Europäische Union

96/546/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens in der Sache IV/35.337 - ATLAS (Nur der deutsche, der englische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0546. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lls DT und FT ihre jeweiligen landesweiten öffentlichen paketvermittelten Datennetze zusammenlegen sollten, bevor wenigstens zwei konkurrierende landesweite Anbieter in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Lizenz zum Erbringen öffentlicher Telekommunikationsdienste erhalten. Die Zusammenlegung dieser öffentlichen Paketvermittlungsnetze in ATLAS würde die vorhandene beherrschende Stellung von Transpac France und T-Data auf dem französischen bzw. deutschen Markt der nationalen paketvermittelten Datenkommunikationsdienste (mit einem Marktanteil von jeweils mehr als 70 %) verstärken. Da bei den landesweiten Diensten bisher kaum Wettbewerbsalternativen vorhanden sind, könnte ATLAS die vorhandenen Kunden von Transpac France und T-Data an sich binden, was wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen auf den Markt der grenzüberschreitenden und einmal auch europaweiten Dienste in einem sich fortentwickelnden Binnenmarkt haben würde. Indem die französischen und deutschen öffentlichen paketvermittelten Datennetze von ATLAS getrennt gehalten und FT und DT daran gehindert werden, eigene Dienste und ATLAS-Dienste in ein und demselben Vertrag zu verkaufen, erhalten die Kunden die Möglichkeit, i) die nationalen X.25-Datendienste von Transpac France und T-Data mit den sich entwickelnden Wettbewerbsalternativen wie z. B. den fortgeschritteneren paketvermittelten Datenkommunikationsdiensten und Vermittlungsdiensten (siehe nachstehend) zu vergleichen, bei denen FT und DT einem stärkeren Wettbewerb ausgesetzt sind und ii) zwischen ATLAS und seinen Wettbewerbern bei der getrennten Erbringung von grenzüberschreitenden und schließlich europaweiten X.25-Datendiensten zu wählen, wenn ihre Anforderungen den nationalen Rahmen überschreiten. In der Regel müssen Wettbewerbsalternativen tatsächlich vorhanden sein, um sich auf die Marktbedingungen spürbar auswirken zu können. In bezug auf die französischen und deutschen Telekommunikationsmärkte geht die Kommission jedoch davon aus, daß sich die Wettbewerbsbedingungen grundlegend ändern werden, wenn einmal die Telekommunikationsdienste und -netze wie vorgesehen zum 1. Januar 1998 vollständig liberalisiert und die ersten Lizenzen zum Erbringen flächendeckender Dienste gewährt sind, die sich daraufhin rasch weiterentwickeln werden. Bei dieser Schlußfolgerung hat die Kommission folgendes berücksichtigt: i) die abnehmende Bedeutung der öffentlichen paketvermittelten Datennetze, die das X.25-Protokoll für die Erbringung paketvermittelter Dienste an Unternehmen verwenden, ii) die herausragende wirtschaftliche Bedeutung und Anziehungskraft der französischen und deutschen Telekommunikationsmärkte für die Betreiber, iii) das Vorhandensein einer ausbaufähigen alternativen Infrastruktur in diesen Märkten und iv) die Tatsache, daß eine Reihe schlagkräftiger konkurrierender Allianzen vor der zum 1. Januar 1998 vorgesehenen vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsnetze und -dienste in Frankreich und Deutschland ihre Ausgangsstellung beziehen (siehe Randnummer 18). Bereits vor der vollständigen Liberalisierung der französischen und deutschen Telekommunikationsmärkte ist es möglich, unter Verwendung des ISDN-D-Kanals in Deutschland landesweit X.25-Datendienste anzubieten. Mehrere Wettbewerber von T-Data haben bereits auf diese Alternative zur direkten Zusammenschaltung mit den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen von DT (siehe Randnummer 71) mit Investitionskosten von rund 1,1 Mio. ECU zurückgegriffen. Der ISDN-D-Kanal ist in Frankreich unter Verwendung von Transpac France als Transitnetz zugänglich und wird bis Ende 1996 auch direkt zugänglich sein. Nach Auffassung der Kommission könnte die zunehmende Verfügbarkeit von