Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030

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sserung der Natur dienen, um Ökosysteme wiederherzustellen und zu schützen und der Gesellschaft zu helfen, sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen und die weitere Erwärmung zu verlangsamen, gleichzeitig aber auch zahlreiche zusätzliche Vorteile bieten. Die Umsetzung von NBS sollte mit den vorrangigen Zielen des 8. UAP im Einklang stehen. (31) Die Bilanzierung des Naturkapitals ist ein Instrument zur Messung der Veränderungen im Bestand des Naturkapitals auf unterschiedlichen Ebenen und zur Integration des Werts von Ökosystemleistungen in Rechnungslegungs- und Berichterstattungssysteme und sollte die Messung der Fortschritte bei der Erreichung ambitionierter Ziele und Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt unterstützen, kann derartige Maßnahmen jedoch nicht ersetzen. (32) Meeres- und Küstenökosysteme wie Mangroven, Korallenriffe, Salzsümpfe und Seegraswiesen werden durch schädliche Praktiken, Umweltverschmutzung und Prozesse wie Eutrophierung und Versauerung zerstört und beeinträchtigt, was sich auf die von ihnen beherbergte biologische Vielfalt und die von ihnen erbrachten Ökosystemleistungen und -funktionen sowie auf ihre Fähigkeit, als CO2-Senken zu fungieren, auswirkt. Es müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die Meeres- und Küstenökosysteme einschließlich des Meeresbodens zu schützen und wiederherzustellen. Der Schutz und die Erhaltung der Weltmeere sind eine weltweite Herausforderung und eine kollektive Verantwortung, und es gilt, für die Belange der Weltmeere zu sensibilisieren und das Wissen über die Weltmeere zu mehren, um Beschlüsse über wirksame Maßnahmen und deren Durchführung auf allen Ebenen und von allen Akteuren der Gesellschaft zu fördern. (33) Die Umweltzerstörung und die negativen Auswirkungen des Klimawandels dürften sich in den kommenden Jahren wahrscheinlich weiter verschärfen und die Entwicklungsländer und gefährdete Bevölkerungsgruppen am stärksten betreffen. Mit Finanzhilfen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich an Drittländer richten und mit den vorrangigen Zielen des 8. UAP im Einklang stehen, sollten die Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das Übereinkommen von Paris und der globale Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 vorangebracht werden, um zum Aufbau von Resilienz beizutragen und Drittländer bei ihren Bemühungen um den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und den Schutz der biologischen Vielfalt zu unterstützen. Darüber hinaus sollten die Union und die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass das Übereinkommen von Paris und andere völkerrechtliche Übereinkommen über den Klima- und Umweltschutz als Ausdruck der Gerechtigkeit und des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten durchgeführt werden, was auch in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris festgelegt ist. (34) Die Umweltdiplomatie und die verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern einschließlich Entwicklungsländern und die Unterstützung einer weltweiten verantwortungsvollen Umweltpolitik, wozu auch die Förderung des Zugangs zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zählen, sind von entscheidender Bedeutung, wenn es gilt, die SDG und die Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen. Auch die Schaffung von Synergien und die Wahrung der Kohärenz zwischen allen internen und externen Politikbereichen der Union, einschließlich der Handelspolitik und der Handelsabkommen, und die Einhaltung der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung sind von wesentlicher Bedeutung. (35) Da die Umweltpolitik stark dezentralisiert ist, sollten Maßnahmen zur Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP auf verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen — d. h. auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene — mit einem kooperativen Ansatz für die Mehrebenen-Governance ergriffen werden. Es ist unentbehrlich, die Überwachung, Umsetzung, Durchsetzung und Verantwortlichkeit effizient zu gestalten, und es bedarf einer wirksamen Steuerung, um die Kohärenz zwischen den einzelnen Politikbereichen zu wahren. Der integrierte Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung sollte gestärkt werden, um die Synergien zwischen den Zielen in den Bereichen Umweltschutz, Gesellschaft und Wirtschaft zu maximieren, indem etwaige Zielkonflikte systematisch ermittelt und gegebenenfalls bewertet und die Bedürfnisse