Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3080 der Kommission vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614

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nd Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) legt jedes Organ der Union in seiner Geschäftsordnung spezifische Bestimmungen über den Zugang zu seinen Dokumenten fest. (3) Die Kommission hat eine digitale Plattform für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten mit dem Titel „Electronic Access to European Commission Documents“ (elektronischer Zugang zu Dokumenten der Europäischen Kommission, EASE) eingeführt, um die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten zu vereinfachen und gleichzeitig das übergeordnete Ziel hervorzuheben, Dokumente so weit wie möglich zugänglich zu machen. Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich Unionsbürger und natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 42 der Grundrechtecharta der Europäischen Union und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nach Maßgabe dieser Durchführungsbestimmungen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Antragsteller“ jeden Unionsbürger und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat, die einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stellt, 2. „Dokument“ ein Dokument im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, 3. „von der Kommission erstelltes Dokument“ ein Dokument, das von der Person, die befugt ist, die Verantwortung für seinen Inhalt gemäß den für den zugrunde liegenden Bearbeitungsprozess geltenden Bestimmungen zu übernehmen, zur Übermittlung freigegeben wurde; dabei handelt es sich nicht unbedingt um die Person, die mit der praktischen Aufgabe der Abfassung oder Niederschrift betraut wurde, sondern um die Person oder Dienststelle, die gemäß den Verfahrensvorschriften und internen Regeln der Europäischen Kommission für den betreffenden Bearbeitungsprozess verantwortlich ist, 4. „bei der Kommission eingegangenes Dokument“ ein Dokument, das der Europäischen Kommission von einem (externen) Absender willentlich zugeleitet wurde, 5. „Dokument im Besitz der Kommission“: a) i) jedes Dokument, das gemäß Artikel 7 des Beschlusses 2021/2121 der Kommission vom 6. Juli 2020 über die Schriftgutverwaltung und Archive (2) (im Folgenden: „Kommissionsbeschluss 2021/2121“) registriert wurde, und b) jedes sonstige Dokument, das in einer von der Kommission kontrollierten und in ihrem Eigentum stehenden IT-Anwendung erstellt und auf einem dienstlichen Gerät oder einem dienstlichen Cloud-Dienst gespeichert ist, mit Ausnahme von Dokumenten, die in persönlichen Ordnern für die rein persönliche Verwendung außerhalb der beruflichen Tätigkeit gespeichert sind, (6) „Bearbeitungsprozess“ einen vorab festgelegten Arbeitsablauf mit klar definierten Schritten, die sich aus den Verfahrensvorschriften oder internen Regeln ergeben, und die Beschreibungen des Ergebnisses jedes einzelnen Schritts. Artikel 3 Unmittelbar öffentlich zugängliche Dokumente (1)   Die Kommission gewährt der Öffentlichkeit direkten Zugang zu Legislativvorschlägen, sobald sie diese angenommen hat. Darin eingeschlossen sind auch die Folgenabschätzung und die Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle. (2)   Die Kommission gewährt der Öffentlichkeit, unter anderem durch rechtzeitige Veröffentlichung auf dafür vorgesehenen Webseiten, direkten Zugang zu den folgenden Dokumenten: a) Tagesordnungen der Kommissionssitzungen und Tagesordnungsentwürfe für künftige Kommissionssitzungen, b) angenommene ordentliche Protokolle der Kommissionssitzungen, c) Reden zur Lage der Union, Arbeitsprogramme der Kommission, strategische Vorausschauen, Strategiepläne, Verwaltungspläne, die jährliche Aufwandserhebung, Stellungnahmen zur Plattform „Fit for Future“ und jährliche Tätigkeitsberichte, d) im Rahmen des Europäischen Semesters länderspezifische Empfehlungen, Anleitungen für die Mitgliedstaaten und das Scoreboard