Europäische Union

2005/645/EG: Beschluss des Rates vom 16. März 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0645. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ziel zu überprüfen. Gemeinsame Erklärung Die Parteien stellen fest, dass dieses Abkommen vom Königreich Marokko im Rahmen einer Ausschreibungsregelung für Einfuhrlizenzen zur Verwaltung von präferenziellen Zollkontingenten angewendet wird. Wird diese Ausschreibungsregelung geändert oder wird ein Direktzahlungssystem eingeführt, kommen die Parteien überein, gemäß Artikel 20 des Assoziationsabkommens in Konsultationen einzutreten. (*1)  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. (1)  KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1). (2)  Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. (3)  Die Anwendung dieses Zugeständnisses ist bis zu dem in Artikel 18 dieses Abkommens vorgesehenen Datum für die Durchführung von weiteren Liberalisierungsmaßnahmen ausgesetzt. (4)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen [siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) sowie die nachfolgenden Änderungen]. (5)  Bei frischen Kirschen gilt die Senkung auch für den minimalen spezifischen Zoll. (6)  Dieses Zugeständnis gilt nur für Saatgut, das den Bestimmungen der Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut entspricht. ANHANG II PROTOKOLL Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko Artikel 1 (1)   Marokko erhebt auf die im Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft die in Spalte a des Anhangs angegebenen Einfuhrzölle. Die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen müssen zu den in den Spalten c, e, g, i und k angegebenen Prozentsätzen im Rahmen der in den Spalten b, d, f, h und j angegebenen Zollkontingente vorgenommen werden. (2)   Wird unbeschadet von Absatz 3 nach der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Spalte a des Anhangs zur Anwendung von Absatz 1 genannten Zollsatzes. (3)   Bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen der Position ex 1001 90 99 ist der in Spalte a desselben Anhangs genannte Zollsatz der am 1. Oktober 2003 geltende, dieser wird bei der Berechnung der Zollsenkung weiterhin nur bis zu dieser Höhe angewandt. Wird dieser Zollsatz nach diesem Zeitpunkt erga omnes gesenkt, wird der in den Spalten c, e, g, i und k genannte Prozentsatz nach folgenden Regeln geändert: — Bei einer Zollsenkung erga omnes wird dieser Prozentsatz um 0,275 % je Prozentpunkt der Senkung erhöht. — Bei einer nachfolgenden Zollanhebung erga omnes wird der Prozentsatz um 0,275 % je Prozentpunkt der Anhebung verringert. — Werden weitere Änderungen des Zollsatzes nach oben oder nach unten vorgenommen, wird der Prozentsatz, der sich aus der Anwendung des nach den vorhergehenden Gedankenstrichen Gesagten ergibt, nach der jeweiligen Formel geändert. Artikel 2 (1)   Bei Getreide des Codes ex KN 1001 90 99 erfolgt die Festlegung des Zollkontingents, wie in der Fußnote auf Seite 2 des Anhangs angegeben, anhand der marokkanischen Erzeugung des laufenden Jahres, wie sie von den marokkanischen Behörden im Laufe des Monats Mai geschätzt und veröffentlicht wird. Dieses Kontingent wird gegebenenfalls Ende Juli infolge einer Mitteilung der marokkanischen Behörden, in der das endgültige Erzeugungsvolumen Marokkos angegeben ist, angepasst. Das Ergebnis dieser Anpassung kann jedoch je nach den Ergebnissen der in Absatz 2 genannten Konsultationen im beiderseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien um 5 % nach oben oder nach unten angepasst werden. Das oben genannte Zollkontingent gilt nicht für die Monate Juni und Juli. Die Parteien kommen daher bei den im folgenden Absatz erwähnten Konsultationen überein, die Möglichkeit einer Verlängerung des Zeitraums je nach den Aussichten für den