Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3080 der Kommission vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D3080. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Konsultation durch und unternimmt die erforderlichen Schritte, damit der Beschluss von der Kommission angenommen werden kann. Artikel 38 Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung einer direkten Delegation (1)   Vor Ausübung einer direkten Delegation muss der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem die Befugnisse übertragen werden, entscheiden, ob der Rechtsakt aufgrund einer politischen Beurteilung oder anderer Umstände im mündlichen oder schriftlichen Verfahren erlassen werden sollte. Im Zweifelsfall konsultiert der Generaldirektor oder Dienststellenleiter das Mitglied der Kommission, dem der Tätigkeitsbereich zugewiesen wurde. (2)   Die befürwortende Stellungnahme des Juristischen Dienstes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Bemerkungen, die dieser im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 2 abgegeben hat, sowie die befürwortende Stellungnahme der anderen konsultierten Dienststellen sind vor der Annahme von Rechtsakten im Wege der direkten Delegation einzuholen. Die Stellungnahmen des Juristischen Dienstes und der anderen konsultierten Dienststellen können ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. (3)   Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem die Befugnisse übertragen wurden, nimmt den Entwurf des Rechtsakts an und bestätigt, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die zu erlassenden Rechtsakte eingehalten wurden. (4)   Der Rechtsakt gilt als angenommen, sobald die zum Zwecke der Annahme geleistete – handschriftliche oder elektronische – Unterschrift des Generaldirektors oder Dienststellenleiters in dem dafür vorgesehenen IT-System registriert ist. (5)   Ist der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem eine direkte Delegation erteilt wurde, an der Ausübung dieser Befugnis gehindert, so kann sie von dem nach Artikel 52 benannten Beamten ausgeübt werden. Artikel 39 Weiterübertragung der Befugnisse für Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe von Aufträgen (1)   Der Generaldirektor oder der Dienststellenleiter, dem delegierte Befugnisse nach Artikel 36 erteilt wurden, kann seinerseits beschließen, bestimmte Entscheidungen über die Auswahl von Projekten und bestimmte Einzelentscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an einen stellvertretenden Generaldirektor, einen Direktor oder – im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Kommission – einen Referatsleiter weiterzuübertragen. (2)   Der stellvertretende Generaldirektor, der Direktor oder der Referatsleiter, dem Befugnisse weiterübertragen wurden, handelt unter der Aufsicht des Generaldirektors oder Dienststellenleiters, dem delegierte Befugnisse erteilt wurden. Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter bleibt gegenüber der Kommission dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung der direkten Delegation eingehalten werden. (3)   Die Weiterübertragung der Befugnisse gilt für die Annahme bestimmter Entscheidungen über die Auswahl von Projekten und von Einzelentscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn der Basisrechtsakt vorsieht, dass die Kommission einen Beschluss entweder von sich aus oder nach Anhörung eines Ausschusses (18) und dessen befürwortender Stellungnahme fasst. Solche Beschlüsse sind nicht Gegenstand einer dienststellendübergreifenden Konsultation. (4)   Der stellvertretende Generaldirektor, der Direktor oder der Referatsleiter, dem Befugnisse im Wege der Weiterübertragung übertragen wurden, nimmt den Entwurf des Rechtsakts an und bestätigt, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die erlassenen Rechtsakte eingehalten wurden. (5)   Der Rechtsakt gilt als angenommen, sobald die zum Zwecke der Annahme geleistete – handschriftliche oder elektronische – Unterschrift des stellvertretenden Generaldirektors, Direktors oder Referatsleiters in dem dafür vorgesehenen IT-System registriert ist. Artikel 40 Register der direkten Delegationen Das Generalsekretariat führt ein Register der direkten Delegationen, das im Intranet der Kommission abrufbar ist. Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen für alle Beschlussfassungsverfahren Artikel 41 Sprachenregelung für die Beschlussfassungsverfahren (1)   Alle Entwürfe von Rechtsakten, die im mündlichen Verfahren, im schriftlichen Verfahren, im Wege einer allgemeinen oder Ad-hoc-Ermächtigung oder im Wege der Ausübung einer direkten Delegation zu erlassen sind, müssen gegebenenfalls in der/den folgenden Sprache(n) verfügbar sein: a) in der/den vom Präsidenten unter Berücksichtigung der Mindesterfordernisse der Kommissionsmitglieder festgelegten Sprache(n); b) in der/den Sprache(n), die für die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union oder für seine Mitteilung an den/die Adressaten erforderlich ist/sind, damit er in Kraft treten oder wirksam werden kann. (2)   Alle Entwürfe von Rechtsakten, die in einer Sitzung der Kommission erörtert werden sollen, werden den Mitgliedern der Kommission in den nach Absatz 1 erforderlichen Sprachen zur Verfügung gestellt. (3)   Alle Entwürfe von Rechtsakten, die im schriftlichen Verfahren zu erlassen sind, werden den Mitgliedern der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der/den nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlichen Sprache(n) und vor Abschluss des Verfahrens in der/den nach Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Sprache(n) zur Verfügung gestellt. Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung nicht erfüllt, verlängert der Generalsekretär die Frist oder setzt das schriftliche Verfahren aus. (4)   Nimmt der Juristische Dienst eine juristisch-sprachliche Überarbeitung eines Entwurfs eines Rechtsakts vor, so müssen alle erforderlichen Sprachfassungen rechtzeitig vorliegen. (5)   Bei Entwürfen von Rechtsakten, die im mündlichen oder im schriftlichen Verfahren angenommen werden sollen, prüft der Präsident alle besonderen und/oder außergewöhnlichen Umstände, in denen einige der nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlichen Sprachfassungen aus hinreichend schlüssigen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Insbesondere bei Entwürfen von Rechtsakten, die im mündlichen Verfahren angenommen werden sollen, kann der Präsident je nach den Umständen beschließen, den betreffenden Punkt auf die Tagesordnung einer späteren Sitzung zu setzen. (6)   Im Falle von Entwürfen von Rechtsakten, die in Ausübung einer allgemeinen oder Ad-hoc-Ermächtigung oder in Ausübung einer direkten Delegation angenommen werden sollen, kann der Rechtsakt erst erlassen werden, wenn die in Absatz 1 Buchstabe b genannte(n) Sprachfassung(en) verfügbar ist/sind. (7)   Soll ein erlassener Rechtsakt den anderen Organen der Union offiziell übermittelt und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, so muss der Text in allen Amtssprachen vorliegen. Artikel 42 Informationen über angenommene Rechtsakte Die Kommission nimmt die im schriftlichen Verfahren, im Ermächtigungsverfahren und im Verfahren der Delegation erlassenen Rechtsakte zur Kenntnis, die in Tagesvermerken festgehalten werden. Auf die Tagesvermerke wird im Protokoll der nächsten Kommissionssitzung verwiesen. In jeder Sitzung der Kommission wird eine Zusammenfassung erstellt. Darin werden die von der Kommission im mündlichen Verfahren erlassenen autonomen Rechtsakte aufgeführt. Auch wird darin auf die Tagesvermerke über die im schriftlichen Verfahren angenommenen Rechtsakte verwiesen. Artikel 43 Authentifizierung erlassener Rechtsakte (1)   Von der Kommission erlassene autonome Rechtsakte ohne Gesetzescharakter werden bei oder nach ihrer Annahme und erforderlichenfalls vor ihrer Mitteilung an ihren/ihre Adressaten oder vor ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union authentifiziert. (2)   Die in Absatz 1 genannten Rechtsakte werden wie folgt authentifiziert: a) im mündlichen Verfahren angenommene Rechtsakte: i) durch