Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3080 der Kommission vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614

Amtliche Ursprungsfassung

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rt. (5)   Das gewöhnliche Protokoll wird veröffentlicht, sobald es von der Kommission gemäß Artikel 63 Absatz 2 genehmigt wurde. Abschnitt 2 Schriftliches Verfahren Artikel 17 Beschlüsse im schriftlichen Verfahren (1)   Die Beschlüsse der Kommission werden auf Vorschlag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder im schriftlichen Verfahren gefasst. (2)   Ein Entwurf eines Rechtsakts, der ursprünglich zur Annahme im mündlichen Verfahren auf die Tagesordnung einer Kommissionssitzung gesetzt wurde, kann auf Vorschlag des Präsidenten im schriftlichen Verfahren angenommen werden. (3)   Jedes Mitglied der Kommission kann beim Präsidenten einen begründeten Antrag stellen, dass der zur Annahme im schriftlichen Verfahren vorgelegte Entwurf eines Rechtsakts in einer Sitzung der Kommission erwähnt oder auf die Tagesordnung einer Sitzung der Kommission gesetzt wird. Der Generalsekretär wird über diese Anträge unterrichtet. (4)   Alle Entwürfe von Rechtsakten, die im schriftlichen Verfahren zu erlassen sind, werden den Mitgliedern der Kommission unter Angabe des Ablaufs der Frist für das schriftliche Verfahren zur Verfügung gestellt. (5)   Im schriftlichen Verfahren können der ursprüngliche Entwurf eines Rechtsakts, die Frist oder ein anderer Aspekt des Verfahrens gemäß den Artikeln 24 bis 28 und Artikel 41 geändert werden. Das schriftliche Verfahren kann auch ausgesetzt oder eingestellt werden. (6)   Der Rechtsakt gilt nach Ablauf der Frist als angenommen, sofern er alle inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt. (7)   Der Generalsekretär sorgt für den reibungslosen Ablauf des schriftlichen Verfahrens und stellt den Abschluss des Verfahrens fest. Artikel 18 Einleitung des schriftlichen Verfahrens (1)   Für die Einleitung des schriftlichen Verfahrens ist der Generalsekretär zuständig. Zu diesem Zweck prüft der Generalsekretär, ob die erforderlichen inhaltlichen und formalen Bedingungen erfüllt sind, einschließlich der Zustimmung des/der zuständigen Mitglieds/Mitglieder der Kommission, des/der etwaigen mitverantwortlichen oder assoziierten Mitglieds/Mitglieder und erforderlichenfalls des Präsidenten. (2)   Unbeschadet des Artikels 22 sind vor Einleitung eines schriftlichen Verfahrens eine befürwortende Stellungnahme des Juristischen Dienstes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner im Rahmen seines Auftrags gemäß Artikel 53 Absatz 2 abgegebenen Bemerkungen, sowie die befürwortenden Stellungnahmen der anderen konsultierten Dienststellen erforderlich. Die Stellungnahmen des Juristischen Dienstes und der anderen konsultierten Dienststellen können ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Artikel 19 Fristen für ein schriftliches Verfahren (1)   Der Generalsekretär legt die Fristen für die schriftlichen Verfahren fest. (2)   Die Frist für ein ordentliches schriftliches Verfahren beträgt mindestens fünf Arbeitstage ab dem Tag, an dem den Mitgliedern der Kommission der Entwurf des Rechtsakts zur Verfügung gestellt wurde. (3)   Der Generalsekretär kann jedoch gemäß den Artikeln 20, 21 und 22 eine kürzere Frist festsetzen. (4)   Der Generalsekretär kann die ursprüngliche Frist während des Verfahrens auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, und zwar a) auf Antrag des zuständigen Mitglieds der Kommission oder b) von sich aus, insbesondere wenn der Entwurf eines Rechtsakts nicht alle inhaltlichen oder formalen Voraussetzungen erfüllt. (5)   Sofern besondere Umstände dies erfordern, kann der Generalsekretär auf Antrag des zuständigen Mitglieds der Kommission oder von sich aus die ursprüngliche Frist während des Verfahrens auch vorverlegen. Ändert sich durch die Vorverlegung der Frist die Art des schriftlichen Verfahrens, so ist die vorherige Zustimmung des Präsidenten