Europäische Union

2005/827/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2004 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten von Siderúrgica Añón S.A. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1813) (Text von Bedeutung für den EWR)

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26.11.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 311/22 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juni 2004 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten von Siderúrgica Añón S.A. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1813) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/827/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Nachdem die Kommission Presseberichten entnommen hatte, dass dem neuen Unternehmen Siderúrgica Añón S.A. (nachfolgend „Siderúrgica Añón“) mit Unterstützung der Regionalregierung Galiciens ein Darlehen in Höhe von 9,62 Mio. EUR zur Finanzierung eines Walzwerks gewährt worden ist, hat sie mit Schreiben vom 14. Mai 2001 Informationen zu dieser Maßnahme verlangt. Ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben erging am 2. Juli 2001. (2) Mit Schreiben vom 10. Juli 2001 unterrichteten die spanischen Behörden die Kommission über die Gewährung des Darlehens und die Übernahme einer Bürgschaft durch das galicische Institut für Wirtschaftsförderung (IGAPE). (3) Mit Schreiben vom 27. Juli 2001 ersuchte die Kommission um nähere Informationen zu den Bedingungen für das Darlehen und die Bürgschaft. (4) Nach zwei Erinnerungsschreiben vom 19. September und 12. Oktober 2001 übermittelten die spanischen Behörden die angeforderten Informationen mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 sowie einem ergänzenden Schreiben vom 12. November 2001. (5) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 teilte die Kommission Spanien ihre Entscheidung mit, wegen der oben genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (2) (nachfolgend „Stahlbeihilfenkodex“) einzuleiten. (6) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen auf. Gleichzeitig erließ sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung. (7) Mit Schreiben vom 1. März 2002 haben die spanischen Behörden Stellung genommen und einige der verlangten Auskünfte erteilt. Die fehlenden Informationen wurden mit Schreiben vom 19. April 2002 nachgereicht und mit Schreiben vom 7. Mai 2002 ergänzt. (8) Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind Spanien zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 26. März 2002 hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat. (9) Aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen hat die Kommission am 2. Juli 2002 beschlossen, das bereits eingeleitete Verfahren wegen des Darlehens und der Bürgschaft auf weitere Maßnahmen auszuweiten (siehe Randnr. 2). (10) Die spanischen Behörden haben mit Schreiben vom 9. August 2002 dazu Stellung bezogen. (11) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen auf. (12) Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind Spanien zugeleitet worden, dem somit Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. II.   SACHVERHALT 1.   Der Empfänger (13) Bei Siderúrgica Añón S.A. handelt es sich um ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Stahlerzeugnissen, das im Januar 2000 gegründet wurde. Die Produktionstests begannen im März 2002. Bei der Gründung betrug das von Hierros Añón (66,66 %) und Rodonita S.L. (nachfolgend „Rodonita“) (33,33 %) gezeichnete Aktienkapital 3 004 800 EUR. (14) Hierros Añón S.A. ist ein auf den Vertrieb von Stahlerzeugnissen spezialisiertes Unternehmen, das über seine Tochter Gallega de Mallas S.L. (nachfolgend „Gallega de Mallas“) auch geschweißtes Stahldrahtgeflecht herstellt. (15) In nachstehender Tabelle sind die entsprechenden Angaben der