Europäische Union

92/163/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1991 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (Sache IV/31.043 - Tetra Pak II) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0163. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zu ziehen; Monopolisierung der Werbung in Fachzeitschriften; Ausübung von Druck auf gemeinsame Lieferanten, um der Konkurrenz die Materialzufuhr zu sperren; ferner versuchte Einflußnahme auf die Mitglieder der Vergabeausschüsse von öffentlichen Molkereien. Mißbräuche im Sinne dieser Entscheidung sind nur konkrete, nachgewiesene Handlungen: Aufkauf und Stillegung von Anlagen der Konkurrenz (vergleiche Randnummern 73, 79 und 83), die Monopolisierung der Werbung in Fachzeitschriften (Randnummer 75) und die Ausschaltung fast aller Resolvo-Anlagen in Italien, die eine grosse Gefahrenquelle für die aseptischen Märkte waren (Randnummern 76, 79 bis 83). Sie müssen als mißbräuchlich im Sinne von Artikel 86 angesehen werden, da sie bezwecken, eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung auf den aseptischen Märkten zu stören und/oder diese Stellung zur Ausschaltung von Konkurrenten auf den nicht aseptischen Märkten zu nutzen. Im übrigen hat der Gerichtshof die Auffassung der Kommission bestätigt, daß es einen Mißbrauch darstelle, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen im Rahmen einer Strategie zur Verdrängung eines anderen Konkurrenten vom Markt bei dessen Kunden Informationen über dessen Angebotspreise einholt (vergleiche Erwägungsgrund 148 des obengenannten Urteils in der Rechtssache C-62/86 (Akzo)). Dies gilt erst recht für die hier erwähnten Praktiken. 3.6. Übernahme konkurrierender Unternehmen (Randnummern 86 bis 88) (166) Die Übernahme von Selfpack, von Zupack und von Liquipak sind anscheinend Ausdruck der gleichen Strategie, wie sie im Fall Resolvo hier geschildert wurde. Jedesmal ging es darum, einen Konkurrenten auszuschalten, selbst wenn es manchmal nur eine kleine Firma war, die aber eines Tages gefährlich werden konnte, weil sie ein Verpackungssystem entwickelt hatte oder versuchte, ein Verpackungssystem zu entwickeln, das das Monopol von Tetra Pak im aseptischen Bereich gefährden konnte. Im ersten Fall hat Tetra Pak die Resolvo-Anlagen aus dem italienischen Markt genommen, indem sie sie den Molkereien, denen sie verkauft worden waren, wieder abkaufte; in anderen Fällen kaufte Tetra Pak die Konkurrenten selbst auf und bemächtigte sich damit deren Technologie, die eine Konkurrenz hätte werden können oder es bereits war. (167) So gesehen, war die Übernahme von Liquipak am dringendsten. Das Aseptisierungsverfahren, das Liquipak zusammen mit Elopak unter Lizenz von BTG entwickelte, hatte, wie zugegeben wurde, den Giebeldachkarton zum Ziel, der für den Verbraucher leichter zu öffnen ist als ein Brik-Karton. Sollte die Entwicklungsarbeit zum Erfolg führen, so wäre dies besonders gefährlich für Tetra Pak, da deren Aseptisierungsverfahren nur für Brik-Kartons geeignet ist. Wenn Tetra Pak also seine monopolähnliche Stellung behalten wollte, dann musste es sich direkt oder indirekt Ausschließlichkeitsrechte an dem Verfahren sichern, um es entweder selbst zu nutzen oder wie in den beiden anderen obengenannten Fällen bloß die Konkurrenz daran zu hindern, von dem Verfahren Gebrauch zu machen. Um einen fortwährenden Mißbrauch abzustellen, ist die Kommission im Fall Tetra Pak I (BTG) tätig geworden. 4. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (168) Tetra Pak ist es gelungen, mit seinem Herstellungs- und Vertriebssystem und seinen Verkaufs- und Mietverträgen, die dank seiner marktbeherrschenden Stellung den Kunden aufgezwungen werden konnten, die nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft gegeneinander abzuschotten, und konnte so seine Politik der Preisdiskriminierungen verfolgen und zum Teil auch Verdrängungswettbewerb betreiben(111) . Diese Art von Preispolitik zusammen mit den wettbewerbsbeschränkenden Vertragsklauseln und anderen punktüllen Praktiken treffen die gesamte Angebotsstruktur innerhalb der Gemeinschaft und ermöglichen Tetra Pak eine Ausschaltung der Konkurrenten auf verschiedenen Märkten, die ihnen offen stehen würden, wenn keine künstlichen Schranken errichtet worden wären. 