Europäische Union

96/546/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens in der Sache IV/35.337 - ATLAS (Nur der deutsche, der englische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0546. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ängigen Gremium, der sogenannten Regulierungsbehörde, überwacht. 2. Diskriminierungsfreier Zugang Nach den gegenwärtigen und künftigen deutschen Aufsichtsvorschriften hat DT Dritten den Zugang zu der Monopolinfrastruktur und den vorbehaltenen oder vorgeschriebenen Diensten auf nichtdiskriminierender und transparenter Grundlage gemäß objektiven Kriterien zu gewährleisten. Auf Antrag hat DT Mietleitungen des neuesten technischen Standes über diensteneutrale Zugangspunkte unverzüglich bereitzustellen. Mit der einzigen Ausnahme der Erbringung von Sprachtelefondiensten dürfen Mietleitungen ungehindert miteinander verknüpft und für jeden Dienst verwendet werden. Die Mietleitungen müssen die Marktnachfrage decken, und DT ist verpflichtet, Angaben zur Verfügbarkeit und Qualität dieser Leitungen zu veröffentlichen. 3. Verhinderung von Quersubventionen Der BMPT hat i) sowohl die Gebühren als auch sonstige preisempfindliche Vertragsbedingungen für die vorbehaltenen Dienste von DT zu genehmigen und ii) kann gegen die Gebühren von DT für vorgeschriebene Dienste Einspruch erheben. Der BMPT kann auch die über den genehmigten Betrag hinausgehenden Gebühreneinnahmen von DT einbehalten und erforderliche Maßnahmen ergreifen, falls ein ungehinderter Wettbewerb durch unrechtmäßige Quersubventionen gefährdet sein sollte. Außerdem werden die Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen von DT die vorbehaltenen Dienste für die Erbringung konkurrierender Dienste unter den gleichen Voraussetzungen wie Kunden von DT nutzen und die interne Diensteübertragung gemäß diesen Voraussetzungen verbuchen. I. STELLUNGNAHMEN DRITTER (32) Im Anschluß an die Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 (21) haben zehn interessierte Dritte der Kommission ihre Stellungnahmen vorgelegt. Darin haben sie die von DT und FT am ursprünglichen Vorhaben vorgenommenen Änderungen begrüßt und eine rasche Veräußerung von Info-AG, der indirekten deutschen Tochtergesellschaft von FT, als ausschlaggebend dargestellt. Außerdem haben diese Stellungnahmen zur Definition der relevanten Märkte beigetragen, indem sie auf i) die Unerläßlichkeit einer wirksamen Liberalisierung der alternativen Infrastruktur in Frankreich und Deutschland hingewiesen haben, d. h. des Zugangs zu alternativen Infrastrukturquellen in diesen Ländern vor der Freistellung von ATLAS vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens, und ii) auf die erforderliche Überwachung der technischen Zusammenarbeit zwischen DT und FT, damit diese sich nicht auf den Absatz, die Produkteinführung und die Preisgestaltung erstrecken. (33) Hinsichtlich der DT und FT aufzuerlegenden Verhaltensbeschränkungen haben Dritte geltend gemacht, daß die Bedingungen und Auflagen bis zum Wirksamwerden des Wettbewerbs in Frankreich und Deutschland in Kraft bleiben müßten. Schließlich wurde in den Stellungnahmen auf die Notwendigkeit geeigneter Buchführungssysteme und Zugangskonditionen einschließlich technisch gleichwertiger Schnittstellen für die GU-Gesellschaften und dritte Unternehmen hingewiesen, um zu gewährleisten, daß die Wettbewerber von ATLAS nicht durch Quersubventionen oder diskriminierende Verhaltensweisen benachteiligt werden. (34) Die Kommission ist diesen Stellungnahmen im einzelnen nachgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, daß die darin zum Ausdruck gebrachten Bedenken bereits von ihr aufgegriffen wurden, mit DT und FT eingehend erörtert worden sind und zu angemessenen Antworten und Sicherungen geführt haben. Diese Bemerkungen haben deshalb nicht die sachliche Einschätzung durch die Kommission berührt, wie sie in der Bekanntmachung zu der angemeldeten Vereinbarung nach Artikel 19 Absatz 3 dargelegt worden ist. Im Interesse der