Europäische Union

96/546/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens in der Sache IV/35.337 - ATLAS (Nur der deutsche, der englische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0546. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hre. 8. FT verpflichtet sich, jegliche vom Treuhänder angeforderte zumutbare Unterstützung beim Verkauf von Info AG bis zum Zieldatum zu leisten. Die Veräußerungszusage gilt als erfuellt, wenn bis zu dem genannten Zeitpunkt eine verbindliche Absichtserklärung oder ein bindender Vertrag für den Verkauf von Info AG mit einem von der Kommission gebilligten Erwerber eingegangen ist, sofern diese Veräußerung nach der Unterzeichnung der verbindlichen Absichtserklärung oder eines bindenden Vertrages mit Zustimmung der Kommission vollzogen wurde. 9. Die Kommission kann auf entsprechend begründeten Antrag die der FT für die Veräußerung von Info AG eingeräumte Frist um weitere sechs Monate nach dem Zieldatum (das 'erweiterte Zieldatum') verlängern. 10. Aus den unter Absatz 6 Buchstaben d) und f) erwähnten Berichten hat hervorzugehen, ob ein vorgeschlagener Erwerber sicherzustellen vermag, daß die Info AG ein wettbewerbsfähiger Anbieter auf dem deutschen Telekommunikationsmarkt bleibt, und ob die Verhandlungen mit dem vorgeschlagenen Erwerber fortgesetzt werden sollen. Wenn die Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Empfang der entsprechenden Mitteilung des Treuhänders seiner günstigen Einschätzung eines vorgeschlagenen Erwerbers nicht förmlich widerspricht, können die Verhandlungen mit diesem fortgeführt werden. Die Kommission kann die Einschätzung eines vorgeschlagenen Erwerbers durch den Treuhänder ablehnen, wenn jener nach Auffassung der Kommission wahrscheinlich nicht in der Lage wäre, einen wirksamen Wettbewerb mit T-Data, ATLAS Deutschland und GlobalOne aufzunehmen. 11. Die [. . .] (22) Frist bis zum Zieldatum bzw. die Sechsmonatsfrist bis zum verlängerten Zieldatum werden ausgesetzt, wenn der Verkauf von Info-AG wegen einer Anmeldung bei einer Wettbewerbsbehörde so lange verschoben wird, bis diese Behörde eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Veräußerung getroffen hat. 12. Streitigkeiten zwischen FT und dem/den Erwerber(n) von Info AG in bezug auf die Zusage von FT, das Geschäft der Info AG zu veräußern, werden von einer unabhängigen dritten Person beigelegt. Während der Streitbeilegung wird die [. . .] (23) Frist bis zum Zieldatum ausgesetzt. 13. Erscheint der Verkauf des Geschäfts der Info AG bis zu dem in Absatz 4 Buchstabe d) genannten Datum unwahrscheinlich, so schlägt FT mindestens zwei Monate vor diesem Termin alternative Maßnahmen vor, mit denen der bestehende Wettbewerb auf dem deutschen Markt in hinreichend zufriedenstellender Weise aufrechterhalten werden kann. Diese alternativen Maßnahmen müssen bis zu dem in Absatz 4 Buchstabe d) genannten Datum vollzogen sein." (19) Geschäftsgeheimnis. (20) Geschäftsgeheimnis. (21) Geschäftsgeheimnis. (22) Geschäftsgeheimnis. (23) Geschäftsgeheimnis. Die Kommission macht diese Entscheidung von der Bedingung abhängig, daß FT den vorstehenden Verpflichtungen nachkommt. Multinationale Kunden, denen die Info AG bisher Netzdienste als Teil des Transpac-Netzes erbringt und deren Hauptgeschäftssitz außerhalb von Deutschland gelegen ist, können an ATLAS übertragen werden, soweit sie von den zu veräußernden Produktbereichen von Info AG gelöst werden können. (27) FT, DT, ATLAS und GlobalOne haben getrennte Zusagen erteilt, für ein Jahr nach dem Datum des Abschlusses des Verkaufs der Info AG mit dem Erwerber bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten an Kunden der Info AG, deren Hauptgeschäftssitz innerhalb Deutschlands gelegen ist (die "übertragenen Kunden") an den von Info AG bedienten Orten keinen Wettbewerb aufzunehmen, es sei denn, diese übertragenen Kunden lehnen es unvoreingenommen ab, mit dem Erwerber von Info AG Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. Die Kommission macht diese Entscheidung von der Bedingung abhängig, daß FT, DT, ATLAS und GlobalOne den Verpflichtungen im Rahmen ihrer Zusagen nachkommen. 