erforderlich. (6)   Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder der Kommission über jede Änderung der Frist. Artikel 20 Beschleunigtes schriftliches Verfahren (1)   Das für einen Entwurf eines Rechtsakts zuständige Mitglied der Kommission kann ein beschleunigtes schriftliches Verfahren beantragen. Der Antrag muss durch unvorhergesehene und/oder außergewöhnliche Umstände hinreichend begründet sein. Er darf nicht dazu verwendet werden, verwaltungstechnische Verzögerungen auszugleichen. (2)   Der Präsident kann den Generalsekretär ermächtigen, die Mindestfrist auf drei Arbeitstage ab dem Zeitpunkt, zu dem der Entwurf des Rechtsakts den Mitgliedern der Kommission zur Verfügung gestellt wurde, festzusetzen. Artikel 21 Schriftliches Dringlichkeitsverfahren (1)   Das für einen Entwurf eines Rechtsakts zuständige Mitglied der Kommission kann ein schriftliches Dringlichkeitsverfahren beantragen. Der Antrag ist ordnungsgemäß zu begründen. Er darf nicht dazu verwendet werden, verwaltungstechnische Verzögerungen auszugleichen. (2)   Der Präsident kann den Generalsekretär ermächtigen, die Frist auf weniger als drei Arbeitstage ab dem Zeitpunkt, zu dem der Entwurf des Rechtsakts den Mitgliedern der Kommission zur Verfügung gestellt wurde, festzusetzen, damit ein dringender Rechtsakt erlassen werden kann. (3)   Die Annahme einer Mitteilung der Kommission zu einem im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommenen Standpunkt des Rates erfolgt im schriftlichen Dringlichkeitsverfahren. Artikel 22 Schriftliches Finalisierungsverfahren (1)   Auf Vorschlag des Präsidenten kann jeder Entwurf eines Rechtsakts, der auf die Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung der Kommission zur Annahme im mündlichen Verfahren gesetzt wurde, im schriftlichen Finalisierungsverfahren angenommen werden, wenn in der wöchentlichen Sitzung der Kabinettchefs eine Einigung darüber erzielt wurde und eine befürwortende Stellungnahme des Juristischen Diensts dazu vorliegt oder wenn in der Sitzung der Kommission eine Einigung darüber erzielt wurde. Wird in der Sitzung der Kommission eine Einigung über den Entwurf des Rechtsakts erzielt, so kann das schriftliche Finalisierungsverfahren auch dann eingeleitet werden, wenn der Juristische Dienst und die anderen konsultierten Dienststellen keine befürwortende Stellungnahme abgegeben haben. (2)   Die Frist für das schriftliche Finalisierungsverfahren kann auf weniger als fünf Arbeitstage festgesetzt werden. Die Frist muss nach der Sitzung der Kommission, für die der Entwurf des Rechtsakts ursprünglich auf die Tagesordnung gesetzt wurde, und vor der nächsten Sitzung der Kommission liegen. (3)   Der Entwurf des Rechtsakts wird in die Liste der politisch sensiblen und/oder wichtigen schriftlichen Verfahren nach Artikel 28 aufgenommen. Artikel 23 Schriftliches Verfahren im Bereich der Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere im Euro-Währungsgebiet (1)   Auf Antrag des für den Entwurf des Rechtsakts zuständigen Mitglieds der Kommission kann der Präsident die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens im Bereich der Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere im Euro-Währungsgebiet, genehmigen. (2)   Unbeschadet des Artikels 25 richtet ein Mitglied der Kommission, das ein solches Verfahren aussetzen möchte, im Anschluss an eine unparteiische und objektive Bewertung der Struktur, der Begründung oder des Ergebnisses des vorgeschlagenen Rechtsakts einen entsprechenden begründeten Antrag an den Präsidenten. (3)   Gelangt der Präsident nach Prüfung des Antrags zu der Auffassung, dass die Begründung keinen Bestand hat, so kann er die Aussetzung ablehnen und beschließen, das schriftliche Verfahren fortzusetzen. In diesem Fall ersucht der Generalsekretär die anderen Mitglieder der Kommission um Stellungnahme, um die Einhaltung der in Artikel 250 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Beschlussfähigkeit entsprechend zu gewährleisten. (4)   