Europäische Union

96/546/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens in der Sache IV/35.337 - ATLAS (Nur der deutsche, der englische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0546. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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meldete Gemeinschaftsunternehmen ATLAS umfaßt eine Reihe von Vereinbarungen, deren Hauptmerkmale nachstehend beschrieben werden. 1. Die ursprünglich angemeldeten Vereinbarungen a) Die Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen ATLAS (die GU-Vereinbarung) ist die Hauptvereinbarung zur Gründung von ATLAS; b) die Lizenzvereinbarungen zur Übertragung von geistigem und gewerblichem Eigentum wurden jeweils von FT und DT mit der Atlas S.A. geschlossen und sehen vor, daß FT und DT die zur Führung der Geschäfte erforderlichen geistigen Eigentumsrechte ATLAS verfügbar machen; c) die Dienstleistungsrahmenvereinbarungen sind Rahmenvereinbarungen, in denen die Voraussetzungen und Bedingungen für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch DT und FT an Atlas S.A. und umgekehrt von Atlas S.A. an DT und FT geregelt werden; d) die Vertriebsvereinbarungen sind zwei gleichartige Vereinbarungen mit FT und DT, in denen für Frankreich und Deutschland die Markteinführung und der Vertrieb der ATLAS-Erzeugnisse geregelt werden; e) die Vertretervereinbarungen, mit denen die Muttergesellschaften Atlas S.A. als weltweiten, nicht ausschließlichen Vertreter für den Vertrieb der internationalen Mietleitungen von DT und FT mit Ausnahme der Mietleitungen von DT in Deutschland einsetzen. 2. Vertragliche Bestimmungen (21) Die vorstehenden Vereinbarungen sehen im einzelnen folgendes vor: 1. Struktur von ATLAS Atlas S.A. wird von FT und DT als Gemeinschaftsunternehmen gegründet, dessen Aktienkapital jeweils zur Hälfte FT und DT gehört und dessen Leitungsgremien wie folgt aufgebaut sind: a) Aktionärsversammlung: Die Einwilligung der Aktionärsversammlung ist erforderlich in Fragen wie der Änderung von Satzung und Kapital, der Ausgabe von Aktien, bei Fusionen, dem Verkauf sämtlicher oder wesentlicher Teile der Vermögenswerte und der Auflösung. b) Board of Directors: Der Board of Directors besteht aus elf Mitgliedern, von denen jeweils fünf von DT und FT und einer von Sprint ernannt wird. Seine Einwilligung ist erforderlich in einer Reihe von wichtigen Entscheidungen z. B. betreffend die Zustimmung zu den Geschäftsplänen und den Jahresbudgets, Änderungen im Geschäftsbereich von ATLAS, den Abschluß wichtiger Verträge usw. Bei gültigen Beschlüssen über Änderungen im Geschäftsbereich von ATLAS, Ernennungen leitender Angestellter, die Zustimmung zum Geschäftsplan, zum jährlichen Betriebsplan und zum Budget müssen wenigstens zwei der von jeder Partei ernannten Direktoren der Mehrheit entsprechend abgestimmt haben (17). c) Chief Executive Officers (CEO): Es ist vorgesehen, daß FT und DT aus ihren Vertretern im Board of Directors jeweils einen CEO ernennen, der für den laufenden Betrieb und die Führung der Geschäfte und sonstiger Angelegenheiten von ATLAS zuständig sein wird. Die Zustimmung beider CEO ist für alle wichtigen Entscheidungen einschließlich der Einstellung bzw. Entlassung leitender Angestellter erforderlich. Die Parteien werden ihre Vermögenswerte in Europa außerhalb Frankreichs und Deutschlands (sowie einige Vermögenswerte in Frankreich und Deutschland), die für die Erbringung der Dienste innerhalb des Geschäftsbereichs von ATLAS erforderlich sind, in ATLAS einbringen. 