schutzbedürftiger und marginalisierter Gruppen systematisch bewertet werden. Dieser integrierte Ansatz sollte den spezifischen Bedürfnissen aller Regionen — also städtischen Gebieten, dem ländlichen Raum und den Gebieten in äußerster Randlage — gerecht werden. Darüber hinaus sind — gemäß dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (9) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) — der Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten und der Zugang zu Gerichten, auch durch die transparente Einbindung von Behörden auf allen Entscheidungsebenen, nichtstaatlichen Akteuren und der Öffentlichkeit und deren transparente Vernetzung für den Erfolg des 8. UAP wichtig. (36) Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP durch die Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem gerechten und inklusiven Übergang zu Nachhaltigkeit, Wohlergehen und Resilienz innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten bewerten. Das steht mit den Forderungen der Staats- und Regierungsoberhäupter der Mitgliedstaaten in der Erklärung von Porto, des Rates in seinen Schlussfolgerungen zur Ökonomie des Wohlergehens vom 24. Oktober 2019 und dem Reflexionspapier „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“ des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses im Einklang, die Wirtschaftsleistung und den gesellschaftlichen Fortschritt „über das BIP hinaus“ zu messen und künftig das Wohlergehen als Richtschnur für die Politik zu nutzen, was auch von der OECD befürwortet wird. (37) Bei der Bewertung der Fortschritte zur Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP sollten die jüngsten Entwicklungen bei Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren berücksichtigt werden. Sie sollte mit Überwachungs- und Steuerungsinstrumenten für spezifischere Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik, wie insbesondere mit der Verordnung (EU) 2018/1999, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2016 mit dem Titel „Sicherung der Vorteile aus der EU-Umweltpolitik durch regelmäßige Umsetzungskontrollen“ angekündigt wurde, den Instrumenten zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik oder Überwachungsinstrumenten in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Null-Verschmutzung-Ziel, biologische Vielfalt, Luft, Wasser, Boden, Abfall und anderen umweltpolitischen Maßnahmen kohärent sein und sie unberührt lassen. Zusammen mit den Instrumenten, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Überwachungsberichts von Eurostat zu den SDG und der Mitteilung der Kommission vom 9. September 2020 mit dem Titel „Strategische Vorausschau 2020“ verwendet werden, sollte die Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP Teil eines bereichsübergreifenden, kohärenten und miteinander verknüpften Überwachungs- und Steuerungsinstrumentariums sein, das nicht nur umwelt-, sondern auch gesellschafts- und wirtschaftsbezogene Faktoren abdeckt. (38) Die Gewinnung weiterer Erkenntnisse über die Belastungsgrenzen des Planeten und den ökologischen Fußabdruck sowie die Entwicklung bei relevanten Indikatorsätzen, sind mit Blick auf die vorrangigen Ziele des 8. UAP und insbesondere das langfristige vorrangige Ziel wichtig. (39) Es werden belastbare und aussagekräftige Daten und Indikatoren benötigt, um die Fortschritte bei der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP zu überwachen. Die Kommission, die EUA und andere einschlägige Agenturen sollten auf die von den Mitgliedstaaten gemäß den geltenden Rechtsakten der Union bereitgestellten Daten und Indikatoren zugreifen, sie weiterverwenden und auf ihnen aufbauen. Darüber hinaus sollten andere Datenquellen wie Satellitendaten und verarbeitete Informationen aus dem Erdbeobachtungsprogramm der Union (Copernicus), dem europäischen Waldbrandinformationssystem, dem System für Informationen über die biologische Vielfalt für Europa, dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Grundstücke und dem Europäischen Hochwasserwarnsystem und von Datenplattformen wie dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk und der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung genutzt werden. Die Anwendung moderner digitaler Werkzeuge und künstlicher Intelligenz ermöglicht eine wirksame Verwaltung und Analyse der Daten, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert wird und gleichzeitig Aktualität und Qualität erhöht werden. Zur Bewertung des Fortschritts bei der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP könnten zusätzlich zu den rechtlich bindenden Zielvorgaben, die