Rechtssicherheit hat die Kommission jedoch in dieser Entscheidung den Geltungsbereich und die Dauer einiger DT und FT gemachter Bedingungen und Auflagen dargelegt. (35) Im Anschluß an die Stellungnahmen Dritter hat die Kommission ferner verlangt, daß FT, DT, ATLAS und GlobalOne die unter Randnummer 26 ff. wiedergegebenen Zusagen erteilen, und beschlossen, mit dieser Entscheidung DT und FT zusätzlich aufzuerlegen, ihre eigenen Produkte getrennt von den ATLAS-Erzeugnissen abzusetzen (siehe Randnummer 29 Ziffer 5). II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 DES EWR-ABKOMMENS 1. Strukturelles kooperatives Gemeinschaftsunternehmen Bei dem ATLAS-Vorhaben handelt es sich um ein strukturelles und kooperatives Gemeinschaftsunternehmen. (36) Potentieller Wettbewerb auf den Märkten der nationalen und europaweiten Telekommunikationsdienste ATLAS wird anfänglich Erzeugnisse weitgehend auf der Grundlage der bestehenden Produkte von DT und FT miteinander verbinden und entwickeln, für die FT und DT als ausschließliche Vertriebshändler in ihren jeweiligen Inlandsmärkten tätig sein werden. Obwohl einige der in ATLAS eingebrachten Dienste für die Märkte dritter Länder und das übrige Europa bei DT und FT verbleiben, wenn sie deren jeweilige Inlandsmärkte betreffen (siehe Randnummer 5), ermöglicht die Zusammenschaltung die Erweiterung dieser Dienste von den Inlandsmärkten in einen anderen räumlichen Markt. So bietet FT für seine inländischen und internationalen VPN-Dienste eine internationale Erweiterung an. Für beide Dienstearten kann Deutschland in die Erweiterung einbezogen werden, wo die nationalen VPN-Dienste von DT nicht in ATLAS eingebracht werden. Außerdem werden DT und FT in ihren sämtlichen gegenwärtigen Auslandsstandorten ein Restpersonal beibehalten und weiterhin internationale Mietleitungen, d. h. die "Bausteine" von selbst erbrachten privaten Netzen, anbieten. ATLAS wird nicht nur eigene FuE-Anstrengungen unternehmen, sondern auch wichtige FuE-Aufträge an DT und FT vergeben. Die Muttergesellschaften werden somit ihre Kompetenz und ihr Know-how in bezug auf diejenigen Techniken bewahren und erweitern, die erforderlich sind, um in den entsprechenden Märkten bleiben bzw. in diese wieder eintreten zu können, während sie gleichzeitig die Kontrolle über die erforderliche Infrastruktur in den Telekommunikationsmärkten der beiden größten Mitgliedstaaten behalten. Obwohl ATLAS Eigentümer neuer Entwicklungen werden kann (siehe Randnummer 21 Ziffer 5) ist es insgesamt wahrscheinlicher, daß dieses Eigentum zur entwickelnden Muttergesellschaft zurückkehren wird. ATLAS wird an die jeweilige Muttergesellschaft jedoch Lizenzen für den überwiegenden Teil der Neuerungen zurückerteilen, die unter Nutzung der von DT oder FT übertragenen Eigentumsrechte entwickelt worden sind. Die Kommission geht deshalb davon aus, daß DT und FT potentielle Wettbewerber bei ATLAS-Diensten und anderen Diensten in benachbarten und vorgelagerten Märkten, wie z. B. den Übertragungskapazitäten bleiben werden. (37) Strukturelles Gemeinschaftsunternehmen In ATLAS werden die Tätigkeiten von DT und FT im Bereich der liberalisierten Telekommunikationsdienste auf den europäischen und den Drittlandsmärkten zusammengelegt. Außerdem soll es neue Dienste in diesen Märkten entwickeln und übernehmen. Das Gemeinschaftsunternehmen bewirkt umfangreiche Änderungen in der Struktur von DT und FT als zwei Unternehmen, die außerhalb ihrer jeweiligen Inlandsmärkte nur geringfügig vertreten sind. Über ATLAS legen die Muttergesellschaften umfangreiche Vermögenswerte im Bereich der Erbringung und des Absatzes von Telekommunikationsdiensten zusammen. ATLAS wird europaweit 2 500 Personen beschäftigen. 2. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf das ATLAS-Gemeinschaftsunternehmen Die Vereinbarungen zwischen DT und FT fallen unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens, da sie den Wettbewerb beschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission kann deshalb nicht dem Antrag der Parteien stattgeben und für diese Vereinbarungen ein Negativattest erteilen. (38) Das ATLAS-GU beseitigt gegenwärtigen und zukünftigen Wettbewerb zwischen DT und FT sowohl in Deutschland und Frankreich als auch europaweit. DT und FT waren bereits Wettbewerber auf einigen Segmenten des europaweiten, wenn nicht des weltweiten Marktes der Erbringung kundenspezifischer Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen, wie unter Randnummer 12 ff. vorstehend beschrieben. Vor der Gründung ihres Gemeinschaftsunternehmens Eunetcom haben sich DT und FT einzeln um Auslagerungsaufträge beworben, um vergleichbare Dienste an Unternehmen anzubieten. Wie die anderen europäischen Fernmeldeorganisationen haben auch DT und FT den Wettbewerb bei den Merkmalen und Preisen für den Standort von Telekommunikationszentren großer internationaler Benutzer aufgenommen (22). Dieser Wettbewerb ist gegenwärtig ausschließlich auf große Unternehmen gerichtet, wird sich jedoch mit der voranschreitenden Liberalisierung intensivieren und schließlich einmal auch auf die Privatanschlüsse erstrecken. Mit Ausnahme der ausgelagerten Dienste waren die Muttergesellschaften trotz erheblicher Marktanteile in ihren jeweiligen Inlandsmärkten lediglich in Deutschland tatsächliche Wettbewerber für europaweite Dienste (siehe unten). (39) Mit der Gründung von ATLAS geben DT und FT eigene Entwicklungen und Tätigkeiten auf den relevanten Märkten der grenzüberschreitenden und schließlich auch europaweiten Telekommunikationsdienste auf. Im Fall von FT waren diese Tätigkeiten so umfangreich, daß das vorhandene Transpac-Netz von FT den Ausgangspunkt für das vorgesehene europäische Backbone-Netz von ATLAS bildet. In bezug auf die nationalen Dienste zeigt die große Anzahl der Erbringer liberalisierter Dienste einschließlich der FT-Tochtergesellschaft Transpac in sämtlichen von ATLAS anvisierten europäischen Ländern, daß die Muttergesellschaften über die erforderlichen finanziellen und technischen Voraussetzungen verfügen, um die nationalen Märkte in Europa auch eigenständig bedienen zu können. (40) Die Beseitigung des Wettbewerbs zwischen den Muttergesellschaften ist erheblich, da das ATLAS-GU von zwei international tätigen Fernmeldeorganisationen gegründet wird und sich die gemeinsame Entwicklung und Erbringung von Diensten auf den gesamten europäischen Wirtschaftsraum erstreckt. Die jeweils beherrschende Stellung von DT und FT auf den Telekommunikationsmärkten der beiden größten Mitgliedstaaten wird durch ein gesetzliches Infrastrukturmonopol solange gestärkt, bis diese Märkte wie vorgesehen zum 1. Januar 1998 vollständig liberalisiert sind, woraufhin eine beherrschende Stellung bei der terrestrischen Übertragungskapazität für mehrere Jahre fortbestehen wird. Die gegenwärtigen Preise für den Zugang zur Infrastruktur, d. h. die Tarife für Mietleitungen und Anschlüsse, gemeinsam mit der gestärkten Marktstellung der DT und der FT, behindern die Wettbewerber in ihrer Fähigkeit, ein Wettbewerbsnetz mit demselben Erfassungsbereich und von gleicher Dichte wie die Netze von DT und FT in diesen Ländern aufzubauen (23). 3. Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf Vertragsbestimmungen (41) Die folgenden Vertragsbestimmungen sind Beschränkungen des Wettbewerbs: 1. Das Wettbewerbsverbot in bezug auf die ATLAS-Tätigkeiten (Artikel XII der geänderten GU-Vereinbarung und Artikel VII beider Betriebsvereinbarungen); 2. die DT und FT als Vertriebshändlern auferlegte Verpflichtung, von ATLAS den Gesamtbedarf an den für Europa bestimmten Produkten zu beziehen (Artikel VII beider Vertriebsvereinbarungen) und 3. die Ernennung von DT und FT zu Alleinvertriebshändlern von ATLAS-Erzeugnissen in den jeweiligen Inlandsmärkten der Muttergesellschaften (Artikel IV beider Vertriebsvereinbarungen). (42) Die Kommission stuft das Wettbewerbsverbot und die DT und FT auferlegte Verpflichtung, den Gesamtbedarf an weltweit anzubietenden Erzeugnissen von ATLAS zu beziehen, als