Nach Ablauf der gesetzten Frist, die erforderlichenfalls um die Zeit verlängert wird, die für die Prüfung des Aussetzungsantrags durch den Präsidenten und für die Einholung der Stellungnahmen der anderen Mitglieder durch den Generalsekretär erforderlich ist, wird der Rechtsakt von der Kommission erlassen. (5)   Der Präsident kann den Entwurf des Rechtsakts auch zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung einer späteren Sitzung der Kommission setzen. Artikel 24 Änderung eines schriftlichen Verfahrens (1)   Das für den Entwurf eines Rechtsakts zuständige Mitglied der Kommission kann von sich aus oder auf Antrag eines anderen Mitglieds den ursprünglichen Entwurf des Rechtsakts ändern. Es kann auch den Generalsekretär ersuchen, die Frist gemäß Artikel 19 Absätze 4 und 5 oder einen anderen Aspekt des laufenden Verfahrens zu ändern. (2)   Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder der Kommission über die Änderungen und stellt gegebenenfalls einen geänderten Entwurf eines Rechtsakts zur Verfügung, mit dem erforderlichenfalls eine neue Frist einhergeht. Artikel 25 Aussetzung eines schriftlichen Verfahrens (1)   Unbeschadet des Artikels 23 kann jedes Mitglied der Kommission dem Generalsekretär einen begründeten Antrag auf Aussetzung eines laufenden schriftlichen Verfahrens übermitteln. Der Generalsekretär setzt das Verfahren aus und setzt die Mitglieder der Kommission davon in Kenntnis. (2)   Der Generalsekretär kann das Verfahren auch von sich aus aussetzen, wenn er feststellt, dass der Entwurf eines Rechtsakts nicht alle inhaltlichen oder formalen Voraussetzungen erfüllt. Der Generalsekretär setzt die Mitglieder der Kommission davon in Kenntnis. Artikel 26 Wiedereröffnung eines schriftlichen Verfahrens nach Aussetzung (1)   Der Generalsekretär eröffnet ein schriftliches Verfahren wieder, wenn a) das Mitglied/die Mitglieder der Kommission, das/die die Aussetzung beantragt hat/haben, ihm einen Antrag auf Aufhebung der Aussetzung übermittelt/übermitteln, b) die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt sind. (2)   Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder der Kommission und stellt ihnen gegebenenfalls einen geänderten Entwurf eines Rechtsakts zur Verfügung. Der Generalsekretär setzt erforderlichenfalls eine neue Frist fest. Artikel 27 Einstellung eines schriftlichen Verfahrens (1)   Ein schriftliches Verfahren wird eingestellt: a) auf Antrag des/der zuständigen Mitglieds/Mitglieder der Kommission; b) auf Initiative des Generalsekretärs, wenn dies durch die inhaltlichen oder formalen Bedingungen gerechtfertigt ist; c) wenn der Präsident auf Antrag eines Mitglieds der Kommission genehmigt, dass der Entwurf des Rechtsakts auf die Tagesordnung einer Sitzung der Kommission gesetzt wird, damit er gemäß Artikel 17 Absatz 3 im mündlichen Verfahren angenommen werden kann. (2)   Der Generalsekretär teilt den Mitgliedern der Kommission mit, dass das schriftliche Verfahren auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstabe a oder b eingestellt wurde. Artikel 28 Informationen über schriftliche Verfahren (1)   Politisch sensible und/oder wichtige Entwürfe von Rechtsakten, die im schriftlichen Verfahren angenommen werden, und Entwürfe von Rechtsakten, die im schriftlichen Finalisierungsverfahren angenommen werden sollen, werden der Kommission auf ihrer nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht. (2)   Unter Berücksichtigung der Vorschläge des Präsidenten und der zuständigen Mitglieder stellt der Generalsekretär eine Liste der Entwürfe von Rechtsakten für die wöchentliche Sitzung der Kabinettchefs bereit. (3)   Die Liste kann bis zur Sitzung der Kommission, in der die betreffenden Entwürfe von Rechtsakten der Kommission zur Kenntnis gebracht werden, aktualisiert werden. Abschnitt 3 Ermächtigungsverfahren Artikel 29 Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung (1)   Die Kommission kann einem oder mehreren ihrer Mitglieder die allgemeine Ermächtigung