Europäische Union

96/546/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens in der Sache IV/35.337 - ATLAS (Nur der deutsche, der englische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0546. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ge jederzeit schriftlich oder mündlich über seine Pflichten und Tätigkeiten in bezug auf die Info AG und etwaige Erwerber und teilt mit, ob ein vorgeschlagener Erwerber sicherstellen kann, daß die Info AG ein Wettbewerber auf dem deutschen Telekommunikationsmarkt bleibt, und ob die Verhandlungen mit dem vorgeschlagenen Erwerber fortgeführt werden sollen; schließlich vii) stellt seine Tätigkeit als Treuhänder im Sinne dieser Bedingung ein, sobald die Veräußerung der Info AG bzw. andere Abhilfe im Sinne von Ziffer iii) rechtswirksam werden. 4. Multinationale Kunden, denen die Info AG bisher Netzdienste als Teil des Transpac-Netzes erbringt und deren Hauptgeschäftssitz außerhalb von Deutschland gelegen ist, können an ATLAS übertragen werden, soweit die Kommission davon überzeugt ist, daß diese Dienste vom deutschen Geschäft der Info AG getrennt werden können, ohne den Wert dieses Geschäftsbereichs zu mindern. 5. Unmittelbar ab dem Datum der Bekanntmachung dieser Entscheidung werden DT, FT, ATLAS und GlobalOne bis ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarungen zwischen Transpac und dem Erwerber der Info AG mit der Info AG bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten an Kunden der Info AG, deren Hauptgeschäftssitz innerhalb Deutschlands gelegen ist, keinen Wettbewerb aufnehmen, es sei denn, diese Kunden lehnen es ab, mit der Info AG Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. 6. Erscheint der Verkauf des Geschäfts der Info AG bis zu dem in Nummer 1 Ziffer i) genannten Datum unwahrscheinlich, so schlägt FT mindestens zwei Monate vor diesem Termin alternative Maßnahmen vor, mit denen der bestehende Wettbewerb auf dem deutschen Markt in hinreichend zufriedenstellender Weise aufrechterhalten werden kann. Diese alternativen Maßnahmen müssen bis zu dem in Nummer 1 Ziffer i) genannten Datum vollzogen sein. b) Diskriminierungsverbot 1. DT und FT räumen jeglicher gemäß den ATLAS-Vereinbarungen geschaffenen Einheit weder Bedingungen ein, die den anderen Erbringern gleichartiger Dienste eingeräumten Bedingungen nicht entsprechen würden, noch befreien sie diese Einheit von Nutzungsbeschränkungen, die es ihr ermöglichen würde, Dienste in bezug auf die nachstehenden einrichtungsbezogenen Telekommunikationsdienste, die von FT und DT in Frankreich bzw. in Deutschland erbracht werden, anzubieten, die von Wettbewerbern nicht angeboten werden können: i) Mietleitungsdienste, insbesondere internationale Mietleitungen (half-circuits) und inländische Mietleitungen einschließlich etwaiger Rabatte, und ii) PSTN/ISDN-bezogene Dienste einschließlich des Zugangs zu diesen Netzen (d. h. analoger Zugang, ISDN-Grundzugang, Zugang zu den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen über ISDN, besondere Zugangsarten von öffentlichen paketvermittelten Datennetzen zu ISDN und nationale und internationale VPN-Sprachdienste und VPN-Zusammenschaltungsdienste) und Verkehr über diese Netze. ATLAS darf in bezug auf vorbehaltene Einrichtungen und Dienste sowie Einrichtungen und Dienste, die nach der vollständigen, effektiven Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und -dienste in Frankreich und Deutschland eine wesentliche Einrichtung bleiben, nicht günstiger behandelt werden als Dritte. 