im Unionsrecht festgelegt sind, rechtlich nicht bindende Zielvorgaben herangezogen werden. (40) Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den Anforderungen der Richtlinien 2003/4/EG (10), 2007/2/EG (11) und (EU) 2019/1024 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates dafür sorgen, dass die einschlägigen Daten, Informationen und Indikatoren für die Überwachung der Umsetzung des 8. UAP frei zugänglich, diskriminierungsfrei, offen, angemessen, hochwertig, vergleichbar, aktuell, nutzerfreundlich und leicht online zugänglich sind. (41) Um die vorrangigen Ziele des 8. UAP zu erreichen, sollten die EUA und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) sowie die Mitgliedstaaten mit angemessenen Kapazitäten und ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, sodass eine tragfähige, zugängliche und transparente Wissens- und Faktengrundlage zur Unterstützung der Umsetzung der strategischen Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Bewertung der Fortschritte im Rahmen des 8. UAP sichergestellt ist. Bei Bedarf sollten auch weitere Einrichtungen und sonstige Stellen einbezogen werden und zur Umsetzung der strategischen Prioritäten und zur Bewertung der Fortschritte beitragen. (42) Nach Maßgabe von Artikel 192 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden, die im Bereich der Umweltpolitik der Union zu erreichen sind. Da die Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal einen Fahrplan mit den wichtigsten Maßnahmen enthält, die für die Bereiche Umwelt und Klima in den kommenden Jahren von Bedeutung sind, werden in dem vorliegenden Beschluss ausnahmsweise keine Maßnahmen zur Erreichung seiner vorrangigen Ziele für den Zeitraum bis 2025 festgelegt. Eine solche Festlegung wird jedoch für den Zeitraum nach der Einführung der wichtigsten Maßnahmen des europäischen Grünen Deals — die bis 2024 erfolgen soll — erforderlich sein, damit die in diesem Beschluss festgelegten vorrangigen thematischen Ziele erreicht werden können und im Wege des 8. UAP auch künftig das übergreifende Konzept der Umweltpolitik der Union festgelegt wird. Unbeschadet der Vorrechte der Kommission gemäß Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist diese Festlegung auch notwendig, um den Vorrechten des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 192 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bis zum 31. März 2024 eine Halbzeitüberprüfung durchführen und anschließend, falls erforderlich, zur Erreichung der vorrangigen thematischen Ziele bis zum 31. März 2025 einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, mit dem diesem Beschluss ein Anhang angefügt wird. (43) Um den sich wandelnden politischen Zielen und den erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission das 8. UAP im Jahr 2029 bewerten. Die Kommission sollte dem Parlament und dem Rat einen Bericht mit den Erkenntnissen aus dieser Bewertung und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm vorlegen. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte rechtzeitig vorgelegt werden, damit keine Lücke zwischen dem 8. und dem 9. UAP entsteht. (44) Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen des vorgeschlagenen Aktionsprogramms auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand (1)   Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden „8. Umweltaktionsprogramm“ oder „8. UAP“) festgelegt. In ihm werden die vorrangigen Ziele des 8. UAP und die Rahmenbedingungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit diese vorrangigen Ziele erreicht werden können. In ihm wird ein Überwachungsrahmen, anhand dessen die Fortschritte der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP gemessen werden, und ein Steuerungsmechanismus eingeführt, um die Erreichung dieser vorrangigen Ziele sicherzustellen. (2)   Mit dem 8. UAP wird darauf abgezielt, den grünen Wandel zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, resilienten und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf gerechte, a faire und inklusive Weise zu beschleunigen und den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern, indem unter anderem dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt geboten und dieser Rückgang umgekehrt wird. Bei Strategie und Umsetzung wird mit dem 8. UAP ein integrierter Ansatz auf der Grundlage des europäischen Grünen Deals unterstützt und gestärkt. (3)   Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Erreichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren SDG sowie den Zielen multilateraler Umwelt- und Klimaübereinkommen festgelegt