Europäische Union

2005/645/EG: Beschluss des Rates vom 16. März 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0645. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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100,0 ex 2009 80 79 2009 80 88 2009 80 99 Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, konzentriert 50,0 500 70,0 500 70,0 580 80,0 660 90,0 730 100,0 2009 90 59 2009 90 98 Mischungen von Fruchtsäften, einschließlich Traubenmost und Gemüsesäfte (andere als Äpfel, Birnen, Zitrusfrüchte, Ananas, tropische Früchte, ohne Zucker) 50,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 100 100,0 2204 10 Schaumwein 52,0 3 000  hl 23,1 3 000  hl 23,1 3 000  hl 32,7 3 000  hl 42,3 3 000  hl 53,8 2204 21 Anderer Wein; Traubenmost, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 52,0 6 000  hl 23,1 6 000  hl 23,1 6 000  hl 32,7 6 000  hl 42,3 6 000  hl 53,8 2204 29 Anderer Wein; Traubenmost, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l 52,0 12 000  hl 23,1 12 000  hl 23,1 12 000  hl 32,7 12 000  hl 42,3 12 000  hl 53,8 2302 30 10 2302 30 90 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Weizen 2,5 3 000 100,0 3 000 100,0 3 500 100,0 4 200 100,0 5 000 100,0 2302 40 10 2302 40 90 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von anderem Getreide 2,5 12 500 100,0 12 500 100,0 15 000 100,0 17 500 100,0 20 000 100,0 2303 20 11 2303 20 18 Ausgelaugte Rübenschnitzel 2,5 40 000 100,0 40 000 100,0 50 000 100,0 60 000 100,0 72 000 100,0 2303 20 90 Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung (außer ausgelaugte Rübenschnitzel) 32,5 5 000 100,0 5 000 100,0 5 000 100,0 5 000 100,0 5 000 100,0 2309 10 Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 32,5 1 000 38,5 1 000 38,5 1 000 38,5 1 000 38,5 1 000 38,5 ex 2309 90 Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (nur Kokzidiostatika auf Trägerstoff, Cholin, 70, Zubereitungen zur Fütterung von Fischen, Antibiotika, Milchaustauscher, getrocknete ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, Rückstände aus der Stärkegewinnung, ausgenommen Vormischungen) 2-10-17,5 6 000 100,0 6 000 100,0 9 000 100,0 12 000 100,0 15 000 100,0 ex 2309 90 99 Vormischungen von der zur Fütterung verwendeten Art 52,0 1 000 51,9 1 000 51,9 1 000 51,9 1 000 51,9 1 000 51,9 2401 10 60 „sun-cured“ Orienttabak, nicht entrippt 17,5 200 100,0 200 100,0 300 100,0 400 100,0 500 100,0 2401 10 70 „dark-air-cured“ Tabak, nicht entrippt 2401 20 90 Tabak, teilweise oder ganz entrippt, jedoch nicht anders verarbeitet (1)  Dieser Zollsatz gilt für den Teil mit einem Wert von 1 000 DH/Tonne oder weniger, der über 1 000 DH/Tonne hinausgehende Teil unterliegt einem Einfuhrzoll von 2,5 %. (2)  Dieser Zollsatz gilt für den Teil mit einem Wert von 800 DH/Tonne oder weniger, der über 800DH/Tonne hinausgehende Teil unterliegt einem Einfuhrzoll von 2,5 %. (3)  Dieser Zollsatz gilt für den Teil mit einem Wert von 3 000 DH/Tonne oder weniger, der über 3 000 DH/Tonne hinausgehende Teil unterliegt einem Einfuhrzoll von 16 %. (4)  Dieser Zollsatz gilt für den Teil mit einem Wert von 800 DH/Tonne oder weniger, der über 800 DH/Tonne hinausgehende Teil unterliegt einem Einfuhrzoll von 16 %. (5)  Dieser Zollsatz gilt für den Teil mit einem Wert von 4 020 DH/Tonne oder weniger, der über 4 020 DH/Tonne hinausgehende Teil unterliegt einem Einfuhrzoll von 16 %. (1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes gemäß Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1). Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zu dieser Regelung. (2)  Übersteigt die Weichweizenerzeugung Marokkos (P) 2,1 Mio. Tonnen, so wird das Kontingent (Q) bei einer Erzeugung Marokkos von 3 Mio. Tonnen oder mehr nach folgender Formel auf mindestens 400 000 Tonnen reduziert: Q (Mio. Tonnen) = 2,59-0,73*P (Mio. Tonnen). (3)  Der angewandte Präferenzzoll beträgt 2,5 %. EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits Das Abkommen wurde in den elf Amtssprachen der Europäischen Union (Spanisch, Dänisch, Deutsch, Griechisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Finnisch, Schwedisch) im ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2, veröffentlicht. Die tschechische, estnische, lettische, litauische, ungarische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprachfassung werden in diesem Amtsblatt veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.