Unternehmensgruppe aufgeführt:   1999 2000   Beschäftigte Umsatz (in Mio. EUR) Bilanzsumme (in Mio. EUR) Beschäftigte Umsatz (in Mio. EUR) Bilanzsumme (in Mio. EUR) Gallega de Mallas 22 15,2 9,9 22 18,4 9,9 Hierros Añón n.v. 18,0 9,8 20 22,5 15,4 Promociones Añón 0 0,0 0,2 0 0,0 0,2 Siderúrgica Añón 0 0,0 0,0 0 0,0 12,0 Gesamt   33,2 19,9 42 40,9 37,5 (16) Rodonita gehört zur Unternehmensgruppe Epifanio Campo S.L. (nachfolgend „Epifanio Campo“), die überwiegend im Bereich der industriellen Werkstoffe tätig ist. (17) In nachstehender Tabelle sind die entsprechenden Angaben der Unternehmen dargestellt, an denen Rodonita mit mehr als 25 % beteiligt ist:   1999 2000   Beschäftigte Umsatz (in Mio. EUR) Bilanzsumme (in Mio. EUR) Beschäftigte Umsatz (in Mio. EUR) Bilanzsumme (in Mio. EUR) Pretensados Campo 20 1,99 1,86 19 1,52 2,41 Campo Brick 37 1,12 12,61 26 3,93 13,89 Epifanio Campo 26 6,16 11,92 27 12,21 17,69 Nueva Cerámica Campo 35 4,20 6,93 32 4,34 6,22 A Ostreira 7 0,17 0,86 7 0,26 0,90 Cerámica Campor Saez 25 0,87 0,74 29 1,48 0,80 Siderúrgica Añón 0 0,0 0,0 0 0,0 12,0 Gesamt 150 14,51 34,93 140 23,74 53,94 (18) Nach Angaben der spanischen Behörden verfolgen Hierros Añón S.A. (nachfolgend „Hierros Añón“) und Rodonita mit dieser Investition folgende Hauptziele: a) Deckung ihres Bedarfs an Stahlerzeugnissen, um nicht weiter von externen Quellen abhängig zu sein; b) Gewährleistung einer gleichmäßigen Qualität ihrer Erzeugnisse; c) Steigerung des Wertzuwachses innerhalb der Unternehmensgruppen. Es ist geplant, dass 70 % der Produktion von Siderúrgica Añón an die Unternehmen der genannten Gruppen gehen, während der Rest in Länder außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt wird (vor allem nach Nordafrika und Lateinamerika, aber möglicherweise auch nach Asien). Nach Abschluss der zweiten Phase des Projekts wird sich dieser Prozentsatz verringern. (19) Die Gesamtinvestitionskosten des Projekts beliefen sich anfangs auf 29 992 589 EUR. Diese Kosten mussten aus Eigenmitteln, staatlichen Beihilfen und Darlehen gedeckt werden. 2.   Der Markt (20) Das Unternehmen wird die Fertigprodukte (Betonstahl in Stäben oder Ringen) aus Stahlknüppeln herstellen, die es auf dem Markt erwirbt. Betonstahl ist ein Erzeugnis mit niedriger Wertschöpfung, das im Bauwesen verwendet wird. (21) Auch wenn in den Jahren 1995 bis 1997 ein spürbarer Kapazitätsabbau stattgefunden hat (so ging in Italien die Produktionskapazität um 3,4 Mio. Tonnen jährlich zurück), hat die Branche, in der Siderúrgica Añón tätig ist, Überkapazitäten zu verzeichnen, wie die folgenden Tabellen verdeutlichen: Betonstahl in Stäben Gemeinschaftsproduktion (in Mio. Tonnen) Gemeinschaftskapazität (in Mio. Tonnen) Auslastungsgrad (%) 1997 11,8 19,5 60,2 1998 12,0 18,2 65,6 1999 12,0 17,6 68,5 2000 12,5 17,5 71,4 Quelle: Die Investitionen in den Kohle- und Stahlindustrien der Gemeinschaft. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Betonstahl in Ringen Gemeinschaftsproduktion (in Mio. Tonnen) Gemeinschaftskapazität (in Mio. Tonnen) Auslastungsgrad (%) 1997 2,0 2,8 70,6 1998 1,7 2,8 60,2 1999 2,2 2,8 77,1 2000 3,0 3,7 80,5 Quelle: Die Investitionen in den Kohle- und Stahlindustrien der Gemeinschaft. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. (22) 1999 führte Spanien ca. 480 000 Tonnen dieser Erzeugnisse in die übrige EU aus, während sich die Einfuhren aus den anderen Gemeinschaftsländern auf ca. 290 000 Tonnen beliefen. (23) Betonstahl wird in der gesamten Gemeinschaft außer in Irland, Schweden und Finnland hergestellt. 3.   