handschriftliche oder elektronische Unterschrift des Generalsekretärs auf der Zusammenfassung, die in der Sitzung der Kommission, in der die Rechtsakte angenommen wurden, erstellt wurde und in der diese Rechtsakte aufgeführt sind; ii) nutzt der Präsident unter den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Bedingungen Telekommunikationssysteme und verhindern die Umstände die Unterzeichnung der Zusammenfassung, so kann die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Generalsekretärs ausnahmsweise die Unterzeichnung ersetzen und wird der Zusammenfassung beigefügt; b) im schriftlichen Verfahren angenommene Rechtsakte: durch handschriftliche oder elektronische Unterschrift des Generalsekretärs auf dem in Artikel 42 genannten Tagesvermerk, in dem sie festgehalten sind; c) im Wege des Ermächtigungsverfahrens angenommene Rechtsakte: durch handschriftliche oder elektronische Unterschrift des ermächtigten Mitglieds der Kommission auf dem Annahmebogen und dem entsprechenden Protokoll; diese Rechtsakte werden in dem entsprechenden Tagesvermerk nach Artikel 42 festgehalten; d) im Verfahren der Delegation (auch im Wege der Subdelegation) angenommene Rechtsakte: durch handschriftliche oder elektronische Unterschrift des Generaldirektors, des stellvertretenden Generaldirektors, des Direktors oder des Referatsleiters, dem Befugnisse übertragen oder weiterübertragen wurden, auf dem Annahmebogen und dem entsprechenden Protokoll; diese Rechtsakte werden in dem entsprechenden Tagesvermerk nach Artikel 42 festgehalten. (3)   Die in Absatz 2 genannten Rechtsakte werden – gegebenenfalls auch in elektronischer Form – in der/den verbindlichen Sprache(n) den in besagtem Absatz genannten Zusammenfassungen oder Tagesvermerken so beigefügt, dass sie von ihnen nicht getrennt werden können. Artikel 44 Unterzeichnung angenommener Rechtsakte (1)   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die von der Kommission im mündlichen Verfahren und im schriftlichen Verfahren in Form von Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüssen – sofern bei Letzteren der Adressat/die Adressaten nicht angegeben ist/sind – erlassen werden, gelten als vom Präsidenten der Kommission im Sinne des Artikels 297 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterzeichnet, wenn der Präsident die in Artikel 42 genannte Zusammenfassung unterzeichnet. (2)   Macht der Präsident von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch und verhindern die Umstände die Unterzeichnung der Zusammenfassung, kann seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung seine Unterschrift ausnahmsweise ersetzen und wird der Zusammenfassung beigefügt. (3)   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die von der Kommission im mündlichen oder schriftlichen Verfahren in Form von Beschlüssen – sofern bei Letzteren der Adressat/die Adressaten angegeben ist/sind – erlassen werden, gelten als von dem Mitglied der Kommission, dem der Tätigkeitsbereich zugewiesen wurde, unterzeichnet, wenn der Generalsekretär die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unterschrift leistet. (4)   Im schriftlichen Verfahren erlassene Rechtsakte nach Absatz 1, deren Veröffentlichung für das Inkrafttreten so dringend ist, dass die Unterzeichnung der Zusammenfassung auf der nächsten Sitzung der Kommission nicht abgewartet werden kann, gelten als vom Präsidenten im Sinne des Artikels 297 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterzeichnet, wenn der Generalsekretär die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b genannte Unterschrift leistet. (5)   Die Unterzeichnung der im Ermächtigungsverfahren, im Verfahren der Delegation oder im Wege der Subdelegation erlassenen Rechtsakte in einer der in Artikel 297 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Formen wird je nach Fall dem hierzu ermächtigten Mitglied der Kommission oder dem Generaldirektor, dem stellvertretenden Generaldirektor, dem Direktor oder dem Referatsleiter, dem die Befugnis übertragen oder weiterübertragen wurde, übertragen. Diese