marokkanischen Markt zu prüfen. Diese Verlängerung darf jedoch nicht über den 31. August hinausgehen. (2)   Um die Durchführung der Vorschriften von Absatz 1 zu ermöglichen und um die Versorgung des marokkanischen Marktes sowie dessen Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten, die marokkanischen Marktpreise zu stabilisieren und die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten, wird in Bezug auf die Zusammenarbeit in diesem Sektor die folgende Regelung angewandt: Vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres, spätestens in der zweiten Hälfte des Monats Mai, findet ein Meinungsaustausch zwischen den Parteien statt. Bei dieser Konsultation werden die Lage des Getreidemarkts, insbesondere die Aussichten für die Erzeugung von marokkanischem Weichweizen, die Bestandssituation, der Verbrauch, die Erzeugerpreise und die mögliche Marktentwicklung, sowie die Möglichkeiten für die Anpassung des Angebots an die Nachfrage erörtert. (3)   Räumt Marokko nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Getreide des Codes ex KN 1001 90 99 im Rahmen eines internationalen Abkommens einem Drittland eine wesentliche Zollsenkung ein, verpflichtet es sich, der Gemeinschaft autonom dieselbe Zollsenkung einzuräumen. Artikel 3 Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens gilt, dass, wenn infolge der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft, für die gemäß diesem Protokoll Zugeständnisse eingeräumt werden, eine schwerwiegende Störung des marokkanischen Marktes im Sinne von Artikel 25 des Abkommens mit sich bringen, die beiden Parteien sofort Konsultationen in die Wege leiten, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine solche Lösung gefunden ist, ist Marokko ermächtigt, die von ihm als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen. ANHANG DES PROTOKOLLS Nr. 3 Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko KN-Code (1) Warenbezeichnung Einfuhrzoll (%) 2003 2004 2005 2006 2007 und folgende Zollkontingent (t) Senkung des Zolls (%) Zollkontingent (t) Senkung des Zolls (%) Zollkontingent (t) Senkung des Zolls (%) Zollkontingent (t) Senkung des Zolls (%) Zollkontingent (t) Senkung des Zolls (%) a b c d e f g h i j k ex 0102 10 Rinder, reinrassige Zuchttiere (außer Kühe) 2,5 5 000 100,0 5 000 100,0 5 000 100,0 5 000 100,0 5 000 100,0 0105 11 Hühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 2,5 600 100,0 600 100,0 600 100,0 600 100,0 600 100,0 ex 0202 20 Fleisch von Rindern, nicht entbeint, gefroren, andere Teile, mit Knochen, außer „quartiers compensés“ 254,0 4 000 82,3 4 000 82,3 4 000 82,3 4 000 82,3 4 000 82,3 0207 12 Hausgeflügel, unzerteilt, gefroren 110,0 200 27,3 200 27,3 200 27,3 200 27,3 200 27,3 ex 0207 27 10 Teile von Truthühnern, unzerteilt, gefroren 60,0 770 36,7 770 36,7 840 40,0 910 43,3 1 000 46,7 0207 27 30 Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen von Truthühnern, gefroren 110,0 60 13,6 70 13,6 80 18,2 90 22,7 100 27,3 0207 27 50 Brüste und Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren 0207 27 60 Unterschenkel und Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren 0207 27 70 Schenkel und Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren, Unterschenkel und Teile davon 0207 27 80 Andere Teile von Truthühnern, gefroren 0401 30 Rahm mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT 109,0 1 000 88,5 1 000 88,5 1 000 88,5 1 000 88,5 1 000 88,5 0402 10 11 Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 109,0 4 000 72,5 4 000 72,5 4 300 72,5 4 600 72,5 4 800 72,5 0402 10 19 Milch und Rahm in Pulverform, entrahmt, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2,5 kg 60,0 50 50 50 50 50 0402 21 11 Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 109,0 3 200 20,2 3 200 20,2 3 200 20,2 3 200 20,2 3 200 20,2 0402 21 19 Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 bis 27 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2,5 kg 0402 21 91 Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 21 99 Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2,5 kg 0402 91 31 Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger (außer Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT) 109,0 2 600 24,8 2 600 24,8 2 600 29,4 2 600 33,9 2 600 38,6 0402 91 59 Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2,5 kg (außer Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT) 0402 91 99 Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT, mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2,5 kg (außer Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT) 0402 99 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 109,0 1 000 90,9 1 000 90,9 1 000 90,9 1 000 90,9 1 000 90,9 0403 90 11 0403 90 19 0403 90 31 0403 90 39 0403 90 51 0403 90 59 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 109,0 300 74,3 300 74,3 300 76,1 300 78,0 300 79,8 0404 10 Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 17,5 1 000 100,0 1 000 100,0 1 000 100,0 1 000 100,0 1 000 100,0 0405 10 Butter 32,5 8 200 69,2 8 200 69,2 8 500 69,2 8 700 69,2 9 000 69,2 0405 20 Milchstreichfette 50,0 80,0 80,0 80,0 80,0 80,0 0405 90 Andere Fettstoffe aus der Milch 17,5 42,8 42,8 42,8 42,8 42,8 0406 20 Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform 75,0 100 41,3 100 41,3 100 49,3 100 57,3 100 65,3 0406 30 Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform 75,0 100 41,3 100 41,3 100 49,3 100 57,3 100 65,3 0406 40 Käse mit Schimmelbildung im Teig 75,0 100 41,3 100 41,3 100 49,3 100 57,3 100 65,3 ex 0406 90 Anderer Käse, außer für die Verarbeitung bestimmter Käse des KN-Codes 0406 90 01 75,0 1 000 52,0 1 000 52,0 1 000 57,0 1 000 62,0 1 000 68,0 0406 90 01 Andere Käse für die Verarbeitung 17,5 300 100,0 300 100,0 300 100,0 300 100,0 300 100,0 0407 00 19 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht von Hausgeflügel, Bruteier, außer von Truthühnern oder Gänsen 52,0 200 100,0 200 100,0 200 100,0 200 100,0 200 100,0 0408 99 80 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (außer getrocknet oder Eigelb) 50,0 60 50,0 60 50,0 70 50,0 80 50,0 90 50,0 0409 00 00 Natürlicher Honig 50,0 100 30,0 100 30,0 100 30,0 100 30,0 100 30,0 0504 00 00 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen 32,5 1 000 100,0 1 000 100,0 1 200 100,0 1 400 100,0 1 600 100,0 50,0 52,0 0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) 17,5 200 100,0 200 100,0 200 100,0 200 100,0 200 100,0 32,5 50,0 0602 20 Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelte Reben, bewurzelt, auch gepfropft 2,5 500 100,0 500 100,0 500 100,0 500 100,0 500 100,0 17,5 50,0 0602 90 30 Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen 17,5 1 150 100,0 1 150 100,0 1 300 100,0 1 450 100,0 1 600 100,0 0602 90 45 Bewurzelte Stecklinge und junge Baumpflanzen, Freilandbäume, -sträucher und -büsche (außer Obstbäume und Waldbäume) 50,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 0602 90 99 Andere Zimmerpflanzen, lebend (außer bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen sowie Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten) 17,5 300 42,9 300 42,9 400 57,1 500 71,4 600 100,0 0701 10 00 Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt 40,0 50 000 37,5 50 000 37,5 50 000 37,5 50 000 37,5 50 000 37,5 0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt 50,0 1 000 100,0 1 000 100,0 1 150 100,0 1 300 100,0 1 500 100,0 0712 90 50 0712 90 90 Karotten und Speisemöhren und anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 50,0 150 50,0 150 50,0 150 50,0 150 50,0 150 50,0 0713 10 10 Erbsen (Pisum sativum), getrocknet, ausgelöst, zur Aussaat 17,5-25 450 100,0 