Beschreibung der Maßnahmen (24) Am 10. November 2000 wurde Siderúrgica Añón von der galicischen Regionalregierung über IGAPE ein Zuschuss von 2 399 407 EUR gewährt (wovon 285 681 EUR am 31. Juli 2002 ausgezahlt wurden), was 8 % der beihilfefähigen Kosten entspricht. Das IGAPE wurde 1993 eingerichtet und kanalisiert die Tätigkeiten der Regionalregierung Galiciens zur Förderung der galicischen Wirtschaft. (25) Am 29. Dezember 2000 wurde vom spanischen Ministerium für Wissenschaft und Technologie ein zinsfreier Kredit von 1 803 036 EUR gewährt. Die Laufzeit beträgt 15 Jahre mit fünf tilgungsfreien Jahren. (26) Am 2. April 2001 nahm Siderúrgica Añón bei sieben Banken einen Gemeinschaftskredit von 9 616 193 EUR auf, der im Rahmen einer umfassenderen Vereinbarung zwischen der galicischen Regionalregierung und diesen Banken, der so genannten Kreditlinie INESGA (5) gewährt wurde. Das Darlehen wurde zu einem Zinssatz ausgereicht, der 25 Basispunkte über dem Dreimonats-EURIBOR liegt. Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,5 %. Für die Rückzahlung von 30 % des Darlehens übernahm IGAPE eine Ausfallbürgschaft. Hierfür zahlte das Unternehmen eine Prämie in Höhe von 0,2 % des verbürgten Betrags. Am 1. Februar 2001 hatte IGAPE zugestimmt, 25 Basispunkte des Zinssatzes sowie die Bereitstellungsprovision für den Kredit zu bezuschussen. (27) Am 19. April 2001 wurde das Aktienkapital von Siderúrgica Añón auf 10 217 220 EUR erhöht. Dabei brachten das staatliche Unternehmen SODIGA Galicia SCR, S.A. (im Folgenden „SODIGA“) 1 803 060 EUR (die tatsächliche Beteiligung belief sich allerdings nur auf einen Aktienwert von 1 202 040 EUR, da auf den zu zahlenden Aktienpreis von 60 EUR eine Prämie von 30 EUR aufgeschlagen wurde), Hierros Añón 4 006 860 EUR und Rodonita 2 003 520 EUR auf. Die privaten Teilhaber zahlten 60 EUR pro Aktie, wovon die Hälfe sofort bezahlt und die andere Hälfte Ende September 2001 fällig wurde. Nach dieser Kapitalerhöhung verteilte sich das Aktienkapital von Siderúrgica Añón wie folgt: Hierros Añón S.A. 58,82 %; Rodonita SL 29,41 %; SODIGA 11,76 %. Die Parteien unterzeichneten darüber hinaus eine Vereinbarung, mit der sich Hierros Añón und Rodonita (bzw. Siderúrgica Añón selbst) SODIGA gegenüber verpflichteten, bis spätestens zum 19. April 2007 deren Geschäftsanteil zu erwerben, und zwar zu dem jeweils höheren der beiden nachstehenden Werte: a) dem theoretischen Buchwert des Unternehmens, der erforderlichenfalls durch ein unabhängiges Gutachten festzustellen ist; oder b) 141,85 % der ursprünglichen Einlage, d. h. 2 557 640,61 EUR. SODIGA erhält von Siderúrgica Añón beginnend mit dem 30. Dezember 2002 fünf jährliche Tranchen von 150 916 EUR als Vorauszahlung auf den endgültigen Betrag. (28) SODIGA ist ein von der Regionalregierung Galiciens kontrolliertes Risikokapitalunternehmen, das sich an Tätigkeiten zur Entwicklung der Wirtschaft und Industrie in Galicien beteiligt. Die Aktionäre von SODIGA sind die Regionalregierung Galiciens (20,6 % Direktbeteiligung und 46,6 % über das IGAPE) und verschiedene Finanzeinrichtungen (32,8 %). SODIGA erhält von IGAPE Beihilfen, die sich bis zum Jahr 2000 auf 6 861 574,89 EUR beliefen. Diese Beihilfen müssen für die Finanzierung von besonderen Investitionen verwendet werden, d. h. von Investitionen, die risikoreicher als üblicherweise vom Unternehmen finanzierte Investitionen sind oder eine längere Laufzeit oder Tilgungsdauer haben, oder auch von Investitionen in bestimmten geografischen Gebieten. (29) Am 1. März 2002 wurde das Aktienkapital von Siderúrgica Añón um weitere 4 207 140 EUR erhöht. Die Anteilseigner zeichneten es entsprechend ihrer Beteiligung (SODIGA brachte 495 180 EUR ein) und zu den gleichen Bedingungen hinsichtlich Aktienpreis und Zahlungsmodalitäten. Die Parteien unterzeichneten darüber hinaus eine Vereinbarung, mit der sich Hierros Añón und Rodonita (bzw. Siderúrgica Añón selbst) SODIGA gegenüber verpflichteten, bis spätestens zum 19. April 2007 deren Geschäftsanteil zu erwerben, und zwar zu dem jeweils höheren der beiden nachstehenden Werte: a) dem theoretischen Buchwert des Unternehmens, der erforderlichenfalls durch ein unabhängiges Gutachten festzustellen ist; oder b) 133,82 % der ursprünglichen Einlage, d. h. 662 650 EUR. SODIGA erhält von Siderúrgica Añón beginnend mit dem 30. Dezember 2003 vier jährliche Tranchen von 41 867 EUR als Vorauszahlung auf den endgültigen Betrag. 