zur Aufbau- und Resilienzfazilität, e) Beschlüsse im Zusammenhang mit der Europäischen Bürgerinitiative, f) begründete Stellungnahmen der nationalen Parlamente und Antworten der Kommission zur Vereinbarkeit eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß den Artikeln 6 und 7 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, g) aggregierte Aufstellungen über die Dienstreisekosten der Kommissionsmitglieder, h) Protokolle der Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern, ihren Kabinettsmitgliedern und Führungskräften der Kommission mit Interessenvertretern. Artikel 4 Vorschriften für die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten, die auf Antrag zugänglich sind (1)   Anträge auf Zugang zu Dokumenten, die nicht unter Artikel 3 fallen, werden unter Anwendung der Ausnahmen vom Zugang nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geprüft. (2)   Grundsätzlich ist zu vermuten, dass der Zugang u. a. zu folgenden Dokumenten die durch Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geschützten Interessen beeinträchtigt: a) Dokumente, die Teil eines Vertragsverletzungs-Vorverfahrens oder eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens sind, b) Dokumente, die Teil eines laufenden Gerichtsverfahrens sind, c) Stellungnahmen des Juristischen Dienstes, d) Dokumente, die Teil eines Beihilfeverfahrens sind, e) Dokumente, die Teil eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens (einschließlich Fusionskontrollverfahren und Kartelluntersuchungen und der Unterlagen, die der Kommission von den nationalen Wettbewerbsbehörden übermittelt werden), eines Handelsschutzverfahrens, eines Verfahrens betreffend drittstaatliche Subventionen, eines Verfahrens betreffend ausländische Direktinvestitionen, eines finanzmarktrechtlichen Aufsichts- oder Abwicklungsverfahrens, eines Verfahrens nach dem Gesetz über digitale Märkte (3) oder dem Gesetz über digitale Dienste (4) sowie vergleichbarer Verwaltungsverfahren sind, f) Dokumente, die Teil eines laufenden Genehmigungsverfahrens sind, g) Dokumente, die Teil einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind, h) Angebote und Finanzhilfeanträge, die im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge von Bietern oder Antragstellern eingereicht werden, i) Personalauswahlverfahren, j) Dokumente, die Teil von Untersuchungen des Untersuchungs- und Disziplinaramts der Kommission sind und k) Dokumente, die Teil der Personalakte eines Bediensteten sind. Der Zugang zu diesen Dokumenten ist zu verweigern, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gewährung des Zugangs besteht, das Vorrang vor den durch Artikel 4 Absätze 2 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geschützten Interessen hat. Ein Verfahren gilt als laufendes Verfahren, bis der das Verfahren abschließende Rechts- oder Verwaltungsakt nicht mehr vor den Unionsgerichten oder einem einzelstaatlichen Gericht angefochten werden kann. Beteiligte in den in Buchstaben e bis k genannten Verfahren genießen ein Recht auf Akteneinsicht gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Charta der Grundrechte und den anwendbaren sektorspezifischen Rechtsvorschriften. Artikel 5 Vorschriften für die Registrierung von Dokumenten und die Löschung nicht registrierter Inhalte (1)   Sämtliche Inhalte, die wichtige, nicht kurzlebige Informationen darstellen, werden gemäß Artikel 7 des Beschlusses 2021/2121 der Kommission registriert. (2)   Folgende Inhalte entsprechen diesen Merkmalen nicht: a) Inhalte, die im Falle ihrer Nichtaufbewahrung keine negativen administrativen oder rechtlichen Folgen für die Europäische Kommission hätten, b) Inhalte, die im Rahmen eines informellen, vorläufigen Gedankenaustauschs unter Kommissionsbediensteten zirkulieren, c) Austausch über kurzlebige Fragen (z. B. Austausch über praktische Vorkehrungen für Sitzungen), d) Informationen über die persönliche Situation Einzelner, es sei denn, sie werden für die Zwecke der im Statut