2. Geschäftszweck und -tätigkeiten von ATLAS Das Gemeinschaftsunternehmen hat die Aufgabe, nahtlose nationale und internationale nichtvorbehaltene Dienste an Unternehmen (gleichermaßen multinationale Unternehmen wie auch KMU) zu erbringen. Zur Palette der ATLAS-Dienste zählen Datennetzdienste, internationale Ende-zu-Ende-Dienste, Sprach-VPN-Dienste, kundendefinierte Netze, Auslagerungs- und VSAT-Dienste. Diese Dienste sind in der Gemeinschaft vollständig und weltweit weitgehend liberalisiert. ATLAS wird für die vorerwähnte Dienstepalette außerhalb von Frankreich und Deutschland zuständig sein. In Frankreich und Deutschland wird ATLAS dem Verkaufspersonal von FT und DT Vertriebsunterstützung für sämtliche Dienste seines Aufgabenbereichs leisten, mit Ausnahme der öffentlichen paketvermittelten Datennetzdienste in Frankreich und Deutschland, die von den Tochtergesellschaften Transpac France bzw. T-Data jeweils erbracht und vertrieben werden, bis die Telekommunikationsinfrastruktur- und -dienstleistungsmärkte in Frankreich und Deutschland wie vorgesehen am 1. Januar 1998 vollständig liberalisiert sind. Die ATLAS-Dienstleistungen werden im Alleinvertrieb von DT in Deutschland und von FT in Frankreich verkauft. Die ATLAS-Erzeugnisse werden in Frankreich und Deutschland unter dem gemeinsamen ATLAS/GlobalOne-Markenzeichen abgesetzt. Passive Verkäufe von ATLAS-Dienstleistungen durch DT in Frankreich, durch FT in Deutschland und durch sämtliche Betriebseinheiten von ATLAS in beiden Mitgliedstaaten werden zulässig sein. Außerhalb von Frankreich und Deutschland werden die ATLAS-Erzeugnisse von der für das übrige Europa zuständigen Betriebseinheit von ATLAS verkauft. Gemäß der GU-Vereinbarung hat DT bei Vertragsabschluß eine Ausgleichszahlung geleistet, um die Wertgleichheit des jeweiligen Beitrags beider Parteien herzustellen. DT bzw. FT werden eine weitere Ausgleichszahlung bei der Einbringung von und Transpac in ATLAS leisten, um eine möglicherweise unterschiedliche Bewertung von T-Data bzw. Transpac auszugleichen. 3. Geschäftsgebaren gegenüber und durch ATLAS Die gegenseitige Erbringung von Dienstleistungen zwischen ATLAS und FT/DT ist in zwei Dienstleistungsrahmenvereinbarungen dahin gehend geregelt, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen FT/DT und ATLAS transparent, nicht diskriminierend und wie unter unabhängigen Unternehmen zu erfolgen haben. Die den Kunden gegenüber angewandten Preise und sonstigen Konditionen für die von DT und FT im allgemeinen angebotenen Dienste werden auch gegenüber ATLAS gelten. Die Preise für die von FT und DT im allgemeinen nicht angebotenen Dienste werden zwischen den Parteien in gutem Glauben und wie zwischen unabhängigen Unternehmen anhand der Marktpreise und -konditionen ausgehandelt. Somit wird ATLAS derartige Dienste von DT oder von FT zu gleichwertigen Preisen und Konditionen erwerben, als sie Dritten, die solche Dienste in ihrem Angebot haben, unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt würden. Sollten keine Angaben über die entsprechenden Marktpreise verfügbar sein, sind die für ATLAS geltenden Preise auf der Grundlage eines Berechnungsmodells zu ermitteln, das von FT verwendet wird, um Angebote an Kunden mit Sonderanforderungen zu machen und von DT, um die konzerninternen Verrechnungspreise zu ermitteln. Die sich aus einer solchen Berechnung ergebenden Preise umfassen für den jeweiligen Zeitraum sämtliche Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne. 