450 100,0 450 100,0 450 100,0 450 100,0 0713 10 90 Erbsen (Pisum sativum), getrocknet, ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (außer zur Aussaat) 50,0 350 24,0 350 24,0 350 28,0 350 32,0 350 36,0 0713 33 90 Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris) getrocknet, ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (außer zur Aussaat) 50,0 150 50,0 150 50,0 150 50,0 150 50,0 150 50,0 ex 0713 50 00 Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor), getrocknet, ausgelöst, zur Aussaat 17,5-25,0 4 200 40,0 4 200 50,0 4 200 60,0 4 200 70,0 4 200 80,0 ex 0713 90 00 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, außer für die Aussaat 50,0 3 600 20,0 3 600 20,0 3 600 26,0 3 600 30,0 3 600 42,0 0802 12 90 Mandeln, frisch oder getrocknet, ohne Schalen 50,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 0802 22 00 Haselnüsse (Corylus-Arten), frisch oder getrocknet, ohne Schalen, auch enthäutet 50,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 0802 90 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet 50,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 0804 40 00 Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet 52,0 100 23,1 100 23,1 100 28,8 100 32,7 100 44,2 0806 20 Weintrauben, getrocknet 52,0 100 23,1 100 23,1 100 28,8 100 32,7 100 44,2 ex 0808 10 Äpfel, frisch, vom 1. Februar bis 30. April 52,0 2 000 100,0 2 000 100,0 2 000 100,0 2 000 100,0 2 000 100,0 0808 20 50 Birnen, frisch, vom 1. Februar bis 30. April 52,0 300 100,0 300 100,0 300 100,0 300 100,0 300 100,0 0810 50 00 Kiwifrüchte, frisch 50,0 100 50,0 100 50,0 100 50,0 100 50,0 100 50,0 0813 20 00 Pflaumen, getrocknet 52,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 1001 10 00 Hartweizen, vom 1. Dezember bis 31. März 75 (1) 5 000 25,0 5 000 25,0 5 000 25,0 5 000 25,0 5 000 25,0 ex 1001 90 99 Spelz, Weichweizen und Mengkorn (außer zur Aussaat) 135 (1) 1 060 000  (2)Artikel 2 38,0 1 060 000  (2)Artikel 2 38,0 1 060 000  (2)Artikel 2 38,0 1 060 000  (2)Artikel 2 38,0 1 060 000  (2)Artikel 2 38,0 1003 00 10 Gerste zur Aussaat 2,5-36,0 2 000 100,0 2 000 100,0 2 000 100,0 2 000 100,0 2 000 100,0 ex 1003 00 90 Gerste (außer zur Aussaat und Braugerste), vom 1. Dezember bis 31. März 35 (2) 100 000 20,0 100 000 20,0 100 000 20,0 100 000 20,0 100 000 20,0 ex 1003 00 90 Braugerste 35 (2) 10 000 100,0 10 000 100,0 12 000 100,0 14 000 100,0 16 000 100,0 1004 00 00 Hafer 2,5 800 100,0 800 100,0 800 100,0 800 100,0 800 100,0 25,0 30,0 1005 10 Mais zur Aussaat 2,5 1 000 100,0 1 000 100,0 1 000 100,0 1 000 100,0 1 000 100,0 1005 90 00 Mais (außer zur Aussaat) 35 (2) 2 000  (3) 2 000  (3) 2 000  (3) 2 000  (3) 2 000  (3) 1006 10 10 Rohreis (Paddy-Reis) zur Aussaat 2,5 1 000 100,0 1 000 100,0 1 000 100,0 1 000 100,0 1 000 100,0 1006 30 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert 140 (3)-172 (5) 200 100,0 200 100,0 200 100,0 200 100,0 200 100,0 1007 00 90 Körner-Sorghum (außer Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat) 25 (4) 3 000 100,0 3 000 100,0 3 000 100,0 3 000 100,0 3 000 100,0 1107 10 19 1107 10 99 Malz, nicht geröstet, in anderer Form als Mehl 40,0 5 000 25,0 5 000 25,0 5 000 25,0 5 000 25,0 5 000 25,0 1108 12 00 Maisstärke 32,5 800 23,1 800 23,1 800 23,1 800 23,1 800 23,1 1108 13 00 Kartoffelstärke 32,5 500 23,1 500 23,1 500 23,1 500 23,1 500 23,1 ex 1205 90 00 Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet (zum Vermahlen) 2,5 1 250 100,0 1 250 100,0 1 500 100,0 1 750 100,0 2 000 100,0 1206 00 10 Sonnenblumenkerne zur Aussaat 2,5 250 100,0 250 100,0 250 100,0 250 100,0 250 100,0 ex 1206 00 99 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet (außer zur Aussaat, geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift), zum Vermahlen 2,5 2 500 100,0 2 500 100,0 3 000 100,0 3 500 100,0 4 000 