5. Schlußfolgerungen (169) Die Kommission ist der Ansicht, daß Tetra Pak unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden, monopolähnlichen Stellung auf den sogenannten "aseptischen" Märkten für Abfuellanlagen und Kartons zur Aufnahme fluessiger Nahrungsmittel Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 getrieben hat und noch treibt, und dies sowohl auf den "aseptischen" Märkten wie auf den benachbarten Märkten für "nicht-aseptische" Abfuellanlagen und Kartons. (170) Die Mißbräuche von Tetra Pak, deren konkrete Ausformung und/oder Generallinie unter den Randnummern 104 bis 167 dargestellt wurden, lassen sich folgendermassen zusammenfassen: 1) Verfolgung einer Herstellungs- und Vertriebspolitik mit dem Ziel einer spürbaren Einengung des Angebots und Abschottung der nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft; 2) Durchsetzung zahlreicher Vertragsklauseln bei den Abnehmern von Tetra Pak in allen Mitgliedstaaten im wesentlichen mit dem Ziel, sie in ungebührlicher Weise an Tetra Pak zu binden und jeden möglichen Wettbewerb von vornherein auszuschalten; 3) Preisgestaltung im Kartongeschäft in Form von - Diskriminierungen gegenüber Abnehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten (mindestens 1978 bis 1984(112) ; - Verdrängungswettbewerb gegenüber den Konkurrenten, zumindest in Italien (1978 - 1982(113) ; 4) Preisgestaltung im Anlagengeschäft: - Diskriminierung gegenüber Abnehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten (mindestens 1984 bis 1986(114) ; - Diskriminierung gegenüber Abnehmern des gleichen Landes, in Italien zumindest (von 1976 bis 1986)(115) ; - Verdrängungswettbewerb gegenüber Konkurrenten, zumindest in Italien und im Vereinigten Königreich, (in Italien mindestens 1976 bis 1986, im Vereinigten Königreich mindestens 1982 bis 1984(116) ; 5) verschiedene punktülle Praktiken zur Ausschaltung von Konkurrenten und/oder deren Technologie auf bestimmten Märkten, zumindest in Italien (mindestens 1981 bis 1983(117) ; 6) Übernahme von Konkurrenten zwecks Aneignung - und gegebenenfalls Ausschaltung - der konkurrierenden oder potentiell konkurrierenden Technologie. Diese Mißbräuche sind jedoch nicht in die vorliegende Entscheidung eingeflossen, weil sie bereits verjährt waren (Selfpack, Zupack) oder hierzu bereits eine Entscheidung erlassen worden ist (Liquipak). C. Abhilfe 1. Abstellung von Zuwiderhandlungen (171) Stellt die Kommission nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 des Vertrages fest, so kann sie die Unternehmen verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen. Es ist gerechtfertigt, Tetra Pak zur Abstellung der Zuwiderhandlung - soweit noch nicht geschehen - zu verpflichten. Es ist auch notwendig, daß Tetra Pak eine Reihe von Maßnahmen trifft, um einer Fortsetzung oder Wiederholung der festgestellten Zuwiderhandlungen vorzubeugen. (172) Vertragsklauseln: Tetra Pak müsste alle Vertragsklauseln von i) bis xxviii) der Verkaufs- und Mietverträge für Abfuellanlagen und der Verträge über die Lieferung von Kartons abändern bzw. streichen, um die oben aufgezeigten mißbräuchlichen Aspekte zu beseitigen. Die neuen Verträge sind der Kommission vorzulegen. (173) Preise: Tetra Pak hat dafür zu sorgen, daß es ein Preisgefälle zwischen Mitgliedstaaten nur dort gibt, wo es durch die besonderen Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Jeder Kunde muß zu den in anderen Mitgliedstaaten geltenden Preisen und bei der Tetra Pak-Tochter seiner Wahl kaufen können. (174) Preise: Tetra Pak wird sich verpflichten müssen, keine unwirtschaftlichen Preise zu verlangen, und kein Kunde darf Preisnachlässe gleich welcher Art für Abfuellanlagen wie für Kartons erhalten, und es dürfen ihm keine