Nebenabreden zur Gründung und zum Betrieb von ATLAS ein. Deshalb werden diese Beschränkungen nicht gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens getrennt von dem eigentlichen GU-Vorhaben untersucht. DT und FT entschieden sich für die Gründung von ATLAS als einen Weg zur Stärkung ihrer Präsenz auf den relevanten grenzüberschreitenden und einmal auch europaweiten Märkten und als ersten Schritt zum Eintritt in die weltweiten Märkte der kundenspezifischen Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen. Somit sind sowohl das Wettbewerbsverbot als auch die Alleinbezugsverpflichtung Ausdruck der zwischen DT und FT bestehenden Verpflichtung gegenüber der jeweils anderen Muttergesellschaft und ihrem Gemeinschaftsunternehmen. In Anbetracht der mit einem Markteintritt verbundenen Unsicherheiten und Risiken, der erforderlichen Investitionen und des von ähnlichen Gemeinschaftsunternehmen ausgehenden Wettbewerbs, bedarf ATLAS beider Beschränkungen, um sich erfolgreich auf dem entstehenden Markt der kundenspezifischen Pakete globaler Telekommunikationsdienste an Unternehmen etablieren zu können. 1. Wettbewerbsverbot Angesichts der umfangreichen Investitionen von DT und FT in ATLAS gewährleistet dieses Verbot, daß DT und FT ihre Bemühungen auf den relevanten Märkten in ATLAS konzentrieren und nicht durch parallele Tätigkeiten z. B. in Zusammenarbeit mit anderen Fernmeldeorganisationen den erfolgreichen Markteintritt von ATLAS gefährden. 2. Ausschließliche Bezugsverpflichtung Diese DT und FT als ausschließliche Vertriebshändler von ATLAS auferlegte Verpflichtung soll gewährleisten, daß ATLAS stetig Geldmittel zufließen und seine Glaubwürdigkeit wie sein Ansehen im Markt gestärkt werden. Wenn es den Muttergesellschaften freistehen würde, diese Erzeugnisse von anderen Anbietern zu beziehen, insbesondere in Fällen, wo ATLAS in der Lage ist, eine besondere Nachfrageanforderung zu erfuellen, würde dies die Glaubwürdigkeit und die finanzielle Stellung von ATLAS gleichermaßen beeinträchtigen. ATLAS ist seinerseits jedoch nicht verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an Telekommunikationserzeugnissen, sonstigen Produkten und Dienstleistungen von den Muttergesellschaften zu beziehen. Die Kommission stimmt in der Regel Nebenabreden nur für einen begrenzten Zeitraum zu. Angesichts der besonderen Merkmale des Marktes, in dem ATLAS tätig sein wird, der umfangreichen Investitionen und der mit diesen Investitionen verbundenen Risiken willigt die Kommission in diesem Fall sowohl der Wettbewerbsverbotsklausel als auch der DT und FT auferlegten Verpflichtung, ihren Gesamtbedarf an europaweiten Diensten von ATLAS zu beziehen, als Nebenabreden für die gesamte Laufzeit dieser Freistellungsentscheidung ein. (43) Alleinvertrieb Die Ernennung von DT und FT als Alleinvertriebshändler in ihren jeweiligen Inlandsmärkten fällt unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens, da es die Abschottung Deutschlands und Frankreichs gegen Einfuhren von ATLAS-Diensten aus anderen EWR-Mitgliedstaaten bezweckt oder bewirkt. Dies kann sich nachteilig auf die Wettbewerbsbedingungen innerhalb des EWR auswirken. Im Gegensatz zu den übrigen wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen kann die Kommission den Alleinvertrieb durch DT und FT nicht als eine Nebenabrede zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens ansehen, da nichtausschließliche Formen des Vertriebs möglich wären, die die Leistungsfähigkeit oder die Marktstellung von ATLAS-Diensten nicht beeinträchtigen würden. Da auf Deutschland und Frankreich zusammen mehr als 40 % sämtlicher Telekommunikationseinnahmen in der Gemeinschaft entfallen, handelt es sich hierbei um eine spürbare Beschränkung. 4. Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (44) Gemäß den Telekommunikationsleitlinien der Kommission sind Vereinbarungen betreffend nichtvorbehaltene Dienste, Ausrüstungen und Satellitensegment-Infrastrukturen eine potentielle Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (24). Die Gründung von ATLAS hat insofern Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, als ATLAS nichtvorbehaltene Dienste zwischen zwei Mitgliedstaaten und innerhalb eines Mitgliedstaats erbringen wird. Die unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallende Verpflichtung zum ausschließlichen Vertrieb schützt die Muttergesellschaften in ihren jeweiligen Inlandsmärkten und trägt zur Trennung des Binnenmarktes entlang nationaler Grenzen bei. Somit beeinträchtigt diese Bestimmung, die keine Nebenabrede ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern. Nach Auffassung der Kommission hat das Wegfallen von zwei mächtigen, unabhängigen und potentiell im Wettbewerb zueinander stehenden Dienstleistungserbringern in den relevanten Märkten allgemein und in Frankreich und Deutschland im besonderen erhebliche Auswirkungen auf den Handel. B. ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 3 DES EWR-ABKOMMENS (45) DT und FT verfolgen mit dem Eingehen dieses Vorhabens unterschiedliche Ziele. DT war bisher überwiegend auf Investitionen im Inland beschränkt und mit der Aufgabe der Modernisierung der Infrastruktur in dem Gebiet der ehemaligen "DDR" zusätzlich belastet. Sie ist in anderen europäischen Ländern kaum vertreten, verfolgt jedoch die Absicht, zu einem weltweit bedeutenden Telekommunikationsdiensteanbieter zu werden, wobei sie jedoch die europäischen Märkte als ihren Schwerpunkt ansieht. Die Zusammenarbeit mit einem wichtigen europäischen Anbieter, der in sämtlichen Zielmärkten von DT vertreten ist, ist für DT besonders wichtig, um ihre Ziele zu erreichen, nämlich eine ausreichend breite europäische Grundlage zu schaffen, um die Ausweitung ihres Geschäfts auf den US-amerikanischen Markt zu ermöglichen, wo 40 % der multinationalen Gesellschaften angesiedelt sind. (46) Das Hauptinteresse von FT besteht darin, seine Wettbewerbsstellung als grenzüberschreitender Anbieter von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen in Europa zu festigen und dabei die zunehmende Kundennachfrage nach weltweiten Diensten zu befriedigen. Die wachsende Präsenz des Gemeinschaftsunternehmens Concert von BT und MCI in Europa hat FT von der Notwendigkeit einer europaweiten Erfassung überzeugt, um daraufhin seinen Diensten eine weltweite Dimension geben zu können. Da der Geschäftsbereich von Infonet, an dem FT beteiligt war, gemessen an dem für ATLAS vorgesehenen Dienstebereich beschränkt war, entschied sich FT für eine Allianz mit einer anderen Fernmeldeorganisation. DT und FT verfolgen nun gemeinsam das Ziel, führende Anbieter von nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdiensten in Europa zu werden. Dafür sind umfangreiche Investitionen zum Aufbau nahtloser Netze in Europa erforderlich, wo DT und FT einem starken Wettbewerb von Concert und möglicherweise von Uniworld ausgesetzt sein werden (25). (47) Die angemeldeten Vereinbarungen, die unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, erfuellen aus den nachstehenden Gründen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. 1. Technischer Fortschritt (48) DT und FT werden im Rahmen von ATLAS ein europaweites nahtloses Netz aufbauen und den Wert der von den örtlichen Fernmeldeorganisationen gekauften einfachen Übertragungskapazität steigern. Zu diesem Zweck wird ATLAS nicht die Merkmale jedes einzelnen nationalen Netzes aufrechterhalten, sondern vielmehr harmonisierte technische Merkmale, eigene Vermittlungssysteme, Rufverarbeitung/Weglenkung, Signalisierung, Datenbanken, Softwareanwendungen und insbesondere vollständig kompatible Schnittstellen einführen. Diese Vorgehensweise hat gegenüber den meisten bestehenden internationalen Diensten erhebliche Vorteile, die von miteinander querverbundenen nationalen Netzen erbracht werden und hinsichtlich Struktur, Software, Hardware und Verwaltungssystemen normalerweise inkompatibel sind. Dadurch hängen Anzahl und Merkmale der verfügbaren Dienste von dem am wenigsten