Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0591. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

12.4.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 114/22 BESCHLUSS (EU) 2022/591 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 192 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die aufeinanderfolgenden allgemeinen Umweltaktionsprogramme seit 1973 die Entwicklung und Koordinierung der Umweltpolitik der Union gefördert und den Rahmen für die Tätigkeit der Union im Umweltbereich geschaffen. (2) Mit dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde das Siebte Umweltaktionsprogramm (im Folgenden „7. UAP“) aufgestellt. Das 7. UAP legt die Umweltagenda der Union für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 sowie eine langfristige Vision für 2050 dar. (3) Die Kommission kam in ihrem Bericht vom 15. Mai 2019 über die Bewertung des 7. UAP zu dem Schluss, dass die Vision für 2050 und die vorrangigen Ziele nach wie vor gültig sind; dass das 7. UAP dazu beigetragen hat, im Bereich der Umweltpolitik stärker vorhersehbare, schnellere und besser koordinierte Maßnahmen durchzuführen, und dass die Struktur und der unterstützende Rahmen des 7. UAP dazu beigetragen haben, Synergien zu schaffen und so die Umweltpolitik wirksamer und effizienter zu machen. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass mit dem 7. UAP die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030 der Vereinten Nationen“) vorweggenommen wurde, indem hervorgehoben wurde, dass Wirtschaftswachstum und soziales Wohlergehen von gesunden natürlichen Ressourcen abhängen, dass es die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, im Folgenden „SDG“) erleichtert und die Union in die Lage versetzt hat auf der internationalen Bühne in Klima- und Umweltfragen mit einer Stimme zu sprechen, dass jedoch die Fortschritte in den Bereichen Naturschutz, Gesundheit und Integration von Umweltanliegen in andere Politikbereiche nicht ausreichten. Sie kam außerdem zu dem Schluss, dass soziale Fragen im 7. UAP stärkere Berücksichtigung hätten finden können, wie durch die Nutzung bestehender Verbindungen zwischen der Umwelt- und Sozialpolitik, was unter anderem die Folgen für vulnerable Gruppen, Beschäftigung, soziale Eingliederung und Ungleichheit angeht. Darüber hinaus stellte die Kommission in ihrem Bericht fest, dass trotz immer ehrgeizigerer Umweltziele in vielen Politikbereichen die Umweltschutzausgaben in Europa über viele Jahre lang konstant geblieben waren (etwa 2 % des BIP) und dass es für die Volkswirtschaft der Union Jahr für Jahr rund 55 Mrd. EUR an Gesundheitskosten und unmittelbaren Kosten für die Umwelt nach sich zieht, wenn die Rechtsvorschriften im Umweltbereich nicht umgesetzt werden. In dem Kommissionsbericht wurde festgestellt, dass die Umsetzung des 7. UAP durch einen stärkeren Überwachungsmechanismus hätte verbessert werden können. (4) Laut dem Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) mit dem Titel „The European environment — state and outlook 2020, Knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020, Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa; im Folgenden „SOER 2020“) bietet sich der Union im kommenden Jahrzehnt eine einzigartige Gelegenheit, bei der Nachhaltigkeit weltweit die Führungsrolle zu übernehmen, indem sie die dringenden Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit, die systemische Lösungen erfordern, angeht. Ein Systemwandel hat eine grundlegende, transformative und bereichsübergreifende Form der Veränderung zur Folge, die größere Verschiebungen und eine Neuausrichtung von Systemzielen, Anreizen, Technologien, gesellschaftlichen Gepflogenheiten und Normen sowie von Wissenssystemen und Verwaltungsansätzen mit sich bringt. Wie im SOER 2020 dargelegt, ist einer der wichtigsten Faktoren, der den anhaltenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsproblemen in der Union zugrunde liegt, dass diese Probleme untrennbar mit der Wirtschaftstätigkeit und dem Lebensstil verbunden sind, insbesondere mit den gesellschaftlichen Systemen, die den Unionsbürgerinnen und -bürgern Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Energie und Mobilität zur Verfügung stellen. Durch die Wahrung der Politikkohärenz mit der bestehenden Umweltpolitik und deren vollständige Umsetzung könnte die Union ein gutes Stück vorangebracht werden, was die Erreichung ihrer Umweltziele bis 2030, der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihrer SDG