Europäische Union

96/546/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens in der Sache IV/35.337 - ATLAS (Nur der deutsche, der englische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0546. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Entscheidung BT-MCI festgestellt hat, ist dies eine kosten- und zeitaufwendige Anstrengung. DT und FT werden Investitionspläne eines Gesamtumfangs von 5 Mrd. ECU für die Schaffung bzw. den Ausbau von Diensten durchführen. Im Anschluß an die am 23. Mai 1995 abgegebene vorläufige Stellungnahme der Kommission zu dem vorgesehenen Zusammenschluß haben die Parteien i) ihre Vereinbarungen hinsichtlich der Rolle von ATLAS außerhalb von Frankreich und Deutschland geändert und ii) sind eine weltumspannende Allianz mit einem amerikanischen Anbieter eingegangen. Eine umfangreiche Präsenz im gesamten EWR ist eine Voraussetzung für die Erbringung der von ATLAS anvisierten nichtvorbehaltenen Dienste. DT und FT haben Zahlenangaben vorgelegt, aus denen ihre Festlegung auf umfangreiche Investitionen in Europa hervorgeht. Außerdem haben sie die Waagschale zwischen den von ATLAS zu erbringenden und den an die Muttergesellschaft zu vergebenden Diensten zugunsten von ATLAS neu austariert. Eine weitere Voraussetzung für den Ausbau des Diensteangebotes über das auf dem europäischen Markt verfügbare Maß hinaus ist die von den multinationalen Unternehmen nachgefragte weltweite Erweiterung der Dienste, die sogenannte "globale Anschlußfähigkeit". ATLAS erfuellt diese Voraussetzung in seiner Funktion als Muttergesellschaft des Phoenix-Zusammenschlusses. (52) In Anbetracht der gegenwärtigen Kosten für die Mietleitungsinfrastruktur wird ATLAS seine Investitionen anfänglich auf die großen multinationalen Gesellschaften mit höchst komplexen Anforderungen in Ländern außerhalb von Frankreich und Deutschland ausrichten. Indem es eine einzige Hochgeschwindigkeits-Netzarchitektur betreibt, wird ATLAS Skaleneinsparungen sowohl auf technischer als auch auf betrieblicher Ebene und damit eine Senkung der Kosten je Kanal erzielen. Außerdem sollte ATLAS in der Lage sein, die Infrastrukturkosten im Rahmen der Zusammenschaltungsvereinbarungen mit anderen Fernmeldeorganisationen zu verringern, da sein größeres Verkehrsaufkommen eine Leitweglenkung zu den niedrigsten Kosten ermöglicht. Die Auswirkungen der Skaleneinsparungen und die zunehmende Verfügbarkeit von Infrastruktureinrichtungen im Zuge der Durchführung der jüngsten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (26) wird schließlich zur Entwicklung und allgemeinen Verfügbarkeit von Diensteangeboten mit fortgeschrittenen technischen Merkmalen führen. 3. Vorteile für die Verbraucher (53) Mit ATLAS werden sich die Fristen verkürzen, die für die Muttergesellschaften einzeln für die Einführung neuer Telekommunikationsdienste in einem sich rasch wandelnden technischen und geschäftlichen Marktumfeld erforderlich wären. Die Geschäftskunden erzielen Vorteile sowohl bei der Inanspruchnahme einer größeren Produktpalette von neuentwickelten Diensten als auch in Form niedrigerer Preise schneller als bei einem getrennten Vorgehen von DT und FT. Eine größere Auswahl an Telekommunikationsdiensten und damit verbundene Kostenvorteile werden sich in anderen Segmenten des Telekommunikationsmarktes und anderen Wirtschaftszweigen auswirken. ATLAS wird auch ein alternativer Anbieter von kundenspezifischen Lösungen sein, die das gesamte Spektrum der liberalisierten