erteilen, in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung routinemäßige und wiederkehrende Geschäftsführungs- oder Verwaltungsakte zu erlassen. (2)   Das ermächtigte Mitglied ist gegenüber der Kommission dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung der allgemeinen Ermächtigung eingehalten werden. (3)   Der Präsident unterbreitet der Kommission den Entwurf eines Beschlusses zur Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung. Die Zustimmung des/der betreffenden Mitglieds/Mitglieder der Kommission ist im Voraus einzuholen. Der Beschluss über die Erteilung der allgemeinen Ermächtigung wird im mündlichen Verfahren oder gegebenenfalls im schriftlichen Finalisierungsverfahren erlassen. (4)   Die Kommission behält sich das Recht vor, die von ihr übertragenen Befugnisse selbst auszuüben. Zudem kann sie dem Mitglied/den Mitgliedern der Kommission, das/die die allgemeine Ermächtigung ausübt/ausüben, Weisungen erteilen. (5)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (Haushaltsordnung) (15) erlassenen Vorschriften über die Delegation in Finanzangelegenheiten sowie der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen wurden (16). Artikel 30 Vorschriften für die Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung (1)   In einem Beschluss über die Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung ist Folgendes anzugeben: a) das Mitglied/die Mitglieder der Kommission, dem/denen die allgemeine Ermächtigung erteilt wird; b) der genaue Gegenstand und Umfang der allgemeinen Ermächtigung und die Bedingungen für ihre Ausübung; c) eine klare Begründung dafür, warum die von dem/den ermächtigten Mitglied(ern) der Kommission zu ergreifenden Maßnahmen als Geschäftsführungs- oder Verwaltungsakte angesehen werden können; d) die Regeln für die Ausübung der allgemeinen Ermächtigung, insbesondere in Bezug auf die dienststellendübergreifende Konsultation. (2)   Die antragstellende Dienststelle übermittelt dem Generalsekretär den Vorentwurf eines Beschlusses über die Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung. Der Generalsekretär führt dann die dienststellendübergreifende Konsultation durch und unternimmt die erforderlichen Schritte, damit der Beschluss von der Kommission angenommen werden kann. Artikel 31 Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung einer allgemeinen Ermächtigung (1)   Vor der Ausübung einer allgemeinen Ermächtigung entscheidet das ermächtigte Mitglied der Kommission von sich aus oder auf der Grundlage einer Analyse der zuständigen Dienststelle, ob der Rechtsakt aufgrund einer politischen Beurteilung oder anderer Umstände im mündlichen oder schriftlichen Verfahren erlassen werden sollte. In Zweifelsfällen konsultiert das ermächtigte Mitglied der Kommission den Präsidenten. (2)   Die befürwortende Stellungnahme des Juristischen Dienstes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die dieser im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 2 abgegeben hat, sowie die befürwortende Stellungnahme der anderen konsultierten Dienststellen sind vor der Annahme von Rechtsakten im Wege der allgemeinen Ermächtigung einzuholen. Die Stellungnahmen des Juristischen Dienstes und der anderen konsultierten Dienststellen können ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. (3)   Die zuständige Dienststelle holt vor Ausübung der allgemeinen Ermächtigung die Zustimmung des/der ermächtigten Mitglieds/Mitglieder der Kommission und gegebenenfalls der assoziierten Mitglieder der Kommission ein. (4)   Das Generalsekretariat prüft, ob die erforderlichen inhaltlichen und formalen Bedingungen erfüllt sind, bevor der Entwurf des Rechtsakts dem ermächtigten Mitglied der Kommission zur Annahme vorgelegt wird. (5)   Das ermächtigte Mitglied der Kommission erlässt den Rechtsakt und bestätigt, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die zu erlassenden Rechtsakte eingehalten wurden. (6)   Der Rechtsakt gilt als angenommen, sobald die zum Zwecke