ISDN einmal eine Wettbewerbsalternative für die Inanspruchnahme von X.25-Datendiensten in dem unter Randnummer 9 Ziffer 1 beschriebenen deutschen Kundensegment sein. Hinsichtlich Frankreich ist die Kommission jedoch der Auffassung, daß angesichts der Dichte des öffentlichen paketvermittelten Datennetzes von Transpac France die Verwendung von ISDN sich wahrscheinlich nicht zu einer wettbewerbsfähigen Alternative entwickeln wird. (71) Wirtschaftlich gleichwertige Voraussetzungen für die Zusammenschaltung Dritte können über X.25-Schnittstellen eine nichtdiskriminierende Zusammenschaltung mit T-Data und Transpac France (vor dem Einbringen dieser Einheiten in ATLAS) bzw. mit ATLAS Deutschland und ATLAS Frankreich (nach dem Einbringen von T-Data und Transpac France in ATLAS) in Deutschland und Frankreich erhalten. Dienste, die über zwei oder mehr durch X.25-Schnittstellen querverbundene Netze angeboten werden, sind eine Alternative zur Verwendung eigener Netze im Markt der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste. Diese Alternative ist nur bei der Erbringung von Diensten an Kunden in dem unter Randnummer 9 Ziffer 2 beschriebenen zweiten Segment wettbewerbsfähig, wobei jedoch die Nachfrage nach X.25-Datendiensten in diesem Segment rasch abnimmt. In diesem Segment wird die Wertschöpfung überwiegend mit Diensten erzielt, die über kundenspezifische Netze angeboten werden, wobei die Dienstleister nur auf die Zusammenschaltung zurückgreifen, um Datenkommunikationen von Kunden an Dritte weiterzuleiten, die an die kundenspezifische Netze nicht angeschlossen sind ("call termination"). ATLAS darf zwar Eigentümerschnittstellen zur Zusammenschaltung mit T-Data und Transpac France verwenden, ein diskriminierungsfreier Zugang von Dritten zu T-Data und Transpac France über X.25-Schnittstellen reicht jedoch aus, um ATLAS daran zu hindern, den Wettbewerb auf dem Markt der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste auszuschalten. Bisher stellt T-Data zum Beispiel die Zusammenschaltung mit den meisten Drittnetzen über Schnittstellen her, die das X.75-Protokoll verwenden und deshalb nicht einige fortgeschrittene Merkmale unterstützen. In den Gebühren von DT und FT für die Zusammenschaltung mit ihren öffentlichen paketvermittelten Datennetzen muß der Aufpreis zu den vollständig zugeteilten Kosten für die Erbringung dieser Zusammenschaltung ausgewiesen werden. Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Zusatzleistungen, Bereitstellungszeiten, Ausmaß der Reparatur- und Wartungsleistungen und der erforderlichen technischen Information muß die Zusammenschaltung Dritter zu Bedingungen erfolgen, die gegenüber den entsprechenden Bedingungen für ATLAS nicht diskriminierend sind. Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die Beseitigung des potentiellen Wettbewerbs zwischen T-Data und Transpac France in Deutschland und Frankreich die Muttergesellschaften nicht in die Lage versetzen wird, ihre Inlandsmärkte für die Erbringung normierter paketvermittelter Datenkommunikationsdienste abzuschotten. Die Märkte der nationalen Dienste in anderen Ländern als Frankreich und Deutschland (72) Auf der Ebene der Drittlandsmärkte soll ATLAS sich zu einem ernstzunehmenden Wettbewerber der Fernmeldeorganisationen entwickeln. ATLAS zielt darauf ab, auf den Datenkommunikations-Dienstleistungsmärkten aller großen europäischen Länder mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs zum zweitwichtigsten Anbieter zu werden. In bezug auf diese Dienste haben die Muttergesellschaften ATLAS Zielvorgaben für seinen Anteil an sämtlichen wichtigen nationalen Märkten mit Ausnahme Frankreichs und Deutschlands in der Größenordnung von 20 % gemacht. ATLAS hat dabei vorrangig die Aufgabe, sich zu einer Alternative zu den marktbeherrschenden Fernmeldeorganisationen zu entwickeln und nicht den tatsächlichen Wettbewerb auf den Drittlandsmärkten zu beseitigen. Märkte außerhalb des Erfassungsbereichs von ATLAS (73) Die von der Zusammenarbeit in ATLAS