Telekommunikationsdienste an Unternehmen umfassen. (54) Über Phoenix, seine weltumspannende Allianz mit Sprint, wird ATLAS auch den europäischen Kunden eine räumliche Erweiterung seiner kundenspezifischen Dienstepakete an Unternehmen anbieten können. Die Möglichkeit, weit entfernte Standorte in der ganzen Welt entweder nach Bedarf oder andauernd ohne Verluste an Qualität oder technischen Merkmalen zu erreichen und ohne den Anbieter ändern zu müssen, ist für die europäischen Unternehmen von großem Vorteil, die bestrebt sind, in einer sich zunehmend globalisierenden Weltwirtschaft eine weltweite Präsenz aufzubauen. Die Kunden können auf die Vorteile nahtloser, grenzüberschreitender Dienste über ATLAS in Europa und über Phoenix weltweit zurückgreifen. Nur die weltumspannenden Allianzen ermöglichen die globale Anschlußfähigkeit der Dienste. Der Erfassungsbereich von ATLAS ist zwar nicht die gesamte Welt, doch die Investitionspläne von DT und FT für ATLAS gewährleisten, daß einer großen Anzahl von europäischen Geschäftskunden die Option eines weltweiten Erfassungsbereichs angeboten wird. (55) Indem DT und FT ausschließliche Vertriebshändler in Frankreich und Deutschland sein werden und die Vereinbarungen über Eigentümer- und zurückerteilte Lizenzen eingegangen sind, haben sie einen Anreiz, mit dem Gemeinschaftsunternehmen die technischen Fortschritte zu teilen, die in den mit den relevanten Märkten verbundenen Märkten erzielt werden. Dies ist ein zusätzlicher Vorteil für Großabnehmer von nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdiensten in Frankreich und Deutschland, wo ein erhebliches Kundenpotential für ATLAS-Dienste vorhanden ist. 4. Unerläßlichkeit (56) Die Gründung von ATLAS Die Gründung von ATLAS ist für die Muttergesellschaften unerläßlich, um die vorerwähnten Vorteile im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erzielen zu können. Im Vergleich mit einem Einzelmarkteintritt oder anderen Formen der Zusammenarbeit mit einem geringeren Integrationsgrad ist das von DT und FT im Rahmen von ATLAS gewählte Maß an Zusammenarbeit erforderlich, um die entsprechenden Dienste erbringen zu können. ATLAS wird innerhalb kürzerer Fristen als DT und FT mit anderen Anbietern grenzübergreifender und europaweiter Dienste den Wettbewerb aufnehmen können und die von den Muttergesellschaften zu tragenden Kosten und Risiken spürbar verringern. In sich rasch ändernden Märkten ist FT gezwungen, sein Transpac-Netz zu aktualisieren, und unterliegt DT dem Zwang, sich zu einem europaweiten Anbieter zu entwickeln. Schließlich ist ATLAS ein Mittel, um die Unzulänglichkeiten der meisten gegenwärtig verfügbaren Dienste und Leistungsmerkmale durch die Schaffung eines großen transeuropäischen Netzes zu überwinden, das die Bedürfnisse der multinationalen und anderen internationalen Großabnehmer befriedigen kann. (57) Alleinvertrieb Gemäß den Vertriebsvereinbarungen ist jede Muttergesellschaft Alleinvertriebshändler von ATLAS-Erzeugnissen in ihrem jeweiligen Inlandsmarkt. Die Alleinvertriebsbestimmungen sind insofern unerläßlich, als 1. die Technik von DT und FT vor Dritten und der jeweils anderen Muttergesellschaft durch die Bestimmungen in der Vereinbarung über geistiges und gewerbliches Eigentum betreffend die Rückerteilung von Lizenzen ("Grant-back-licensing") für die ATLAS von jeder Muttergesellschaft bereitgestellten Technik geschützt wird und 2. die Verwendung eines derartigen Netzes anstelle von mehreren Netzen technisch