Europäische Union

2005/645/EG: Beschluss des Rates vom 16. März 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0645. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r die in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Erzeugnisse gilt Folgendes: — Liegt der Preis einer Sendung um 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % unter dem vertragsmäßigen Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Kontingentszoll 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % dieses vertragsmäßigen Einfuhrpreises; — Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vertragsmäßigen Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden; — Diese vertragsmäßigen Einfuhrpreise werden im gleichen Verhältnis und nach dem gleichen Zeitplan gesenkt wie die im Rahmen der WTO konsolidierten Einfuhrpreise. Artikel 5 (1)   Die in den Artikeln 2 und 3 dieses Protokolls vereinbarte spezifische Regelung hat zum Ziel, das Niveau der traditionellen Ausfuhren Marokkos in die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten und Störungen der Gemeinschaftsmärkte zu verhindern. (2)   Um die volle Verwirklichung des in Absatz 1 und in den Artikeln 2 und 3 niedergelegten Ziels sicherzustellen und um die Marktstabilität und die kontinuierliche Versorgung zu verbessern, konsultieren die beiden Parteien einander im zweiten Quartal jedes Jahres oder auf Antrag einer der Parteien jederzeit innerhalb einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen. Bei diesen Konsultationen werden der Handel im vorhergehenden Wirtschaftsjahr und die Aussichten für das folgende Wirtschaftsjahr, insbesondere in Bezug auf Marktlage, die Erzeugungsvorausschau, erwartete Erzeuger- und Ausfuhrpreise sowie die mögliche Marktentwicklung, erörtert. Die Parteien treffen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, um die volle Verwirklichung des in Absatz 1 und in den Artikeln 2 und 3 dieses Protokolls niedergelegten Ziels sicherzustellen. Artikel 6 Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens gilt, dass, wenn infolge der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen Marokkos, für die gemäß diesem Protokoll Zugeständnisse eingeräumt werden, eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftsmarktes im Sinne von Artikel 25 des Abkommens mit sich bringen, die beiden Parteien sofort Konsultationen in die Wege leiten, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine solche Lösung gefunden ist, ist die Gemeinschaft ermächtigt, die von ihr als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen. Artikel 7 Wein mit Ursprung in Marokko, der die Bezeichnung eines Weins mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung trägt, muss von einer Bescheinigung, aus der der Ursprung hervorgeht und die dem Muster in Anhang 1 B dieses Protokolls entspricht, oder vom Dokument V I 1 oder V I 2 begleitet sein, das gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind, mit Anmerkungen versehen ist. ANHANG IA DES PROTOKOLLS Nr. 1 Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) Senkung des MBZ (%) Jährliches Zollkontingent oder Zollkontingent für den angegebenen Zeitraum (Tonnen Nettogewicht) Senkung des Zolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) Sonderbestimmungen a b c d 0101 90 19 Pferde, andere als zum Schlachten 100       ex 0204 Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren und Fleisch von Schafen der Rassen SARDI, TIMAHDIT, BENI GUIL, AKNOUL, D’MAN, BENI AHSEN, frisch, gekühlt oder gefroren 100       0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 100       0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren 100       ex 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel, ausgenommen Rosen 100       ex 0602 40 Rosen, auch veredelt, ausgenommen Rosenstecklinge 100       0603 10 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch: 100 3 000 — Artikel 1 Absatz 6 0603 10 10 Rosen vom 15. Oktober bis 31. Mai 0603 10 20 Nelken vom 15. Oktober bis 31. Mai 0603 10 40 Gladiolen vom 15. Oktober bis 31. Mai 0603 10 50 Chrysanthemen vom 15. Oktober bis 31. Mai 0603 10 30 Orchideen vom 15. Oktober bis 14. Mai 100 2 000 — Artikel 1 Absatz 6 0603 10 80 andere vom 15. Oktober bis 14. Mai ex 0603 10 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch: 100 50 — Artikel 1 Absatz 6 ex 0603 10 10 Rosen vom 1. Juni bis 30. Juni ex 0603 10 20 Nelken vom 1. Juni bis 30. Juni ex 0603 10 40 Gladiolen vom 1. Juni bis 30. Juni ex 0603 10 50 Chrysanthemen vom 1. Juni bis 30. Juni ex 0701 90 50 ex 0701 90 90 Frühkartoffeln, vom 1. Dezember bis 30. April 100 120 000 40 Artikel 1 Absatz 6 0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt vom 1. Oktober bis 31. Mai     60 (*1)  (3) Artikel 2 