2. Diskriminierungsverbot (28) Um die unter Randnummer 5 beschriebenen Dienste erbringen zu können, hängen Anbieter wie ATLAS vom Zugang zum öffentlichen Vermittlungsnetz (PSTN), zum digitalen Netz für integrierte Dienste (ISDN), zu anderen wesentlichen Einrichtungen und den vorbehaltenen Diensten ab (19). Bis zur vollständigen, effektiven Liberalisierung von Infrastruktur und Diensten in Frankreich und Deutschland, die für den 1. Januar 1998 geplant ist, gewährleisten nur FT und DT den Zugang zu PSTN, ISDN und zu den vorbehaltenen Diensten. Aber auch wenn alle Telekommunikationseinrichtungen und -dienste liberalisiert sind, werden FT und DT noch mindestens einige Jahre als Anbieter von Bausteinen für die entsprechenden Dienste in Frankreich und Deutschland unentbehrlich sein. Da FT und DT Anteilseigner von ATLAS sind, muß zur Wahrung des Wettbewerbs zwischen ATLAS und anderen vorhandenen oder zukünftigen Telekommunikationsanbietern gewährleistet werden, daß ATLAS keine günstigeren Bedingungen in bezug auf die nachstehenden einrichtungsbezogenen Telekommunikationsdienste erhält, die FT und DT aufgrund der Dienstleistungsrahmenvereinbarungen für ATLAS in Deutschland bzw. Frankreich erbringen: i) Mietleitungsdienste, insbesondere internationale Mietleitungen (half-circuits) und inländische Mietleitungen, einschließlich etwaiger Rabatte, ii) PSTN/ISDN-bezogene Dienste einschließlich des Zugangs zu diesen Netzen (d. h. analoger Zugang, ISDN-Grundzugang, Zugang zu den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen über ISDN, besondere Zugangsarten von öffentlichen paketvermittelten Datennetzen zu ISDN (X.75-Schnittstelle), nationale und internationale VPN-Sprachdienste und VPN-Zusammenschaltungsdienste) und Verkehr über diese Netze. ATLAS soll in bezug auf andere vorbehaltene Einrichtungen und Dienste sowie Einrichtungen und Dienste, die nach der vollständigen, effektiven Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und -dienste in Frankreich und Deutschland eine wesentliche Einrichtung bleiben, nicht günstiger behandelt werden als Dritte. Daraus folgt: 1. Vertragsbedingungen Die ATLAS seitens DT und FT eingeräumten Bedingungen für die obengenannten Dienste, die unter die Dienstleistungsrahmenvereinbarungen fallen, sowie die übrigen vorbehaltenen und/oder wesentlichen Dienste (z. B. Bereitstellung von Mietleitungen, Zuteilung von Nummern, Adressen und Namen) in Verbindung mit den in Randnummer 5 beschriebenen Diensten müssen den Konditionen entsprechen, die anderen Erbringern gleichartiger Dienste eingeräumt werden. Dieses Erfordernis erstreckt sich u. a. auf Lieferpreise, Dienstequalität, Funktionsfähigkeit, Benutzerbedingungen, Fristen für die Installation angeforderter Anlagen, Anschluß von Geräten und die Reparatur- und Wartungsdienste. 2. Umfang des Diensteangebots ATLAS werden keine Bedingungen eingeräumt und keine Nutzungsbeschränkungen bei den obengenannten Diensten auf der Grundlage der Dienstleistungsrahmenvereinbarungen und sonstigen vorbehaltenen und/oder wesentlichen Diensten erlassen, die es in die Lage versetzen, Dienste zu erbringen, die von Wettbewerbern nicht angeboten werden können. 3. Technische Angaben DT und FT dürfen zwischen ATLAS und seinen Wettbewerbern keine Unterscheidungen treffen, wenn sie beschließen, die technischen Schnittstellen für den Zugang zu den vorbehaltenen und/oder wesentlichen Diensten und Einrichtungen umfassend zu ändern, oder wenn sie sonstige technische Informationen zum Betrieb der öffentlichen Vermittlungsnetze PSTN/ISDN weitergeben. Den Wettbewerbern ist der Zugang zu technischen Informationen z. B. betreffend die Signalsoftware für die Erbringung von Sprachdiensten zu gewähren, um die nötigen Anpassungen zur Wahrung der Qualität ihrer Dienste vornehmen zu können. 