Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030

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Quellenkennung: 32022D0591. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chheit, die sich aus klima- und umweltbezogenen Auswirkungen und Strategien ergibt, minimiert wird und dass Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und Klima auf sozial gerechte und inklusive Art und Weise durchgeführt werden; g) die Geschlechtergleichstellung in der gesamten Umwelt- und Klimapolitik durchgängig berücksichtigen, auch durch die geschlechterspezifische Betrachtung in allen Abschnitten der politischen Entscheidungsfindung; h) für die Umwelt vorteilhafte Anreize stärken und umweltschädlich wirkende Subventionen insbesondere für fossile Brennstoffe auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unverzüglich abschaffen, unter anderem durch i) einen verbindlichen Rahmen der Union für die Überwachung und Berichterstattung über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe auf der Grundlage einer vereinbarten Methode; ii) Festlegung einer Frist für die schrittweise Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe im Einklang mit dem Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen; iii) eine von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten bis 2023 festgelegte Methode zur Ermittlung anderer umweltschädlich wirkender Subventionen; auf der Grundlage dieser Methode ermitteln die Mitgliedstaaten weitere umweltschädlich wirkende Subventionen und müssen sie der Kommission regelmäßig melden, damit die Kommission einen Bericht über das Ausmaß und die Art derartiger Subventionen in der Union und die Fortschritte bei deren schrittweiser Abschaffung erstellen kann; i) Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt in den politischen Strategien der Union durchgängig berücksichtigen und dazu beitragen, dass das allgemeine Ziel erreicht wird, im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei die Ausgaben mit wirksamen, transparenten und umfassenden Methoden nachzuverfolgen sind und gleichzeitig den bestehenden Überschneidungen zwischen Klimaschutz- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist; j) die wirksame durchgängige Einbeziehung der Klima- und Biodiversitätsbelange in den Unionshaushalt sowie die Vereinbarkeit des Unionshaushalts mit diesen Belangen und die Kohärenz zwischen Klima- und Biodiversitätsfinanzierung sicherstellen; k) den verantwortungsvollen Umgang mit Chemikalien auf internationaler Ebene fördern und gleichzeitig auch den weltweiten schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von in der Union nicht zugelassenen Stoffen fördern; l) besonders besorgniserregende Stoffe rasch substituieren, darunter sehr gefährliche Chemikalien, endokrine Disruptoren, sehr persistente Chemikalien, Neurotoxika und Immuntoxika, sich der Kombinationswirkungen von Chemikalien, Nanoformen von Stoffen und der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien aus Produkten annehmen, ihre Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt einschließlich des Klimas und der biologischen Vielfalt bewerten, inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien fördern und gleichzeitig die Bemühungen um die Förderung der Entwicklung und Validierung von Alternativen zu Tierversuchen intensivieren und koordinieren; m) gegen die Landdegradation vorgehen und den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens sicherstellen, auch durch einen gezielten Gesetzgebungsvorschlag zur Bodengesundheit bis 2023; n) das Lebensmittelsystem der Union umgestalten, sodass es unter anderem zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt innerhalb und außerhalb der Union beiträgt und dabei ein hohes Maß an Tierschutz gewahrt und ein gerechter Übergang für die betroffenen Interessenträger sichergestellt wird; o) die Verflechtungen zwischen der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt durch Einbeziehung des „One Health“-Ansatzes in die Politikgestaltung umfassend anerkennen; p) Fortschritte bei der internationalen Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt erzielen; q) Ökosystemansätze und die grüne Infrastruktur einschließlich der biologischen Vielfalt förderlicher naturgestützter Lösungen umfassend nutzen und dabei auch sicherstellen, dass durch die Umsetzung dieser Lösungen die biologische Vielfalt wiederhergestellt, die Integrität der Ökosysteme und deren Vernetzung verbessert und ein klarer gesellschaftlicher Zusatznutzen erzielt wird, wofür die vollständige Einbeziehung und Zustimmung der betroffenen indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften erforderlich ist, und dass Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt oder zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union weder ersetzt noch untergraben werden; r) die vorhandenen Instrumente und Methoden nutzen und die Überwachungsmethoden, Bewertungsinstrumente und messbaren Indikatoren für die naturgestützten Lösungen weiterentwickeln; s) den Material- und den