betrifft. (5) Wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt wurde, reagierte die Kommission auf die im SOER 2020 genannten Herausforderungen, indem sie eine neue Wachstumsstrategie für den grünen und den digitalen Wandel angenommen hat, mit der die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft sowie das Naturkapital der EU geschützt, bewahrt und verbessert und gleichzeitig die Lebensqualität heutiger und künftiger Generationen gesteigert werden soll. Die rasche Erreichung der Klima- und Umweltziele bei gleichzeitigem Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen vor Umweltrisiken und -auswirkungen sowie die Sicherstellung eines gerechten und inklusiven Übergangs sollten Priorität genießen. Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird das Unionsziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften verankert. (6) In seiner Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand betonte das Europäische Parlament dass, umgehende und ehrgeizige Maßnahmen von entscheidender Bedeutung sind und fordert die Kommission nachdrücklich auf konkrete Maßnahmen zu ergreifen, indem sie sicherstellt, dass alle einschlägigen künftigen Gesetzgebungs- und Haushaltsvorschläge vollständig auf das Ziel abgestimmt sind, die globale Erwärmung auf unter 1,5 °C zu begrenzen, und dass diese nicht zum Verlust an biologischer Vielfalt beitragen, und indem sie die Unstimmigkeiten der derzeitigen politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Klima- und Umweltnotstand beseitigt, insbesondere durch eine weitreichende Reform ihrer Investitionspolitik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Verkehr, Energie und Infrastruktur. (7) Der europäische Grüne Deal bildet eine Grundlage für den Aufbauplan „NextGenerationEU“, mit dem Investitionen in den Wirtschaftszweigen gefördert werden, die für den grünen und den digitalen Wandel von maßgeblicher Bedeutung sind, um Resilienz aufzubauen und Wachstum und Arbeitsplätze in einer fairen und inklusiven Gesellschaft zu schaffen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität, die zusammen mit dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021-2027 die wirtschaftliche Erholung der Union von der COVID-19-Krise vorantreiben soll, stützt sich ebenfalls auf die im europäischen Grünen Deal festgelegten vorrangigen Ziele. Darüber hinaus ist bei allen Initiativen im Rahmen des Aufbauplans „NextGenerationEU“ der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ dort zu respektieren, wo er anwendbar ist, wie es in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Taxonomie-Verordnung“) festgelegt ist. Der Aufbauplan „NextGenerationEU“ bietet eine wichtige Gelegenheit, das Tempo des Übergangs zur Klimaneutralität zu beschleunigen und den Umweltschutz zu intensivieren. (8) Das 7. UAP lief am 31. Dezember 2020 aus und gemäß dem darin genannten Artikel 4 Absatz 3 musste die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein Achtes Umweltaktionsprogramm („8. UAP“) vorlegen, damit keine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP entsteht. In ihrer Mitteilung zum europäischen Grünen Deal kündigte die Kommission an, dass das 8. UAP einen neuen Überwachungsmechanismus enthalten werde, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Union auch künftig auf Kurs zur Erreichung ihrer Umweltziele bleibt. (9) Gemäß Artikel 192 Absatz 3 AEUV werden die vorrangigen Ziele, die es zu erreichen gilt, im 8. UAP festgelegt. Die zur Umsetzung des 8. UAP erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 192 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahren erlassen. (10) Bei den Maßnahmen zur Umsetzung des 8. UAP wie Initiativen, Programmen, Investitionen, Vorhaben und Vereinbarungen sollte dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung Rechnung getragen werden. (11) Mit dem 8. UAP sollten die Ziele des europäischen Grünen Deals im Einklang mit dem langfristigen Ziel unterstützt werden, bis spätestens 2050 innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten gut zu leben, was bereits im 7. UAP festgelegt wurde. Das 8. UAP geht als das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union mit einer Laufzeit bis 2030 über den europäischen Grünen Deal hinaus. Mit den vorrangigen Zielen des 8. UAP wird eine Richtung für die Politik der Union vorgegeben, die auf den Verpflichtungen der Strategien und Initiativen des europäischen Grünen Deals aufbaut, aber nicht darauf beschränkt ist, etwa auf der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit und dem Null-Schadstoff-Aktionsplan. (12) Mit dem Übereinkommen von Paris, das als Teil des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (7) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) geschlossen wurde, wird darauf abgezielt, die Reaktion der Weltgemeinschaft auf die Bedrohung durch den Klimawandel zu verstärken, indem unter anderem der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau unternommen werden, wobei anerkannt wird, dass sich so die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich verringern lassen. (13) Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren SDG festgelegt sind, und sollte mit den Zielen des Übereinkommens von Paris, der Rio-Übereinkommen und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Übereinkommen in Einklang gebracht werden. Das 8. UAP ermöglicht es, die Wirtschaft der Union systematisch so umzugestalten, dass das Wohlergehen innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten gesichert und das Wachstum regenerativ ist, und sollte sicherstellen, dass der grüne Wandel auf gerechte und inklusive Weise verwirklicht und dabei zum Abbau der Ungleichheit beigetragen wird. Nach einem vom Stockholm Resilience Centre entwickelten Modell werden durch die Erreichung der umwelt- und klimabezogenen SDG auch die gesellschafts- und wirtschaftspolitischen SDG vorangebracht, weil die Gesellschaften und Volkswirtschaften der Welt von einer gesunden Biosphäre abhängen und weil sich eine nachhaltige Entwicklung nur innerhalb des sicheren Handlungsspielraums der Menschheit auf einem stabilen und widerstandsfähigen Planeten vollziehen kann. Die Erreichung der SDG durch die Union und ihre Unterstützung für Drittländer, damit sie es ihr gleichtun, dürfte von entscheidender Bedeutung sein, wenn die Union bei der Verwirklichung des Übergangs zur Nachhaltigkeit weltweit mit gutem Beispiel vorangehen will. (14) Die Maßnahmen zur Erreichung der Umwelt- und Klimaziele der Union müssen mit der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang stehen und mit ihr vereinbar sein. (15) Gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf dem Grundsatz der Vorsorge und dem der Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. (16) Mit dem 8. UAP sollte der grüne Wandel zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, resilienten und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft, die dem Planeten mehr zurückgibt als sie nimmt, auf gerechte und inklusive Weise beschleunigt werden. Der grüne Wandel sollte im Kontext einer Wirtschaft des Wohlergehens erfolgen, mit regenerativem Wachstum und der einen Systemwandel ermöglicht, der die Abhängigkeit des Wohlergehens und des Wohlstands der Gesellschaften der Welt von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen anerkennt, und der einen sicheren Handlungsspielraum innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten bietet. Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen weiter wachsen, sollte sich die Wirtschaftstätigkeit auf nachhaltige Weise entwickeln, die nicht nur keine Schäden verursacht, sondern den Klimawandel umkehrt, den Zustand der Umwelt schützt, wiederherstellt und verbessert, auch indem sie dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt gebietet und ihn umkehrt, Umweltzerstörung verhindert, Gesundheit und Wohlergehen vor negativen Umweltauswirkungen und -folgen schützt, Umweltverschmutzung verhindert und verringert und dabei zur Erhaltung und Bereicherung des Naturkapitals und der Förderung einer nachhaltigen Bioökonomie beiträgt und mithin für eine Fülle erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen sorgt. Durch kontinuierliche Forschung und Innovation, Umgestaltung der Produktions- und Verbrauchsmuster und Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung wird die Wirtschaft des Wohlergehens die Resilienz stärken und das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen schützen. (17) Im 8. UAP sollten vorrangige thematische Ziele in den Bereichen Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt an Land und im Meer, schadstofffreie Kreislaufwirtschaft, schadstofffreie Umwelt und Verringerung der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch in allen Wirtschaftszweigen festgelegt werden. Diese vorrangigen thematischen Ziele, mit denen sowohl auf die Ursachen als auch die Auswirkungen von Umweltschäden eingegangen wird, sind von Natur aus miteinander verflochten. Für ihre Erreichung ist daher ein systemischer