4. Kundendaten DT und FT dürfen keine Unterscheidung zwischen ATLAS und den anderen Erbringern von in Randnummer 5 aufgeführten Diensten bei der Weitergabe bestimmter Geschäftsauskünfte (z. B. systematische und geordnete Kundeninformationen, die ausschließlich aus dem Betrieb des PSTN/ISDN-Netzes oder der Erbringung vorbehaltener und/oder wesentlicher Dienste stammen) treffen, wenn derartige Daten ATLAS einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschaffen würden und sie den Wettbewerbern von ATLAS nicht an anderer Stelle ohne weiteres verfügbar sind. Um zu gewährleisten, daß Dritte tatsächlich nicht diskriminiert werden, ist diese Entscheidung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nur gültig, wenn DT, FT und ATLAS die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfuellen. 3. Sonstige mit dieser Entscheidung verbundene Bedingungen (29) DT und FT haben einige zusätzliche Zusagen gemacht. In bezug auf Punkte, die zu allgemein oder unzureichend formuliert waren, hat die Kommission die den Muttergesellschaften auferlegten Verhaltensbeschränkungen geklärt und vervollständigt. Die Einhaltung dieser nachstehend beschriebenen Beschränkungen ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Entscheidung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. 1. Zugang zu den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen von DT und FT DT und FT haben folgende Zusage gemacht: "FT und DT werden ab dem 1. Januar 1996 Dritten den Zugang zu ihren öffentlichen vermittelten Datennetzen in Frankreich bzw. Deutschland eröffnen und daraufhin aufrechterhalten. Ein nichtdiskriminierender, offener und transparenter Zugang wird sämtlichen Anbietern von Datendiensten gewährt, die paketvermittelte X.25-Datenkommunikationsdienste erbringen. Um einen diskriminierungsfreien Zugang zu ihren nationalen öffentlichen paketvermittelten X.25-Datennetzen zu gewähren, werden FT und DT: a) normierte X.75-Schnittstellen für den Zugang zu ihren nationalen öffentlichen X.25-Paketvermittlungsnetzen einrichten und aufrechterhalten. Diese Zusammenschaltung ermöglicht die Erbringung von Ende-zu-Ende-Diensten auf der Grundlage der X.25-Spezifikationen für Endbenutzer-Zugangsgeschwindigkeiten von bis zu 64 KBpS; und b) diesen Zugang zu nichtdiskriminierenden Bedingungen hinsichtlich Preisen, Großmengen oder sonstiger Rabatte und der Qualität der angebotenen Zusammenschaltung gewähren. FT und DT werden einen diskriminierungsfreien Zugang auch dadurch gewährleisten, daß sie die Standardbedingungen für X.75-Schnittstellennormen sowie gegebenenfalls Großmengen- und sonstige Rabatte zum 1. Januar 1996 allgemein zugänglich machen. Sie werden der Kommission sämtliche Vereinbarungen in bezug auf X.75-Schnittstellen einschließlich der dafür vereinbarten Bedingungen zur Einsicht vorlegen. Solange Transpac-France und T-Data nicht in ATLAS eingebracht sind, werden sie an ATLAS keine vereinbarten Bedingungen weitergeben, die von einer Partei, die über X.75-Schnittstellen Zugang erhalten hat, als vertraulich bezeichnet und behandelt wird. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für alle allgemein verwendeten, normierten CCITT-Zusammenschaltungsprotokolle, die eine mit der X.75-Norm verbundene Norm ändern, ersetzen oder neben ihr bestehen könnten und von FT und DT verwendet werden. Eigentümer-Schnittstellen können zwischen Transpac France, T-Data und ATLAS beibehalten oder errichtet werden. Sie werden durch die jeweilige Technik, Hardware und Software definiert, die ein Netzbetreiber für seine fortgeschrittenen oder kundenspezifischen Dienste verwendet. ATLAS erhält Zugang zu den öffentlichen Paketvermittlungsdatennetzen von Transpac France und T-Data über diese Schnittstellen auch für die Erbringung von paketvermittelten Datenkommunikationsdiensten, sofern der ATLAS gewährte Zugang dem Zugang Dritter zu den Netzen von Transpac France und T-Data wirtschaftlich gleichgestellt werden kann." Diese Entscheidung macht deshalb zur Bedingung, daß Transpac France, T-Data und später auch ATLAS Dritten einen diskriminierungsfreien, transparenten Zugang zu den öffentlichen französischen und deutschen paketvermittelten Datennetzen gewährt, der den Konditionen für den Zugang von ATLAS zu diesen Netzen