Europäische Union

92/163/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1991 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (Sache IV/31.043 - Tetra Pak II) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich)

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Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. (23) Siehe Randnummer 59. (24) Auf die Frage, welche Preise tatsächlich gezahlt wurden, wird im dritten Abschnitt dieses Kapitels eingegangen. Hier wird nur die Art der Preisfestsetzung behandelt. (25) Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seiten 27 bis 39 und Anhänge 4 bis 7. (26) Ohne Irland, Griechenland, Spanien und Portugal. (27) Werte über 100 % bedeuten, daß die anderen Produkte bei Tetra Pak ein Verlustgeschäft sind und über den aseptischen Brik subventioniert werden. (28) Bis zu 154 % in Frankreich (1982) und 160 % im Vereinigten Königreich (1984). (29) Zur Erinnerung: - Nettospanne ist der Gewinn zu Gesamtkosten (feste und variable Kosten). - Halbbruttospanne ist der Gewinn zu direkten und indirekten variablen Kosten.- Bruttospanne ist der Gewinn zu direkten variablen Kosten. - Direkte Kosten (feste wie variable) sind solche, die sich ganz einem bestimmten Produkt zuordnen lassen; indirekte lassen sich nur willkürlich mit einem Verteilerschlüssel zuordnen. (30) Ausser 1982, aber auch in jenem Jahr war die Halbbruttospanne negativ. (31) Quelle: Tetra Pak für dessen Umsatz, Elopak für den eigenen Umsatz und den der anderen Konkurrenten. (32) Tetra Pak bestreitet den Umsatzrückgang. (33) Die Zahlen aus den Preislisten gehen von vergleichbaren Berechnungsgrundlagen aus (gleiche Kartongrössen, gleiche Bestellmengen). (34) Näheres hierüber findet sich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seiten 34 bis 53 und Anhänge 8 bis 10. (35) Tetra Pak, "Machines Sales in the United Kingdom - Supplementary Memorandum", November 1989. Über die Höhe der Bruttospanne wurden von Tetra Pak keine Angaben gemacht. (36) Tetra Pak hat der Kommission die Fälle gemeldet, in denen Rabatte von mehr als 15 % gewährt wurden, ohne aber die Höhe der Rabatte zu nennen. (37) Aber nicht unbedingt gemessen an den Kartonpreisen. (38) Welche Schlüsse hieraus zu ziehen sind für verschiedene Pflichten aus dem Mietvertrag wird noch im folgenden näher auszuführen sein (Randnummern 131, 135, 137 bis 139 und 141). (39) Die jeweiligen Preise wurden über den Eurostat-Preisindex für die Erzeugnisse des verarbeitenden Gewerbes in Italien inflationsbereinigt. (40) Der allgemeine Preisindex der Industrieprodukte mag nicht immer die Preisentwicklung der hier behandelten Getränkeabfuellungen richtig wiedergeben, und die Inflationsbereinigung erfolgt von Jahr zu Jahr einigermassen willkürlich. (41) Siehe Anhang 10 der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die dort aufgeführten Tatsachen wirtschaftlicher Art sind von Tetra Pak in dem Verwaltungsverfahren vor der Kommission nicht bestritten worden. (42) Siehe Anhänge 6.1 und 6.3. (43) Siehe Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seiten 52 bis 54. (44) Ausgenommen die unter Randnummer 75 genannten Papiere. (45) Die Erstinstanz ist in ihrem Urteil zu Tetra Pak I (BTG) vom 10. Juli 1990 (T-51/89, Slg. 1990, II, S. 347) nicht auf die Frage der Marktbegrenzung und der Marktstellung von Tetra Pak eingegangen (siehe Randnummern 12 und 13 des Urteils). (46) Wirtschaftlich gesehen. (47) Bei Milch unter 10 %, bei den meisten anderen Getränken noch weniger. Wenn also die Verpackung 10 % teurer wird, schlägt dies bei der Milch nur mit 1 % auf den Endverkaufspreis durch, bei den anderen Getränken durchweg noch weniger. (48) Umstellung der Marketingpolitik, des Umschlags, der Lagerung, des Vertriebs (Übergang vom Flaschenpfand zur Wegwerfpackung oder umgekehrt). (49) Was nicht heisst, daß ein Unternehmen nicht eine marktbeherrschende