Europäische Union

77/271/Euratom: Beschluß des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1990-04-23

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1977D0271 — DE — 23.04.1990 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DES RATES vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (77/271/Euratom) (ABl. L 088, 6.4.1977, p.11) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1979 (80/29/Euratom)    L 12 28 17.1.1980  M2 Beschluß des Rates vom 15. März 1982 (82/170/Euratom)    L 78 21 24.3.1982  M3 Beschluß des Rates vom 5. Dezember 1985 (85/537/Euratom)    L 334 23 12.12.1985 ►M4 Beschluß des Rates vom 23. April 1990 (90/212/Euratom)    L 112 26 3.5.1990 ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (77/271/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Es erscheint angebracht, den Höchstbetrag der Anleihen, zu deren Aufnahme im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft die Kommission ermächtigt ist, auf 500 Millionen Europäische Rechnungseinheiten zu begrenzen. Es erscheint ferner angebracht, daß die Kommission den Rat zu gegebener Zeit davon unterrichtet, daß der Betrag der abgewickelten Geschäfte 300 Millionen Europäische Rechnungseinheiten erreicht hat, damit der Rat sich angesichts der inzwischen gesammelten Erfahrung zur Frage der Festsetzung eines neuen Betrages äußern kann — BESCHLIESST: ▼M4 Einziger Artikel Die in Artikel I des Beschlusses 77/270/Euratom vorgesehenen Anleihen können bis zu einem Anleihehöchstbetrag im Gegenwert von 4 000 Millionen ECU aufgenommen werden. Erreicht der Betrag der abgewickelten Geschäfte 3 800 Millionen ECU, so unterrichtet die Kommission hiervon den Rat, der so bald wie möglich auf Vorschlag der Kommission zu der Festsetzung eines neuen Betrags einstimmig Stellung nimmt. ( 1 ) ABl. Nr. L 88 vom 6. 4. 1977, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.