sind. (4)   Mit dem Überwachungsrahmen des 8. UAP wird einen Beitrag zu den Bemühungen der Union geleistet, die Fortschritte auf dem Weg zu Nachhaltigkeit, Wohlergehen und Resilienz zu messen. (5)   Das 8. UAP stützt sich auf das Vorsorgeprinzip, die Grundsätze der Vorbeugung und der Bekämpfung von Umweltverschmutzung an der Quelle und auf das Verursacherprinzip. Artikel 2 Vorrangige Ziele (1)   Das 8. UAP hat das langfristige vorrangige Ziel, dass die Menschen spätestens bis 2050 innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten gut in einer Wirtschaft des Wohlergehens leben, in der nichts verschwendet wird, das Wachstum regenerativ ist, Klimaneutralität in der Union erreicht und die Ungleichheit erheblich verringert wurde. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen aller Menschen und ist ein Lebensraum, in dem die biologische Vielfalt erhalten bleibt, die Ökosysteme gedeihen, und die Natur geschützt und wiederhergestellt wird, was zu einer höheren Resilienz gegenüber dem Klimawandel, wetter- und klimabedingten Katastrophen und anderen Umweltrisiken führt. Die Union gibt das Tempo vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen nach Maßgabe der generationsübergreifenden Verantwortung weltweit sicherzustellen. (2)   Das 8. UAP hat die sechs folgenden miteinander verbundenen vorrangigen thematischen Ziele für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030: a) rasche und vorhersehbare Senkung der Treibhausgasemissionen und gleichzeitige Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken in der Union, um die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der Union zu erreichen und dabei einen gerechten Übergang sicherzustellen, bei dem niemand zurückgelassen wird; b) kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung und durchgängigen Berücksichtigung der Anpassungsfähigkeit, auch auf der Grundlage von Ökosystemansätzen, bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Anpassung und Verringerung der Anfälligkeit der Umwelt, der Gesellschaft und aller Wirtschaftszweige gegenüber Klimaänderungen, wobei gleichzeitig die Prävention von wetter- und klimabedingten Katastrophen und die Vorbereitung auf derartige Katastrophen verbessert wird; c) Fortschritte hin zu einer Wirtschaft des Wohlergehens, in der dem Planeten mehr zurückgegeben als genommen wird, und Beschleunigung des Übergangs zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft, in der das Wachstum regenerativ ist, Ressourcen effizient und nachhaltig genutzt werden und die Abfallhierarchie angewandt wird; d) Anstreben von Null-Verschmutzung, auch im Zusammenhang mit schädlichen Chemikalien, um eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen, einschließlich Luft, Wasser und Boden sowie bei Licht- und Lärmverschmutzung, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen; e) Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt im Meer, an Land und in Binnengewässern innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten, auch indem dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt geboten und dieser Rückgang umgekehrt wird und der Zustand der Ökosysteme und ihrer Funktionen und Leistungen und der Zustand der Umwelt, insbesondere Luft, Wasser und Boden, verbessert sowie Wüstenbildung und Bodendegradation bekämpft werden; f) Förderung der ökologischen Aspekte der Nachhaltigkeit und erhebliche Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Produktion und Verbrauch in der Union, insbesondere in den Bereichen Energie, Industrie, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität, Tourismus, internationaler Handel und Lebensmittel. Artikel 3 Rahmenbedingungen für die Erreichung der vorrangigen Ziele Zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele müssen, wo zutreffend, die Kommission, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden sowie die Interessenträger: a) für eine wirksame, rasche und vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften und Strategien der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sorgen und bei der Umweltleistung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene nach Exzellenz streben, unter anderem durch Bereitstellung ausreichender Kapazitäten für die Verwaltung und für die Sicherung der Einhaltung der Vorschriften, wie in der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik vorgesehen, sowie Netzwerken für Fachleute unterstützen und mit diesen Netzwerken zusammenarbeiten, etwa dem Netz der Europäischen Union für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts, dem