4. Wettbewerbsverbote Gemäß Artikel XIII der GU-Vereinbarung werden FT und DT keine Erzeugnisse herstellen, die im wesentlichen den ATLAS-Diensten entsprechen oder mit diesen in Wettbewerb stehen; sie werden außerhalb Frankreichs und Deutschlands keine Dienste anbieten, verkaufen oder vertreiben, die im wesentlichen den ATLAS-Diensten entsprechen oder mit diesen unmittelbar in Wettbewerb stehen. Außerdem wird FT keine ATLAS-Dienste in Deutschland anbieten oder vertreiben und DT diese nicht in Frankreich anbieten oder vertreiben. Passive Verkäufe von FT außerhalb Frankreichs bzw. von DT außerhalb Deutschlands und von ATLAS in Frankreich und Deutschland sind jedoch zulässig. 5. Geistiges und gewerbliches Eigentum FT und DT haben jeweils mit Atlas S.A. eine Lizenzvereinbarung über die Gewährung geistiger und gewerblicher Eigentumsrechte geschlossen, mit der DT, FT, T-Data und Transpac France (die "Rechtsinhaber") Atlas S.A. die zu seiner Geschäftsführung erforderlichen Rechte nach folgenden Grundsätzen verfügbar machen: a) Eigentumsrechte, die den Rechtsinhabern gehören oder für die sie eine Lizenz halten und die ausschließlich für die Geschäftsführung von ATLAS genutzt werden, werden an Atlas S.A. übertragen; b) Eigentumsrechte, die überwiegend für die Geschäftsführung von ATLAS genutzt werden, werden ebenfalls an Atlas S.A. übertragen, wobei jedoch den Parteien eine Unterlizenz zurückerteilt wird ("Grant-Back-Licence sub-licence"), und c) Eigentumsrechte, die überwiegend für die Geschäftsführung der Rechteinhaber genutzt werden, werden in (Unter-) Lizenz an Atlas S.A. erteilt. G. AUF DAS EINWIRKEN DER KOMMISSION VORGENOMMENE ÄNDERUNGEN UND MIT DIESER ENTSCHEIDUNG VERBUNDENE AUFLAGEN (22) Einige Bestandteile des ursprünglich angemeldeten ATLAS-Vorhabens waren mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht zu vereinbaren. Die Kommission hatte deshalb mit Schreiben vom 23. Mai 1995 den Parteien ihre Bedenken mitgeteilt. Im Verlauf des Verfahrens haben die Parteien Änderungen an ihren ursprünglichen Vereinbarungen vorgenommen und der Kommission Zusagen erteilt. 1. Vertragliche Änderungen (23) Nichternennung von Atlas S.A. als Vertreter für internationale Mietleitungen Im Anschluß an das Schreiben der Kommission vom 23. Mai 1995 haben DT und FT die Vertretervereinbarungen aufgehoben und die ursprünglichen Dienstleistungsvereinbarungen geändert, um die Nichternennung von Atlas S.A. als nicht ausschließlicher Vertreter für die internationalen Mietleitungen von DT und FT zu berücksichtigen. (24) Nichteinbeziehung der öffentlichen französischen und deutschen paketvermittelten Datennetze vor der vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur- und -dienstleistungsmärkte Atlas S.A. wird kein Eigentum und keine Kontrolle im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (18) an den öffentlichen französischen und deutschen paketvermittelten Datennetzen, an Transpac France und T-Data vor der für den 1. Januar 1998 vorgesehenen vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur- und -dienstleistungsmärkte in Frankreich und Deutschland erwerben. In der Zwischenzeit 1. hat FT Transpac S.A. in Transpac France und Transpac Europa aufgeteilt; 2. hat FT Transpac Europa in ATLAS eingebracht; 3. wird Transpac France eine vollständige Tochtergesellschaft von FT bleiben; 4. hat DT seine X.25-Datendiensteabteilung als ein eigenständiges Tochterunternehmen in seinem vollständigen Eigentum nach deutschem Recht