100,0 1207 50 90 Senfsamen, auch geschrotet (außer zur Aussaat) 25,0 150 100,0 150 100,0 150 100,0 150 100,0 150 100,0 1209 10 00 Samen von Zuckerrüben zur Aussaat 2,5 1 000 100,0 1 000 100,0 1 000 100,0 1 000 100,0 1 000 100,0 1209 21 00 Samen von Luzernen zur Aussaat 2,5 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 1209 91 Samen von Gemüsen zur Aussaat 2,5 1 200 100,0 1 200 100,0 1 200 100,0 1 200 100,0 1 200 100,0 1212 10 10 1212 10 91 Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert 32,5 200 100,0 200 100,0 200 100,0 200 100,0 200 100,0 1213 00 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets 2,5-40 1 150 100,0 1 150 100,0 1 150 100,0 1 150 100,0 1 150 100,0 1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets 2,5 61 000 100,0 61 000 100,0 61 000 100,0 61 000 100,0 61 000 100,0 1507 10 90 Sojaöl, rohes Öl, auch entschleimt (außer Sojaöl zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) 2,5 30 000 100,0 30 000 100,0 30 000 100,0 30 000 100,0 30 000 100,0 ex 1507 90 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, abgefüllt 25,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 ex 1508 90 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, abgefüllt 1509 10 90 Olivenöl, nicht behandelt, außer Lampantöl 52,0 500 32,7 500 32,7 500 32,7 500 32,7 500 32,7 1512 11 91 Sonnenblumenöl, roh (außer zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) 2,5 4 000 100,0 4 000 100,0 4 000 100,0 4 000 100,0 4 000 100,0 1514 11 Raps- und Rübsenöl und Senföl, roh 2,5 12 500 100,0 12 500 100,0 15 000 100,0 17 500 100,0 20 000 100,0 ex 1514 19 90 Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl „fette Öle, die einen Erucasäuregehalt von weniger als 2 % aufweisen“ und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (außer rohe Öle und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln), abgefüllt 25,0 600 100,0 600 100,0 600 100,0 600 100,0 600 100,0 1515 11 00 Leinöl, roh 2,5 125 100,0 125 100,0 125 100,0 125 100,0 125 100,0 1515 90 40 1515 90 59 Andere pflanzliche Fette, roh 2,5 50 100,0 50 100,0 50 100,0 75 100,0 100 100,0 1515 90 60 1515 90 99 Andere pflanzliche Fette und ihre Fraktionen 25,0 150 100,0 150 100,0 150 100,0 150 100,0 150 100,0 ex 2002 90 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (außer Tomaten, ganz oder in Stücken) in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 40-50,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 2003 10 2003 90 Pilze, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 50,0 200 70,0 200 70,0 200 80,0 200 90,0 200 100,0 2004 10 10 Kartoffeln, gegart, gefroren 25,0 1 000 60,0 1 000 60,0 1 000 60,0 1 000 60,0 1 000 60,0 2005 40 00 2005 51 00 Erbsen (Pisum sativum) und Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 50,0 100 50,0 100 50,0 100 50,0 100 50,0 100 50,0 2005 70 10 2005 70 90 Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 50,0 100 10,0 100 10,0 100 20,0 100 20,0 100 30,0 ex 2007 10 10 2007 10 91 ex 2007 10 99 2007 99 20 2007 99 31 2007 99 35 ex 2007 99 39 2007 99 55 ex 2007 99 57 2007 99 91 2007 99 93 ex 2007 99 98 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, außer Zitrusfrüchten, Erdbeeren und Aprikosen 50,0 150 20,0 150 20,0 200 30,0 250 40,0 300 50,0 2008 19 13 2008 19 19 Geröstete Mandeln und Pistazien sowie Schalenfrüchte und andere Samen, einschließlich Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 50,0 100 20,0 100 20,0 100 30,0 100 40,0 100 50,0 2008 70 61 2008 70 71 2008 70 79 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, aber mit Zusatz von Zucker 50,0 150 20,0 150 20,0 150 30,0 150 40,0 150 50,0 2009 79 19 2009 79 99 Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, konzentriert 50,0 300 100,0 300 100,0 300 100,0 300 100,0 300

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.