erfaßten liberalisierten Dienste tragen weniger als 10 % zu dem jeweiligen Umsatz von DT und FT bei. Einige liberalisierte Dienste, wie zum Beispiel die nationalen VPN-Dienste und sämtliche Datenkommunikationsdienste unter Verwendung der ATM-Netze von DT und FT werden von ATLAS nicht erfaßt und unterliegen somit dem Wettbewerb zwischen den Muttergesellschaften, wobei ATLAS diese Dienste beziehen und Zugang zu diesen Netzen unter denselben nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen und zu den gleichen Zusammenschaltungsgebühren wie dritte Wettbewerber erhält. Die mit dieser Entscheidung verbundene Bedingung zur Beschränkung des Austauschs empfindlicher Informationen zwischen DT, FT und ATLAS begrenzt die potentiell nachteiligen Auswirkungen des Gemeinschaftsunternehmens auf den Wettbewerb zwischen den Muttergesellschaften als ATLAS-Vertriebshändler und auf den Wettbewerb zwischen den Muttergesellschaften insgesamt. Alleinvertriebsvereinbarungen für Frankreich und Deutschland (74) Indem sie passive Verkäufe zulassen, eröffnen die Vertriebsvereinbarungen den Kunden mit Verhandlungsmacht die Möglichkeit, den Wettbewerbsspielraum zwischen der ATLAS-Muttergesellschaft als Alleinvertriebshändlerin in ihrem jeweiligen Inlandsmarkt und der anderen Muttergesellschaft auszunutzen, von der die gleichen ATLAS-Dienste zu einem niedrigeren Preis angeboten werden können. Außerdem ist davon auszugehen, daß die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen der Alleinvertriebsvereinbarungen zunehmend von der Verfügbarkeit einer alternativen Infrastruktur und den nichtdiskriminierenden Bedingungen für die Zusammenschaltung mit den Netzen von T-Data und Transpac France ausgeglichen werden, die einen Wettbewerb zwischen ATLAS und DT und FT als ATLAS-Vertriebshändler herbeiführen werden. 6. Schlußfolgerung (75) Die Kommission ist zu der Schlußfolgerung gelangt, daß sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Einzelfreistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens in bezug auf die Gründung des ATLAS-Gemeinschaftsunternehmens und die vorstehend erörterten Wettbewerbsbeschränkungen erfuellt sind. C. DAUER DER FREISTELLUNG, BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN (76) Gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 bzw. Protokoll 21 zum EWR-Abkommen ist eine Entscheidung in Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 darf der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer solchen Entscheidung nicht vor dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen. Deshalb werden die mit dieser Entscheidung gewährten Freistellungen wie folgt wirksam: a) in bezug auf die Gründung von ATLAS und die vorstehend beschriebenen damit verbundenen Vereinbarungen ausgenommen die Einbringung von Transpac France und T-Data in ein Gemeinschaftsunternehmen: für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der zweiten Lizenz für neue Infrastrukturen in Frankreich und in Deutschland, die es dem Lizenznehmer erlaubt, Infrastruktur für die Erbringung liberalisierter Dienste im Wettbewerb zu der jeweiligen Muttergesellschaft bzw. dem jeweiligen ersten Lizenznehmer zu betreiben und b) in bezug auf die Einbringung von Transpac France und T-Data in ein Gemeinschaftsunternehmen: ab dem Datum des Inkrafttretens der Lizenzen an neue Bewerber für die Bereitstellung einer landesweiten Infrastruktur sowie nationaler und internationaler Sprachtelefondienste, die in einem wesentlichen Teil Deutschlands bzw. Frankreichs eine Alternative zu DT bzw. FT darstellen, bis zum Auslaufen des unter Buchstabe a) genannten Fünfjahreszeitraums. (77) Diese Freistellung ergeht vorbehaltlich der unter den Randnummern 25 bis 30 Ziffer 1 beschriebenen Bedingungen. Ferner sind mit dieser Entscheidung für DT, FT und die gemäß den ATLAS-Vereinbarungen geschaffenen Einheiten die unter Randnummer 30 beschriebenen Auflagen verbunden. Diese Bedingungen sind unerläßlich, um eine Ausschaltung des Wettbewerbs in den relevanten