Zahlungsbedingungen eingeräumt werden, die durch keine objektive Gegenleistung gerechtfertigt sind. Für Kartons dürfte es nur Mengenrabatte bei der Bestellung geben, nicht aber sollte eine Addierung der Rabattansprüche für verschiedene Kartontypen zulässig sein. (175) Vertrieb: Tetra Pak darf sich nicht weigern, zu den geltenden Preisbedingungen auf Angebote von Unternehmen einzugehen, die nicht Endabnehmer von Tetra Pak-Produkten sind. (176) Vertrieb der Abfuellanlagen: Hier wird Tetra Pak dem Kunden sagen müssen, welchen Normen und Spezifikationen die Verpackungen genügen müssen, um auf seinen Anlagen abgefuellt werden zu können. (177) Ferner erscheint es zweckmässig, Tetra Pak zu einer regelmässigen Berichterstattung zu verpflichten, die der Kommission die Informationen liefert, die sie braucht, um sich vergewissern zu können, daß Tetra Pak sich an die Kommissionsentscheidung hält. 2. Einstellung von Tetra Pak während der Ermittlungen und nach Einleitung des Verfahrens 1. Einstellung von Tetra Pak während der Ermittlungen (178) Tetra Pak hat zwar immer wieder neue, andere Argumente vorgetragen(118) , im Grunde aber immer die gleiche Position verfochten und sein vertragswidriges Verhalten fortgesetzt, solange das Verfahren Tetra Pak I und die Ermittlungen zu Tetra Pak II (1983 bis 1988) liefen. Zweimal zeigte Tetra Pak jedoch Entgegenkommen. Mit Schreiben vom 25. Januar 1985 erklärte sich Tetra Pak bereit - aber nur für Italien und für die Rex-Kartons (nicht-aseptisch) - auf die Forderung zu verzichten, daß der Abnehmer von Abfuellanlagen auch die Kartons nur bei Tetra Pak kauft, und weitere kleinere Änderungen in der Vertragsgestaltung vorzunehmen. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht verwirklicht. Am 2. Dezember 1988, eine Woche vor Einleitung des Verfahrens, informierte die Leitung von Tetra Pak die zuständigen Stellen der Kommission, Tetra Pak denke an eine neue Wettbewerbspolitik und wolle der Kommission entgegenkommen: die Kommission sollte ihre Bedenken vortragen. Die zuständigen Stellen der Kommission gaben eine kurze Zusammenfassung der Bedenken, wiesen aber auch darauf hin, die Ermittlungen hätten lang genug gedauert, so daß Tetra Pak sie an sich kennen müsste, diese aber auf jeden Fall in der kurz bevorstehenden Mitteilung der Beschwerdepunkte im einzelnen dargelegt würden. 2. Einstellung von Tetra Pak nach Einleitung des Verfahrens (179) Von Entgegenkommen war nach Einleitung des Verfahrens am 9. Dezember 1988 nicht mehr viel zu spüren. In der sehr ausführlichen schriftlichen Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Laufe der zwei Tage dauernden Anhörung gab sich Tetra Pak von der Richtigkeit der Vertriebspolitik des Konzerns überzeugt, und versuchte Punkt für Punkt die Argumente der Kommission zu widerlegen. Tetra Pak leugnete, in irgendeiner Weise gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstossen zu haben. Erst ganz zum Schluß der zweitägigen Anhörung zeigte Tetra Pak, ohne von seiner Position abzurücken, wieder etwas Entgegenkommen, wie in der schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Weiteres Entgegenkommen zeigte der Konzern in der Frage der Vertragsklauseln und der Preispolitik, um einer "unnötigen Konfrontation" mit der Kommission aus dem Wege zu gehen. Tetra Pak wollte Gespräche mit der Kommission über die noch umstrittenen Fragen führen, und hier vor allem über die Koppelung des Anlagenkaufs mit dem Kartonbezug (Tying). (180) Die Gespräche begannen einige Wochen nach der Anhörung vom 21. und 22. September 1989. Ein Jahr lang präsentierte Tetra Pak Vorschläge, die für die Kommission unannehmbar waren, indem zunächst die Bezugsbindung im wesentlichen weiter bestehen sollte, und dann Alternativen entwickelt wurden; der Abnehmer wurde nicht mehr gezwungen, das System aber mit solchen Vorteilen ausgestattet, daß kaum ein Kunde darauf verzichtet hätte, so daß die freie Wahl nur rein theoretisch bestand. Im September 1990 verzichtete Tetra Pak jedoch auf diese