vorgesehenen Verfahren verwendet, e) informeller vorläufiger Gedankenaustausch zwischen Bediensteten der Europäischen Kommission zwecks Festlegung des Standpunkts der für den Inhalt des Dokuments zuständigen Verwaltungsstelle, f) Iterationen eines vorläufigen Dokuments (z. B. Entwurf eines Legislativvorschlags oder einer politischen Mitteilung oder Entwurf einer Folgenabschätzung), und g) frühe Fassungen von Dokumenten, die in kollaborativen Räumen erstellt werden, d. h. Fassungen, die nicht das Ergebnis der gemeinsamen Arbeit auf der Plattform widerspiegeln oder diese dokumentieren. (3)   Nicht registrierte E-Mails werden nach sechs Monaten automatisch aus den elektronischen Briefkästen gelöscht. (4)   Textnachrichten-Anwendungen auf dienstlichen Mobiltelefonen dürfen nicht für wichtige, nicht kurzlebige Informationen genutzt werden, es sei denn, es ist im Interesse des Dienstes unbedingt erforderlich. Textnachrichten-Anwendungen müssen den IT-Sicherheitsempfehlungen der Kommission für das automatische Löschen von Nachrichten entsprechen. Artikel 6 Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu Dokumenten Der Umfang des gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eingerichteten Registers der Kommissionsdokumente wird schrittweise erweitert. Auf der EUROPA-Webseite wird ein Link zu diesem Register zur Verfügung gestellt. Die Kommission führt das Register für Wettbewerbsfälle, das Register der delegierten und der Durchführungsrechtsakte und das Register der Komitologie. Artikel 7 Keine Erstellung neuer Dokumente Ein Zugangsantrag ist abzuweisen, wenn ein Stattgeben die Erstellung eines neuen Dokuments erfordern würde; das gilt auch, wenn hierzu Informationen aus mehreren Dokumenten zusammengestellt oder extrahiert werden müssten und dies einen erheblichen Aufwand nach sich ziehen würde. Artikel 8 Digitales System für die Bearbeitung von Anträgen auf Dokumentenzugang (1)   EASE besteht aus in zwei Teilen: a) einem öffentlichen Portal, über das Bürger den Zugang zu Dokumenten der Kommission beantragen können (im Folgenden „EASE-Portal“), und b) einem internen IT-System für die Bediensteten der Kommission zur Antragsbearbeitung. (2)   Auf dem EASE-Portal werden der Öffentlichkeit Informationen darüber bereitgestellt, wie die Anträge zu stellen sind und welche Verfahrensrechte der Antragsteller gemäß der Verordnung genießt. (3)   Über eine Hilfsseite, die in allen Amtssprachen verfügbar ist, wird die Öffentlichkeit darüber unterrichtet, wie Dokumente erhältlich sind. (4)   Bei umfangreichen oder schwer handzuhabenden Dokumenten kann der Antragsteller gebeten werden, die Dokumente vor Ort einzusehen. Diese Einsichtnahme ist kostenlos. Artikel 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften (1)   Antragsteller können über das EASE-Portal Anträge auf Dokumentenzugang stellen. Anträge können aber auch per Post oder E-Mail an das Generalsekretariat, die zuständige Generaldirektion oder die zuständige Dienststelle gerichtet werden. (2)   Antragsteller müssen bei der Einreichung des Antrags ihren Vor- und Nachnamen angeben. Wenn der Antragsteller seinen Vor- oder Nachnamen nicht angibt oder falsche Angaben macht, wird der Antrag nicht bearbeitet. (3)   In dem über das EASE-Portal, per Post oder E-Mail eingereichten Antrag sind das Wohnsitzland und die Postanschrift anzugeben. Anträge ohne Postanschrift nicht bearbeitet. (4)   Antworten und Bescheide der Kommission auf über das EASE-Portal eingereichte Anträge gelten als mitgeteilt, wenn der Antragsteller die Antwort auf dem Portal öffnet. Öffnet der Antragsteller die Antwort oder den Beschluss nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Übermittlung durch die Generaldirektion oder Dienststelle, so gilt die Antwort als am 16. Arbeitstag nach dem Datum ihrer Übermittlung mitgeteilt. (5)   Antworten auf Anträge und Beschlüsse, die nicht über das EASE-Portal eingereicht wurden, werden per E-Mail übermittelt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich um eine ausgedruckte Fassung ersucht oder seinen Antrag per Post eingereicht, oder das Generalsekretariat bzw. die Generaldirektion oder Dienststelle hat einen besonderen Grund, die Antwort bzw. den Beschluss per Einschreiben zu senden. Per E-Mail übermittelte Antworten oder Beschlüsse müssen eine ausdrückliche Aufforderung an die Antragsteller enthalten, den Eingang zu bestätigen. Bestätigt der Antragsteller den Eingang nicht innerhalb von fünf Werktagen, so wird eine Erinnerung versandt, es sei denn, der Antragsteller hat den Eingang der Antwort bzw. des Beschlusses bereits öffentlich bestätigt. Werden eine elektronisch übermittelte Antwort oder ein elektronisch übermittelter Beschluss nicht bestätigt, erfolgt die Zustellung per Einschreiben. (6)   Es ist eindeutig anzugeben, auf welchen Zeitraum und welche Inhalte sich ein Antrag erstreckt. Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise formuliert, wie in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beschrieben, wird der Antragsteller aufgefordert, zusätzliche Informationen beizubringen, um die beantragten Dokumente ausfindig machen zu können. Die Bearbeitungsfrist beginnt, sobald die Informationen eingegangen sind, die es ermöglichen, den Umfang des Antrags zu bestimmen und die Dokumente zu ermitteln. Als Stichtag, also als Datum, bis zu dem die Dokumente zu ermitteln sind, wird das Datum der Registrierung des Erstantrags festgelegt. (7)   Die zuständige Dienststelle leistet dem Antragsteller dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung öffentlicher Dokumentenregister. Hat der Antragsteller der Kommission innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Übermittlung des Ersuchens um Klarstellung keine zusätzlichen Informationen vorgelegt, anhand derer die angeforderten Dokumente ermittelt werden können, gilt der Antrag als zurückgezogen, und der Antragsteller wird davon in Kenntnis gesetzt. (8)   Informationsersuchen, die andere Informationen als Umweltinformationen betreffen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und sind von der zuständigen Dienststelle der Kommission im Rahmen ihres Kodex für gute Verwaltungspraxis zu bearbeiten. Nach Unterrichtung des Antragstellers kann die zuständige Dienststelle der Kommission einen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gestellten Antrag neu als Informationsersuchen einstufen und entsprechend bearbeiten, es sei denn, der Antragsteller erhebt ausdrücklich und unter Angabe von Gründen Einspruch gegen eine solche Neueinstufung. (9)   Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann sich die zuständige Dienststelle informell mit dem Antragsteller beraten, um eine angemessene Lösung zu finden, die es ihr ermöglicht, umfangreiche oder weitgefasste Anträge fristgerecht zu bearbeiten. Die angemessene Lösung kann nur die Anzahl und den Inhalt der angeforderten Dokumente betreffen, nicht aber die in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Fristen. Diese Fristen dürfen nicht unberücksichtigt gelassen werden, um Antworten zeitversetzt nach und nach zu erteilen, auch nicht auf Wunsch des Antragstellers. Wenn keine angemessene Lösung gefunden werden kann, kann die zuständige Dienststelle den Umfang des Antrags einseitig beschränken, nachdem sie alle alternativen Optionen tatsächlich geprüft und in ihrem Beschluss ausführlich dargelegt hat, warum diese verschiedenen Optionen einen unzumutbaren Arbeitsaufwand mit sich bringen oder für den Antragsteller weniger günstig sind. (10)   Gemäß Artikel 2 der Verordnung 1/58 (5) beantworten das Generalsekretariat bzw. die Generaldirektion oder Dienststelle Anträge auf Zugang zu Dokumenten in der Sprache des Antrags, sofern dieser in einer der Amtssprachen der EU abgefasst wurde. In Ausnahmefällen kann die Generaldirektion oder Dienststelle unter ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Antragstellers in einer anderen als der im Zugangsantrag verwendeten Sprache