Märkten durch die größten Fernmeldeorganisationen im EWR zu verhindern. Sollten vor Ablauf der Freistellungsdauer erhebliche Änderungen eintreten, so wird die Kommission auf Antrag der Parteien prüfen, ob bestimmte Bedingungen und Auflagen noch erforderlich sind. Die wichtigsten Verhaltensmaßregeln zum Schutz des Wettbewerbs im EWR sind angesichts der Notwendigkeit, die Ausschaltung wirksamen Wettbewerbs zu verhindern, der vorliegenden Entscheidung nicht als Auflagen, sondern als Bedingungen beigefügt. Die strikte Einhaltung dieser Bedingungen ist von so großer Bedeutung, daß die Kommission im Falle einer Zuwiderhandlung dafür sorgen muß, daß sofort eingeschritten wird. Die nationalen Gerichte können dezentral im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer solchen Zuwiderhandlung angemessen und rasch zu einer ordnungsgemäßen Rechtsanwendung beitragen und auf diese Weise sicherstellen, daß die Wettbewerbsregeln zugunsten von Privatpersonen eingehalten werden (32). Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip darf allerdings ein gelegentliches oder einzelnes Fehlverhalten, das sich auf den Markt nicht nennenswert auswirkt, keine weitreichenden rechtlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zeitigen. Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Quersubventionierung, Diskriminierung und Bündelung von Verträgen gilt daher nicht als Verstoß gegen eine mit dieser Entscheidung verbundene Bedingung, sofern diese Zuwiderhandlung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Marktbedingungen hat, d. h. inbesondere nicht systematisch oder wiederholt begangen wird. Die Bedingung hinsichtlich der nichtdiskriminierenden Behandlung von ATLAS und seinen Wettbewerbern (Randnummer 28) wird auch DT und FT in die Lage versetzen, auf der Vertriebsebene und sei es durch passive Verkäufe den Wettbewerb miteinander aufzunehmen. Ein solcher Wettbewerb ist möglich, da die gleichen ATLAS-Dienste an beiden Enden der angeforderten Leitungen, d. h. in Deutschland oder in Frankreich verkauft werden können. Um potentiell nachteilige Auswirkungen des Gemeinschaftsunternehmens auf den Gesamtwettbewerb zwischen den Parteien zu begrenzen, hält es die Kommission für angemessen, Beschränkungen beim Austausch empfindlicher Informationen zwischen den Muttergesellschaften und ATLAS aufzuerlegen (Randnummer 28 Ziffer 4). (78) Diese Entscheidung ergeht unbeschadet der Anwendbarkeit von Artikel 86 EG-Vertrag und Artikel 54 des EWR-Abkommens - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens und vorbehaltlich der Artikel 2 bis 5 der vorliegenden Entscheidung werden Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem zwei oder mehr Lizenzen für den Aufbau von, das Eigentum an und die Kontrolle über alternative Infrastrukturen für die Erbringung liberalisierter Telekommunikationsdienste sowohl in Frankreich als auch in Deutschland wirksam werden, für nicht anwendbar erklärt auf: a) das der Kommission gemeldete, von Deutsche Telekom AG (DT) und France Télécom (FT) gegründete Gemeinschaftsunternehmen ATLAS einschließlich der DT und FT auferlegten Nebenverpflichtungen, i) von ATLAS ihren Gesamtbedarf an weltumspannenden Erzeugnissen gemäß Artikel VII beider Vertriebsvereinbarungen zu beziehen und ii) mit dem Gemeinschaftsunternehmen bei der Erbringungn von ATLAS-Diensten gemäß Artikel XIII der GU-Vereinbarung und Artikel VII beider Vertriebsvereinbarungen keinen Wettbewerb aufzunehmen; b) die Ernennung von DT zum Alleinvertriebshändler von ATLAS in Deutschland und von FT zum Alleinvertriebshändler von ATLAS in Frankreich gemäß Artikel IV beider Vertriebsvereinbarungen. Artikel 2 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Entscheidung werden Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf die Einbringung der deutschen und französischen öffentlichen paketvermittelten Datennetze in ATLAS, sofern nur Netze zusammengelegt werden, mit denen paketvermittelte Datenkommunikationsdienste unter Verwendung der Protokolle