2. DT und FT gewähren jeder gemäß den ATLAS-Vereinbarungen gegründeten Einheit und jeglichem dritten Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen, die eine Zusammenschaltung ihrer Anlagen mit den Netzen von DT oder FT beantragen, diese Zusammenschaltung zu nichtdiskriminierenden Bedingungen, damit diese Einheit oder diese Person ohne Einschränkung im Rahmen der zumutbaren Kapazitäten des Betreibers Telekommunikationsdienste erbringen oder ihre Telekommunikationsanlagen bereitstellen kann. 3. DT und FT treffen keine Unterscheidung zwischen einer gemäß den ATLAS-Vereinbarungen gegründeten Einheit und einem anderen mit dieser Einheit in Wettbewerb stehenden Diensteanbieter, wenn sie i) beschließen, die technischen Schnittstellen für den Zugang zu den vorbehaltenen und/oder wesentlichen Einrichtungen oder Diensten wesentlich zu ändern oder andere technische Informationen zum Betrieb der PSTN/ISDN-Netze freizugeben; Wettbewerbern, die mit dem deutschen oder dem französischen PSTN/ISDN-Netz querverbunden sind, ist der Zugang zu der für die Aufrechterhaltung der technischen Merkmale der Sprachdienste erforderlichen Software und der Schnittstelleninformation zu gewähren, ii) geschäftliche Informationen bekanntgeben, die einen spürbaren Wettbewerbsvorteil verleihen würden und für Diensteanbieter, die mit dieser Einheit in Wettbewerb stehen, nicht an anderer Stelle ohne weiteres und gleichermaßen verfügbar sind. 4. Verstöße gegen die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Anforderungen gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. c) Zusammenschaltung mit den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen von DT und FT 1. FT und DT müssen sofort i) normierte X.75-Schittstellen für den Zugang zu ihren nationalen öffentlichen paketvermittelten Datennetzen einrichten und aufrechterhalten; ii) diesen Zugang zu nichtdiskriminierenden Bedingungen in bezug auf Preis, Verfügbarkeit von Großmengen- oder sonstigen Rabatten und die Qualität der bereitgestellten Zusammenschaltung gewähren; und iii) die Standardbedingungen für die X.75-Schnittstellennorm einschließlich gegebenenfalls Großmengen- und sonstiger Rabatte veröffentlichen und Vereinbarungen in bezug auf X.75-Schnittstellen mit den dafür vereinbarten Bedingungen der Kommission zur Einsicht verfügbar halten. 2. Transpac France und T-Data geben bis zu ihrer Einbringung in ATLAS keiner gemäß den ATLAS-Vereinbarungen geschaffenen Einheit speziell vereinbarte Bedingungen preis, die von einer Partei, die eine Zusammenschaltung über X.75-Schnittstellen für den Zugang zu den französischen oder deutschen nationalen öffentlichen paketvermittelten Datennetzen erhalten hat, als vertraulich bezeichnet und behandelt werden. 3. Die in den Nummern 1 und 2 dargelegten Verpflichtungen gelten gleichermaßen für sämtliche allgemein verwendeten, normierten CCITT-Zusammenschaltungprotokolle, die eine mit der X.75-Norm verbundene Norm ändern, ersetzen oder neben ihr bestehen könnten und von DT und FT verwendet werden. 4. Jegliche gemäß den ATLAS-Vereinbarungen geschaffene Einheit erhält Zugang zu den öffentlichen französischen und deutschen paketvermittelten Datennetzen über Eigentümerschnittstellen auch für die Erbringung von Datenkommunikationsdiensten, vorausgesetzt, der diesen Einheiten über diese Schnittstellen gewährte Zugang ist dem Zugang Dritter zu diesen Netzen wirtschaftlich gleichwertig. 5. Verstöße gegen die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Anforderungen gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. d) Zusammenschaltung mit den sonstigen Netzen und Einrichtungen von DT und FT 1. DT und FT gewähren dritten Betreibern von Telekommunikationsanlagen ("Telekommunikationsbetreibern"), die eine Zusammenschaltung ihrer Anlagen mit den Netzen von DT bzw. FT beantragen, diese Zusammenschaltung zu diskriminierungsfreien Bedingungen gemessen an jenen Bedingungen, die auf ATLAS Anwendung finden. Diese Bedingungen müssen den Telekommunikationsbetreiber in die Lage versetzen, im Rahmen seines Leistungsvermögens in jeglicher Hinsicht unbeschränkt Telekommunikationsdienste zu erbringen oder seine Telekommunikationsanlagen bereitzustellen. 2. Verstöße gegen die unter Nummer 1 genannte Anforderung gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. e) Quersubventionierung 1. Alle aufgrund der ATLAS-Vereinbarungen gegründeten Einheiten sind als von DT und FT getrennte Einheiten zu errichten. 