Unterschrift wird gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben c und d geleistet. Kapitel IV Dienststellen der Kommission und dienststellendübergreifende Zusammenarbeit Abschnitt 1 Dienststellen Artikel 45 Struktur und Rolle der Dienststellen (1)   Die Kommission richtet eine Organisationsstruktur ein, die sich aus einer Reihe von Generaldirektionen und anderen Dienststellen der Kommission sowie Ämtern zusammensetzt, deren Mandat darin besteht, administrative und unterstützende Aufgaben wahrzunehmen (gleichgestellte Dienststellen). Sie bilden gemeinsam einen einzigen Verwaltungsdienst und tragen die gemeinsame Verantwortung für die Kohärenz aller Politikbereiche. Generaldirektionen, sonstige Dienststellen und gleichgestellte Dienststellen werden grundsätzlich in Direktionen und die Direktionen in Referate unterteilt. (2)   Aufgabe aller Dienststellen ist es, die Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Verwirklichung ihrer Prioritäten zu unterstützen. Artikel 46 Ethik und gute Verwaltungspraxis Die Bediensteten der Kommission halten sich an die höchsten berufsständischen und ethischen Regeln. Sie handeln im Einklang mit den Bestimmungen des Statuts (19) und des Kodex für gute Verwaltungspraxis. Artikel 47 Einrichtung besonderer Funktionen und Strukturen (1)   Um bestimmte Aufgaben zu erfüllen und besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden, die von einer von der Kommission eingerichteten Dienststelle nicht optimal behandelt werden können, kann der Präsident spezifische Funktionen oder Strukturen einrichten, z. B. Taskforces, die das Fachwissen verschiedener Dienststellen bündeln. (2)   Der Präsident legt deren Mandat, Zusammensetzung, Dauer, das zuständige Mitglied der Kommission, die Ebene, auf der die Funktion des Leiters der betreffenden Struktur angesiedelt wird, sowie die administrative Zuordnung der Funktion oder der spezifischen Struktur fest. In einem Beschluss der Kommission können die Bedingungen für die Durchführung festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Ressourcen und die Arbeitsweise der betreffenden spezifischen Funktion oder Struktur. Artikel 48 Dienstkontinuität und Bereitschaftsdienst (1)   Die Mitglieder der Kommission und die Dienststellen der Kommission treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Kontinuität des Dienstes unter Beachtung der hierfür von der Kommission oder vom Präsidenten erlassenen Bestimmungen sicherzustellen. (2)   Im Falle einer sich auf die Dienststellen der Kommission auswirkenden allgemeinen Störung kann der Präsident den Plan der Kommission zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs aktivieren. (3)   Im Falle einer auf bestimmte Dienststellen beschränkten Störung können die betreffenden Generaldirektoren oder Dienststellenleiter die zu diesem Zweck erstellten Pläne zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs aktivieren. (4)   Die Mitglieder der Kommission leisten zu bestimmten Zeiten des Jahres Bereitschaftsdienst, damit wesentliche Aufgaben der Kommission wie interne Koordinierung, Beschlussfassung, Vertretung und Kommunikation erfüllt werden. (5)   Die Bediensteten der Kommission tragen die Bereitschaftsregelungen während des gesamten Jahres mit, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten und die Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben kontinuierlich zu unterstützen. Artikel 49 Krisenbewältigung Auf der Grundlage der Vorschriften über das System der Kommission zur Bewältigung grenzüberschreitender Krisen (20) stimmen sich die Dienststellen im Falle einer Krise oder eines außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Ereignisses, das sich auf mehrere Politikbereiche auswirkt, grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder die Arbeitsweise der Organe der Union beeinträchtigt, ab und tauschen rasch Informationen aus. Artikel 50 Generalsekretär (1)   Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten, damit die Kommission die Prioritäten, die sie sich gesetzt hat, im Rahmen der vom Präsidenten vorgegebenen