X.25, Frame Relay, SNA oder Internet erbracht werden, ab dem Zeitpunkt für nicht anwendbar erklärt, zu dem sowohl Deutschland als auch Frankreich jeweils a) sämtliche rechtlichen Einschränkungen betreffend andere Einheiten als DT und FT und ihre Tochtergesellschaften beseitigt haben, um i) sowohl nationale als auch internationale Telekommunikationsinfrastrukturen zu errichten, als Eigentum zu erwerben oder zu kontrollieren und diese Infrastruktur zur Erbringung jeglicher Telekommunikationsdienste zu verwenden und ii) nationale und internationale Sprachtelefondienste zu erbringen und b) anderen Bewerbern als DT und FT mindestens zwei Lizenzen gewährt und in Kraft gesetzt haben, um i) eine Telekommunikationsinfrastruktur zu errichten, als Eigentum zu erwerben und zu kontrollieren und entweder getrennt davon oder damit verbunden ii) nationale und internationale Sprachtelefondienste zu erbringen, sofern diese Lizenzen für die Bedienung des gesamten oder eines wesentlichen Teils des deutschen bzw. französischen Hoheitsgebiets eine geeignete Alternative zu DT bzw. FT darstellen; und dies bis zum Auslaufen des in Artikel 1 genannten Fünfjahreszeitraums. Artikel 3 Bis zu dem in Artikel 2 dieser Entscheidung genannten Zeitpunkt ergeht die in Artikel 1 genannte Freistellung von der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorbehaltlich der Bedingung, daß sich die Zusammenarbeit zwischen DT und FT bei der Entwicklung gemeinsamer technischer Netzelemente nur auf folgende Bereiche erstreckt: a) die folgenden Produktverwaltungs- und Entwicklungsaufgaben: i) Produktdefinition, ii) Produkteinführung, iii) Verwaltung des Produktlebenszyklus, iv) Festlegung der Produktanforderungen, v) technische Spezifikationen und Produktentwicklungen und vi) technische Entwicklung der Produkte; b) die folgenden Netzplanungsfunktionen: i) zentrale Netztechnik und Optimierung des gemeinsamen Übertragungsnetzes, um eine unnötige Parallelverwendung von Ressourcen zu vermeiden, ii) technische Abstimmung und Optimierung der Netze für die softwaregestützten Dienste, um nahtlose Dienste gewährleisten zu können und iii) zentrale Planung bei der Einführung neuer Netzknoten; c) die folgenden Aspekte von Informationssystemen: i) Festlegung der Informationssystemarchitektur, ii) Festlegung der Informationssystemanforderungen und -anwendungen, iii) technische Entwicklung der Hardware und Software für Informationssysteme und iv) zentrale Hardware- und Softwareanwendungsplanung. Bis zu dem in Artikel 2 genannten Zeitpunkt werden sämtliche übrigen Aspekte und Funktionen der jeweiligen französischen und deutschen öffentlichen paketvermittelten Datennetze von getrennten Netzverwaltungszentren kontrolliert. Artikel 4 Die Freistellung von der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens gemäß den Artikeln 1 und 2 dieser Entscheidung ergeht vorbehaltlich folgender Bedingungen: a) Veräußerung von Info AG 1. FT: i) veräußert die Anteile von Transpac an der Info AG vor dem [. . .] (33). Die Kommission kann die FT für die Veräußerung von Info AG eingeräumte Frist um weitere sechs Monate nach diesem Datum verlängern. Die Veräußerungszusage gilt als erfuellt, wenn FT bis zum [. . .] (34) eine verbindliche Absichtserklärung abgegeben hat oder einen bindenden Vertrag für den Verkauf von Info AG mit einem von der Kommission gebilligten Erwerber eingegangen ist, sofern diese Veräußerung innerhalb einer angemessenen Frist nach der Unterzeichnung der verbindlichen Absichtserklärung oder eines bindenden Vertrages mit Zustimmung der Kommission vollzogen wird; ii) ernennt vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission einen Treuhänder zur Beratung hinsichtlich der Verwaltung und zur Veräußerung der Info AG: sollte FT nach der Ernennung feststellen, daß der Treuhänder seinen Pflichten nicht angemessen nachkommt, so kann FT vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission - die Treuhändervereinbarung beenden und - den Treuhänder durch einen anderen Treuhänder