4.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (30) In dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hegte die Kommission Zweifel daran, dass die Beteiligung von SODIGA am Aktienkapital von Siderúrgica Añón als Einbringung von Risikokapital gemäß üblicher marktwirtschaftlicher Unternehmenspraxis anzusehen ist und dass der für die Bürgschaft gezahlte Preis dem Marktpreis entspricht. Des Weiteren bezweifelte die Kommission, dass diese Maßnahmen sowie die übrigen von den spanischen Behörden eingeleiteten Maßnahmen zur Finanzierung der Investition, wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. III.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (31) In ihrem Schreiben vom 22. Februar 2002 vertrat die Vereinigung der unabhängigen europäischen Eisen- und Stahlwerke (EISA) die Auffassung, dass die Beihilfe vor allem deshalb nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, weil a) der Stabstahlmarkt an Überkapazitäten leide, b) die Investition niemals rentabel sein werde und nur zu Wettbewerbsverfälschungen führe, und c) kein privater Investor bei den gegenwärtigen Marktbedingungen sein Kapital für die Herstellung solcher Erzeugnisse aufs Spiel setzen würde. (32) In seinem Schreiben vom 5. März 2002 erachtete es der spanische Verband der Eisen- und Stahlunternehmen (UNESID) als unlogisch, dass einem Sektor, dem beträchtliche öffentliche Mittel zur Reduzierung der Beschäftigtenzahl und der Kapazitäten zugeflossen sind, nun öffentliche Mittel zur Erhöhung der Kapazitäten bereit gestellt werden. (33) In seinem Schreiben von 8. März 2002 führte Federacciai, der Verband der italienischen Stahlunternehmen, an, dass der Stabstahlmarkt an Überkapazitäten leide und infolgedessen Investitionen in diesem Sektor ein hohes Risiko darstellten und dass nur mit einer geringen Rentabilität zu rechnen sei. Darüber hinaus habe die Beteiligung von SODIGA und INESGA seiner Ansicht nach politische Gründe. Ferner entsprächen der Zinssatz des über INESGA gewährten Darlehens und die für die Bürgschaft gezahlte Prämie nicht den Marktbedingungen. (34) Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 bestätigte UK Steel Enterprise Ltd. (nachfolgend „UK Steel“), dass ein normaler Privatinvestor für diese Branche, die durch Überkapazitäten, eine enorme Konkurrenz aus Drittländern und niedrige Preise geprägt sei, wohl kein Kapital für die Schaffung von Kapazitäten aufgebracht hätte. Es stelle sich die Frage, ob Hierros Añón und Rodonita selbst in dieses Projekt investiert hätten, wenn nicht mit einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe zu rechnen gewesen wäre. Darüber hinaus werfe die Tatsache, dass 70 % der Produktion von Hierros Añón und Rodonita für den Gebrauch innerhalb ihrer eigenen Unternehmensgruppen verwendet werden sollte, Fragen hinsichtlich der zu erwartenden Rentabilität von Siderúrgica Añón auf. Der Transferpreis des Erzeugnisses werde nicht transparent sein und eher der Rentabilitätssteigerung von Hierros Añón und Rodonita auf dem rückläufigen Markt als der von Siderúrgica Añón dienen. (35) Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 gab Siderúrgica Añón folgende Stellungnahme ab: (36) Dem Unternehmen zufolge gilt die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (6) (nachstehend „KMU-Verordnung“) ab dem 23. Juli 2002 für den Stahlsektor. Die Tatsache, dass die Beihilfe vor Auslaufen des EGKS-Vertrags gewährt wurde, sei unerheblich, da