Ansatz erforderlich. Im 8. UAP sollte darüber hinaus festgelegt werden, welche Rahmenbedingungen für die kohärente Erreichung der langfristigen und vorrangigen thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure zu erfüllen sind. (18) In den Folgenabschätzungen, die im Rahmen des 8. UAP durchgeführt werden, sollten das gesamte Spektrum der unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima als Teil einer integrierten Analyse der Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt einschließlich der kumulativen Effekte dieser Auswirkungen sowie die Kosten des Tätigwerdens und der Untätigkeit berücksichtigt werden. Diese Folgenabschätzungen sollten auf einer umfassenden und transparenten Anhörung beruhen. Binnen acht Wochen nach Abschluss einer öffentlichen Anhörung sollte die Kommission ausführliche Rückmeldungen zu den aus der Anhörung hervorgegangenen Antworten der Interessenträger vorlegen, wobei zwischen den Beiträgen der verschiedenen Arten von Interessenträgern zu unterscheiden ist. (19) Der Übergang zu einer Wirtschaft des Wohlergehens mit regenerativem Wachstum ist in das 8. UAP integriert und in den vorrangigen Zielen sowohl für 2030 als auch für 2050 verankert. Um diesen Übergang zu gewährleisten, muss die Union einen ganzheitlicheren Ansatz für die Politikgestaltung entwickeln; unter anderem durch die Verwendung eines zusammenfassenden Dashboards, das Fortschritte in den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt „jenseits des BIP“ misst. Als Teil der Anstrengungen der Union zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen würde ein zusammenfassender Indikatorensatz die bestehenden Indikatoren und Überwachungsverfahren zusammenfassen und gleichzeitig dort, wo es möglich ist, Informationen über die Entfernung zur Zielvorgabe bieten und letztlich als politische Zusammenfassung für die Politikgestaltung dienen. Die Ausarbeitung eines derartigen Indikatorensatzes wurde daher als Rahmenbedingung in das 8. UAP aufgenommen. (20) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und das Globale Umweltforum der OECD haben hervorgehoben, dass Umweltveränderungen geschlechterspezifische Auswirkungen haben. Aus den geschlechterdifferenzierten Rollenbildern ergibt sich zudem ein unterschiedlicher Grad der Schutzbedürftigkeit von Frauen und Männern gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, und die Auswirkungen des Klimawandels verschärfen die geschlechterbedingte Ungleichheit. Daher ist eine geschlechterspezifische Betrachtung der Maßnahmen und Ziele im Zusammenhang mit der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP notwendig, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass dafür Sorge getragen wird, geschlechterspezifische Ungleichheit nicht fortzuschreiben. (21) Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) muss der Bericht über die Lage der Energieunion Angaben zu den Fortschritten der Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger, enthalten. Gemäß Artikel 17 derselben Verordnung muss die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für die Energieunion Durchführungsrechtsakte erlassen, auch zur Festlegung einer Methode für die Berichterstattung über die schrittweise Abschaffung der Energiesubventionen, insbesondere für fossile Brennstoffe. Zudem soll die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse einer laufenden Studie die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, andere umweltschädlich wirkende Subventionen schrittweise abzuschaffen. (22) Die Kommission hat festgestellt, dass jährlich mindestens 20 Mrd. EUR für Ausgaben zugunsten der Natur freigegeben werden sollten, um den Erfordernissen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, darunter auch den Investitionsprioritäten für Natura 2000 und die grüne Infrastruktur, gerecht zu werden. Hierfür müssen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Union Mittel aus der Privatwirtschaft und Mittel der öffentlichen Hand mobilisiert werden, auch im Rahmen mehrerer unterschiedlicher Programme. (23) Entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ sollten mit dem 8. UAP die Bemühungen der Union zur Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Chemikalien durch internationale Zusammenarbeit und Partnerschaften in bilateralen, regionalen und multilateralen Gremien sowie in Zusammenarbeit mit Drittländern unterstützt werden. Die Union wird im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen sicherstellen, dass gefährliche