Verbrauchsfußabdruck der Union erheblich verringern, um sie so bald wie möglich in die Belastungsgrenzen des Planeten zu bringen, gegebenenfalls unter anderem durch die Einführung von Reduktionszielen der Union für 2030; t) die SDG sowie die Klima- und Umweltziele wirksam in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung einbeziehen, und zwar unbeschadet seines ursprünglichen Zwecks auch in die nationalen Reformprogramme und die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne; u) Ressourcen mobilisieren und für hinreichend nachhaltige Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen sorgen, einschließlich der im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel und Instrumente, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene im Einklang mit der Strategie der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen; v) Umweltsteuern, marktgestützte Instrumente und Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung und Finanzierung optimal einsetzen, einschließlich solcher Instrumente, die erforderlich sind, um für einen sozial gerechten Übergang zu sorgen, und Unternehmen und andere Interessenträger bei der Entwicklung und Anwendung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung unterstützen; w) sicherstellen, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und Technologien beruhen, und die Wissensbasis im Umweltbereich, zu der auch das Wissen indigener und lokaler Bevölkerungsgruppen zählt, und ihre Akzeptanz stärken, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen, Ausbildung und Umschulung, und den Aufbau von Umweltkonten und der Ökosystemrechnungslegung fortsetzen; x) die Wissensbasis ausbauen und festigen, unter anderem darüber, welche Anforderungen für den Systemwandel erfüllt sein müssen, wie von einem silo- und sektorbezogenen Politikfokus zu einem systemischen Ansatz für die Politikkohärenz übergegangen werden kann und wie verschiedene Ökosysteme in der Lage sind, als Senken und Speicher für Treibhausgase zu fungieren; y) das Potenzial der Digital- und Datentechnik zur Unterstützung der Umweltpolitik nutzen, unter anderem durch die Bereitstellung von Echtzeitdaten, sofern möglich, und von Informationen über den Zustand der Ökosysteme bei gleichzeitiger Verstärkung der Bemühungen um eine Minimierung des ökologischen Fußabdrucks dieser Technologien, und Transparenz, Echtheit, Interoperabilität und die öffentliche Zugänglichkeit der Daten und Informationen sicherstellen; z) Lücken in den einschlägigen Indikatorensätzen schließen und die einschlägigen Indikatorensätze optimieren, darunter diejenigen im Zusammenhang mit dem Systemwandel, den Belastungsgrenzen des Planeten und dem Produktions- und Verbrauchsfußabdruck der Union, sowie diejenigen an der Schnittstelle zwischen ökologischen und sozioökonomischen Faktoren, etwa die Ungleichheit infolge von Umweltveränderungen, wobei sicherzustellen ist, dass die Indikatorensätze auf allen Ebenen der Politikgestaltung miteinander vergleichbar sind; aa) die breite Unterstützung der Zivilgesellschaft mobilisieren und mit Unternehmen — insbesondere kleine und mittlere Unternehmen — und den Sozialpartnern, den Bürgerinnen und Bürgern, Gemeinschaften und anderen Interessenträgern zusammenarbeiten; ab) für die Bedeutung der Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele sensibilisieren und die Handlungsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger stärken, indem unter anderem Diskussionen und Kommunikation auf allen Ebenen, die lebensbegleitende Umweltbildung, die Bürgerbeteiligung und Maßnahmen der örtlichen Bevölkerung gefördert werden; ac) dazu beitragen, die Zivilgesellschaft, Behörden, die Bürgerinnen und Bürger, die Sozialpartner und die Privatwirtschaft bei der Ermittlung von Klima- und Umweltrisiken, der Bewertung ihrer Auswirkungen und bei dem Ergreifen von Maßnahmen zur Prävention und Minderung von Risiken und zur Anpassung daran zu unterstützen und deren Engagement bei der Schließung von Wissenslücken zu fördern, unter anderem durch die Bestärkung der Bürgerinnen und Bürger in der Beobachtung und Meldung von Umweltproblemen und Umsetzungsdefiziten, etwa durch die Förderung bewährter Verfahren der Bürgerwissenschaft mit digitalen Technologien; ad) die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP fördern und die umfassende Beteiligung von und Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Behörden in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum, auch in den Gebieten in äußerster Randlage, in allen Dimensionen der Umweltpolitik durch einen kooperativen Ansatz auf mehreren Ebenen sicherstellen und dafür sorgen, dass regionale und lokale Gemeinschaften über angemessene Mittel zur Umsetzung vor Ort verfügen; ae) die Zusammenarbeit zwischen allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in der Klima- und Umweltpolitik stärken, auch jene zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Regionen im Rahmen ihrer verstärkten Zusammenarbeit, und prüfen, wie der Dialog und das