ersetzen; iii) erteilt dem Treuhänder den unwiderruflichen Auftrag, die Info AG zu bestmöglichen Bedingungen an einen Kaufinteressenten zu veräußern, der vor dem [. . .] (35) ein Kaufangebot gemacht hat; iv) entlohnt den Treuhänder dergestalt, daß Anreize für eine zügige Veräußerung gegeben sind; v) leistet jegliche vom Treuhänder angeforderte zumutbare Unterstützung beim Verkauf von Info AG bis zum Zieldatum; vi) errichtet und fördert die mit dem Treuhänder im Rahmen der Veräußerungsverhandlungen vereinbarte Führungsstruktur; vii) erteilt dem Käufer der Info AG die erforderlichen Lizenzen bzw. das Know-how zur Erbringung der Dienste der Info AG nach Maßgabe gegebenenfalls bestehender Vertragsverpflichtungen. FT kann dem Käufer eine marktübliche Gebühr für diese Lizenz/dieses Know-how berechnen; viii) behält alle Leitungs- und Führungsfunktionen in bezug auf Info AG bei, die auf sämtlichen Ebenen innerhalb von FT und/oder Transpac ausgeübt worden sind, um die Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit der Info AG solange aufrechtzuerhalten, bis die Veräußerung vollzogen ist, oder, falls dies eher erfolgt, FT vom Treuhänder mitgeteilt wird, daß derartige Funktionen nicht mehr ausgeübt werden müssen. 2. FT tut zu jeder Zeit alles in ihren Kräften Stehende, um den Wert der Info AG und ihres Geschäfts in jeder Hinsicht zu erhalten, und berücksichtigt, wenn der Treuhänder für die Veräußerung der Info AG bestellt ist, dessen Rat im Interesse der Werterhaltung des Geschäfts. FT gewährleistet insbesondere, daß alle seitens der FT oder ihrer Tochtergesellschaften für die Info AG erbrachten Dienste weiterhin effizient und zufriedenstellend erbracht und die der Info AG für diese Dienste (gegebenenfalls) in Rechnung gestellten Entgelte nicht erhöht werden. Außer mit Zustimmung des Treuhänders stellt FT bis zur Veräußerung der Info AG keine Angestellten oder Führungskräfte der Info AG ein und macht diesen kein Einstellungsangebot. 3. Der von FT ernannte Treuhänder: i) berät FT und Transpac hinsichtlich der geeignetsten Führungsstruktur, um die andauernde Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit der Geschäfte der Info AG auch im Falle ihrer Umstrukturierung zu gewährleisten; ii) berät FT und Transpac hinsichtlich eines zufriedenstellenden Betriebs und einer zufriedenstellende Führung der Info AG, um den andauernden Fortbestand der Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des Geschäfts der Info AG zu gewährleisten, und hat die Umsetzung seines Rates durch Info AG zu überwachen, zu verfolgen und nachzuprüfen. Zu diesem Zweck erhält der Treuhänder uneingeschränkten Zugang zu dem Personal und den Einrichtungen der Info AG sowie zu den Unterlagen, Büchern und Aufzeichnungen sowohl von FT als auch von Transpac einschließlich derjenigen Personalmitglieder, Einrichtungen, Bücher und Aufzeichnungen, die zwar nicht unmittelbar mit der Info AG verbunden sind, jedoch Auswirkungen auf die Führung des Geschäfts der Info AG haben können; iii) führt als Investitionsvermittler für FT unvoreingenommen Verhandlungen mit interessierten Dritten im Hinblick auf die Veräußerung der Info AG. Sollte der Treuhänder vor dem Zieldatum gemeinsam mit der Kommission befinden, daß kein annehmbarer Erwerber für die Info AG - ausgenommen die Kunden mit Hauptgeschäftssitz außerhalb Deutschlands - gefunden werden kann, so erörtern der Treuhänder, FT und die Kommission geeignete Alternativen zu der vorgesehenen Veräußerung von Info AG, so z. B. eine Erweiterung des Veräußerungsrahmens; iv) legt der Kommission vor der Unterzeichnung eines bindenden Vertrages und auf jeden Fall monatlich einen schriftlichen Bericht über den Stand der Verhandlungen mit am Erwerb der Info AG interessierten Dritten vor; v) legt der Kommission im Abstand von zwei Monaten einen schriftlichen Bericht über die Überwachung des Betriebes und der Geschäftsführung der Info AG vor; vi) berichtet der Kommission auf Anfra

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.