politischen Leitlinien verwirklichen kann. Der Generalsekretär stellt sicher, dass die Entwürfe von Rechtsakten mit diesen Prioritäten im Einklang stehen. Er unterrichtet den Präsidenten rechtzeitig über Entwürfe von Rechtsakten, die wegen ihrer Bedeutung oder ihres Inhalts die besondere Aufmerksamkeit des Präsidenten erfordern. (2)   Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Vorbereitung der Arbeiten und bei der Abhaltung der Sitzungen der Kommission. Der Generalsekretär unterstützt auch die Mitglieder der Kommission, die die Arbeit der in Artikel 3 Absatz 6 genannten Gruppen von Mitgliedern leiten, bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Sitzungen. Er nimmt die Sekretariatsaufgaben dieser Gruppen wahr. (3)   Der Generalsekretär trägt zur Gewährleistung der Gesamtkohärenz der Politik bei. Zu diesem Zweck nimmt er sowohl vor als auch nach den Beschlüssen der Kommission Planungs- und Koordinierungsaufgaben wahr, insbesondere durch dienststellendübergreifende Sitzungen und Sitzungen der einzelnen Kabinette und der betreffenden Dienststellen. (4)   Der Generalsekretär sorgt für den reibungslosen Ablauf des Beschlussfassungsprozesses. Er trifft insbesondere – außer in besonderen Fällen – die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechtsakte der Kommission den Betroffenen mitgeteilt und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Der Generalsekretär sorgt auch dafür, dass die Rechtsakte anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie den nationalen Parlamenten übermittelt werden. (5)   Der Generalsekretär sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren der Koordinierungsinstrumente innerhalb der Kommission und nimmt erforderlichenfalls zu allen Fragen im Zusammenhang mit der dienststellendübergreifenden Koordinierung Stellung. (6)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Dienststellen kann der Generalsekretär im Auftrag des Präsidenten Mediations- oder Schlichtungsmaßnahmen ergreifen. (7)   Der Generalsekretär trägt zur Einhaltung der Bestimmungen über bessere Rechtsetzung durch die Kommission bei und stützt sich dabei insbesondere auf die Arbeit des Ausschusses für Regulierungskontrolle. (8)   Der Generalsekretär trägt mit dazu bei, dass die Kommission nach dem Kollegialitätsprinzip arbeitet. Er gewährleistet die Einhaltung der Verfahren und überwacht die Qualität der der Kommission vorgelegten Entwürfe von Rechtsakten. (9)   Der Generalsekretär trägt auch dazu bei, dass die Entwürfe von Rechtsakten mit den externen Verpflichtungen und den interinstitutionellen Verpflichtungen der Kommission im Einklang stehen. (10)   Im Auftrag des Präsidenten trägt der Generalsekretär dafür Sorge, dass Informationsvermerke den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 4 Buchstabe b entsprechen, bevor sie der Kommission zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie auf die Tagesordnung gesetzt wurden. (11)   Der Generalsekretär koordiniert und gewährleistet die Gesamtkohärenz der offiziellen Beziehungen zu den anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie zu den nationalen Parlamenten. (12)   Der Generalsekretär unterrichtet die Kommission über den Stand der internen und interinstitutionellen Verfahren. Artikel 51 Generaldirektoren und Dienststellenleiter (1)   Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter unterstützen den Präsidenten und die anderen Mitglieder der Kommission, denen sie unterstellt sind, bei der Verwirklichung der von der Kommission festgelegten Prioritäten, bei der Entwicklung der ihnen übertragenen politischen Maßnahmen und bei der wirksamen Umsetzung dieser politischen Maßnahmen. (2)   Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter beraten den Präsidenten und die anderen Mitglieder der Kommission in den Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, und sind mit der ordnungsgemäßen Verwaltung und Organisation der Arbeit der ihnen unterstellten Dienststellen gemäß den von der Kommission festgelegten Regeln und Standards betraut, um unter anderem