Vorschläge und auch auf die Bezugsbindung(119) . In den meisten anderen Punkten, in denen noch Meinungsverschiedenheiten bestanden, schwenkte Tetra Pak nach und nach auf die Linie der Kommission ein. Die Kommission ist nach den ihr vorliegenden Darstellungen - dem Schreiben Tetra Paks vom 1. Februar 1991 mit endgültigen Zusagen (siehe Anhang 7)(120) und den beiliegenden Vertragsentwürfen - zu der Auffassung gelangt, daß Tetra Pak zugesagt hat, den Forderungen in Artikel 3 Nummern 1, 4 und 5 im wesentlichen nachzukommen(121) . III. Geldbussen (181) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission durch Entscheidung Geldbussen von Tausend bis zu einer Million ECU oder bis zu zehn vom Hundert der Umsätze des letzten Geschäftsjahres gegen Unternehmen festsetzen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 86 verstossen. Bei der Festsetzung der Geldbusse ist die Schwere des Verstosses und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (182) Im Jahre 1990 betrug der Gesamtumsatz von Tetra Pak etwa 3,6 Milliarden ECU. Die Kommission ist der Auffassung, daß die ersten Mißbräuche, soweit sie aufgrund ihrer Informationen feststellen konnte, bis in das Jahr 1976 zurückreichen (damals hatte Tetra Pak nachweislich bereits eine marktbeherrschende Stellung). Diese Mißbräuche bestanden bis März/April 1991 (bis zu den neuen Verträgen), zumindest was die Vertragsklauseln anbelangt. Sie haben also besonders lange gedauert. Die Dauer der übrigen Handlungen, nach der die Kommission die Geldbussen festgesetzt hat, ist aus Randnummer 170 zu entnehmen, auch wenn vermutlich einige (Preisdiskriminierungen beispielsweise) länger gedauert haben oder noch anhalten. (183) Tetra Pak konnte es nicht entgangen sein, daß sein Verhalten mißbräuchlich war. Aus dem oben dargelegten Sachverhalt geht sogar hervor, daß alle mißbräuchlichen Praktiken Teil einer wohldurchdachten Konzernpolitik waren. (184) Folglich hält die Kommission eine Geldbusse gegen Tetra Pak wegen der festgestellten Mißbräuche - ausser denen, die sich aus der autonomen Entwicklungspolitik und der Patentierungspolitik ergeben - für notwendig. Der Betrag sollte der Schwere und der Dauer der Mißbräuche Rechnung tragen. Die Kommission hat sich hier von folgenden Überlegungen leiten lassen: 1) Die Verstösse oder jedenfalls einige unter ihnen (Vertragsverpflichtungen) erstreckten sich über einen besonders langen Zeitraum - fünfzehn Jahre und mehr - wie unter Randnummer 182 dargelegt wurde. 2) Es handelte sich um eine Vielzahl von Verstössen der verschiedensten Art, die alle unter Artikel 86 fallen. Sie betrafen fast das gesamte Produktionsprogramm des Konzerns und meist auch alle Mitgliedstaaten. 3) Die Verstösse waren besonders schwerwiegend und Teil einer wohlüberlegten Strategie des Konzerns, mit der dieser versuchte, jede Konkurrenz auszuschalten und die Kunden fest an sich zu binden, und auf Märkten, auf denen es bereits kaum Wettbewerb gab, eine marktbeherrschende Stellung zu halten oder sogar noch auszubauen. 4) Die Verstösse sind - wie dargelegt - das Ergebnis einer bewussten Strategie mit verheerenden Folgen für den Wettbewerb. So konnte Tetra Pak seine monopolähnliche Stellung im aseptischen Bereich mit Marktanteilen von 90 bis 95 % halten und seine Stellung im nicht-aseptischen Bereich weiter ausbauen: die Marktanteile stiegen von rund 40 % 1980 auf 50 bis 55 % heute. Daß der Abnehmer der Abfuellanlagen auch die Kartons bei Tetra Pak kaufen musste, war ein wesentlicher Grund dafür, daß sich kein echter Wettbewerb im aseptischen Bereich entwickeln konnte, während die Preispolitik in Italien für Rex-Kartons Elopak dort wahrscheinlich aus dem Markt geworfen hätte, wenn sie nach der Beschwerde von Elopak fortgesetzt worden wäre. Immerhin musste dieses Unternehmen eine gerade fertiggestellte Fabrik schließen. Die Verstösse ermöglichten Tetra Pak auch eine Abschottung der Ländermärkte innerhalb der Gemeinschaft und blockierten damit die Verwirklichung eines der grossen Vertragsziele, die Errichtung eines gemeinsamen Marktes. 