2. Atlas SA, T-Data und Transpac France müssen ihre Fremdfinanzierung über eigene Kredite erhalten, wobei FT und DT: i) diesen Einheiten Kapital zuführen oder geschäftsübliche Darlehen gewähren dürfen, damit Atlas SA, T-Data und Transpac France ihre jeweiligen Geschäfte führen können; ii) ihre Beteiligungen an diesen Einheiten in Verbindung mit deren Finanzierung ohne Rückgriffsmöglichkeit auf diese Einheiten als Sicherheit geben dürfen und iii) die Schulden dieser Einheiten verbürgen, Bürgschaftszahlungen bei Zahlungsunfähigkeit dieser Einheiten aber nur in bezug auf diese Schulden leisten dürfen. 3. Sämtliche gemäß der ATLAS-Vereinbarung geschaffenen Einheiten, T-Data und Transpac France dürfen weder direkt noch indirekt Betriebsaufwendungen, Kosten, Abschreibungen oder sonstige Betriebsausgaben einer der Geschäftseinheiten von FT und DT zuteilen (einschließlich der anteiligen Kosten für tatsächlich ausgeführte Arbeiten, die uneingeschränkt dem gemeinsam eingesetzten Personal oder dem Verkauf oder Vertrieb von ATLAS-Erzeugnissen und -Dienstleistungen durch Angestellte von DT oder FT zugeteilt werden können). Diese Unternehmen können von ihnen erbrachte Dienste oder gelieferte Erzeugnisse DT oder FT wie folgt in Rechnung stellen i) zu demselben Preis, der auch von Dritten für in geschäftsüblichem Umfang verkaufte Erzeugnisse und Dienstleistungen verlangt wird oder ii) auf der Grundlage der vollständigen Kostenerstattung oder jeglicher anderer Preisberechnung wie zwischen unabhängigen Unternehmen, bei Erzeugnissen und Dienstleistungen, die nicht in geschäftsüblichem Umfang an Dritte verkauft werden. 4. Verstöße gegen die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Anforderungen gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. f) Bündelung 1. DT und FT schließen für ihre eigenen Dienste und die ATLAS-Dienste, die sie als Vertriebshändler von ATLAS in Deutschland bzw. Frankreich verkaufen, jeweils getrennte Verträge ab. In jedem Kaufvertrag sind die Bedingungen für jeden einzelnen Dienst, der Gegenstand des Vertrags ist, aufzuführen, insbesondere die für einen bestimmten Dienst gegebenenfalls gewährten Mengenrabatte oder sonstigen Ermäßigungen. 2. Verstöße gegen die unter Nummer 1 genannten Anforderungen gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. g) Rechnungslegung 1. T-Data, Transpac France (einschließlich aller ihrer Tochtergesellschaften) sowie alle gemäß den ATLAS-Vereinbarungen gegründeten Einheiten, die im EWR tätig sind, führen für jeden in einem Land erbrachten Dienst getrennte Bücher, wobei sie internationale Grundsätze der Rechnungslegung anwenden. DT und FT (einschließlich aller ihrer Tochtergesellschaften) führen getrennte Bücher, wobei sie für jeden an eine gemäß den ATLAS-Vereinbarungen gegründete im EWR tätige Einheit erbrachten Dienst internationale Grundsätze der Rechnungslegung anwenden. 2. DT und FT führen innerhalb eines Jahres nach dem in Artikel 1 genannten Zeitpunkt ein Buchführungssystem mit ausreichend detaillierten Angaben über die unter Buchstabe a) Nummer 1 aufgeführten Dienste ein. In diesen Aufzeichnungen ist folgendes anzugeben: i) die Kostenstandards; ii) die für die Behandlung der Kosten angewandten Rechnungslegungsnormen; iii) die vollständige Allokation der zwischen diesen Einheiten und ihren Muttergesellschaften aufgeteilten Kosten, Einnahmen, Aktiva und Passiva und iv) die gewählte Allokationsmethode. 