sicherzustellen, dass die Kommission ihren rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann. (3)   Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter gestalten die Organisationsstrukturen ihrer Dienststellen auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Organigramme. Sie sind für die Zuweisung personeller und finanzieller Ressourcen innerhalb ihrer Dienststellen zuständig. (4)   Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter sind für die Ausführung des ihnen zugewiesenen Teils des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union nach Maßgabe der geltenden Haushaltsordnung verantwortlich. (5)   Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter erstellen jährliche Managementpläne, in denen die jährlich zu erzielenden Ergebnisse dargelegt und die Mittel hierfür festgelegt werden, um im Einklang mit den Prioritäten der Kommission zur Verwirklichung der im mehrjährigen Strategieplan festgelegten Ziele beizutragen. Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter erstellen außerdem jährliche Tätigkeitsberichte, in denen die jährlichen Fortschritte bei der Verwirklichung der strategischen Ziele beschrieben und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Verantwortung durchgeführten Finanzvorgänge bescheinigt werden. Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter ermitteln und bewerten die Risiken im Zusammenhang mit der Erreichung ihrer Ziele. Erforderlichenfalls treffen sie geeignete Maßnahmen, um diese Risiken zu begrenzen. (6)   Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter nehmen ferner alle sonstigen Unterstützungs-, Geschäftsführungs- oder Verwaltungsaufgaben wahr, die nicht in die Zuständigkeit des Kollegiums fallen, um die Dienststellen im Tagesgeschäft zu leiten oder zu verwalten und so die Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung ihres Auftrags sowie bei der Umsetzung ihrer Prioritäten zu unterstützen. Artikel 52 Vertretung der Dienstvorgesetzten (1)   Ist ein Stelleninhaber an der Ausübung seines Amtes gehindert oder ist die Stelle unbesetzt, so gilt Folgendes: a) Die Aufgaben des Generalsekretärs, des Generaldirektors oder des Dienststellenleiters werden von dem von der Kommission benannten Beamten wahrgenommen. b) Die Aufgaben eines anderen Dienstvorgesetzten werden von dem vom Generaldirektor oder Dienststellenleiter benannten Beamten wahrgenommen. (2)   Wurde kein Ersatz benannt, so werden diese Aufgaben wie folgt wahrgenommen: a) wenn die betreffende hierarchische Position von einem Stellvertreter wahrgenommen wird, von Letzterem; b) wenn es für die betreffende hierarchische Position mehrere Stellvertreter gibt, von dem anwesenden Stellvertreter mit der höchsten Besoldungsgruppe und, bei gleicher Besoldungsgruppe, von dem in der Besoldungsgruppe dienstältesten Stellvertreter und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten Stellvertreter; c) wenn es keinen Posten eines Stellvertreters gibt, dieser Posten nicht besetzt ist oder der Stellvertreter an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, von dem anwesenden Untergebenen in der höchsten Funktionsgruppe und innerhalb dieser der höchsten Besoldungsgruppe und, bei gleicher Besoldungsgruppe, von dem in seiner Besoldungsgruppe dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden Untergebenen. Artikel 53 Juristischer Dienst (1)   Der Juristische Dienst berät die Kommission rechtlich. (2)   Der Juristische Dienst gewährleistet eine unabhängige und objektive Kontrolle der Rechtmäßigkeit aller Entwürfe von Rechtsakten, aller von der Kommission anzunehmenden Entwürfe von Rechtsakten und aller anderen Dokumente, die rechtliche Auswirkungen haben können, und prüft ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union, einschließlich der Charta der Grundrechte, und dem Völkerrecht. Er überwacht die Form der Rechtsakte und nimmt gegebenenfalls eine juristisch-sprachliche Überarbeitung vor. (3)   Der Juristische Dienst hat die ausschließliche Zuständigkeit, die Ko

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.