Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3080 der Kommission vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614

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mmission vor allen Gerichten und Schiedsstellen zu vertreten. Abschnitt 2 Dienststellendübergreifende Zusammenarbeit Artikel 54 Koordinierung und informelle Konsultation zwischen den Dienststellen (1)   Die dienststellendübergreifende Koordinierung ist Ausdruck des Kollegialitätsprinzips, das für den Beschlussfassungsprozess der Kommission gilt. Sie trägt zur Einhaltung der vom Präsidenten festgelegten politischen Leitlinien und der von der Kommission festgelegten Prioritäten bei und gewährleistet die Kohärenz der Rechtsakte und die Wirksamkeit der Maßnahmen der Kommission im Einklang mit der Politik der besseren Rechtsetzung. (2)   Die zuständige Dienststelle setzt sich mit den Dienststellen in Verbindung, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich oder die betreffende Art des Entwurfs eines Rechtsakts zuständig sind. Die Dienststellen arbeiten bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs von Anfang an eng und koordiniert zusammen. (3)   Die Dienststellen arbeiten auch innerhalb dienststellendübergreifender Koordinierungsgruppen oder anderer geeigneter Strukturen zusammen, die wichtige, komplexe oder bereichsübergreifende Vorschläge ausarbeiten können, einschließlich der Durchführung der entsprechenden Evaluierungen, Eignungsprüfungen, öffentlichen Konsultationen und Folgenabschätzungen. (4)   Die dienststellendübergreifende Koordinierung erfolgt vor und nach der förmlichen dienststellendübergreifenden Konsultation gemäß Artikel 55. Sie wird auch nach der Annahme der Rechtsakte durch die Kommission, insbesondere während des interinstitutionellen Prozesses, und bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union fortgesetzt. (5)   Die zuständige Dienststelle gewährleistet die Qualität der Abfassung und Form von Entwürfen von Rechtsakten oder Standpunkten, die in der Gruppe für interinstitutionelle Beziehungen und in der Gruppe für die Koordinierung des auswärtigen Handelns geprüft werden. (6)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 müssen die Dienststellen die Zustimmung des Juristischen Dienstes, des Generalsekretärs und sonstiger betroffenen Dienststellen erhalten, bevor Vertreter der Kommission nationalen Behörden, Unionsorganen, internationalen Organisationen oder Drittländern einen Standpunkt der Kommission darlegen oder „Non-Papers“ oder jede andere Form von Beiträgen, die von einer oder mehreren Kommissionsdienststellen ausgearbeitet wurden, vorlegen. Artikel 55 Förmliche dienststellendübergreifende Konsultation (1)   Befindet sich ein Entwurf eines Rechtsakts in einem hinreichend fortgeschrittenen Stadium der Ausarbeitung, so konsultiert die zuständige Dienststelle die Dienststellen, die aufgrund der Art, des Gegenstands oder der Auswirkungen des Entwurfs des Rechtsakts ein berechtigtes Interesse haben. (2)   Das förmliche dienststellendübergreifende Konsultationsverfahren gilt auch für Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen. (3)   Ungeachtet der vom Präsidenten festgelegten Verfahren müssen alle politisch sensiblen und/oder wichtigen Entwürfe von Rechtsakten vor Beginn der förmlichen dienststellendübergreifenden Konsultation von dem/den zuständigen Kommissionsmitglied(ern) gebilligt werden. Artikel 56 Konsultation des Generalsekretariats (1)   Das Generalsekretariat wird zu allen Entwürfen von Rechtsakten konsultiert, die von der Kommission im mündlichen Verfahren angenommen werden sollen, mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen verschiedener Verwaltungs- und Haushaltsfragen von individueller Tragweite vorgelegt werden; zudem wird es zu Entwürfen von Rechtsakten konsultiert, die – unabhängig von der Art des angewandten Beschlussfassungsverfahrens – a) politisch sensibel und/oder wichtig sind; b) im Jahresarbeitsprogramm der Kommission enthalten sind, einschließlich der in den Anhängen genannten Entwürfe von Rechtsakten; c) institutionelle Aspekte betreffen; d) Gegenstand einer Evaluierung, Eignungsprüfung, öffentlichen Konsultation oder Folgenabschätzung sind. (2)   Das Generalsekretariat wird zu allen Standpunkten, die die Kommission gegenüber anderen Organen und Einrichtungen der Union, Drittländern oder internationalen oder regionalen Organisationen verpflichten können, sowie zu allen gemeinsamen Initiativen der Kommission und des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik konsultiert. (3)   Das Generalsekretariat wird zu den Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen konsultiert. Artikel 57 Konsultation des Juristischen Dienstes (1)   Der Juristische Dienst wird zu allen Entwürfen von Rechtsakten, Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen sowie zu allen Vorlagen, die rechtliche Wirkungen haben können, konsultiert. (2)   Zu wiederkehrenden Entwürfen von Rechtsakten muss der Juristische Dienst jedoch nicht