eingetragen; 5. haben DT und FT ihr Auslagerungs-GU Eunetcom B.V. vollständig in Atlas S.A. eingebracht und 6. hat Atlas S.A. jeweils eine Tochtergesellschaft in Frankreich und Deutschland (ATLAS France bzw. ATLAS Deutschland) gegründet, um folgende Dienstleistungen zu erbringen: i) Unterstützung beim Verkauf von ATLAS-Erzeugnissen an Vertriebshändler in Frankreich und Deutschland und ii) Dienste im Aufgabenbereich von ATLAS mit Ausnahme der paketvermittelten Datennetzdienste, jedoch einschließlich folgender Dienste: - VSAT-Dienste, - internationale Ende-zu-Ende-Dienste, - VPN-Sprachdienste, - kundenspezifische Lösungen (ausgenommen nationale X.25-Datendienste in Frankreich und Deutschland) und - Auslagerungsdienste mit Ausnahme der unter Randnummer 5 letzter Absatz genannten Dienste. Sobald die Telekommunikationsinfrastruktur- und Dienstleistungsmärkte in Frankreich und Deutschland vollständig liberalisiert sind, werden Transpac France und T-Data in ATLAS eingebracht, wobei ATLAS France mit Transpac France bzw. ATLAS Deutschland mit T-Data zusammengeschlossen werden. Transpac France und T-Data umfassen lediglich die öffentlichen paketvermittelten Datennetze für die Erbringung von paketvermittelten Datenkommunikationsdiensten auf der Grundlage der X.25-, IP-, SNA- bzw. Frame Relay-Protokolle. (25) Technische Zusammenarbeit Bereits vor der vollständigen Liberalisierung der Infrastruktur- und Dienstleistungsmärkte werden DT und FT bei der Entwicklung gemeinsamer technischer Netzelemente zusammenarbeiten. Diese Entscheidung macht zur Bedingung, daß sich die Zusammenarbeit in diesem Bereich bis zu dem in Artikel 2 dieser Entscheidung genannten Zeitpunkt lediglich auf folgende Bereiche erstreckt: 1. Die Entwicklung gemeinsamer Erzeugnisse und gemeinsamer technischer Netzelemente, die zwar die gleichen Merkmale aufweisen, jedoch getrennt gebaut werden und im getrennten Besitz verbleiben; diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf die öffentlichen französischen und deutschen paketvermittelten Datennetze. Atlas S.A. wird für Transpac France bzw. T-Data lediglich folgende Funktionen übernehmen: a) Produktverwaltung und -entwicklung, nämlich i) Produktdefinition (Festlegung von u. a. Geschwindigkeit, Bedingungen und Verfügbarkeit der Zusammenschaltung und sonstiger technischer und geschäftlicher Merkmale), ii) Produkteinführung, iii) Verwaltung der Produktlebenszyklen, iv) Festlegung der Produktanforderungen, v) technische Spezifikationen und Produktentwicklungen und vi) Hardware- und Softwareentwicklung, vorausgesetzt, die Verwendung der Warenzeichen, die Preisgestaltung und die Einführung der Produkte in die Netze wird von Transpac France bzw. von T-Data übernommen; b) bestimmte Netzplanungsfunktionen, nämlich i) zentrale technische Funktionen und Optimierung des gemeinsamen Übertragungsnetzes, um einen unnötigen parallelen Ressourceneinsatz zu vermeiden, ii) technische Gestaltung und Optimierung der Netze für die softwaregestützten Dienste, um nahtlose Dienste zu gewährleisten, und iii) zentrale Planung bei der Einführung neuer Netzknoten (z. B. Zeitplanung) und c) Informationssysteme, nämlich i) Festlegung der Informationssystemarchitektur (z. B. Entwicklung gemeinsamer technischer Merkmale zukünftiger Informationssysteme), ii) Festlegung der Informationssystemanforderungen und -anwendungen, iii) technische Entwicklung von Hardware und Software für Informationssysteme und iv) zentrale Hardware- und Softwareeinführungsplanung, sofern