3. In den in den Nummern 1 und 2 genannten Büchern werden alle Dienste ausgewiesen, die einer gemäß den ATLAS-Vereinbarungen gegründeten Einheit von DT und FT erbracht werden sowie alle Transfers von und an DT und FT. 4. Die gemäß der ATLAS-Vereinbarung geschaffenen Einheiten, T-Data oder Transpac France erhalten weder direkt oder indirekt von DT oder FT materielle Unterstützung noch Investitionen oder Zahlungen, die in den Büchern dieser Einheiten nicht als Investitionen in Schuldtitel oder Eigenkapital ausgewiesen sind. Artikel 5 Die Freistellung aufgrund dieser Entscheidung ist mit folgenden Auflagen verbunden: a) Buchprüfung 1. Atlas SA und ihre konsolidierten Tochtergesellschaften, Transpac France und T-Data haben sich alle zwölf Monate einer Buchprüfung durch einen unabhängigen, weder einer dieser Gesellschaften noch FT oder DT angehörenden Buchprüfer, zu unterziehen, wobei die Buchprüfung zu bestätigen hat, daß i) alle Geschäfte zwischen diesen Einheiten einerseits und FT sowie DT andererseits wie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen durchgeführt worden sind; ii) diese Einheiten die Rechnungslegungsnormen angewandt haben und iii) den Berechnungen korrekte Zahlen zugrunde liegen. 2. Der erste Prüfbericht und die erste Bescheinigung gemäß Nummer 1 für den Zwölfmonatszeitraum, der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Entscheidung beginnt, ist der Kommission binnen fünfzehn Monaten von diesem Zeitpunkt an vorzulegen. b) Sonstige Auflagen DT, FT, T-Data, Transpac France und sämtliche gemäß den ATLAS-Vereinbarungen geschaffenen Einheiten 1. führen alle Unterlagen und Dokumente, mit denen die vollständige Einhaltung der in Artikel 4 erwähnten Bedingungen bei einer Inspektion der Kommission nachgewiesen werden kann und die es der Kommission ermöglichen, die Richtigkeit der Prüfbescheinigung gemäß dem Buchstaben a) Nummer 2 zu überprüfen; 2. gewähren der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist während der üblichen Geschäftszeiten und, ohne daß die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse gemäß der Verordnung Nr. 17 geltend zu machen hätte, Zugang zu ihren Geschäftsräumen, um Einsicht in die den unter Buchstabe a) genannten Auflagen unterliegenden Unterlagen und Dokumente zu nehmen und mündliche Erläuterungen zu diesen Dokumenten und Unterlagen zu erhalten; 3. legen der Kommission i) Unterlagen und Dokumente in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle, die für diese Feststellung erforderlich sind, vor, sowie ii) ungeprüfte Buchführungsdaten der in den Nummern 1 und 2 angegebenen Art, erstmals ein Jahr nach dem Datum der Freistellung gemäß Artikel 1 und später alle sechs Monate vor; und iii) geben zusätzliche mündliche oder schriftliche Erklärungen ab. Artikel 6 Diese Entscheidung ist gerichtet an - Deutsche Telekom AG Friedrich-Ebert-Allee 140 D-53105 Bonn; - France Télécom Place d'Alleray F-75505 Paris. Brüssel, den 17. Juli 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. C 337 vom 15. 12. 1995, S. 2. (3) ABl. Nr. C 175 vom 26. 6. 1993, S. 11. (4) ABl. Nr. C 184 vom 18. 7. 1995, S. 11. (5) Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts. (6) Die Parteien haben mitgeteilt, daß T-Data der neue Name für Datex-P ist, der vormaligen Tochtergesellschaft von DT für die Erbringung paketvermittelter X.25-Datenkommunikationsdienste, die nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 bzw. Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dieser Sache (nachstehend "Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3" genannt) eingegliedert wurde - siehe ABl. Nr. C 337 vom 15. 12. 1995, S. 2. (7) Siehe Entscheidung 94/579/EG der Kommission in der Sache IV/34.857 - BT-MCI, ABl. Nr. L 223 vom 27. 8. 1994, S. 36. (8) Definition in Artikel 1 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste, ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/19/EG (ABl. Nr. L 74 vom 22. 3. 1996, S.13) (Dienstleistungsrichtlinie). (9) Leitlinien der Kommission für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich, ABl. Nr. C 233 vom 6. 9. 1991, S. 2, Randnummer 27. (10) Definiert als "paket- und leitungsvermittelte Dienste" in Artikel 1 Absatz 1 neunter Gedankenstrich der Dienstleistungsrichtlinie (siehe Fußnote 8). (11) Siehe Entscheidung in der Sache IV/35.617 - Phoenix, Randnummer 27. (12) Siehe Fußnote 7. (13) Anmeldung des Gemeinschaftsunternehmens ATLAS - Sache IV/35.337, ABl. Nr. C 377 vom 31. 