sich nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen der Kommission über die Vereinbarkeit von Beihilfen auf die rechtlichen und tatsächlichen Umstände stützen müssen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gegeben sind. Darüber hinaus seien in der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (7), auf die die Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (8) verweist, lediglich Rahmenregelungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen erwähnt, aber keine Verordnungen. (37) Unter diesen Umständen sei die Beihilfe, zumal es sich bei Siderúrgica Añón um ein KMU handele und die Beihilfeintensität (9) unterhalb der in Artikel 4 KMU-Verordnung erwähnten Intensität liege, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (und demzufolge von der Anmeldungspflicht befreit). (38) Darüber hinaus behauptet das Unternehmen, dass der von IGAPE gewährte Zuschuss und das vom Ministerium für Wissenschaft und Technologie ausgereichte zinslose Darlehen aufgrund von Regelungen gewährt worden seien, die von der Kommission am 5. Juli 1995 (Staatliche Beihilfe N 21/95) bzw. 18. Mai 2001 (Staatliche Beihilfe N 182/2001) genehmigt wurden, und dass sie deshalb mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. (39) Was die Beteiligung von SODIGA am Kapital von Siderúrgica Añón angeht, so behauptet das Unternehmen, die Tatsache, dass die privaten und öffentlichen Aktionäre unter Umständen unterschiedliche Interessen verfolgen, sei unerheblich; entscheidend sei vielmehr, dass sich die privaten und öffentlichen Investoren zu den gleichen Bedingungen beteiligten. Zur Untermauerung dieses Standpunkts führt das Unternehmen an, dass es sich bei der Beteiligung Bayerns am Kapital von NMH und drei weiteren Stahlerzeugern nach Ansicht der Kommission nicht um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe (Entscheidung vom 26. Juli 1988, zitiert in der Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1995) und dass die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens wegen der Beteiligung der Region Wallonien an Carsid die unterschiedlichen Interessen der privaten und öffentlichen Aktionäre nicht berücksichtigt habe. (40) In dem Schreiben vom 30. September 2002 machte das Unternehmen geltend, dass die Kommission wegen des Verstreichens der in Artikel 6 Absatz 5 des Stahlbeihilfenkodex festgelegten Dreimonatsfrist, binnen derer eine Entscheidung zu erfolgen hat, nicht mehr das Recht gehabt habe, in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2001 eine Entscheidung zu den dargelegten Maßnahmen zu fassen. (41) Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 übermittelte Siderúrgica Añón ergänzende Angaben. Zunächst machte das Unternehmen geltend, dass die Beihilfe nicht auf der Grundlage des EGKS-Vertrags oder des Stahlbeihilfenkodex beurteilt werden könne. Zweitens betonte es, dass die Beihilfe in den Anwendungsbereich der KMU-Verordnung falle. Drittens versicherte es, dass es sich um eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (10) (im Folgenden „Verfahrensordnung“) gehandelt habe, da sie vor Inkrafttreten der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie gewährt worden sei. IV.   BEMERKUNGEN SPANIENS (42) Was die Beteiligung von SODIGA am Aktienkapital von Siderúrgica Añón angeht, so handelt es sich nach Auffassung der spanischen Behörden um eine gängige marktwirtschaftliche Praxis. Bei Investitionsentscheidungen würden ausschließlich die Tragfähigkeit der Vorhaben und die zu erwartende Rentabilität berücksichtigt. Im vorliegenden Fall sei die Beteiligung von SODIGA an Siderúrgica Añón zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung und zeitgleich mit den bestehenden Aktionären erfolgt, die zusammen 83,4 % der neuen Aktien zeichneten. Unter diesen Umständen, so die