Zusammenführen von Informationen verbessert werden können; af) hohe Standards für Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zur Justiz gemäß dem Übereinkommen von Aarhus auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten wirksam anwenden; ag) die Daten und Nachweise im Zusammenhang mit der Umsetzung des 8. UAP unbeschadet der Vertraulichkeitsbestimmungen in bereichsspezifischen Rechtsvorschriften öffentlich, leicht zugänglich und verständlich bereitstellen; ah) die weltweite Akzeptanz der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele voranbringen und die Kohärenz zwischen internen und externen Ansätzen und koordinierten Maßnahmen wahren, insbesondere bei Folgendem: i) Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Klima- und Umweltmaßnahmen, Anspornen und Unterstützung dieser Länder zur Annahme und Umsetzung einschlägiger Vorschriften, die mindestens genauso ambitioniert sind wie die der Union, und Sicherstellung, dass alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Produkte den einschlägigen Anforderungen der Union nach Maßgabe der internationalen Verpflichtungen der Union in vollem Umfang entsprechen, auch dabei, der Entwaldung und der Landdegradation Einhalt zu gebieten; ii) Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung einschließlich der Festlegung verbindlicher Anforderungen an Sorgfaltspflichten auf Unionsebene und Förderung der Verbreitung verantwortungsvollen Geschäftsgebarens in den auswärtigen Politikbereichen der Union, auch in der Handelspolitik; iii) Verbesserung der Zusammenarbeit mit Regierungen, Unternehmen, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft in Drittländern und internationalen Organisationen zur Bildung von Partnerschaften und Bündnissen für den Umwelt- und Klimaschutz, und Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Umweltschutz und Klimawandel, auch im Rahmen der G7 und G20; iv) Übernahme einer Führungsrolle in internationalen Gremien, unter anderem durch die Erreichung der SDG durch die Union sowie der im Übereinkommen von Paris, im Übereinkommen über die biologische Vielfalt, im Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und in anderen multilateralen Umweltübereinkommen festgelegten Ziele, vor allem durch die Stärkung ihrer Umsetzung und die Unterstützung von Drittländern dabei, es der Union gleichzutun, auch durch größere Transparenz bei und Rechenschaftspflicht über die Fortschritte bei der Erfüllung der im Rahmen dieser Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen; v) Stärkung der internationalen Umwelt-Governance durch Schließung verbleibender Lücken und die verstärkte Einhaltung und Anwendung anerkannter internationaler Umweltgrundsätze; vi) Sicherstellung, dass durch die finanzielle Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen gefördert wird. Artikel 4 Überwachungsrahmen und Steuerung (1)   Die Kommission überwacht und bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) — unbeschadet von deren Unabhängigkeit — jährlich die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Rahmenbedingungen und das übergeordnete Ziel der Verwirklichung des Systemwandels berücksichtigt. Die Informationen, die sich aus dieser Überwachung, Bewertung und Berichterstattung ergeben, sind öffentlich verfügbar und leicht zugänglich zu machen. (2)   Durch die in Absatz 1 genannte Überwachung, Bewertung und Berichterstattung wird bezweckt, die strategische politische Kommunikation auf hoher Ebene zu erleichtern. Im Anschluss an ein Konsultationsverfahren mit allen einschlägigen Interessenträgern legt die Kommission bis zum 2. Mai 2022 einen Überwachungsrahmen vor, der auf einer begrenzten Anzahl an Leitindikatoren beruht, unter denen — sofern verfügbar — auch systemische Indikatoren sind, mit denen unter anderem auf die umwelt- und sozialpolitischen Zusammenhänge und auf die umwelt- und wirtschaftspolitischen Zusammenhänge eingegangen wird. Die Liste der Leitindikatoren bleibt unverändert, damit für die Erfüllung der Rechenschaftspflicht gesorgt ist. Die Liste wird jedoch falls erforderlich aktualisiert, um aktuellen Entwicklungen in der Politik und bei den Indikatoren Rechnung zu tragen. (3)   Bei der in Absatz 1 genannten Überwachung und Bewertung kommen die jüngsten Entwicklungen bei Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren zum Ausdruck und wird auf den in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene verfügbaren Daten aufgebaut, insbesondere auf den Daten und Indikatoren der EUA und des Europäischen Statistischen Systems, wobei ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand angestrebt wird. Diese Überwachung und Bewertung muss mit anderen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Steuerungsrahmen und -tätigkeiten, die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen, vereinbar sein und sie unberührt lassen. Die Überwachung und Bewertung beruht auf Methoden, mit denen sich dort, wo es möglich ist, die Entfernung zum Ziel messen lässt, was die Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele und ausgewählte Leitindikatoren anbelangt. (4)   Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission tragen der in Absatz 1 genannten Bewertung sowie den ergriffenen Maßnahmen und etwaigen künftigen Maßnahmen Rechnung und führen darüber jährlich einen Meinungsaustausch. (5)   Die EUA und die ECHA unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten, Indikatoren und Wissen, insbesondere indem sie a) Daten und Nachweise mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden und gleichzeitig die Methoden zur Datenerfassung und -verarbeitung und zur Entwicklung harmonisierter Indikatoren verbessern; b) die Grundlagenforschung sowie Kartierung und Überwachung stärken und unterstützen; c) gemeinsam mit den Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, dass die Lücken bei Überwachungsdaten geschlossen werden, und dabei dem Erfordernis des Systemwandels Rechnung tragen; d) politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene und nationaler Ebene beitragen, unter anderem durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele; e) Daten über die Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit, Gesellschaft und Wirtschaft integrieren und sonstige verfügbare Daten und Dienste, z. B. von Copernicus, vollständig nutzen; f) dazu beitragen, kritische Wissenslücken über ökologische Kipppunkte zu schließen, und dabei den geografischen und ökologischen Unterschieden zwischen den einzelnen Regionen Rechnung tragen; g) quantitative und qualitative Instrumente entwickeln, darunter eine Vorausschau und Modelle, in der bzw. mit denen unter anderem Informationen über mögliche künftige systemweite Auswirkungen auf umwelt- und klimapolitische Strategien und über die jeweilige Entfernung zum Ziel bereitgestellt werden könnten; h) die Verfügbarkeit und Interoperabilität von Daten und den Zugang zu Daten durch Unionsprogramme weiter verbessern; i) für Transparenz und Rechenschaftspflicht sorgen. (6)   Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Fähigkeit der EUA und der ECHA sowie bei Bedarf weiterer Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, die in Absatz 5 genannten Aufgaben zu erfüllen. Artikel 5 Halbzeitüberprüfung (1)   Bis zum 31. März 2024 führt die Kommission eine Halbzeitüberprüfung der Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten thematischen vorrangigen Ziele durch und trägt dabei dem Status der in Artikel 3 niedergelegten Rahmenbedingungen und den Fortschritten bei der Überwachung und Bewertung des Systemwandels Rechnung. Die Kommission schlägt in Anbetracht des Ergebnisses der Halbzeitüberprüfung erforderlichenfalls Änderungen an den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Leitindikatoren vor. Die Halbzeitüberprüfung beruht auf den gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchgeführten Bewertungen und allen anderen einschlägigen Erkenntnissen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Halbzeitüberprüfung vor. (2)   Unter Berücksichtigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Halbzeitüberprüfung, der möglichen Reaktionen des Europäischen Parlaments und des Rates auf diese Halbzeitüberprüfung, anderer einschlägiger politischer Entwicklungen und des jüngsten Berichts der Europäischen Umweltagentur über den Zustand und Ausblick der Umwelt in Europa legt die Kommission, falls angemessen, zur Erreichung der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten vorrangigen thematischen Ziele, einen Gesetzgebungsvorschlag vor, mit dem für die Zeit nach 2025 an das 8. UAP ein Anhang angefügt wird, der eine Liste der für die Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die jeweiligen Maßnahmen enthält. Artikel 6 Bewertung Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Bewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Erkenntnissen aus dieser Bewertung und anschließend gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2029 einen Gesetzgebungsvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm vor. Artikel 7 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 6. April 2022. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Der Präsident C. BEAUNE (1)   ABl. C 123 vom 9.4.2021, S. 76. (2)   ABl. C 106 vom 26.3.2021, S. 44. (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. März 2022. (4)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171). (5)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1). (6)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). (7)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4. (8)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). (9)   ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4. (10)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26). (11)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). (12)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56). (13)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). (14)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1). (15)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.