1977D0271 — DE — 23.04.1990 — 001.001


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►B

BESCHLUSS DES RATES

vom 29. März 1977

zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen

(77/271/Euratom)

(ABl. L 088, 6.4.1977, p.11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1979 (80/29/Euratom) 

  L 12

28

17.1.1980

 M2

Beschluß des Rates vom 15. März 1982 (82/170/Euratom) 

  L 78

21

24.3.1982

 M3

Beschluß des Rates vom 5. Dezember 1985 (85/537/Euratom) 

  L 334

23

12.12.1985

►M4

Beschluß des Rates vom 23. April 1990 (90/212/Euratom) 

  L 112

26

3.5.1990




▼B

BESCHLUSS DES RATES

vom 29. März 1977

zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen

(77/271/Euratom)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es erscheint angebracht, den Höchstbetrag der Anleihen, zu deren Aufnahme im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft die Kommission ermächtigt ist, auf 500 Millionen Europäische Rechnungseinheiten zu begrenzen.

Es erscheint ferner angebracht, daß die Kommission den Rat zu gegebener Zeit davon unterrichtet, daß der Betrag der abgewickelten Geschäfte 300 Millionen Europäische Rechnungseinheiten erreicht hat, damit der Rat sich angesichts der inzwischen gesammelten Erfahrung zur Frage der Festsetzung eines neuen Betrages äußern kann —

BESCHLIESST:



▼M4

Einziger Artikel

Die in Artikel I des Beschlusses 77/270/Euratom vorgesehenen Anleihen können bis zu einem Anleihehöchstbetrag im Gegenwert von 4 000 Millionen ECU aufgenommen werden.

Erreicht der Betrag der abgewickelten Geschäfte 3 800 Millionen ECU, so unterrichtet die Kommission hiervon den Rat, der so bald wie möglich auf Vorschlag der Kommission zu der Festsetzung eines neuen Betrags einstimmig Stellung nimmt.



( 1 ) ABl. Nr. L 88 vom 6. 4. 1977, S. 9.