0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt vom 1. Juni bis 30. September 60 (*1)       0703 10 11 0703 10 19 Speisezwiebeln frisch oder gekühlt vom 15. Februar bis 15. Mai 100 8 000 60 Artikel 1 Absatz 6 ex 0709 90 90 Wildzwiebeln der Art Muscari comosum, vom 15. Februar bis 15. Mai 0703 10 90 Schalotten frisch oder gekühlt 100 1 000 — Artikel 1 Absatz 6 0703 20 00 Knoblauch frisch oder gekühlt 0703 90 00 Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten frisch oder gekühlt ex 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt außer Chinakohl 100 500 — Artikel 1 Absatz 6 ex 0704 90 90 Chinakohl frisch oder gekühlt 100 200 — Artikel 1 Absatz 6 0705 11 00 Kopfsalat frisch oder gekühlt 100 200 — Artikel 1 Absatz 6 0705 19 00 Salate (Lactuca sativa), frisch oder gekühlt (außer Kopfsalat) 100   — Artikel 1 Absatz 6 (Referenzmenge: 3 000 Tonnen) 0705 29 00 Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt außer Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum) 0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt 0706 90 Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt 0707 00 05 Gurken, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. Mai       Artikel 3 0707 00 05 Gurken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juni bis 31. Oktober 100 (*1)       0707 00 90 Cornichons, frisch oder gekühlt 100 100 — Artikel 1 Absatz 6 0708 10 00 Erbsen (Pisum sativum), frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 30. April 100       0708 20 00 Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. Mai 100       0709 10 00 Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. Dezember     30 (*1) Artikel 3 0709 10 00 Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. bis 31. Oktober und vom 1. Januar bis 31. März 100 (*1)       0709 20 00 Spargel, frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 31. Mai 100       0709 30 00 Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 30. April 100       0709 40 00 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt 100 9 000 — Artikel 1 Absatz 6 ex 0709 51 00 Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze 0709 59 10 Pfifferlinge/Eierschwämme, frisch oder gekühlt 0709 59 30 Steinpilze, frisch oder gekühlt ex 0709 59 90 Andere genießbare Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze 0709 70 00 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt 0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt 100       0709 60 99 Andere Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt, vom 15. November bis 30. Juni 100       0709 90 10 Salate, frisch oder gekühlt, (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)) 100       0709 90 31 Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (4) 100       0709 90 39 Andere Oliven, frisch oder gekühlt 100       0709 90 20 Mangold und Karde, frisch oder gekühlt 100       0709 90 40 Kapern, frisch oder gekühlt 100       0709 90 50 Fenchel, frisch oder gekühlt 100       0709 90 60 Zuckermais, frisch oder gekühlt 100       0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 20. April       Artikel 3 0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 21. April bis 31. Mai 60 (*1)       ex 0709 90 90 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt (ausgenommen Okraschoten) 100       ex 0709 90 90 Okraschoten, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Juni 100       ex 0710 Gemüse, gefroren, ausgenommen Erbsen und andere Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta 100 10 000   Artikel 1 Absatz 6 0710 21 00 ex 0710 29 00 Erbsen (Pisum sativum) auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 100       0710 80 59 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (außer Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack) 100       0711 20 10 Oliven, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (4) 100       0711 30 00 Kapern, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 100       0711 40 00 0711 51 00 0711 59 00 0711 90 30 0711 90 50 0711 90 80 0711 90 90 Gurken und Cornichons, Pilze, Trüffeln, Zuckermais, Speisezwiebeln, anderes (ausgenommen Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ sowie Mischungen von Gemüsen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 100 600 — Artikel 1 Absatz 6 0711 90 10 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 100       ex 0712 Gemüse, getrocknet, außer Speisezwiebeln und Oliven 100 2 000 — Artikel 1 Absatz 6 0713 50 00 Puffbohnen, Pferdebohnen und Ackerbohnen 100       ex 0713 90 00 Andere Hülsenfrüchte, ausgenommen Hülsenfrüchte zur Aussaat 100       ex 0804 10 00 Datteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 35 kg oder weniger 100       0804 20 Feigen 100       0804 