antworten, um seine möglichst zügige Bearbeitung zu gewährleisten. (11)   Die Kommission ist zwar bestrebt, möglichst viele Dokumente in allen Amtssprachen der Union herauszugeben, doch wenn die angeforderte Sprachfassung eines Dokuments nicht existiert, ist das Generalsekretariat bzw. die Generaldirektion oder Dienststelle nicht verpflichtet, diese zu erstellen. In diesen Fällen wird dem Antragsteller die bestehende amtliche Sprachfassung zur Verfügung gestellt. Gibt statt der angeforderten mehrere andere amtliche Sprachfassungen, fordert das Generalsekretariat, die Generaldirektion oder Dienststelle den Antragsteller auf, anzugeben, welche der bestehenden Sprachfassungen er als Alternative bevorzugt. (12)   Nach einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten hat der Antragsteller das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag auf Zugang zu denselben Dokumenten zu stellen. Die Kommission bearbeitet den Antrag als neuen Erstantrag, sofern seit dem ursprünglichen Bescheid über den Erst- bzw. Zweitantrag relevante Änderungen der rechtlichen und/oder sachlichen Umstände eingetreten sind, die einen möglichen umfassenderen Zugang rechtfertigen. Andernfalls wird der frühere ursprüngliche Erst- oder Zweitbescheid mit dem Hinweis bestätigt, dass sich die sachlichen und rechtlichen Umstände nicht geändert haben. (13)   Gemäß dem Kodex für gute Verwaltungspraxis kann sich die Kommission das Recht vorbehalten, den weiteren Schriftwechsel einzustellen, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er einen repetitiven Charakter annimmt. (14)   In Ausnahmefällen lehnt die zuständige Generaldirektion oder Dienststelle die Bearbeitung eines Antrags auf Dokumentenzugang ab, wenn dieser unter eindeutigem Missbrauch des Zugangsrechts gestellt wird. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen; dabei sind gegebenenfalls auch die Gründe anzugeben, die zu der Schlussfolgerung geführt haben, dass es das Ziel des Antragstellers war, die ordnungsgemäßen Arbeitsabläufe des Organs zu lähmen, und dass der Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Offenlegung der angeforderten Dokumente im Vergleich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Zielen unangemessen und unverhältnismäßig ist. Artikel 10 Bearbeitung von Erstanträgen (1)   Die zuständige Generaldirektion oder Dienststelle sucht unter den Dokumenten, die sich im Besitz der Kommission befinden, nach den vom Antragsteller angeforderten Dokumenten. (2)   Alle Dokumente, die unter den Erstantrag fallen, sind zu ermitteln. Wird der Zugang verweigert, so enthält der Bescheid mindestens eine klare Liste nach Kategorien von Dokumenten, die so detailliert ist, dass der Antragsteller die Verweigerung anfechten kann, es sei denn, eine solche Identifizierung würde die durch die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten geschützten Interessen gefährden. Wird der Zugang teilweise oder vollständig gewährt, so sind in der Antwort die Dokumente nach Titel und individueller Kennnummer anzugeben. Bei komplexen und/oder umfangreichen Anträgen kann die Antwortfrist von 15 Arbeitstagen um 15 Arbeitstage verlängert werden. Jede Fristverlängerung muss begründet und dem Antragsteller rechtzeitig mitgeteilt werden. (3)   Der Erstbescheid enthält eine umfassende Abgrenzung sowohl des sachlichen als auch des zeitlichen Umfangs des Dokumentenbestands, auf den sich der Antrag erstreckt. Im Erstbescheid werden alle Dokumente, auf die sich der Erstantrag bezieht, genau kategorisiert bzw. identifiziert. Dabei muss die Generaldirektion oder Dienststelle jedoch sicherstellen, dass keine nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geschützten Informationen verbreitet werden. In dem Erstbescheid wird der Antragsteller über sein Recht informiert, innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Bescheids einen Zweitantrag beim Generalsekretariat der Kommission zu stellen. (4)   Erstbescheide, mit denen der vollständige