konsultiert werden. Solche Ausnahmen bedürfen der vorherigen förmlichen Zustimmung des Juristischen Dienstes. Artikel 58 Konsultation anderer Dienststellen (1)   Gemäß Artikel 55 Absatz 1 müssen Dienststellen mit einem berechtigten Interesse konsultiert werden. (2)   Zu allen Entwürfen von Rechtsakten oder Dokumenten, die Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzen, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, oder auf die Auslegung und Anwendung der Haushaltsordnung der EU haben können, muss die Generaldirektion Haushalt konsultiert werden. (3)   Zu allen Entwürfen von Rechtsakten oder Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen, die Auswirkungen auf das Personal und die Verwaltung haben können, muss die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit konsultiert werden. Artikel 59 Fristen für die förmliche dienststellendübergreifende Konsultation (1)   Den konsultierten Dienststellen wird eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen eingeräumt, um ihre Stellungnahmen mit oder ohne Bemerkungen abzugeben. (2)   In Ausnahmefällen kann zwischen den betreffenden Dienststellen eine längere Frist vereinbart werden. (3)   Die befürwortenden Stellungnahmen des Juristischen Dienstes und der anderen konsultierten Dienststellen können ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Hat eine konsultierte Dienststelle nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, so wird davon ausgegangen, dass sie eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat (stillschweigende Zustimmung). (4)   Die zuständige Dienststelle kann unter den in Artikel 60 über beschleunigte Konsultationen und in Artikel 61 über spezifische dienststellendübergreifende Konsultationen festgelegten Bedingungen eine kürzere Frist beantragen. Artikel 60 Beschleunigte Konsultation (1)   In Ausnahmefällen und in Fällen mit hinreichend begründeter Dringlichkeit kann die zuständige Dienststelle das Generalsekretariat um die Durchführung einer beschleunigten dienststellendübergreifende Konsultation ersuchen, damit die Konsultation innerhalb einer kürzeren als der in Artikel 59 Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden kann. Diese beschleunigte Konsultation kann während einer Sitzung oder in schriftlicher Form stattfinden. Die zuständige Dienststelle übermittelt dem Generalsekretariat einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Durchführung einer beschleunigten Konsultation unter Angabe des Formats – in einer Sitzung oder schriftlich –, das sie für am besten geeignet hält. Ein solcher Antrag darf nicht mit dem Ziel gestellt werden, verwaltungstechnische Verzögerungen auszugleichen. Das Generalsekretariat entscheidet, ob die Durchführung einer beschleunigten Konsultation angemessen ist, und informiert den Präsidenten. Die in Artikel 55 Absatz 3 vorgesehene Billigung der Texte durch das zuständige Mitglied bzw. die zuständigen Mitglieder vor Beginn der Konsultation findet weiterhin Anwendung. Ist das Generalsekretariat der Auffassung, dass der Antrag auf Durchführung einer beschleunigten Konsultation gerechtfertigt ist, so entscheidet es, ob sie in einer Sitzung oder schriftlich stattfinden sollte. (2)   Findet die beschleunigte Konsultation in einer Sitzung statt, so werden die entsprechenden Unterlagen den konsultierten Dienststellen mindestens 48 Stunden vor der Sitzung (21) zur Verfügung gestellt, sofern das Generalsekretariat nichts anderes bestimmt. Die konsultierten Dienststellen nehmen während der Sitzung oder schriftlich vor der Sitzung Stellung. Das Generalsekretariat führt den Vorsitz der Sitzung und vermerkt die Ergebnisse und Stellungnahmen der konsultierten Dienststellen im Sitzungsprotokoll. Mit dem Ende der Sitzung endet die Konsultation. (3)   Findet die beschleunigte Konsultation in schriftlicher Form statt, so wird die Frist für die Stellungnahme der konsultierten Dienststellen einvernehmlich zwischen dem Generalsekretariat und der zuständigen Dienststelle festgelegt und beträgt mindestens 48 Stunden, sofern das Generalsekretariat nichts anderes bestimmt. Die konsultierten Dienststellen geben ihre Stellungnahme innerhalb dieser Frist schriftlich ab. Antwortet eine konsultierte Dienststelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so gilt dies als befürwortende Stellungnahme (stillschweigende Zustimmung). Artikel 61 Spezifische dienststellendübergreifende Konsultationen (1)   Bei wiederkehrenden Konsultationen kann das Generalsekretariat auf Antrag der zuständigen Dienststelle die Einrichtung einer „spezifischen“ dienststellendübergreifenden Konsultation genehmigen, deren Modalitäten insbesondere in Bezug auf die Frist und die konsultierten Dienststellen von denen der Konsultation gemäß Artikel 55 abweichen. (2)   Sobald eine spezifische Konsultation genehmigt wurde, gilt sie systematisch für die Konsultationen zu allen Entwürfen von Rechtsakten, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Artikel 62 Ergebnis der dienststellendübergreifenden