wirtschaftlich gleichzustellen ist. 2. Zugang zu den sonstigen Netzen und Einrichtungen von DT und FT Diese Entscheidung macht zur Bedingung, daß DT und FT Dritten, die eine Telekommunikationsanlage betreiben ("Telekommunikationsbetreiber"), den Anschluß ihrer Anlage(n) mit den öffentlichen Telefonvermittlungs-, ISDN- oder ATM-Netzen und den entsprechenden Breitbandkapazitäten von DT oder FT zu nichtdiskriminierenden Bedingungen gegenüber ATLAS gewähren. Diese Bedingungen müssen den Telekommunikationsbetreiber in die Lage versetzen, im Rahmen seines Leistungsvermögens in jeglicher Hinsicht unbeschränkt Telekommunikationsdienste zu erbringen oder seine Telekommunikationsanlagen bereitzustellen. 3. Quersubventionierung DT und FT haben sich verpflichtet, in Verbindung mit dem Gemeinschaftsunternehmen keine Quersubventionierung vorzunehmen. Um zu verhindern, daß ATLAS Quersubventionen aus dem Betrieb der öffentlichen Telekommunikationsinfrastruktur und der vorbehaltenen Dienste von DT oder FT in Anspruch nehmen kann, müssen sämtliche im Rahmen des Gemeinschaftsunternehmens entstehende Einheiten als von DT oder FT getrennte Einheiten errichtet werden. Atlas S.A., T-Data und Transpac France erhalten ihre Fremdfinanzierung über eigene Kredite, wobei FT und DT a) diesen Einheiten Kapital zuführen oder geschäftsübliche Darlehen gewähren dürfen, damit Atlas S.A., T-Data und Transpac France ihre jeweiligen Geschäfte führen können; b) ihre Beteiligungen an diesen Einheiten in Verbindung mit deren Finanzierung ohne Rückgriffsmöglichkeit auf diese Einheiten als Sicherheit geben dürfen und c) die Schulden dieser Einheiten verbürgen, Bürgschaftszahlungen aber nur im Gefolge einer Zahlungsunfähigkeit dieser Einheiten in bezug auf diese Schulden leisten dürfen. Die Einhaltung dieser Zusagen ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Entscheidung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Die nachstehenden Verhaltensbeschränkungen werden auf sämtliche gemäß der ATLAS-Vereinbarung gegründeten Einheiten, auf T-Data und Transpac France erweitert. Diese Einheiten dürfen weder direkt noch indirekt Betriebsaufwendungen, Kosten, Abschreibungen oder sonstige Betriebsausgaben einer der Geschäftseinheiten von FT und DT zuteilen (einschließlich der anteiligen Kosten für tatsächlich ausgeführte Arbeiten, die ohne Beschränkung dem gemeinsam eingesetzten Personal oder dem Verkauf und dem Vertrieb von ATLAS-Erzeugnissen und Dienstleistungen durch Angestellte von DT oder FT zugeteilt werden können); Atlas S.A., T-Data und Transpac France dürfen jedoch nicht daran gehindert werden, DT oder FT Erzeugnisse und Dienste in Rechnung zu stellen, die von diesen Einheiten entsprechend den auch Dritten in Rechnung gestellten Preisen DT und FT erbracht wurden (sofern Erzeugnisse oder Dienstleistungen an Dritte in geschäftsüblichem Umfang verkauft werden) oder die vollständige Erstattung der Kosten oder jegliche andere Preisberechnung wie zwischen unabhängigen Unternehmen vorzunehmen (sofern Erzeugnisse und Dienstleistungen nicht an Dritte in geschäftsüblichem Umfang verkauft werden). 4. Rechnungslegung DT und FT (einschließlich aller Tochtergesellschaften) sowie den im Rahmen der ATLAS-Vereinbarungen gegründeten Einheiten, die im EWR tätig sind, wird zur Bedingung gemacht, für jeden in den einzelnen Ländern erbrachten Dienst getrennte Bücher (einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz oder Feststellung des investierten Kapitals) gemäß internationalen Rechnungslegungsnormen zu führen. In diesen Büchern sind sämtliche von DT und FT diesen Einheiten erbrachten Dienstleistungen, Zahlungen oder Übertragungen von und an DT und FT auszuweisen; außerdem dürfen die gemäß der ATLAS-Vereinbarung gegründeten Einheiten, T-Data und Transpac France keine materiellen Beihilfen (einschließlich Schuldenerlaß) direkt oder indirekt von DT oder FT erhalten, ebensowenig Investitionen oder Zahlungen von DT oder FT, die in den Büchern dieser Einheiten nicht als Investitionen in Schuldtitel oder Beteiligungen ausgewiesen sind. DT