einfacher ist und deshalb einen leistungsfähigeren Vertrieb ermöglicht. ATLAS wird als Erbringer europaweiter Dienste auf die nationalen Vertriebsnetze mit ihrer flächendeckenden Erfassung zurückgreifen. Alternativen zur Verwendung der Vertriebsnetze der Fernmeldeorganisationen wären entweder ein Vertrieb durch mehrere kleine Unternehmen oder die Errichtung eines eigenen landesweiten Netzes in den Inlandsmärkten der Muttergesellschaften. Beide Lösungen würden den europäischen Telekommunikationsmärkten die Vorteile einer technischen Harmonisierung der beiden größten europäischen öffentlichen paketvermittelten Datennetze entziehen. (58) ATLAS wird über Transpac France und T-Data auf die nationalen Vertriebsnetze in Frankreich und Deutschland zurückgreifen. Damit werden DT bzw. FT die erforderlichen nationalen Dienste erbringen und auf ATLAS für sämtliche grenzüberschreitenden und Drittlandsverbindungen zurückgreifen. Unter diesen Voraussetzungen würden andere Vertriebsvorkehrungen die geistigen Eigentumsrechte der Muttergesellschaften weniger schützen und wären der Bedeutung der Dienste weniger angemessen, die DT und FT ATLAS anfänglich bereitstellen werden. Die Kommission zieht hieraus die Schlußfolgerung, daß die Alleinvertriebsvereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens unerläßlich ist. 5. Wahrung des Wettbewerbs (59) Die DT und FT auferlegten Verpflichtungen und der allgemeine Regulierungsrahmen in der Gemeinschaft werden das Umfeld für den Wettbewerb in den Inlandsmärkten von FT und DT verbessern. Dies gilt insbesondere für die Bedingungen bei i) Zusammenschaltung mit den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen zu ebenso nichtdiskriminierenden und wirtschaftlich gleichwertigen Bedingungen, wie sie ATLAS in Frankreich und Deutschland eingeräumt werden, ii) nichtdiskriminierender Zusammenschaltung mit dem öffentlichen vermittelten Netz und den ISDN-Netzen in Frankreich und Deutschland und iii) dem DT und FT auferlegten Verbot, durch gebündelte Verträge beim Vertrieb der ATLAS-Dienste und ihrer eigenen Dienste Vorteile aus ihrer Marktstellung zu ziehen. (60) Die unter Randnummer 29 Ziffer 5 beschriebene Auflage, daß DT und FT ATLAS-Erzeugnisse getrennt von ihren eigenen Erzeugnissen zu verkaufen haben, soll gewährleisten, daß etwaige Unterschiede in der Kalkulation nachprüfbar sind und daß Zusammenschaltung tatsächlich diskriminierungsfrei gewährt wird. Die von ATLAS zu erbringenden Dienste bei der Auslagerung und der Verwaltung von Mietleitungen (Mehrwertdienste) stehen dem Wettbewerb offen und erbringen relativ niedrige Gewinne. Angesichts des gesetzlichen Monopols und schließlich auch der beherrschenden Stellung von DT und FT bei der Bereitstellung von Infrastrukturen für die Laufzeit dieser Entscheidung könnten DT und FT den Wettbewerb ausschalten, indem sie bei den vorbehaltenen Diensten (z. B. Mietleitungen) Rabatte gewähren, um ihre Kunden zu bewegen, auf die nichtvorbehaltenen Dienste von ATLAS zurückzugreifen. Der Verkauf eines Pakets verschiedener Dienste im Rahmen eines einzigen Vertrages ("Bündelung") ist übliche Geschäftspraxis im Telekommunikationssektor. In liberalisierten Telekommunikationsmärkten ist es herrschenden Anbietern in der Regel untersagt, Koppelungsverträge zu schließen und Rabatte für ein Dienstepaket zu gewähren, ohne i) die Bedingungen für jeden einzelnen (ungebündelten) Dienst und ii) ohne den oder die Dienste zu nennen, für die Rabatte gewährt