Konsultationen (1)   Nach Abschluss der dienststellendübergreifenden Konsultation überarbeitet die zuständige Dienststelle unter Berücksichtigung der eingegangenen Bemerkungen den Entwurf des Rechtsakts und/oder die Arbeitsunterlage der Kommissiondienststellen. (2)   Die zuständige Dienststelle stellt den konsultierten Dienststellen den überarbeiteten Entwurf des Rechtsakts und/oder die überarbeitete Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen rechtzeitig zur Verfügung. Sie teilt ihnen die Gründe für eine mögliche Nichtberücksichtigung ihrer Bemerkungen mit, bevor das Annahmeverfahren eingeleitet wird. (3)   Bevor der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts den Vertretern der Mitgliedstaaten in Ausschüssen, die zur Überwachung der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eingesetzt wurden, zur Abstimmung vorgelegt wird, sind eine befürwortende Stellungnahme des Juristischen Dienstes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die dieser im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 2 abgegeben hat, sowie die befürwortenden Stellungnahmen der anderen konsultierten Dienststellen einzuholen. Kapitel V Transparenz, Datenschutz und Sicherheit Artikel 63 Transparenz (1)   Die Kommission stellt den Bürgerinnen und Bürgern die Legislativvorschläge, die sie dem Europäischen Parlament und/oder dem Rat gemeinsam mit der Folgenabschätzung und den Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle vorlegt, sowie Informationen über Sachverständigengruppen und Ausschüsse, öffentliche Konsultationen und Empfänger von Mitteln der Union zur Verfügung. (2)   Die Kommission stellt in ihrem Dokumentenregister die Tagesordnungen der Kommissionssitzungen, die voraussichtlichen Tagesordnungspunkte der nächsten Sitzungen, die genehmigten ordentlichen Protokolle der Kommissionssitzungen und die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte bereit. Artikel 64 Transparenz-Register Um die Transparenz ihrer Beziehungen zu Interessenvertretern zu gewährleisten, beachtet die Kommission die Regeln und Grundsätze des mit den anderen Organen vereinbarten öffentlichen Transparenz-Registers (22) . Artikel 65 Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Kommission (1)   Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Kommission, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger. Dieser Zugang unterliegt den in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (23) festgelegten Bedingungen. (2)   Es gelten die Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erlassen wurden und im Anhang dieser Geschäftsordnung aufgeführt sind. Artikel 66 Dokumentenmanagement (1)   Das Dokumentenmanagement soll auf effiziente Weise durchgeführt werden, damit die Kommission in der Lage ist, ihre Maßnahmen jederzeit nachzuverfolgen, um unter anderem ihren rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf den Datenschutz, den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und die Sicherheit von Informationen, nachzukommen. (2)   Die Dienststellen der Kommission halten die internen Vorschriften für die Registrierung, Hinterlegung, Aufbewahrung und Übermittlung von Dokumenten an das Historische Archiv ein. Artikel 67 Sicherheit und Vertraulichkeit (1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Mitglieder der Kommission und alle Bediensteten der Kommission generell verpflichtet, die Vertraulichkeit der ihnen zur Kenntnis gebrachten Beratungen, Informationen und Dokumente zu wahren. (24) (2)   In der Kommission erhalten Personen, Vermögenswerte und Informationen ein angemessenes Schutzniveau, das den festgestellten Risiken entspricht. (25) Verschlusssachen der Europäischen Union werden ebenfalls auf angemessene Weise geschützt. (26) (3)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher sind nur Bediensteten zugänglich, die von den nationalen Behörden ihres Herkunftslandes eine Sicherheitsfreigabe erhalten haben. Artikel 68 Schutz personenbezogener Daten (1)   Personenbezogene Daten werden von der Kommission im Einklang mit Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) sowie anderen Datenschutzvorschriften der Europäischen Union (28) verarbeitet. (2)   Der Datenschutzbeauftragte der Kommission gewährleistet auf unabhängige Weise, dass die Datenschutzvorschriften der Union innerhalb der Kommission angewandt werden. Kapitel VI Schlussbestimmungen Artikel 69 Weitere Maßnahmen (1)   Die Kommission kann interne Beschlüsse fassen und den Dienststellen Verwaltungsanweisungen erteilen, um die vorliegende Geschäftsordnung zu ergänzen und/oder um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen. (2)   Der Präsident kann Beschlüsse fassen, die die Arbeitsweise und die interne Organisation der Kommission betreffen; dies schließt zu Beginn der Amtszeit auch die Arbeitsmethoden der Kommission ein. Artikel 70 Änderungen des Beschlusses K(2000) 3614 der Kommission Die Artikel 1 bis 28 des Beschlusses K(2000) 3614 der Kommission vom 29. November 2000 (29), der Anhang