die zentralen Informationssystemfunktionen (z. B. Gebühreninformationen und Statistik) von Transpac France und T-Data übernommen werden. Diese Zusammenarbeit darf jedoch in keinem Fall zu einer Zusammenlegung der öffentlichen französischen und deutschen paketvermittelten Datennetze führen, die von zwei getrennten Netzverwaltungszentren kontrolliert werden. Die Beschränkung der technischen Zusammenarbeit zwischen DT und FT auf die vorerwähnten Bestandteile ist eine Bedingung dieser Entscheidung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. 2. ATLAS kann bestimmte Betriebsfunktionen an Transpac France bzw. T-Data untervergeben. (26) Nichteinbeziehung der Vermögenswerte der indirekten deutschen Tochtergesellschaft von FT Die Vermögenswerte von Info AG, der deutschen Tochtergesellschaft und Anbieterin von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen, werden nicht in ATLAS eingebracht, es sei denn in Erfuellung folgender Zusage: "Um die Bedingung der Europäischen Kommission zu erfuellen, daß Wettbewerb auf dem deutschen Telekommunikationsdienstemarkt nicht ausgeschaltet werde, verpflichtet sich France Télécom (FT), Info AG, die deutsche Tochtergesellschaft von Transpac, als laufendes Unternehmen unwiderruflich zur Veräußerung anzubieten bzw. auf andere Weise Abhilfe schaffen, sollte es zu dieser Veräußerung nicht kommen. Umfang der Veräußerung FT wird sämtliche Vermögenswerte und Verträge der Info AG veräußern. Multinationale Kunden mit Hauptgeschäftssitz außerhalb Deutschlands, für die Info AG bislang fortgeschrittene Netzdienste als Teil des Transpac-Netzes erbringt, können auf ATLAS übertragen werden, soweit die Kommission sich davon überzeugt hat, daß diese Dienste vom deutschen Geschäft der Info AG (dem 'Info AG-Geschäftsbereich') getrennt werden können, ohne dadurch den Wert dieses Geschäftsbereichs erheblich zu mindern. DRS (Desaster Recovery Services) und NWS (Network Services), die beiden Geschäftsbereiche von Info AG, werden getrennt veräußert, wenn kein Erwerber für das Gesamtgeschäft von Info AG gefunden werden kann. Für die Zwecke dieser Zusage wird der Verkauf sowohl des DRS- als auch des NWS-Teils als Verkauf von Info AG angesehen. Verpflichtungen von France Télécom 1. FT wird bestrebt sein, vor dem Verkauf der Info-AG-Anteile von Transpac an den Erwerber in bezug auf das derzeitige Geschäft von Info AG mit Kunden, deren Hauptsitz außerhalb Deutschlands gelegen ist, eine Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Info AG und der Transpac herbeizuführen, damit die Transpac für die Info AG weiterhin die Dienste erbringen kann, die erstere gegenwärtig für letztere erbringt. 2. Bei der Erbringung der Dienste, die von der im vorangehenden Absatz genannten Vereinbarung erfaßt werden, darf das bei der Info AG verbleibende Geschäft in seinem Betriebsverlauf nicht beeinträchtigt werden. Das Eingehen einer solchen Vereinbarung mit dem Erwerber ist keine Bedingung und darf auch von FT nicht gefordert werden, damit diese Verpflichtung erfuellt werden kann. 3. FT willigt ein, dem Erwerber jegliche Unterstützung (z. B. Lizenzen und Know-how) bei der Erbringung der Dienste von Info AG in dem Maße zu leisten, wie dies im Rahmen der bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegebenenfalls möglich ist. Es darf dem Erwerber eine marktübliche Gebühr für derartige Lizenzen und solches Know-how in Rechnung stellen, sofern deren Höhe einem Betrag entspricht, der zum Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz oder des Know-how auf dem Markt üblicherweise erzielt werden kann. 4. FT erkennt die Zielsetzung der Kommission an, i) die Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des gegenwärtigen Geschäfts von Info AG aufrechtzuerhalten und ii) für diesen Zweck ausreichende Betriebsführungs- und sonstige Ressourcen bereitzustellen. Um diese Ziele zu verwirklichen, verpflichtet sich FT, a) zu gewährleisten, daß i) das Geschäft von Info AG sowohl von Transpac als auch von T-Data rechtlich getrennt, eigenständig und veräußerbar geführt wird, ii) der derzeitige Wert der Aktiva der Info AG und ihres Geschäftsbereichs in jeder Hinsicht gemäß gewissenhaftem Geschäftsgebaren erhalten bleibt, es sei denn, eine Veränderung der Aktiva wäre notwendig, in welchem Fall die FT keine erhebliche Veränderung vorzunehmen hat, ohne zuvor die Europäische Kommission zu Rate gezogen und deren Zustimmung eingeholt zu haben, und iii) sämtliche zur Fortführung des Geschäfts von Info AG erforderlichen Vereinbarungen gemäß ihren Bedingungen im Einklang mit der bisherigen Geschäftspraxis und dem üblichen Geschäftsverlauf eingegangen bzw. fortgeführt werden; dies bezieht sich insbesondere auf sämtliche Vereinbarungen und Vorkehrungen betreffend Mietleitungskapazitäten und Zusammenschaltung mit T-Data und/oder Deutsche Telekom; b) sämtliche Leitungs- und Führungsfunktionen in bezug auf Info AG, die auf sämtlichen Ebenen innerhalb von FT und/oder Transpac ausgeübt worden sind, beizubehalten, um die Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit von Info AG so lange aufrechtzuhalten, bis die Veräußerung vollzogen ist, oder, falls dies eher erfolgt, FT vom Treuhänder mitgeteilt wird, daß derartige Funktionen nicht mehr ausgeübt werden müssen; c) sobald dies praktisch durchführbar ist und auf jeden Fall nicht später als zum 10. Juli 1996, als Treuhänder z. B. eine Investitionsbank vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission (die nicht ohne berechtigten Grund verweigert werden darf) zu ernennen, wobei FT vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission (die nicht ohne berechtigten Grund verweigert werden darf) i) den Treuhändervertrag kündigen kann, falls es nach Ernennung des Treuhänders zu dem Schluß gelangen sollte, daß der Treuhänder seinen Pflichten nicht angemessen nachkommt, und ii) diesen durch einen anderen ebenfalls von der Kommission gebilligten Treuhänder ersetzen kann; d) dem Treuhänder den unwiderruflichen Auftrag zu erteilen, die Info AG zu bestmöglichen Bedingungen an einen Kaufinteressenten zu veräußern, der vor dem [. . .] (19) ein Kaufangebot abgegeben hat; e) die mit dem Treuhänder im Rahmen der Veräußerungsverhandlungen vereinbarte Betriebsführungsstruktur zu errichten und zu stärken. 5. Wenn der Treuhänder für die Veräußerung der Info AG bestellt ist, wird FT den Anforderungen des Treuhänders im Interesse der Werterhaltung der Aktiva der Info AG im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nachkommen, es sei denn, eine Veränderung der Aktiva wäre notwendig, in welchem Fall die FT keine erhebliche Veränderung vorzunehmen hat, ohne zuvor die Europäische Kommission zu Rate gezogen und deren Zustimmung eingeholt zu haben. FT wird insbesondere sicherstellen, daß alle Dienste von FT oder seinen Tochtergesellschaften für die Info AG weiterhin effizient und zufriedenstellend erbracht und die für diese Dienste der Info AG (gegebenenfalls) in Rechnung gestellten Entgelte nicht erhöht werden. Außer