5) Tetra Pak hat, wie unter den Randnummern 178 bis 180 gezeigt wurde, während der gesamten Ermittlungen und nach Einleitung des Verfahrens seine Position weiter verfochten und eine Reihe der hier aufgeführten Verstösse fortgesetzt. Anfang 1991 gab Tetra Pak jedoch die Zusage, entsprechend den Ziffern 1, 4 und 5 von Artikel 3 zu handeln und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Tetra Pak hat unter Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung auf den sogenannten "aseptischen" Märkten für Abfuellanlagen und Kartons zur Verpackung fluessiger Nahrungsmittel zumindest seit 1976 gegen Artikel 86 des EWG-Vertrages verstossen und dies sowohl auf den "aseptischen" Märkten wie auf den benachbarten, verbundenen Märkten für "nicht-aseptische" Abfuellanlagen und Kartons mit einer Reihe verschiedener Praktiken zur Ausschaltung der Konkurrenz und/oder zu einer kundenschädlichen Gewinnmaximierung aufgrund der Marktstellung des Unternehmens. Die wesentlichen Bestandteile der Zuwiderhandlungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1) Verfolgung einer Vertriebspolitik mit dem Ziel einer spürbaren Einengung des Angebots und einer Abschottung der nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft; 2) Bindung der Abnehmer von Tetra Pak-Erzeugnissen in allen Mitgliedstaaten mit zahlreichen Vertragsklauseln - hier unter den Klauseln i) bis xxvii) aufgeführt - im wesentlichen mit dem Ziel, die Abnehmer ungebührlich stark an Tetra Pak zu binden und künstlich jede Möglichkeit eines Wettbewerbs auszuschalten; 3) eine Preisgestaltung im Kartongeschäft, bei der Abnehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden und bei der Tetra Pak zumindest in Italien einen Verdrängungswettbewerb betreibt; 4) Preisgestaltung im Anlagengeschäft, bei der nachweislich - Abnehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden, - zumindest in Italien auch Abnehmer in ein und demselben Land unterschiedlich behandelt werden, - zumindest in Italien und im Vereinigten Königreich ein Verdrängungswettbewerb betrieben wird; 5) punktülles Vorgehen verschiedener Art zur Ausschaltung von Konkurrenten und/oder deren Technologie auf einzelnen Märkten zumindest in Italien. Artikel 2 Gegen den Tetra Pak-Konzern wird wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen eine Geldbusse in Höhe von 75 Millionen ECU festgesetzt. Diese Geldbusse ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung in Ecu auf das Konto Nr. 310-093300-43 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Bank Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schumann 5, 1040 Bruxelles, zu überweisen. Nach Ablauf der genannten Frist werden automatisch Verzugszinsen fällig; hierfür gilt der für Ecu-Geschäfte geltende Satz des Europäischen Fonds vom ersten Werktag des Monats, in dem die Entscheidung erging, zuzueglich 3,5 Prozentpunkte. Artikel 3 Tetra Pak hat die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen unverzueglich einzustellen. Tetra Pak nimmt zu diesem Zweck davon Abstand, die in Artikel 1 geschilderten Handlungen zu wiederholen oder fortzusetzen oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu treffen. Insbesondere trifft Tetra Pak folgende Maßnahmen: 1) Tetra Pak ändert bzw. streicht die unter i) bis xxvii) aufgeführten Vertragsklauseln in den Kauf- und Mietverträgen für Anlagen und in den Lieferverträgen für Kartons in der Weise, daß die von der Kommission aufgezeigten Mißbräuche abgestellt werden. Die neuen Verträge sind der Kommission vorzulegen. 2) Tetra Pak beseitigt die Unterschiede in den Preisen für seine Erzeugnisse in den verschiedenen Mitgliedstaaten, die nicht Ausdruck der besonderen Marktverhältnisse sind. Jeder Kunde muß sich in der Gemeinschaft bei der Tetra Pak-Tochter seiner Wahl zu deren Preisen eindecken können. 