der Annahme geleistete – handschriftliche oder elektronische – Unterschrift des ermächtigten Mitglieds der Kommission in dem dafür vorgesehenen IT-System registriert ist. (7)   Sind ermächtigte Mitglieder der Kommission verhindert, die ihnen erteilte allgemeine Ermächtigung auszuüben, so kann sie von einem anderen Mitglied der Kommission ausgeübt werden. Artikel 32 Weiterübertragung einer allgemeinen Ermächtigung (1)   Das Mitglied der Kommission, dem eine allgemeine Ermächtigung erteilt wurde, kann die ihm übertragenen Befugnisse ganz oder teilweise auf einen Generaldirektor oder Dienststellenleiter weiterübertragen, es sei denn, dies ist in dem Beschluss zur allgemeinen Ermächtigung ausdrücklich untersagt. Das Mitglied der Kommission kann die Weiterübertragung jederzeit widerrufen. Die zuständige Dienststelle teilt dem Generalsekretariat die Entscheidung über die Weiterübertragung oder den Widerruf mit. (2)   Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter handelt unter der Aufsicht des Mitglieds der Kommission, dem die Ermächtigung erteilt wurde. Das ermächtigte Mitglied bleibt gegenüber der Kommission dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung der allgemeinen Ermächtigung eingehalten werden. (3)   In dem Beschluss über die Weiterübertragung werden Gegenstand und Umfang der weiterübertragenen Befugnisse festgelegt, die in keinem Fall über die im allgemeinen Ermächtigungsbeschluss festgelegten Befugnisse hinausgehen dürfen. (4)   Weiterübertragene Befugnisse können nur in den in Artikel 33 genannten Fällen weiterübertragen werden. (5)   Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter nimmt den Entwurf des Rechtsakts an und bestätigt, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die zu erlassenden Rechtsakte eingehalten wurden. (6)   Der Rechtsakt gilt als angenommen, sobald die zum Zwecke der Annahme geleistete – handschriftliche oder elektronische – Unterschrift des Generaldirektors oder Dienststellenleiters in dem dafür vorgesehenen IT-System registriert ist. Artikel 33 Weiterübertragung der Befugnisse für Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe von Aufträgen (1)   Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem Befugnisse nach Artikel 32 weiterübertragen wurden, kann seinerseits beschließen, bestimmte Entscheidungen über die Auswahl von Projekten und bestimmte Einzelentscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an einen stellvertretenden Generaldirektor, einen Direktor oder – im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Kommission – einen Referatsleiter weiterzuübertragen. (2)   Der stellvertretende Generaldirektor, der Direktor oder der Referatsleiter handelt unter der Aufsicht des Generaldirektors oder Dienststellenleiters, dem die weiterübertragenen Befugnisse erteilt wurden. Das ermächtigte Mitglied bleibt gegenüber der Kommission dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung der allgemeinen Ermächtigung eingehalten werden. (3)   Die Weiterübertragung der Befugnisse gilt für die Annahme bestimmter Entscheidungen über die Auswahl von Projekten und von Einzelentscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn der Basisrechtsakt vorsieht, dass die Kommission einen Beschluss entweder von sich aus oder nach Anhörung eines Ausschusses (17) und dessen befürwortender Stellungnahme fasst. Solche Beschlüsse sind nicht Gegenstand einer dienststellendübergreifenden Konsultation. (4)   Der stellvertretende Generaldirektor, der Direktor oder der Referatsleiter, dem Befugnisse im Wege der Weiterübertragung übertragen wurden, nimmt den Entwurf des Rechtsakts an und bestätigt, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die erlassenen Rechtsakte eingehalten wurden. (5)   Der Rechtsakt gilt als angenommen, sobald die zum Zwecke der Annahme geleistete – handschriftliche oder elektronische – Unterschrift der Person, der Befugnisse weiterübertragen wurden, in dem dafür vorgesehenen IT-System registriert ist. Artikel 