und FT (einschließlich aller Tochtergesellschaften) wird zur Bedingung gemacht, für jeden Dienst, der für Einheiten erbracht wird, die im Rahmen der ATLAS-Vereinbarungen gegründet worden und im EWR tätig sind, getrennte Bücher zu führen. DT und FT führen zu diesem Zweck innerhalb von einem Jahr nach dem Datum der Freistellung gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung ein Buchführungssystem ein, das detaillierte Kostenrechnungsdaten für jeden dieser Dienste ausweist. In diesen vorstehend genannten Büchern ist folgendes anzugeben: a) die Kostenstandards; b) die für die Behandlung der Kosten angewandten Rechnungslegungsnormen; c) die vollständige Allokation der zwischen diesen Einheiten und ihren Muttergesellschaften aufgeteilten Kosten, Einnahmen, Aktiva und Passiva und d) die gewählte Allokationsmethode. 5. Bündelung DT und FT wird zur Bedingung gemacht, für ihre eigenen Dienste und die ATLAS-Dienste, die sie als Vertriebshändler von ATLAS in Deutschland bzw. Frankreich verkaufen, jeweils getrennte Verträge abzuschließen. In jedem Kaufvertrag sind die Bedingungen für jeden einzelnen Dienst, der Gegenstand des Vertrags ist, aufzuführen, insbesondere die für einen bestimmten Dienst gegebenenfalls gewährten Mengenrabatte oder sonstigen Ermäßigungen. 4. Mit dieser Entscheidung verbundene Auflagen (30) Diese Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens wird mit folgenden Auflagen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 verbunden, die für die Laufzeit dieser Freistellungsentscheidung in Kraft bleiben. Insoweit sich die nachstehend beschriebenen Auflagen auf bestehende Verpflichtungen des nationalen oder des gemeinschaftlichen Rechts beziehen, sollen sie gewährleisten, daß die Parteien den geltenden Rechtsvorschriften tatsächlich nachkommen. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission diese Entscheidung widerrufen, wenn die Parteien gegen eine der Auflagen verstoßen. 1. Buchprüfung Atlas S.A. (einschließlich der konsolidierten Tochtergesellschaften), Transpac France und T-Data werden jährlich einer Revision unterzogen, aus der vom buchhalterischen Gesichtspunkt hervorzugehen hat, daß a) die Geschäfte zwischen diesen Einheiten einerseits und zwischen FT und DT andererseits wie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen geführt werden; b) diese Einheiten die Buchhaltungsregeln nach Maßgabe von Randnummer 29 Ziffer 4 anwenden und c) den Berechnungen korrekte Zahlen zugrunde liegen. Der erste Prüfbericht für den Zwölfmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Entscheidung ist der Kommission binnen fünfzehn Monaten von diesem Zeitpunkt an vorzulegen. Diese Auflage bleibt für die Laufzeit der aufgrund dieser Entscheidung erteilten Freistellung gültig. 2. Aufzeichnungspflichten DT, FT und sämtliche gemäß der ATLAS-Vereinbarung geschaffenen Einheiten führen jeweils Unterlagen und Dokumente, mit denen die Einhaltung der vorerwähnten Bedingungen bei einer Inspektion der Kommission nachgewiesen werden kann. 3. Einsicht in die Unterlagen Um die Einhaltung dieser Bedingungen durch DT, FT und ATLAS festzustellen und zu gewährleisten, gewähren DT, FT und sämtliche gemäß der ATLAS-Vereinbarung geschaffenen Einheiten der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist während der üblichen Geschäftszeiten und, ohne daß die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse gemäß der Verordnung Nr. 17 geltend zu machen hätte, Zugang zu ihren Geschäftsräumen, um Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Dokumente zu nehmen und mündliche Erläuterungen zu diesen Dokumenten und Unterlagen zu erhalten. 