Chemikalien, die in der Europäischen Union verboten sind, nicht für den Export hergestellt werden, erforderlichenfalls auch durch Änderung einschlägiger Rechtsvorschriften. (24) Land und Boden in der Union und weltweit werden nach wie vor durch eine Vielzahl von Tätigkeiten des Menschen, etwa schlechte Bodenbewirtschaftung, Landnutzungsänderungen, nicht nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren, die Aufgabe von Flächen, Umweltverschmutzung, nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Verfahren, Bodenversiegelung, und wegen des Rückgangs der biologischen Vielfalt und des Klimawandels — häufig in Kombination mit anderen Faktoren — geschädigt, wodurch sich die Kapazitäten von Land und Boden zur Erbringung von Ökosystemleistungen und -funktionen verringern. (25) Das Lebensmittelerzeugungssystem der Welt aus Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur ist nach wie vor einer der entscheidenden Faktoren für die Verschärfung des Klimawandels und der Umweltschädigung einschließlich der weltweiten Entwaldung. Die Union muss ihr Lebensmittelerzeugungssystem umgestalten, damit die vorrangigen Ziele des 8. UAP tatsächlich erreicht werden können. (26) Gemäß dem Bericht der Arbeitstagung der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemleistungen (IPBES) vom 29. Oktober 2020 über die biologische Vielfalt und Pandemien liegen Pandemien dieselben globalen Umweltveränderungen zugrunde, durch die auch der Rückgang der biologischen Vielfalt und der Klimawandel verschärft werden, wobei zu diesen Veränderungen auch Landnutzungsänderungen, die Ausweitung und Intensivierung der Landwirtschaft, der Handel und Konsum von Wildtieren und weitere Faktoren zählen. Der Klimawandel wurde mit dem Auftreten neuer Krankheiten in Verbindung gebracht und ist wahrscheinlich dafür verantwortlich, dass künftig ein erhebliches Pandemierisiko besteht, während der Rückgang der biologischen Vielfalt auch mit Landschaftsveränderungen verbunden ist und in bestimmten Fällen zu einem erhöhten Risiko für neu auftretende Krankheiten führen kann. Laut dem Bericht sind die Kosten der Untätigkeit weitaus höher als die Kosten der Umsetzung globaler Strategien zur Verhinderung von Pandemien, denen die Verringerung des Wildtierhandels und von Landnutzungsänderungen sowie die stärkere Überwachung des Konzepts „Eine Gesundheit“ zugrunde liegen. (27) Die COVID-19-Pandemie, die zu einer beispiellosen weltweiten Gesundheits- und Wirtschaftskrise geführt hat, verdeutlicht erneut, dass es wichtig ist, bei der Politikgestaltung von dem multisektoralen Grundsatz „Eine Gesundheit“ auszugehen, in dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass die Gesundheit des Menschen vom Zustand der Umwelt abhängt und mit deren Bestandteilen und Faktoren — auch mit der Tiergesundheit — verbunden ist und dass bei Maßnahmen gegen Gesundheitsbedrohungen vielschichtige gesundheits- und umweltbezogene wechselseitige Abhängigkeiten berücksichtigt werden müssen. Mit dem 8. UAP sollte zur vollständigen Integration des Konzepts „Eine Gesundheit“ auf allen Ebenen der Politikgestaltung beigetragen werden. (28) Fortschritte bei der Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt, das in der Resolution 48/13 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen niedergelegt ist, sind eine der Rahmenbedingungen für die Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP. (29) Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt wurde der Begriff „Ökosystemansatz“ definiert; er bezeichnet eine Strategie für die integrierte Bewirtschaftung von Land, Wasser und lebenden Ressourcen, mit der die Erhaltung und nachhaltige Nutzung auf gerechte Weise gefördert wird, wodurch dazu beigetragen wird, ein Gleichgewicht zwischen den drei Zielen des Übereinkommens herzustellen, nämlich Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und der Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile. (30) Laut dem Bericht der EUA mit dem Titel „Nature-based solutions in Europe: Policy, knowledge and practice for climate change adaptation and disaster risk reduction“ (Naturgestützte Lösungen in Europa — Maßnahmen, Wissen und Anwendungsbeispiele für die Anpassung an den Klimawandel und die Verringerung von Katastrophenrisiken) sind naturgestützte Lösungen (NBS) für die Anpassung an den Klimawandel und die Verringerung des Katastrophenrisikos Maßnahmen, die im Zusammenwirken mit der Natur getroffen werden und der Verbe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.