mit Zustimmung des Treuhänders darf FT bis zur Veräußerung der Info AG keine Angestellten oder Führungskräfte der Info AG einstellen oder diesen ein Einstellungsangebot machen. Verpflichtungen des Treuhänders 6. Gemäß der Vereinbarung zwischen FT und dem mit Zustimmung der Kommission ernannten Treuhänder hat dieser: a) FT und Transpac hinsichtlich der geeigneten Führungsstruktur zu beraten, um die andauernde Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit der Geschäfte der Info AG zu gewährleisten; der Treuhänder hat insbesondere beratend tätig zu werden, um sicherstellen, daß bei jeglicher Umstrukturierung der Info AG deren Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet bleibt; b) FT und Transpac hinsichtlich eines zufriedenstellenden Betriebs und einer zufriedenstellenden Leitung der Info AG zu beraten, um den Fortbestand der Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des Geschäfts von Info AG zu gewährleisten, sowie die Umsetzung seiner Ratschläge zu überwachen, zu verfolgen und nachzuprüfen. Hierzu erhält der Treuhänder in dem erforderlichen Ausmaß uneingeschränkten Zugang zu dem Personal und den Einrichtungen von Info AG sowie zu den Unterlagen, Büchern und Aufzeichnungen sowohl von FT als auch von Transpac einschließlich derjenigen Personalmitglieder, Einrichtungen, Bücher und Aufzeichnungen, die zwar nicht unmittelbar mit der Info AG verbunden sind, jedoch Auswirkungen auf die Führung des Geschäfts der Info AG haben können; c) als Investitionsvermittler für FT unvoreingenommen Verhandlungen mit interessierten Dritten im Hinblick auf die Veräußerung von Info AG binnen [. . .] (20) ab dem im ATLAS-Vorhaben vorgesehenen ersten Vollzugsdatum, d. h. vor dem [. . .] (21) (dem 'Zieldatum') zu führen. Sollte der Treuhänder vor dem Zieldatum, jedoch nicht später als zwei Monate vor diesem Termin, gemeinsam mit der Kommission befinden, daß kein annehmbarer Erwerber für die Info AG - ausgenommen die Kunden mit Hauptgeschäftssitz außerhalb Deutschlands - gefunden werden kann, werden der Treuhänder, FT und die Kommission geeignete Alternativen zu der vorgesehenen Veräußerung von Info AG, wie z. B. eine Erweiterung der Veräußerung, erörtern; d) vor der Unterzeichnung eines bindenden Vertrages und auf jeden Fall monatlich einen schriftlichen Bericht über den Stand der Verhandlungen mit am Erwerb der Info AG interessierten Dritten vorzulegen; diese Berichte sind mit den dazugehörigen Unterlagen der Kommission, eine Kopie davon FT, vorzulegen; e) im Abstand von zwei Monaten einen schriftlichen Bericht über die Überwachung des Betriebes und der Führung der Info AG der Kommission und eine Kopie davon FT vorzulegen; f) der Kommission auf Anfrage jederzeit schriftlich oder mündlich über seine Pflichten und Tätigkeiten in bezug auf die Info AG und etwaige Erwerber zu berichten. FT hat eine Kopie der schriftlichen Berichte zu erhalten und ist auch über den Inhalt der mündlichen Berichte in Kenntnis zu setzen; schließlich g) von seinen Pflichten als Treuhänder im Sinne dieser Verpflichtungserklärung entbunden zu werden, sobald die Veräußerung der Info AG bzw. andere Abhilfe im Sinne des vorstehenden Absatzes 6 Buchstabe c) wirksam werden. 7. Der Treuhänder ist von FT für seine Dienste dergestalt zu entlohnen, daß Anreize für eine zügige Veräußerung gegeben sind, auf daß er nach bestem Bemühen eine unverzügliche Veräußerung der Info AG zum bestmöglichen Wert herbeifü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.