4. Berichtspflichten Damit die Kommission feststellen kann, ob diese Verpflichtungen von DT, FT und ATLAS eingehalten werden, halten T-Data, Transpac France, DT, FT und sämtliche gemäß der ATLAS-Vereinbarung geschaffenen Einheiten a) Unterlagen und Dokumente in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle bereit, die für diese Feststellung erforderlich sind, insbesondere ein Jahr nach dem Datum der Freistellung gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung alle sechs Monate die ungeprüften Buchführungsdaten nach Randnummer 29 Ziffer 4, und b) geben zusätzliche mündliche oder schriftliche Erklärungen ab. H. AUFSICHTSFRAGEN (31) In Schreiben an die Kommission haben die französische und die deutsche Regierung zugesagt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung der alternativen Infrastruktur für die Erbringung liberalisierter Telekommunikationsdienste bis zum 1. Juli 1996 zu erlauben und den Sprachtelefondienst sowie sämtliche Telekommunikationsinfrastrukturen bis 1. Januar 1998 vollständig zu liberalisieren. Mit der Verfügbarkeit der alternativen Telekommunikationsinfrastruktur in Deutschland und Frankreich werden die Wettbewerber von ATLAS unabhängig von der Infrastruktur von DT und FT beim Aufbau einer Backbone-Infrastruktur, um liberalisierte Dienste anbieten zu können. Eine vorzeitige Liberalisierung der alternativen Infrastruktur in Frankreich und Deutschland verbessert den Aufsichtsrahmen in den Herkunftsländern der ATLAS-Partner, um gleiche Wettbewerbsbedingungen auf den Telekommunikationsmärkten schaffen zu können. 1. Frankreich 1. Trennung von Aufsichts- und Betriebsfunktionen Der Minister für Telekommunikation wird im Einklang mit dem französischen Recht gewährleisten, daß in den Telekommunikationsmärkten Aufsichtsfunktionen und betriebliche Funktionen voneinander getrennt werden. Die Direction Générale des Postes et Télécommunications (DGPT) ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Zulassung der Anbieter von Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen in Frankreich nach objektiven und transparenten Kriterien. Die DGPT wird das Marktverhalten von FT überwachen und seine Gebühren für i) die vorbehaltenen Dienste und Mietleitungen und ii) diejenigen liberalisierten Dienste, die nicht von einem dritten Unternehmen auf dem französischen Markt erbracht werden, genehmigen. 2. Diskriminierungsfreier Zugang In Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie der Kommission und der Richtlinie 90/387/EWG des Rates (20) (ONP-Rahmenrichtlinie) gewährleistet Artikel L. 32-1-4° des französischen Gesetzes vom 29. Dezember 1990 allen Benutzern den gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Netz nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Vorgaben. FT ist verpflichtet, diesen Zugang zu gewährleisten und Informationen über das Netz (z. B. technische Merkmale, Gebühren und Benutzerbedingungen) und die Mietleitungsangebote zu veröffentlichen. Die DGPT kann die Einhaltung dieser Verpflichtung durch FT überprüfen und Beschwerden wegen deren Nichteinhaltung nachgehen. Außerdem hat die Behörde zu gewährleisten, daß die Verpflichtung, verfügbare Übertragungskapazitäten für liberalisierte Dienste mit Wettbewerbern zu teilen, von FT eingehalten wird. Schließlich hat die Behörde in ihren jährlichen statistischen Berichten über die Einhaltung der Verpflichtungen durch FT zu berichten. 3. Verhinderung von Quersubventionen Damit die DGPT das Marktverhalten von FT überwachen kann, ist FT verpflichtet, in einem analytischen Buchführungssystem die Kosten seinen einzelnen Diensten zuzuordnen. Umfaßt ein Angebot die Erbringung sowohl von vorbehaltenen als auch von liberalisierten Diensten, muß FT jede Diensteart in dem Vertrag und der Rechnung getrennt aufführen. Die Datenkommunikationsdienste von FT werden bereits von einer getrennten juristischen Einheit erbracht. 2. Deutschland 1. Trennung von Aufsichts- und Betriebsfunktionen Nach dem Poststrukturgesetz von 1989, dem Postneuordnungsgesetz von 1994 und dem Post- und Telekommunikations-Regulierungsgesetz von 1994 werden die Aufsichtsfunktionen einer vom Bundesminister für Post- und Telekommunikation (BMPT) geschaffenen Bundesbehörde übertragen, während der Telekommunikationsbetrieb von der DT, einer vollständig im Staatsbesitz befindlichen Aktiengesellschaft, vorgenommen wird. Die Einhaltung der Aufsichtsregeln durch die DT wird von einem unabh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.