Europäischen Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte, dem Richterforum der Europäischen Union für Umwelt und dem Europäischen Netz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität; b) der Durchsetzung des Umweltrechts der Union in den Fällen, in denen es an der Umsetzung mangelt, Priorität einräumen, auch mittels Vertragsverletzungsverfahren und indem unter Beachtung des Unionsrechts dafür Sorge getragen wird, dass ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für diesen Zweck bereitgestellt werden und dass die Informationen zu diesen Verfahren vollständig und leicht zugänglich sind; c) die Leitlinien und Empfehlungen — auch für wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen — verbessern, um die Risiken der Unterlassung der Einhaltung des Umweltrechts der Union zu verringern, die Maßnahmen im Bereich der Umwelthaftung verstärken, stärker auf die Unterlassung der Einhaltung der Vorschriften reagieren und die justizielle Zusammenarbeit im Bereich Umweltkriminalität und bei der Strafverfolgung in diesem Bereich gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, etwa der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), stärken; d) den integrierten Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung stärken, insbesondere durch i) durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele und, falls anwendbar, der SDG in alle einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programme, Investitionen und Projekte auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in die von der Union nach dem 2. Mai 2022 geschlossenen einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen, damit diese Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programme, Investitionen, Projekte und völkerrechtlichen Übereinkommen und ihre Umsetzung mit den in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Zielen vereinbar sind, gegebenenfalls zu ihrer Erreichung beitragen, und sie nicht beeinträchtigen; ii) Maximierung des Nutzens der Umsetzung der Richtlinien 2011/92/EU (14) und 2001/42/EG (15) des Europäischen Parlaments und des Rates; iii) systematische Ermittlung und gegebenenfalls Bewertung der Synergieeffekte zwischen den Zielen in den Bereichen Umweltschutz, Gesellschaft und Wirtschaft sowie möglicher Zielkonflikte bei allen Initiativen, damit das Wohlergehen der Menschen sichergestellt ist, insbesondere ihr Bedürfnis nach einer gesunden Umwelt und sauberer Luft sowie nach erschwinglichen, verfügbaren und hochwertigen Lebensmitteln, Wasser, Energie, Wohnraum, grüner Infrastruktur und Mobilität, und dabei niemand zurückgelassen wird; iv) Verfolgung des Ansatzes „Zuerst an Nachhaltigkeit denken“, auch indem die SDG dort, wo sie anwendbar sind, in die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und das Instrumentarium der Verordnung über bessere Rechtsetzung integriert werden, sowie Optimierung und Operationalisierung des Grundsatzes der Schadensvermeidung; v) regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und gegebenenfalls Vorschläge für neue Rechtsvorschriften in Bereichen, in denen sie zweckmäßig sind, auf der Grundlage etwaiger einschlägiger Folgenabschätzungen, die auf breit angelegten und transparenten Anhörungen aufbauen, die nach nachvollziehbaren, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen dem gesamten Spektrum der unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf Umwelt und Klima als Teil einer integrierten Analyse ihrer Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt einschließlich ihrer kumulativen Effekte sowie den Kosten des Handelns und der Untätigkeit Rechnung getragen wird; vi) binnen acht Wochen nach Abschluss einer öffentlichen Anhörung durch die Kommission, Vorlage ausführlicher Rückmeldungen zu den aus der Anhörung hervorgegangenen Antworten der Interessenträger, wobei zwischen den Beiträgen der verschiedenen Arten von Interessenträgern zu unterscheiden ist; e) ein zusammenfassendes Dashboard und einen Indikatorensatz ausarbeiten, das bzw. der „jenseits des BIP“ misst, unter anderem auf der Grundlage einer gezielten Konsultation aller einschlägigen Interessenträger sowie eines Berichts, in dem die Zusammenhänge zwischen den vorhandenen Indikatorensätzen, Überwachungsrahmen und -verfahren auf Unionsebene für die Messung des Fortschritts in den Bereichen Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt aufgezeigt und Maßnahmen zur möglichen Straffung der vorhandenen Dashboards und Indikatorensätze vorgeschlagen werden; f) sicherstellen, dass die soziale Unglei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.