spanischen Behörden, seien nach gängiger Rechtsprechung die für einen Privatinvestor geltenden Kriterien erfüllt. Darüber hinaus weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass SODIGA mit der Rückkaufsvereinbarung eine jährliche Mindestrendite der Investition von 7,2 % garantiert, was über der Verzinsung von Schatzanweisungen (mit zehnjähriger Laufzeit) zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung liege (5,3 %). Auch wenn es sich um eine staatliche Beihilfe gehandelt haben sollte, so wäre sie in jedem Fall gemäß der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital (11) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen, da es sich gemäß Abschnitt VIII Nummer 3.ii um ein KMU in seiner Anlaufphase in einem Fördergebiet gehandelt habe. (43) In Bezug auf die Tatsache, dass SODIGA einen höheren Preis pro Aktie bezahlt hat und die Zahlung sofort erfolgt ist, führen die spanischen Behörden an, dass dies die SODIGA gewährte Mindestrendite der Investition kompensiert habe, in deren Genuss die übrigen Aktionäre nicht gekommen seien. Ihren Angaben zufolge sei es in jedem Fall gängige Praxis, dass ein neuer Aktionär für neue Aktien einen höheren Preis zahlt, da das Projekt durch die ursprünglichen Aktionäre einen wichtigen Anstoß erfahre (z. B. Verträge mit Ausrüstungszulieferern oder Grundstückserwerb). (44) Hinsichtlich der Beteiligung von SODIGA an der zweiten Kapitalerhöhung von Siderúrgica Añón geben die spanischen Behörden an, dass sich SODIGA proportional zu seiner Beteiligung und unter den gleichen Bedingungen wie die übrigen Aktionäre beteiligt habe. In Anbetracht dieser Sachlage handele es sich nicht um eine staatliche Beihilfe. (45) Hinsichtlich der Frage, inwieweit staatliche Stellen für das Vorgehen von SODIGA verantwortlich sind, weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass es nach gängiger Rechtsprechung Aufgabe der Kommission ist nachzuweisen, dass diese Stellen an der Entscheidung, in Siderúrgica Añón zu investieren, beteiligt gewesen sind. (46) In Bezug auf das über INESGA gewährte Darlehen vertreten die spanischen Behörden die Auffassung, dass die Mittel ausschließlich aus Privatquellen stammen (den beteiligten Banken), dass sich diese Banken frei an der Finanzierung jeder Art von Geschäften beteiligen können und dass sich die Beteiligung von INESGA auf die Projektverfolgung beschränkt. So gesehen habe es keine Beteiligung öffentlicher Mittel gegeben. Darüber hinaus weisen sie darauf hin, dass der Vergleich mit dem von der Kommission verwendeten Bezugssatz unpassend sei, da dieser Bezugssatz dem Durchschnitt der für September, Oktober und November des Jahres 2000 veröffentlichten Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten entsprach. Da der Fünfjahres-Interbank-Swap-Satz zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bei 4,769 % lag, müsse der korrigierte Bezugssatz bei 5,519 % liegen. Abschließend machen sie darauf aufmerksam, dass der Zinssatz mit anderen Darlehen, die Unternehmen der Gruppe Añón gewährt wurden, vergleichbar sei oder sogar darüber liege. (47) Hinsichtlich der von IGAPE übernommenen Bürgschaft behaupten die spanischen Behörden, dass sie den Marktbedingungen entspreche. Nach ihrer Auffassung beträgt die von den Privatbanken für solche Projekte erhobene Provision 0,15 % pro Quartal. Die Abweichung gegenüber der bei der vorliegenden Transaktion erhobenen Provision sei durch folgende Faktoren bedingt: a) die Bedingungen für die Bereitstellung der Bürgschaft seien viel strenger als bei Bankbürgschaften, da diese auf die erste Aufforderung zu leisten seien, während die Bürgschaft des IGAPE nur hilfsweise geleistet werden müsse (sobald der Empfänger für insolvent erklärt wird), b) das von IGAPE getragen

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