12. 1994, S. 9, und Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 (siehe Fußnote 6 und Randnummer 32 ff.). (14) Siehe Entscheidung 94/895/EG der Kommission in der Sache IV/34.768 - IPSP, ABl. Nr. L 354 vom 31. 12. 1994. S. 75. (15) Anmeldung des Gemeinschaftsunternehmens Unisource/Telefónica - Sache IV/35.830, ABl. Nr. C 94 vom 30. 3. 1996, S. 5. (16) Anmeldung des Gemeinschaftsunternehmens Uniworld - Sache IV/35.738, ABl. Nr. C 276 vom 21. 10. 1995, S. 9. (17) Der in der Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 (siehe Fußnote 6) in Randnummer 20 Buchstabe b) erwähnte, ursprünglich für Atlas S.A. vorgesehene Strategic Board wurde aus den endgültigen ATLAS-Vereinbarungen herausgenommen. (18) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1. Verordnung geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (berichtigte Fassung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13). (19) Vorbehaltene Dienste werden gemäß besonderer oder ausschließlicher Rechte wahrgenommen, welche die Mitgliedstaaten den Fernmeldeorganisationen erteilen. (20) Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch die Einführung eines offenen Netzzugangs (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1). (21) Siehe Fußnote 2. (22) Entscheidung BT-MCI (Fußnote 7), Randnummer 41. (23) Siehe Entscheidung 93/49/EWG der Kommission - Ford/Volkswagen, ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1993, S. 14, Randnummern 18-22; Entscheidung 94/322/EG der Kommission - Exxon/Shell, ABl. Nr. L 144 vom 9. 6. 1994, S. 20, Randnummer 42 ff., und Entscheidung 94/896/EG der Kommission - Asahi/Saint Gobain, ABl. Nr. L 354 vom 31. 12. 1994, S. 87, Randnummern 16-22. (24) Siehe Fußnote 9 (Randnummer 39 der Leitlinien). (25) Siehe Bekanntmachung im ABl. Nr. C 276 vom 21. 10. 1995, S. 9. (26) Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG zur Verwirklichung eines vollständigen Wettbewerbs in den Telekommunikationsmärkten (ABl. Nr. L 74 vom 22. 3. 1996, S. 13). (27) Neben dem BT-MCI-Zusammenschluß Concert (siehe Fußnote 7) hat die Kommission ihre Zustimmung in der Sache IV/M.595 - BT/VIAG (ABl. Nr. C 15 vom 20. 1. 1996, S. 4), in der Sache IV/M.618 - Cable & Wireless/VEBA (ABl. Nr. C 23 vom 5. 9. 1995, S. 3) und in der Sache IV/M.689 - ADSB/Belgacom/Beschluß vom 29. Februar 1996 (ABl. Nr. C 194 vom 5. 7. 1996, S. 4) erteilt. (28) Wichtiges digitales Protokoll bzw. Signalisierungssystem für die Verwaltung und Übermittlung von Steuerungs- und Leitwegdaten in Netzen. (29) Die Kommission hat in gleicher Weise in vorangehenden Fällen entschieden, die ähnliche Marktstrukturen und Probleme aufwiesen, wie z. B. in der Entscheidung 93/403/EWG der Kommission vom 11. Juni 1993 - EBU/Eurovision System (ABl. Nr. L 179 vom 22. 7. 1993, S. 23), Randnummer 82; Entscheidung 94/594/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 - ACI (ABl. Nr. L 224 vom 30. 8. 1994, S. 28), Randnummer 66 und Entscheidung 94/663/EG der Kommission vom 21. September 1994 - Night Services (ABl. Nr. L 259 vom 7. 10. 1994), Randnummern 80 und 82. (30) Artikel 7 und 10 der Richtlinie 92/44/EG des Rates vom 5. Juni 1992 über die Anwendung der Offennetz-Bestimmung auf Mietleitungen (ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27). (31) Siehe die Artikel 6 und 7 des geänderten Vorschlags für eine Richtlinie über die Zusammenschaltung im Telekommunikationsbereich, um durch die Anwendung der Grundsätze des offenen Netzzugangs (ONP) die Grundversorgung und die Anschlußfähigkeit der Dienste zu gewährleisten (ABl. Nr. C 178 vom 21. 6. 1996, S. 3). (32) Vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags (ABl. Nr. C 39 vom 13. 2. 1993, S. 6). (33) Geschäftsgeheimnis. (34) Geschäftsgeheimnis. (35) Geschäftsgeheimnis.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.