Europäische Union

2005/645/EG: Beschluss des Rates vom 16. März 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

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19.9.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 242/1 BESCHLUSS DES RATES vom 16. März 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2005/645/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat ermächtigte die Kommission am 10. Februar 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit Marokko ein Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) anlässlich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union auszuhandeln. (2) Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden. (3) In Artikel 12 Absatz 2 des mit dem Königreich Marokko ausgehandelten Protokolls ist vorgesehen, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird. (4) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2) im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Artikel 2 Das Protokoll wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ab dem 1. Mai 2004 vorläufig angewandt. Geschehen zu Brüssel am 16. März 2005. Im Namen des Rates Der Präsident J. ASSELBORN (1)   ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2. (2)  Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts. PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einerseits, und DAS KÖNIGREICH MAROKKO, im Folgenden „Marokko“ genannt, andererseits — IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt) am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. März 2000 in Kraft getreten ist. IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist. IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags der Beitritt der neuen Vertragsparteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen genehmigt wird. IN DER ERWÄGUNG, dass Konsultationen nach Artikel 23 Absatz 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens stattgefunden haben, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Marokkos Rechnung getragen wird — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits und nehmen das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen, einseitigen Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis. Artikel 2 Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bezugnahmen im Europa-Mittelmeer-Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist. ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS, INSBESONDERE SEINER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE Artikel 3 Landwirtschaftliche Erzeugnisse Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen werden durch die diesem Protokoll in Anhang I bzw. Anhang II beigefügten Protokolle Nr. 1 einschließlich seiner Anhänge und Nr. 3 einschließlich seines Anhangs ersetzt. Artikel 4 Ursprungsregeln Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES ‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘ CS ‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘ DA ‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘ DE ‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘ ET ‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘ EL ‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘ EN ‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘ FR ‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘ IT ‚RILASCIATO A POSTERIORI‘ LV ‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘ LT ‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘ HU ‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘ MT ‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘ NL ‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘ PL ‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘ PT ‚EMITIDO A POSTERIORI‘ SL ‚IZDANO NAKNADNO‘ SK ‚VYDANÉ DODATOČNE‘ FI ‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘ SV ‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘ AR ‚ ‘“. 2. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES ‚DUPLICADO‘ CS ‚DUPLIKÁT‘ DA ‚DUPLIKAT‘ DE ‚DUPLIKAT‘ ET ‚DUPLIKAAT‘ EL ‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘ EN ‚DUPLICATE‘ FR ‚DUPLICATA‘ IT ‚DUPLICATO‘ LV ‚DUBLIKĀTS‘ LT ‚DUBLIKATAS‘ HU ‚MÁSODLAT‘ MT ‚DUPLIKAT‘ NL ‚DUPLICAAT‘ PL ‚DUPLIKAT‘ PT ‚SEGUNDA VIA‘ SL ‚DVOJNIK‘ SK ‚DUPLIKÁT‘ FI ‚KAKSOISKAPPALE‘ SV ‚DUPLIKAT‘ AR ‚ ‘“. 3. Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist im Feld ‚Bemerkungen‘ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der folgenden Vermerke einzutragen: ‚PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO‘, ‚ZJEDNODUŠENÝ POSTUP‘, ‚FORENKLET PROCEDURE‘, ‚VEREINFACHTES VERFAHREN‘, ‚LIHTSUSTATUD TOLLIPROTSEDUUR‘, ‚AΠΛΟΥΣΤΕΥΜΕΝΗ ΔΙΑΔΙΚΑΣΙΑ‘, ‚SIMPLIFIED PROCEDURE‘, ‚PROCÉDURE SIMPLIFIÉE‘, ‚PROCEDURA SEMPLIFICATA‘, ‚VIENKĀRŠOTA PROCEDŪRA‘, ‚SUPAPRASTINTA PROCEDURA‘, ‚EGYSZERŰSÍTETT ELJÁRÁS‘, ‚PROCEDURA SIMPLIFIKATA‘, ‚VEREENVOUDIGDE PROCEDURE‘, ‚PROCEDURA UPROSZCZONA‘, ‚PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO‘, ‚POENOSTAVLJEN POSTOPEK‘, ‚ZJEDNODUŠENÝ POSTUP‘, ‚YKSINKERTAISTETTU MENETTELY‘, ‚FÖRENKLAT FÖRFARANDE‘, ‚ ‘ “. Artikel 5 Vorsitz im Assoziationsausschuss Artikel 82 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens erhält folgende Fassung: „(3)   Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt abwechselnd ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung des Königreichs Marokko.“ ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 6 Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen (1)   Ursprungsnachweise, die von Marokko oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zwischen diesen geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen entweder im Europa-Mittelmeer-Abkommen oder im allgemeinen Präferenzsystem der Gemeinschaft führt; b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Marokko oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Marokko und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden. (2)   Marokko und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern: a) auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Marokko und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt. (3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden Marokkos oder der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des jeweiligen Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden. Artikel 7 Waren im Durchgangsverkehr (1)   Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Marokko in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Marokko ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 erfüllen und die sich am Tag des Beitritts in Marokko oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben. (2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird. ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 8 Durch dieses Protokoll wird vereinbart, im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT zu verzichten. Artikel 9 Für das Jahr 2004 werden die Mengen der neuen Zollkontingente, die Referenzmengen sowie die Mengen, um die die bestehenden Zollkontingente aufgestockt werden, unter Berücksichtigung des vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls verstrichenen Zeitraums als Anteil der Ausgangsmengen berechnet. Artikel 10 Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls. Artikel 11 (1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und vom Königreich Marokko nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. (2)   Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 12 (1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. (2)   Die Bestimmungen dieses Protokolls sind mit Wirkung vom 1. Mai 2004 anwendbar. Artikel 13 Dieses Protokoll ist in doppelter Urschrift in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 14 Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in tschechischer, estnischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt. Hecho en Luxemburgo, el treinta y uno de mayo del dos mil cinco. V Lucemburku dne třicátého prvního května dva tisíce pět. Udfærdiget i Luxembourg den enogtredivte maj to tusind og fem. Geschehen zu Luxemburg am einunddreißigsten Mai zweitausendfünf. Kahe tuhande viienda aasta maikuu kolmekümne esimesel päeval Luxembourgis. Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις τριάντα μία Μαΐου δύο χιλιάδες πέντε. Done at Luxembourg on the thirty-first day of May in the year two thousand and five. Fait à Luxembourg, le trente-et-un mai deux mille cinq. Fatto a Lussembourgo, addi’ trentuno maggio duemilacinque. Luksemburgā, divtūkstoš piektā gada trīsdesmit pirmajā maijā. Priimta du tūkstančiai penktų metų gegužės trisdešimt pirmą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kettőezer ötödik év május harmincegyedik napján. Magħmul fil-Lussemburgu, fil-wieħed u tletin jum ta’ Mejju tas-sena elfejn u ħamsa. Gedaan te Luxemburg, de eenendertigste mei tweeduizend vijf. Sporządzono w Luksemburgu dnia trzydziestego pierwszego maja roku dwutysięcznego piątego. Feito en Luxemburgo, em trinta e um de Maio de dois mil e cinco. V Luxembourgu, enaintridesetega maja leta dva tisoč pet. V Luxemburgu, dňa tridsiateho prvého mája dvetisícpät’. Tehty Luxemburgissa kolmantenakymmenentenäensimmäosenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaviisi. Som skedde i Luxemburg den trettioförsta maj tjugohundrafem. Por los Estados miembros Za členské státy For medlemsstaterne Für die Mitgliedstaaten Liikmesriikide nimel Για τα κράτη μέλη For the Member States Pour les États membres Per gli Stati membri Dalībvalstu vārdā Valstybių narių vardu A tagállamok részéről Għall-Istati Membri Voor de lidstaten W imieniu Państw Członkowskich Pelos Estados-Membros Za členské štáty Za države članice Jäsenvaltioiden puolesta På medlemsstaternas vägnar Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vārdā az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Por el Reino de Marruecos Za Marocké království For Kongeriget Marokko Für das Königreich Marokko Maroko Kuningriigi nimel Για το Βασίλειο του Μαρόκου For the Kingdom of Morocco Pour le Royaume du Maroc Per il Regno del Marocco Marokas Karalistes vārdā Maroko Karalystės vardu A Marokkói Királyság nevében Għar-Renju tal-Marokk Voor het Koninkrijk Marokko W imieniu Królestwa Maroka Pelo Reino de Marrocos Za Marocké kráľovstvo Za Kraljevino Maroko Marokon kuningaskunnan puolesta På Konungariket Marockos vägnar ANHANG I PROTOKOLL Nr. 1 zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft Artikel 1 (1)   Die in Anhang 1 A aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko werden unter den nachstehend und im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. (2)   Die Einfuhrzölle werden, je nach Erzeugnis, beseitigt oder gesenkt, wie jeweils in Spalte a von Anhang 1 A angegeben. Für einige Erzeugnisse, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, und neben denen in den Spalten a und c ein Sternchen erscheint, gelten die in Spalte a angegebene Senkung und die in Absatz 3 genannte, in Spalte c angegebene Senkung nur für den Wertzoll. (3)   Für einige Erzeugnisse werden die Zölle im Rahmen der für jedes Erzeugnis in Spalte b von Anhang 1 A angegebenen Zollkontingente beseitigt. Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, wird der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie in Spalte c des genannten Anhangs angegeben. (4)   Für die KN-Codes 0705 19 00 , 0705 29 00 , 0706 10 00 und 0706 90 wird in Spalte d eine Referenzmenge festgesetzt. Übersteigen die Einfuhren dieser Erzeugnisse die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung einer von ihr aufgestellten Handelsbilanz die Erzeugnisse in dem dieser Referenzmenge entsprechenden Umfang einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs auf die eingeführten Mengen erhoben, die das Kontingent übersteigen. (5)   Bei der Berechnung der Zollkontingente für das erste Jahr der Anwendung werden, außer für Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 , die Zollkontingente, deren Kontingentszeitraum vor Beginn der Anwendung dieses Abkommens begonnen hat, unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, anteilig berechnet. (6)   Für einige im Anhang 1 A aufgelistete und in Spalte d angegebene Erzeugnisse werden die Zollkontingente zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % erhöht. (7)   Im Falle einer Senkung der geltenden Meistbegünstigungszölle durch die Gemeinschaft bezieht sich die in Spalte a und in Spalte c angegebene Zollsenkung auf die geltenden gesenkten Zollsätze. Artikel 2 (1)   Bei frischen oder gekühlten Tomaten des Codes KN 0702 00 00 werden jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Mai, im Folgenden „Wirtschaftsjahre“ genannt, im Rahmen der folgenden Zollkontingente und vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 2: (Tonnen)   Wirtschaftsjahre 2003/04 2004/05 2005/06 2006/07 und folgende Monatliche Grundkontingente Oktober 10000 10600 10600 10600 November 26000 27700 27700 27700 Dezember 30000 31300 31300 31300 Januar 30000 31300 31300 31300 Februar 30000 31300 31300 31300 März 30000 31300 31300 31300 April 15000 16500 16500 16500 Mai 4000 5000 5000 5000 Gesamt 175000 185000 185000 185000 Zusätzliches Kontingent (vom 1. November bis 31. Mai) Linie A 15000 28000 38000 48000 Linie B 15000 8000 18000 28000 a) die Wertzölle beseitigt und b) der Einfuhrpreis, von dem aus die spezifischen Zölle auf Null gesenkt werden, im Folgenden „vertragsmäßiger Einfuhrpreis“ genannt, auf 461 EUR/Tonne festgelegt. (2)   Wenn im Laufe eines Wirtschaftsjahrs die Gesamtmengen der in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebrachten Tomaten mit Ursprung in Marokko die Summe der monatlichen Grundkontingente und des geltenden zusätzlichen Kontingents für dieses Wirtschaftsjahr nicht überschreiten, ist das zusätzliche Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr das in Absatz 1 Linie A angegebene. Wird diese Bedingung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr nicht eingehalten, ist das zusätzliche Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr das in Absatz 1 Linie B angegebene. Bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Bedingung wird jedoch eine Abweichung von bis zu 1 % der vorgenannten Summe toleriert. (3)   Marokko verpflichtet sich, dass die Ausschöpfung des zusätzlichen Kontingents innerhalb eines Monats 30 % dieses zusätzlichen Kontingents nicht überschreitet. (4)   Am 15. Januar und am zweiten Arbeitstag nach dem 1. April jedes Wirtschaftsjahrs werden die Ziehungen auf die in den Monaten von Oktober bis Dezember bzw. in den Monaten von Januar bis März geltenden monatlichen Grundkontingente festgelegt. Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgeschöpften Mengen dieser monatlichen Grundkontingente von den Dienststellen der Kommission ermittelt und auf das zusätzliche Kontingent für dasselbe Wirtschaftsjahr übertragen. Ab diesen Zeitpunkten müssen alle rückwirkenden Anträge auf Ausschöpfung eines der festgelegten monatlichen Grundkontingente und alle etwaigen Übertragungen nicht ausgeschöpfter Mengen dieser festgelegten monatlichen Grundkontingente auf das zusätzliche Zollkontingent desselben Wirtschaftsjahrs erfolgen. (5)   Marokko teilt den Dienststellen der Kommission binnen einer für eine genaue und zuverlässige Mitteilung erforderlichen Frist die wöchentlichen Ausfuhren in die Gemeinschaft mit. Diese Frist darf keinesfalls länger als 15 Tage sein. Artikel 3 Bei den folgenden Erzeugnissen entsprechen die vertragsmäßigen Einfuhrpreise, von denen aus die spezifischen Zölle während den genannten Zeiträumen auf Null gesenkt werden, den im Folgenden angegebenen Preisen, und die Wertzölle werden im Rahmen der in diesem Artikel festgelegten Mengen und Zeiträume beseitigt. Erzeugnisse Mengen (Tonnen) Zeitraum Vertragsmäßiger Einfuhrpreis Gurken KN 0707 00 05 6 200 1.11. – 31.5. 449 EUR Artischocken KN 0709 10 00 500 1.11. – 31.12. 571 EUR Zucchini KN 0709 90 70 20 000 1.10. – 31.1. 1.2. – 31.3. 1.4. – 20.4. 424 EUR 413 EUR 424 EUR Orangen, frisch KN ex 0805 10 306 800 1.12. – 31.5. 264 EUR Clementinen, frisch KN ex 0805 20 10 143 700 1.11. – Ende Februar 484 EUR Artikel 4 Fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.