werden. Herrschende Anbieter sind überdies verpflichtet, ihre Tarife zu veröffentlichen und nachzuweisen, daß die Rabatte für ein Dienstepaket durch Einsparungen gerechtfertigt sind, die sich gerade aus dem Angebot eines Dienstepakets ergeben. In Anbetracht i) des Ungleichgewichts zwischen einerseits den flächendeckenden Monopolnetzen von DT und FT und andererseits der geringfügigen Präsenz neuer Marktzugänger und deren Angewiesenseins auf Zusammenschaltung, sowie ii) der unzureichenden rechtlichen Anforderungen an die Transparenz der betreffenden Dienste, weshalb DT und FT Einzelverträge sowohl für liberalisierte als auch für vorbehaltene Dienste aushandeln können, wären Wettbewerber zum jetzigen Zeitpunkt beim Marktzutritt in Deutschland und Frankreich tatsächlich benachteiligt. So könnten DT und FT für kombinierte Pakete Mengenrabatte oder günstigere Konditionen in einer Weise einräumen, die eine Feststellung der Einzelpreise und Überprüfung der Berechtigung bestimmter Rabatte unmöglich machen würde. Auch die Forderung, solche Dienste in getrennten Verträgen zu verkaufen, wäre für sich genommen ohne Angabe der Konditionen für jeden verkauften Dienst unzureichend. (61) Außerdem gewährleisten die DT und FT auferlegten Bedingungen und Auflagen, ausführliche Buchführungsunterlagen zu führen sowie vorzulegen, daß die gemäß den ATLAS-Vereinbarungen geschaffenen Einheiten und die Muttergesellschaften von ATLAS ausreichend Informationen zusammentragen, damit die Kommission ihr Wettbewerbsverhalten überprüfen kann. Diese Auflage ermöglicht es auch nationalen Gerichten, die Vorlage von Nachweisen für Verstöße gegen die an diese Entscheidung geknüpften wesentlichen Bedingungen sowie für mutmaßlich wettbewerbswidriges Verhalten anzuordnen, falls Dritte Abhilfen gegen derartige Vorgehensweisen vor nationalen Gerichten suchen sollten. Hieraus zieht die Kommission die Schlußfolgerung, daß ATLAS die Muttergesellschaften nicht in die Lage versetzen wird, den Wettbewerb bei der ins Auge gefaßten Dienstepalette zu beseitigen. Maßgeblich hierfür waren die nachstehend beschriebenen Erwägungen. Märkte der grenzüberschreitenden und später auch europaweiten Dienste (62) Wettbewerber im Markt ATLAS ist eine von verschiedenen Zusammenschlüssen zwischen Fernmeldeorganisationen und/oder anderen Unternehmen in den relevanten Märkten. Einige hiervon wurden bereits behördlich genehmigt und haben ihre Tätigkeiten im Markt aufgenommen (27). DT und FT wird einem Wettbewerb zumindest auf einigen nichtvorbehaltenen Diensten ausgesetzt sein, in denen die europaweiten Dienstepakete von ATLAS an Unternehmen zusammengefaßt werden. Bei den Wettbewerbern handelt es sich sowohl um Computer- und Datenverarbeitungsgesellschaften wie z. B. IBM, DEC und EDS, als auch um Unternehmen wie GEIS und Compuserve, die Informationsdienste anbieten. Die meisten dieser Wettbewerber halten jedoch nur kleine Marktanteile und hängen von einem grundlegenden Wandel bei den gegenwärtigen Wettbewerbsbedingungen ab, damit sie ihre Präsenz in den Märkten der nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdienste an Unternehmen ausbauen können. Bei der Erbringung der grenzüberschreitenden und schließlich auch europaweiten Dienste von und nach Deutschland und Frankreich werden sich die Wettbewerbsbedingungen mit der Verfügbarkeit von i) Alternativen zur Verwendung der Infrastruktur von DT und FT und ii) des Zugangs zu den Netzen von DT und FT zu transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen verändern. Diese beiden Gesichtspunkte sind von besonderer Bedeutung für innovative Angebote nichtvorbehaltener Telekommunikationsdienste an Unternehmen, die fortgeschrittene Hochgeschwindigkeitsleitungen und Vertriebsnetze erfordern, bei deren Einsatz keine Leistungsmerkmale verlorengehen. Allein das Vorhandensein von Wettbewerbern bei der Erbringung grenzüberschreitender und schließlich auch europaweiter Dienste hat sich in diesem Markt bisher wenig spürbar ausgewirkt. Sowohl aus wirtschaftlichen als auch räumlichen Gründen ist die Erbringung von Diensten nach oder über Deutschland und Frankreich ein Schlüssel für den Wettbewerb auf den Märkten der europaweiten nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdienste an Unternehmen. DT und FT werden den Wettbewerb nicht beseitigen, wenn sie daran gehindert werden, ihre Marktstellung zu mißbrauchen und einen wirksamen Marktzutritt zu verhindern. Nach Auffassung der Kommission sind die nachstehend beschriebenen Voraussetzungen hierfür unerläßlich. (63) Verfügbarkeit einer alternativen Infrastruktur Wahlmöglichkeiten bei der Infrastruktur und ein Wettbewerbsdruck auf die Gebühren für Mietleitungen werden in Deutschland und Frankreich gegeben sein, wenn zumindest zwei Infrastrukturlizenzen für die Erbringung liberalisierter Telekommunikationsdienste wie vorgesehen bis 1. Juli 1996 erteilt worden sind. Angesichts des Vorhandenseins mehrerer Infrastrukturbetreiber in beiden Mitgliedstaaten und der Tatsache, daß sich diese Betreiber auf die anstehende Liberalisierung der Infrastruktur vorbereiten konnten, müßte die Erteilung von wenigstens zwei Lizenzen für alternative Infrastrukturen in Frankreich und Deutschland zu einer Auswahl bei den Infrastrukturen führen. Erst dann werden andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten in der Lage sein, mit ATLAS den Wettbewerb aufzunehmen, ohne von dessen Muttergesellschaften bei ihrem Mietleitungsbedarf abhängen zu müssen. (64) Zusammenschaltung zu nichtdiskriminierenden technischen Bedingungen Wie jeder seiner Wettbewerber muß ATLAS i) ein eigenes Mietleitungsnetz aufbauen, um grenzübergreifende Dienste erbringen zu können und ii) Zusammenschaltung mit den öffentlichen paketvermittelten Datendiensten, den öffentlichen Telefon-Vermittlungsnetzen und den ISDN-Diensten in Frankreich und Deutschland für den Endvertrieb seiner Dienste an die Kunden herstellen. Für die Wettbewerber wird mit dem Zeitpunkt der Freistellung die Verwendung der Netze von DT und FT als Vertriebsnetze durch eine Zusammenschaltung über X.75-Schnittstellen möglich. In bezug auf Sprachdienste und anspruchsvolle Datendienste müssen DT und FT auf Antrag die für die Zusammenschaltung mit dem PSTN oder dem ISDN-Netz erforderlichen technischen Informationen in ausreichendem Maße bereitstellen. Dadurch werden andere Wettbewerber in die Lage versetzt, bei der Erbringung von Diensten von und nach Frankreich und Deutschland wesentliche fortgeschrittene Merkmale wie z. B. umgekehrte Gebührenberechnung, Festlegung von geschlossenen Benutzergruppen oder Ende-zu-Ende- Verwaltung in ihr Angebot aufzunehmen. Die paketvermittelten ATM-Netze von DT und FT werden nicht in das ATLAS-GU eingebracht; wie unter Randnummer 7 dargelegt würde dies eine getrennte Anmeldung erforderlich machen. ATLAS muß deshalb die Zusammenschaltung mit diesen Netzen für bestimmte Hochgeschwindigkeits-Datenkommunikationsdienste herstellen. Die DT und FT