40 00 Avocadofrüchte 100       ex 0805 10 Orangen, frisch, vom 1. Dezember bis 31. Mai     80 (*1) Artikel 3 ex 0805 10 Orangen, frisch, vom 1. Juni bis 30. November 100       ex 0805 10 80 Orangen, andere als frische 100       ex 0805 20 10 Clementinen, frisch, vom 1. November bis Ende Februar     80 (*1) Artikel 3 ex 0805 20 10 Clementinen, frisch, vom 1. März bis 31. Oktober 100 (*1)       ex 0805 20 30 ex 0805 20 50 ex 0805 20 70 ex 0805 20 90 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 100 (*1)       0805 40 00 Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet 100       ex 0805 50 10 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch 100 (*1)       ex 0805 50 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), andere als frische 100 (*1)       ex 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch, vom 1. November bis 31. Juli 100 (*1)       0807 11 00 Wassermelonen, frisch, vom 1. Januar bis 15. Juni 100       0807 19 00 Andere Melonen, frisch, vom 15. Oktober bis 31. Mai 100       0808 20 90 Quitten, frisch 100 1 000 50   0809 10 00 Aprikosen/Marillen, frisch 100 (*1)  (5) 3 500 — Artikel 1 Absatz 6 0809 20 Kirschen, frisch 0809 30 Pfirsiche, frisch, einschließlich Brugnolen und Nektarinen 0809 40 05 Pflaumen, frisch, vom 1. November bis 30. Juni 100 (*1)       0810 10 00 Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 31. März 100       0810 10 00 Erdbeeren, frisch, vom 1. April bis 30. April 100 100     0810 20 10 Himbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 15. Juli 100       0810 50 00 Kiwifrüchte, frisch, vom 1. Januar bis 30. April 100 250 — Artikel 1 Absatz 6 ex 0810 90 95 Granatäpfel, frisch 100       ex 0810 90 95 Kaktusfeigen und Mispeln, frisch 100       ex 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker 100       ex 0812 90 20 Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht 100       ex 0812 90 99 Andere Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht 100       0813 10 00 Aprikosen/Marillen, getrocknet 100       0813 40 10 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet 100       0813 40 50 Papaya-Früchte, getrocknet 100       0813 40 95 Andere Früchte, getrocknet 100       0813 50 12 0813 50 15 Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, ohne Pflaumen 100       0904 12 00 Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert 100       0904 20 90 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert 100       0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze 100       1209 91 90 Samen von Gemüsen, andere (6) 100       1209 99 99 Samen, Früchte zur Aussaat, andere (6) 100       1211 90 30 Tonkabohnen 100       1212 10 Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne 100       ex 1302 20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate 25       1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 100 3 500 — Artikel 1 Absatz 6 1510 00 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 ex 2001 10 00 Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       ex 2001 10 00 Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100 10 000 (Nettoabtropfgewicht) — Artikel 1 Absatz 6 ex 2001 90 93 Speisezwiebeln, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       2001 90 20 Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100       ex 2001 90 50 Pilze, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       ex 2001 90 65 Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       ex 2001 90 70 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       ex 2001 90 99 Andere Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       2002 10 10 Tomaten, geschält 100       2002 90 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (außer Tomaten, ganz oder in Stücken) 100 2 000 — Artikel 1 Absatz 6 2003 10 20 2003 10 30 Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100       2003 20 00 Trüffel, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100       2003 90 00 Andere Pilze, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100       2004 10 99 Andere Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 100       ex 2004 90 30 Kapern und Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 100       2004 90 50 Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 100 10 500 20 Artikel 1 Absatz 6 2005 40 00 Erbsen (Pisum sativum), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 2005 59 00 Andere Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 2004 90 98 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 100       2005 10 00 Gemüse, homogenisiert, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 20 20 Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet 100       2005 20 80 