leistungsfähigen der beteiligten nationalen Netze ab. Mit dem Ausbau eines nahtlosen transeuropäischen Netzes werden die technischen Leistungsmerkmale verfügbar, die bereits von den großen Geschäftsbenutzern in Europa nachgefragt werden und auf die Wettbewerber wie Concert über Vertriebsvereinbarungen und Gemeinschaftsunternehmen ebenfalls abzielen. (49) Unter den mit dieser Entscheidung verbundenen Bedingungen wird das harmonisierte, gemeinsame Netz von DT und FT auch dazu beitragen, daß sich das Diensteangebot der Wettbewerber von ATLAS verbessert, die i) über X.75-Schnittstellen mit den von Transpac France und T-Data und schließlich auch von ATLAS in Frankreich und Deutschland betriebenen öffentlichen paketvermittelten Datennetzen querverbunden werden, ii) Zugang zu diesen öffentlichen Datennetzen von anderen Netzen, insbesondere dem öffentlichen Telekommunikationsnetz (PSTN) und ISDN-Netz, erhalten und iii) Verbindungen mit den sonstigen Netzen von DT und FT, insbesondere dem PSTN-Netz, herstellen können. Zugang zu letzterem Netz ist unerläßlich, um wettbewerbsfähige Sprachdienste anbieten zu können. Dritte Anbieter erhalten Zugang zu den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen, zum öffentlichen Vermittlungsnetz und dem ISDN-Netz zu Bedingungen, die ATLAS technisch und kommerziell nicht benachteiligen. Diensteanbieter, die bei DT oder FT eine Zusammenschaltung beantragen, werden sich auf das umfangreiche Diskriminierungsverbot berufen können, das als getrennte Bedingung an diese Entscheidung geknüpft ist. (50) Die Zusammenlegung der technischen Kompetenz von FT und DT wird ATLAS in die Lage versetzen, von Anfang an neue Dienste anzubieten, die anfänglich aber noch weitgehend auf den bestehenden Diensten der Muttergesellschaften beruhen werden. Indem sie ihre Forschung und Entwicklung in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen, werden DT und FT ATLAS in die Lage versetzen, mehr Leistungsmerkmale anzubieten, als von den Muttergesellschaften unabhängig voneinander innerhalb desselben Zeitrahmens erbracht werden könnten. DT und FT werden gemeinsam in der Lage sein, die zur Schaffung eines großen nahtlosen transeuropäischen Netzes des neuesten technischen Standes erforderlichen Investitionen vorzunehmen. Dies stellt eine erhebliche Verbesserung gegenüber der derzeitigen Lage in Europa dar, wo zwar viele moderne Netze vorhanden sind, bei deren Zusammenschaltung jedoch Leistungsmerkmale geopfert werden müssen. Das aussagekräftigste Beispiel für die Mängel der Zusammenschaltung ist gegenwärtig die Datenübertragung in den fortgeschrittenen Netzen. Die fortgeschrittendsten Leistungsmerkmale der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste wie z. B. umgekehrte Gebührenberechnung, Definition geschlossener Benutzergruppen oder Ende-zu-Ende-Verwaltung gehen überwiegend verloren, sobald mehrere Datenübertragungsnetze miteinander verbunden werden, es sei denn, die jeweiligen technischen Spezifikationen und Schnittstellen werden harmonisiert. Wie die Kommission in ihrer Entscheidung BT-MCI festgestellt hat, würde die erfolgreiche Einführung transeuropäischer Netze den großen Unternehmen in Europa eine Auswahl an internationalen Telekommunikationsdiensten mit Leistungsmerkmalen verschaffen, die gegenwärtig nur auf nationaler bzw. lokaler Ebene verfügbar sind. Die Verfügbarkeit internationaler Telekommunikationsdienste der neuesten Technik ist ausschlaggebend, um den zunehmend globalen Wettbewerb mit Teilen der Welt bestehen zu können, wo fortgeschrittene Telekommunikationstechnik und -dienste bereits weitgehend vorhanden sind. 2. Wirtschaftlicher Fortschritt (51) DT und FT beabsichtigen, gemeinsam die erforderlichen Investitionen zu tätigen, um die qualitative Verbesserung der Telekommunikationsdienste in Europa herbeizuführen, die von ATLAS auch den kleinen und mittelständischen Unternehmen angeboten werden sollen. Wie die Kommission in ihre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.