des genannten Beschlusses mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments, der Anhang des genannten Beschlusses zur Festlegung eines Kodex in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit und die Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung im Anhang des Beschlusses K(2010) 1200 endgültig der Kommission (30) werden gestrichen. Artikel 71 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 4. Dezember 2024 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)  Geschäftsordnung K(2000) 3614 vom 29. November 2000 (ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2000/3614/oj). (2)  Beschluss K(2010) 1200 der Kommission vom 24. Februar 2010 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/138(1)/oj). (3)  Beschluss C(2020) 3000 der Kommission vom 22. April 2020 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 127I vom 22.4.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/555/oj). (4)  Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung im Anhang des Beschlusses K(2010) 1200 endgültig der Kommission vom 24. Februar 2010 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung. (5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj). (6)  Vertrag über die Europäische Union, Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b. (7)  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 248. (8)  Vertrag über die Europäische Union, Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c. (9)  Vertrag über die Europäische Union, Artikel 17 Absatz 6. (10)  Beschluss der Kommission vom 31. Januar 2018 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission (2018/C 65/700) (ABl. C 65 vom 21.2.2018, S. 7). (11)  Vertrag über die Europäische Union, Artikel 17 Absatz 3. (12)  Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission, Anhang IV Nummer 5 (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2010/1120/oj). (13)  Mitteilung der Präsidentin an die Kommission, Die Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission, P(2024)5 vom 1. Dezember 2024. (14)  Mitteilung der Präsidentin an die Kommission, Die Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission, P(2024)5 vom 1. Dezember 2024. (15)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). (16)  Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) vom 14. Juni 1962 über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. P 45 vom 14.6.1962, S. 1385, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)) und Beschluss C(2013) 3288 der Kommission vom 4. Juni 2013 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde (AIPN) im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC) in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind. (17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). (18)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). (19)  Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) vom 14. Juni 1962 über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. P 45 vom 14.6.1962, S. 1385, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/oj). (20)  Siehe die Vorschriften zur Einrichtung des allgemeinen Frühwarnsystems ARGUS im Anhang des Beschlusses K(2000) 3614. (21)  Dieser Zeitraum von 48 Stunden umfasst keine Feiertage, Samstage oder Sonntage. (22)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2021/611/oj). (23)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj). (24)  Siehe Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses C(2018) 700 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission und Artikel 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, der entsprechend auf die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar ist. (25)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj). (26)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj). (27)  Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj) findet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Geschäftsordnung Anwendung. (28)  Darunter der Beschluss (EU) 2020/969 der Kommission vom 3 Juli 2020 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften in Bezug auf den Datenschutzbeauftragten, Beschränkungen der Rechte betroffener Personen und die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/597/EG der Kommission (ABl. L 213 vom 6.7.2020, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/969/oj). (29)  Geschäftsordnung der Kommission (ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2000/3614/oj). (30)  Beschluss der Kommission vom 24. Februar 2010 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 60). ANHANG Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission muss ihre Beschlüsse so offen und bürgernah wie möglich fassen und dafür sorgen, dass ihre Verfahren transparent sind. Dies ermöglicht die Bürgerbeteiligung und garantiert die Legitimität und Rechenschaftspflicht der Verwaltung gegenüber den Bürgern im Einklang mit den demokratischen Grundsätzen der Union. (2) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.