Andere Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 51 00 Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 60 00 Spargel, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 70 Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 90 10 Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 90 30 Kapern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 90 50 Artischocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 90 60 Karotten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 90 70 Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 90 80 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2007 10 91 Homogenisierte Zubereitungen von tropischen Früchten 100       2007 10 99 Andere homogenisierte Zubereitungen 100       2007 91 90 Andere Zitrusfrüchte 100       2007 99 91 Apfelmus 100       2007 99 98 Andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten 100       2008 30 51 2008 30 71 ex 2008 30 90 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 80         Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, fein zerkleinert; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, fein zerkleinert:         ex 2008 30 55 — in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 100 ex 2008 30 75 — mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 80 ex 2008 30 59 ex 2008 30 79 Orangen und Zitronen, fein zerkleinert 80       ex 2008 30 90 Zitrusfrüchte, fein zerkleinert 80       ex 2008 30 90 Pülpe von Zitrusfrüchten 40       2008 50 61 2008 50 69 Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 100 10 000 20 Artikel 1 Absatz 6 2008 50 71 2008 50 79 Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 100 5 000 — Artikel 1 Absatz 6 ex 2008 50 92 ex 2008 50 94 Aprikosen-/Marillenhälften, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr 100       ex 2008 50 92 ex 2008 50 94 Aprikosen-/Marillenpülpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr 100 10 000 50 Artikel 1 Absatz 6 2008 50 99 Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts weniger als 4,5 kg 100 7 200 50 Artikel 1 Absatz 6 ex 2008 70 98 Pfirsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg         ex 2008 70 92 ex 2008 70 98 Pfirsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr 50       2008 80 50 Erdbeeren, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 100       2008 92 51 2008 92 59 2008 92 72 2008 92 74 2008 92 76 2008 92 78 Mischungen von Früchten, ohne Zusatz von Alkohol mit Zusatz von Zucker 100 100 55 Artikel 1 Absatz 6 2009 11 2009 12 00 2009 19 Orangensaft 100 (*1) 50 000 70 (*1) Artikel 1 Absatz 6 2009 21 00 2009 29 11 2009 29 19 2009 29 91 2009 29 99 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 100 (*1) 1 000 70 (*1) Artikel 1 Absatz 6 2009 39 11 2009 39 19 Saft aus anderen Zitrusfrüchten 100 (*1)       ex 2009 31 11 ex 2009 31 19 ex 2009 39 31 ex 2009 39 39 Saft aus anderen Zitrusfrüchten, außer Zitronensaft 100       ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben 100 95 200  hl — Artikel 1 Absatz 6 ex 2204 21 79 ex 2204 21 80 ex 2204 21 83 ex 2204 21 84 Weine mit Ursprungsbezeichnung folgender Namen: Berkane, Saïs, M'Tir, Gerrouane, Zemmour und Zennata, mit einem Gehalt an Alkohol von 15 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Liter oder weniger 100 56 000  hl — Artikel 1 Absatz 6 ex 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, außer Mais und Reis 100       ANHANG 1B DES PROTOKOLLS Nr. 1 Text von Bild Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Land): 1. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Land): 4. Beförderungsmittel: 6. Entladungsort: 8. Zeichen und Nummern – Anzahl und Art der Packstücke 9. 10. Bruttogewicht 11. Liter Ursprungsbezeichnung 7. BESCHEINIGUNG ÜBER DIE URSPRUNGSBEZEICHNUNG 5. Name der Behörde, die die Ursprungsbezeichnung garantiert: 3. Nummer 2. Liter (in Worten): 12. Bescheinigung der erteilenden Behörde: 13. Stempel der Zollstelle: 14. (Übersetzung siehe Nr. 15) Wir bestätigen, dass der in dieser Bescheinigung bezeichnete Wein im Bezirk ……………… gewonnen wurde und ihm nach marokkanischem Gesetz die Ursprungsbezeichnung „…………….“ zuerkannt wird. Der diesem Wein zugefügte Alkohol ist aus Wein gewonnener Alkohol. 15. (1) 16. Diese Nummer ist weiteren Angaben des Ausfuhrlandes vorbehalten. 00000 (1) Gemeinsame Erklärung Die Parteien kommen überein, die Lage der im Protokoll Nr. 3 festgelegten Zollpräferenzen, insbesondere in Bezug auf pflanzliche und tierische Fette und Öle der KN-Codes 1515 19 10 , 1515 90 60 , 1515 90 99 , 1516 10 90 , 1516 20 95 , 1516 20 96 , 1516 20 98 sowie Rübenzucker des Codes 1701 12 90 gemäß dem in Artikel 16 des Assoziationsabkommens niedergelegten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.