Zugang zu dem angeforderten Dokument bzw. den angeforderten Dokumenten oder ein umfassender teilweiser Zugang vorbehaltlich der Schwärzung ausschließlich nicht angeforderter personenbezogener Daten gewährt wird, werden auf der Ebene des Direktors unterzeichnet. In allen anderen Fällen werden die Bescheide vom Generaldirektor oder einer gleichgestellten Person der betreffenden Generaldirektion oder Dienststelle unterzeichnet. Artikel 11 Bearbeitung von Zweitanträgen (1)   Die Befugnis, über Zweitanträge zu befinden, wird dem Generalsekretär übertragen. Der Zweitbescheid ergeht nach Zustimmung des Juristischen Dienstes. (2)   Der Antragsteller kann innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des Erstbescheids einen Zweitantrag an die Kommission richten und sie um eine Überprüfung ihres Standpunkts ersuchen. (3)   Das Generalsekretariat nimmt eine vollständige administrative Überprüfung des Erstbescheids der zuständigen Generaldirektion oder Dienststelle vor. Dokumente, die die Kommission nach der Registrierung des Erstantrags erstellt oder erhalten hat, sind jedoch vom Zweitantrag ausgenommen, damit das in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehene zweistufige Antragsverfahren gewahrt bleibt. (4)   Der Umfang eines Erstantrags kann im Stadium des Zweitantrags nicht erweitert werden. Beantragt der Antragsteller ausdrücklich die Überprüfung des Erstbescheids in Bezug auf ausgewählte Dokumente, für die der Zugang ganz oder teilweise abgelehnt wurde, so wird der Umfang des Zweitantrags entsprechend eingegrenzt. Ist der Umfang des Zweitantrags größer oder unterscheidet er sich vom Umfang des Erstantrags, wird der Antragsteller aufgefordert, einen neuen Erstantrag gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu stellen. (5)   Die für die Bearbeitung des Erstantrags zuständige Generaldirektion oder Dienststelle unterstützt das Generalsekretariat bei der Erarbeitung des Zweitbescheids. Der Beitrag der Generaldirektion oder Dienststelle enthält alle erforderlichen Elemente, damit das Generalsekretariat den Kontext und die wichtigsten Fragen rasch nachvollziehen kann. Ferner enthält er eine vollständige Bewertung aller Argumente des Antragstellers, die im Stadium des Zweitantrags vorgebracht wurden. Der Beitrag muss auch die Originalfassung der Dokumente enthalten, für die der Zugang teilweise oder vollständig verweigert wurde. Dieser Beitrag ist unverzüglich zu übermitteln. Das Generalsekretariat kann die Generaldirektion oder Dienststelle auffordern, alle sonstigen Schritte zu unternehmen, die erforderlich sind, um die Qualität und rechtliche Unbedenklichkeit der Bearbeitung des Zweitantrags sicherzustellen. Macht der Antragsteller geltend, dass Dokumente, die in den Umfang seines Antrags fallen, im Erstbescheid nicht genannt wurden, so führt die Generaldirektion oder Dienststelle eine erneute Suche nach Dokumenten durch und übermittelt dem Generalsekretariat gegebenenfalls einen von ihrem Generaldirektor unterzeichneten Vermerk, in dem bestätigt wird, dass sich keine relevanten Dokumente in ihrem Besitz befinden. Stellt das Generalsekretariat bei der Bearbeitung eines Zweitantrags fest, dass Dokumente, die vor dem Datum der Registrierung des Erstantrags vorlagen und unter den Erstantrag fallen, im Erstbescheid nicht aufgeführt wurden, registriert die Kommission von Amts wegen einen neuen gesonderten Erstantrag, um eine schnellere Bearbeitung des Zweitantrags in Bezug auf die bereits im Erstbescheid identifizierten Dokumente zu gewährleisten und es dem Antragsteller zu ermöglichen, letztendlich einen Zweitantrag zu stellen, in dem das Organ aufgefordert wird, seinen Standpunkt in Bezug auf die Verbreitung der neu ermittelten Dokumente zu überdenken. (6)   Der Zweitbescheid verweist den Antragsteller auf sein Recht, unter den in Artikel 263 bzw. 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Bedingungen Klage beim Geri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.