34 Register der allgemeinen Ermächtigungen Das Generalsekretariat führt ein Register der allgemeinen Ermächtigungen, das im Intranet der Kommission abrufbar ist. Wird eine allgemeine Ermächtigung weiterübertragen, so wird dies im Register erfasst. Artikel 35 Ad-hoc-Ermächtigung (1)   Die Kommission kann einem oder mehreren ihrer Mitglieder eine zeitlich begrenzte Ad-hoc-Ermächtigung erteilen, um im Einvernehmen mit dem Präsidenten bestimmte einmalige und spezifische Maßnahmen zu erlassen, deren Inhalt von der Kommission festgelegt wurde. (2)   Ad-hoc-Ermächtigungen können erteilt werden, um die Ergebnisse der Beratungen der Kommission in ihren Sitzungen zu formalisieren, insbesondere durch die Finalisierung oder den Erlass eines Rechtsakts, der zuvor in einer Sitzung der Kommission grundsätzlich gebilligt wurde, sobald alle erforderlichen Sprachfassungen vorliegen, wie in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b vorgesehen. (3)   Jeder Antrag eines Mitglieds der Kommission auf Ad-hoc-Ermächtigung ist hinreichend zu begründen und auf die Tagesordnung einer Sitzung der Kommission zu setzen. (4)   Ad-hoc-Ermächtigungen werden entsprechend nach den in Artikel 31 Absätze 2 bis 6 beschriebenen Verfahren und stets im Einvernehmen mit dem Präsidenten und in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat ausgeübt. (5)   Ad-hoc-Ermächtigungen dürfen nicht weiterübertragen werden. Abschnitt 4 Verfahren der Delegation Artikel 36 Erteilung einer direkten Delegation von Befugnissen (1)   Die Kommission kann einem (oder mehreren) Generaldirektor(en) oder Dienststellenleiter(n) direkt die Befugnis übertragen, in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung routinemäßige und wiederkehrende Geschäftsführungs- oder Verwaltungsakte zu erlassen. (2)   Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem delegierte Befugnisse erteilt wurden, ist gegenüber der Kommission dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung der direkten Delegation eingehalten werden. (3)   Der Präsident unterbreitet der Kommission den Entwurf eines Beschlusses über die Erteilung einer direkten Delegation. Die Zustimmung des/der betreffenden Mitglieds/Mitglieder der Kommission ist im Voraus einzuholen. Der Beschluss über die direkte Delegation wird im mündlichen Verfahren oder gegebenenfalls im schriftlichen Finalisierungsverfahren erlassen. (4)   Die Kommission behält sich das Recht vor, die von ihr übertragenen Befugnisse selbst auszuüben. Sie kann auch dem Generaldirektor oder Dienststellenleiter, der die direkte Delegation ausübt, Weisungen erteilen. (5)   Außer in den in Artikel 39 genannten Fällen dürfen Befugnisse, die einem Generaldirektor oder Dienststellenleiter direkt übertragen wurden, nicht weiterübertragen werden. (6)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (Haushaltsordnung) erlassenen Vorschriften über die Delegation in Finanzangelegenheiten sowie der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen wurden. Artikel 37 Vorschriften für die Erteilung einer direkten Delegation (1)   In einem Beschluss über die Erteilung einer direkten Delegation ist Folgendes anzugeben: a) der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem die Befugnisse direkt übertragen werden; b) der genaue Gegenstand und Umfang der direkten Delegation und die Voraussetzungen für ihre Ausübung; c) eine klare Begründung dafür, warum die von dem Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem die Befugnisse übertragen werden, zu ergreifenden Maßnahmen als Geschäftsführungs- oder Verwaltungsakte angesehen werden können; d) die Modalitäten für die Ausübung der direkten Delegation, insbesondere im Hinblick auf die dienststellendübergreifende Konsultation. (2)   Die antragstellende Dienststelle übermittelt dem Generalsekretär einen Vorentwurf des Beschlusses über die direkte Delegation. Der Generalsekretär führt dann die dienststellendübergreifende

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.