3) Tetra Pak verpflichtet sich, keinen Verdrängungswettbewerb und keine Diskriminierung über den Preis zu betreiben und den Kunden keine Rabatte oder günstigere Zahlungsbedingungen ohne objektive Gegenleistung einzuräumen. Im Kartongeschäft sind nur Mengenrabatte zulässig ohne Addition der Bestellmengen für verschiedene Kartontypen. 4) Tetra Pak darf nicht die Belieferung von Unternehmen, die ein Kaufangebot zu den geltenden Preisbedingungen machen, mit der Begründung verweigern, sie seien nicht Endabnehmer von Tetra Pak-Erzeugnissen. 5) Tetra Pak teilt dem Kunden, der eine Abfuellanlage gekauft oder gemietet hat, die Spezifikationen des mit der Anlage kompatiblen Verpackungsmaterials mit. Artikel 4 Tetra Pak liefert der Kommission fünf Jahre lang ab 1. Januar 1992 innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres einen Bericht, aus dem die Kommission ersehen kann, ob die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen durch die von Tetra Pak aufgrund der Entscheidung ergriffenen Maßnahmen tatsächlich abgestellt worden sind. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Tetra Pak International SA, 70, avenü Général-Guisan, PO Box 446, CH-1009 Pully/Lausanne; zu Händen von Tetra Pak Italiana, SpA, Via Delfini 1, I-41100 Modena. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des EWG-Vertrags. Brüssel, den 24. Juli 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Näheres über die einzelnen Arten von Kartons in den Randnummern 14 und 15. (4) Schreiben vom 20. Dezember 1988 des Generaldirektors Caspari, Generaldirektion Wettbewerb, an Tetra Pak Rausing SA. (5) Siehe auch Entscheidung 88/501/EWG der Kommission, Tetra Pak I (BTG) (ABl. Nr. L 272 vom 4. 10. 1988, S. 27), Randnummern 9 bis 14, 22 bis 25, 29 bis 41 (nachstehend Tetra Pak I (BTG)). Zum Urteil des Gerichts Erster Instanz siehe Fußnote 1 S. 18. (6) Sterilisierte Milch hat nur einen relativ geringen Marktanteil. (7) Mindestens 10 % für die Milch und noch weniger für die meisten anderen fluessigen und halbfluessigen Nahrungsmittel. (8) Vergleiche Tetra Pak I (BTG), Randnummer 29 bis 41. (9) Einschließlich halbfluessiger Nahrungsmittel. (10) Siehe Anhänge 1.1 und 1.2 für nähere Angaben über die einzelnen Mitgliedstaaten für 1985, das einzige Jahr, für das der Kommission Zahlen über die kleinsten Konkurrenten von Tetra Pak vorliegen. (11) Einschließlich Bowater PKL in England, ein Gemeinschaftsunternehmen von Bowater und PKL, das mit PKL-Lizenz produziert. (12) Dieses Unternehmen steht heute zu 50 % in Besitz von Elopak. (13) Elopak kaufte 1987 von Ex-Cell-O die Abteilung "Verpackungsmaschinen". (14) Aber nicht ausschließlich, siehe Randnummer 18. (15) Siehe schriftliche Antwort vom 15. Mai 1987 von Tetra Pak auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in Sachen Tetra Pak I (BTG), Teil II; siehe auch die Randnummern 71, 76 bis 83 und 89 bis 91. (16) Das Vormaterial kann zusammen 80 % der Gestehungskosten ausmachen. (17) Der Bau von Abfuellanlagen mit Karton-Sterilisierung, die kontinuierlich in einem aseptischen Milieu arbeiten, ist technisch recht aufwendig und erfordert grosses Können und grosse Erfahrung. (18) Zum Beispiel werden Maschinen und Kartons zusammen verkauft, siehe Kapitel IV Abschnitt 2. (19) Näheres zur Technik und Erschwerung des Zugangs unter den Randnummern 9 bis 25, 36, 38 und 44. (20) Bei der Festlegung der Sanktionen wird natürlich berücksichtigt werden müssen, daß nur das Verhalten von Tetra Pak in Italien untersucht worden ist (siehe Randnummern 180 bis 183). (21) Bis auf die Vertriebsorganisation von Liquipak, die vor kurzem von Tetra Pak übernommen wurde. (22) Abschluß von Verkaufs- und Mietverträgen für Abfuellanlagen 1986 in Prozent: Belgien: [M = ...] % (*) Dänemark: [M = ...] % Frankreich: [M = ...] % Deutschland: [M = ...] % [V = ...] % Griechenland: [M = ...] % [V = ...] % Irland: [M = ...] % [V = ...] % Italien: [M = ...] % [V = ...] % Niederlande: [M = ...] % Portugal: [M = ...] % Spanien: [V = ...] % Vereinigtes Königreich: [M = ...] % [V = ...] % (*) In der veröffentlichten Fassung dieser

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.