auferlegte Bedingung, keine Diskriminierung zwischen ATLAS und anderen Wettbewerbern bei den technischen Informationen über die Netze von DT und FT vorzunehmen und sämtliche Daten über die Durchführung des Signalisierungssystems Nr. 7 (SS7) (28) für die Zusammenschaltung mit dem öffentlich vermittelten Telefonnetz zur Erbringung von Sprachdiensten bereitzustellen, wird gewährleisten, daß die technischen Leistungsoptionen für die nichtvorbehaltenen Dienste von ATLAS, die eine Zusammenschaltung mit den Netzen von DT und FT erfordern, mit denen für jeden anderen Wettbewerber gleichwertig sind (29). (65) Zusammenschaltung zu wirtschaftlich nichtdiskriminierenden Bedingungen DT und FT wird durch die nationalen Regulierungsvorschriften auferlegt, Dritte nicht zu diskriminieren und die Verpflichtungen zur Gewährung des offenen Netzzugangs einzuhalten, indem es eine Mindestanzahl von Leitungen zu kostenorientierten und transparenten Gebühren bereitstellt (30). Außerdem wird die Freistellung von ATLAS davon abhängig gemacht, daß DT und FT u. a. transparente und nichtdiskriminierende Bedingungen für die Zusammenschaltung einräumen und ein Buchführungssystem einführen, mit dem die vollständig zugeteilten Kosten eines jeden Dienstes in Erwartung der ONP-Zusammenschaltungsrichtlinie ausgewiesen sind (31). Während die Transparenz bereits mit den bestehenden Rechtsvorschriften hergestellt wurde, sind die DT und FT zusätzlich auferlegten Bedingungen hinsichtlich Trennung und Überprüfung der Bücher, Vorlage der Buchhaltungsunterlagen, Ausschließung von Quersubventionen und wirtschaftlich gleichwertigen Gebühren für die Zusammenschaltung mit den öffentlichen deutschen und französischen paketvermittelten Datennetzen nach Auffassung der Kommission unerläßlich, um zu gewährleisten, daß sich die Nutzung der öffentlichen Vermittlungsnetze, des Transpac-France-Netzes in Frankreich bzw. des T-Datanetzes in Deutschland für ATLAS und seine Wettbewerber unter gleichwertigen Bedingungen vollzieht. (66) Keine Vorzugsinformationen ATLAS wird gegenüber Wettbewerbern keine Vorteile aufgrund eines privilegierten Zugangs zu vertraulichen Geschäftsinformationen von DT und FT erzielen können. Die Muttergesellschaften haben auch in den ATLAS-Vereinbarungen die ursprünglich angemeldeten Bestimmungen gestrichen, mit denen ATLAS zum alleinigen Vertreter für die Mietleitungen von DT und FT gemacht wurde. Da diese internationalen Mietleitungen entweder von mit ATLAS im Wettbewerb stehenden Diensteerbringern oder von multinationalen Unternehmen und sonstigen privaten Netzebetreibern nachgefragt werden, die potentielle Kunden der Auslagerungsdienste von ATLAS sind, hätte die Vertretervereinbarung ATLAS Informationsvorteile gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft. (67) Verhandlungsmacht der Verbraucher Multinationale und andere Großunternehmen stehen vor der Wahl, entweder ihre eigenen Privatnetze über nationale Grenzen hinweg aufzubauen, oder sie von Diensteerbringern wie ATLAS zu erwerben; sie werden auf die letztere Lösung nur zurückgreifen, wenn sie damit Kosten einsparen können. Aufgrund ihrer Marktkenntnisse sind diese Kunden in der Lage, Angebote von verschiedenen Wettbewerbern einzuholen. Dies verschafft den multinationalen Unternehmen erhebliche Verhandlungsmacht, die sich in Wettbewerb zwischen den Anbietern niederschlägt. Ähnliches könnte auch einmal für die KMU gelten, wenn niedrigere Infrastrukturpreise die kleineren Anbieter in die