Tabellen ist zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Zinssatz für die Rückzahlung in Höhe von 7,2 % einem hypothetischen Jahresbeitrag entspricht, der auch 2007 fällig wäre (dem Jahr der Rückzahlung des vollen Darlehensbetrags), während diese Gelder in Wirklichkeit nur auf fünf (anstatt sechs) bzw. vier (anstatt fünf) Tranchen aufgeteilt wurden. (23)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14, Ziffer 4.2). (24)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (25)  Wenngleich Laufzeit und Basissatz der beiden Darlehen verschieden sein können, kann nach Auffassung der Kommission die von einem Privatgläubiger für ein unbesichertes Darlehen verlangte Risikoprämie ein zuverlässiger Parameter sein, um den Beihilfegehalt des INESGA-Darlehens zu beurteilen. (26)   ABl. C 298 vom 11.11.1995. (27)   ABl. C 199 vom 14.7.2001, S. 11. (28)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (29)  Schreibfehler: Es muss heißen „Artikel 9a Absatz 2“. (30)   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21. (31)   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8. (32)  Dieser Artikel ist zur Würdigung von Beihilfen heranzuziehen, die gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln sowie Ziffer 82 Buchstabe b und Ziffer 7 Absatz 2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen gewährt werden. (33)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen. (34)  Siehe insbesondere erster Satz des Anhangs zum Stahlbeihilfenkodex. (35)  Siehe Buchstabe b des Abschnitts „Beihilfen als Anreiz für eine spürbare Verbesserung des Umweltschutzniveaus“ im Anhang. (36)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20). (37)   ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. (38)  Gemäß dem letzten Absatz der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln hat die Kommission zu prüfen, ob die Beihilfen unter Umständen mit einer derzeit geltenden Verordnung der Kommission oder des Rates im Bereich der staatlichen Beihilfen vereinbar sind. ANHANG Angaben zur Umsetzung der Entscheidung der Kommission 1.   BERECHNUNG DES ZURÜCKZUFORDERNDEN BETRAGS 1.1 Detaillierte Angaben zu den Beträgen der rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfe: Kurze Beschreibung der Maßnahme (1) Datum der Auszahlung (2) Betrag der Beihilfe (*1) Währung Datum der Rückzahlung (*2)                               Bemerkungen: 1.2 Detaillierte Darstellung der Berechnung der auf die zurückzufordernde Beihilfe anwendbaren Zinsen. 2.   MAßNAHMEN, DIE ZUR RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE VORGESEHEN SIND UND ERGRIFFEN WURDEN 2.1 Detaillierte Beschreibung der vorgesehenen und bereits ergriffenen Maßnahmen zur sofortigen und tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe. Gegebenenfalls ist die rechtliche Grundlage der ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen anzuführen. 2.2 Wann wird die Beihilfe zur Gänze zurückgezahlt sein? 3.   BEREITS ERFOLGTE RÜCKZAHLUNGEN 3.1 Detaillierte Angaben zu den vom Empfänger zurückgezahlten Beträgen der Beihilfe: Kurze Beschreibung der Maßnahme Datum (3) Betrag der zurückbezahlten Beihilfe Währung Datum der Rückzahlung (4)                               3.2 Nachweise für die Rückzahlung der in der Tabelle unter Nummer 3.1 angeführten Beihilfebeträge. (1)   (°) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Teilbeträgen, sind getrennte Reihen zu verwenden. (2)   (°°) Zeitpunkt, zu dem die Teilbeträge dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden. (*1)  Betrag der dem Begünstigten zur Verfügung gestellten Beihilfe (als Bruttosubventionsäquivalent). (*2)  Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte die Teilbeträge zurückgezahlt hat. (3)   (°) Zeitpunkt, zu dem die Teilbeträge dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden. (4)   (°°) Datum der Rückzahlung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.