Lage versetzt haben werden, die für einen Markteintritt nötige Größenordnung zu erreichen. Die französischen und deutschen Märkte der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste (68) DT und FT haben eine umfangreiche Marktpräsenz in ihrem jeweiligen Inlandsmarkt, wo sie Eigentümer des einzigen landesweiten paketvermittelten Datenkommunikationsnetzes sind. Tatsächlicher Wettbewerb war in Deutschland vorhanden und wird auch nicht beseitigt, da Info AG, die indirekte deutsche Tochtergesellschaft von FT, veräußert wird. Eine Beschränkung des potentiellen Wettbewerbs zwischen FT und DT in Frankreich und Deutschland hat jedoch erhebliche Auswirkungen auf die jeweiligen Märkte der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste. Mehr als 80 % der Kunden dieser Dienste in Frankreich und Deutschland sind KMU, die keine ausreichende Verhandlungsmacht hätten, um der mit der Schaffung eines gemeinsamen öffentlichen paketvermittelten Datennetzes gestärkten Marktstellung von DT und FT entgegenwirken zu können. (69) Für die Zwecke dieser Würdigung geht die Kommission von zwei verschiedenen, sich teilweise jedoch überschneidenden Kundensegmenten im Markt der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste aus, nämlich i) Kunden, die unregelmäßig Anwendungen mit niedriger Geschwindigkeit und geringem Umfang nachfragen, die über die öffentlichen paketvermittelten Datennetze in jedem Mitgliedstaat erbracht und anhand veröffentlichter Tabellen gemäß dem Übertragungsvolumen berechnet werden (siehe Randnummer 9 Ziffer 1) und ii) Kunden, mit einer umfangreicheren Nachfrage, die einen regelmäßigen Verkehr erzeugen, der von den Diensteanbietern zunehmend durch paketvermittelte Dienste anhand von Protokollen wie Frame Relay, ATM und IP oder über Vermittlungsdienste bewältigt und gemäß den jeweiligen Nachfragemerkmalen berechnet wird (Randnummer 9 Ziffer 2). Die Wahl einer alternativen Infrastruktur reicht jedoch nicht aus, um Wettbewerbsalternativen zu den X.25-Datendiensten zu haben, die T-Data und Transpac France in Deutschland bzw. Frankreich dem ersten der vorstehend beschriebenen Kundensegmente anbieten. Diese Dienste erfordern dichtgeknüpfte, flächendeckende Netze, über die die Wettbewerber von DT und FT noch für einige Zeit nicht werden verfügen können. Diese Schlußfolgerung beruht auf zwei Erwägungen: erstens macht die gegenwärtig in Frankreich und Deutschland verfügbare alternative Infrastruktur zusammengenommen lediglich ein Drittel der Gesamtinfrastruktur von DT bzw. FT aus. Außerdem zeichnet sich der Markt der X.25-Datendienste durch niedrige Gewinnspannen aus. Deshalb werden Investitionen in alternative, flächendeckende Infrastrukturen, die erforderlich sind, um das vorstehend beschriebene Kundensegment bedienen zu können, erst dann den Abstand zur vorhandenen Infrastruktur der Fernmeldeorganisationen beginnen verringern zu können, wenn die neue Infrastruktur jeglichen Telekommunikationsdienst wird übertragen und damit bessere Renditen erwirtschaften können. Der für die Bereitstellung dieser neuen Infrastruktur erforderliche Rechts- und Verwaltungsrahmen soll wie vorgesehen zum 1. Januar 1998 in Frankreich und Deutschland eingeführt sein. (70) Wettbewerbsalternativen Gegenüber ATLAS würden in Deutschland und Frankreich keine angemessenen Wettbewerbsalternativen für Kunden des unter Randnummer 9 Ziffer 1 beschriebenen ersten Segments bestehen, fa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.