Stellung erhalten kann, indem es beispielsweise der Konkurrenz technisch voraus ist oder einen Wandel im Verbrauchergeschmack früher erkennt oder die Vormachtstellung dazu nutzt, um künstliche Barrieren gegen einen gesunden Wettbewerb zu errichten. (50) Schriftliche Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, insbesondere Punkt 8.2. Hierzu sei jedoch bemerkt, daß Tetra Pak im Laufe des Verfahrens von einer Definition des relevanten Marktes, die den Vorstellungen der Kommission recht nahe kam, nur etwas restriktiver war, zu dieser entgegengesetzten Definition gelangt war. So hatte Tetra Pak zu Beginn des Verfahrens die Auffassung vertreten, das Angebot sei derart starr, daß jeder Kartontyp (Giebeldach, Brik/nicht aseptisch, Brik/aseptisch) einen eigenen Markt bilde, Comments of Tetra Pak Italiana SpA on the complaint submitted by Elopak SRL, 12. März 1984. (51) Siehe Urteil im Fall United Brands (United Brands gegen Kommission, Rs. 27/76, Slg. 1978, S. 207), Michelin-Urteil vom 9. November 1983 (Michelin gegen Kommission, Rs. 322/81, Slg. 1983, S. 3461). (52) Schriftliche Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, 7.3.15 und 7.3.16. (53) Siehe Randnummern 40 und 41 der Kommissionsentscheidung. (54) Siehe Randnummern 11 bis 13. (55) Siehe Randnummern 13 und 18. (56) Nach Schätzungen von Tetra Pak zu urteilen, müssten ungefähr oder knapp 60 % der Kunden, die 1987 im nicht-aseptischen Bereich tätig waren, auch aseptische Abfuellanlagen gehabt haben und dieser Anteil bezieht sich nur auf die Zahl der Kunden; mengenmässig müssten es sehr viel mehr sein, denn die meisten Großmolkereien und Hersteller/Abfueller von Obstsäften sind auf beiden Gebieten tätig. (Wenn es noch einer Bestätigung bedürfte, so ergaben Anfragen der Kommission bei 50 Großmolkereien in der Gemeinschaft, daß rund 80 % der Molkereien mit nicht-aseptischen Abfuellanlagen auch aseptisch abfuellen.) Die Molkereien mit nicht-aseptischen Abfuellanlagen finden sich vor allem im Vereinigten Königreich und in Irland, wo sehr wenig UHT-Milch konsumiert wird. (57) Siehe Randnummer 104. (58) Siehe Randnummer 93. (59) Schriftliche Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Kapitel 6. (60) Siehe Randnummern 12 und 100. (61) Siehe Randnummern 13 und 101. (62) Vergleiche z. B. das Urteil im Fall "Hoffmann-La Roche" vom 13. Februar 1979, Rs. 25/76, Slg. 1979, S. 461 (Randnummer 50). In jedem Fall begründen ganz erhebliche Marktanteile, sofern nicht "besondere Umstände" einen anderen Schluß nahelegen, für sich allein eine marktbeherrschende Stellung. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juli 1991 (Rs. C-62/86 Akzo gegen Kommission, noch nicht veröffentlicht, Randnummer 60 der Erwägungsgründe) ist dies bei einem Marktanteil von 50 % der Fall. Nach Ansicht der Kommission liegen im vorliegenden Fall keinerlei "besondere Umstände" vor. (63) Siehe Randnummer 27 und Randnummern 116 bis 120. (64) 95 % der Kartons, die 1987 in der Gemeinschaft verkauft wurden (aseptische und nicht-aseptische zusammen) wurden mit Milch (72 %), anderen Milcherzeugnissen (7 %) und Obstsäften (16 %) gefuellt. 60 % der verkauften Milch wird in Kartons abgefuellt. Siehe Erwägungsgründe 6 und 7. Nach Angaben von Tetra Pak - in der schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Kapitel 6) - entfielen vom Umsatz des Konzerns rund 90 % auf fluessige Molkereiprodukte und Obstsäfte (1987). (65) Siehe Fußnote (4) Seite 19. (66) Siehe Randnummer 71 und Entscheidung Tetra Pak I (BTG). (67) Bekanntlicht haben regelmässig auch andere kleinere Hersteller versucht, auf den aseptischen Märkten Fuß zu fassen, siehe Randnummer 13. (68) Diese Verbindung belegen auch die Zahlen, die Elopak bei der Anhörung vortrug: der durch den Verdrängungswettbewerb von Tetra Pak bewirkte Umsatzrückgang in Italien (siehe Randnummern 49 bis 51, 68 bis 69 und 147 bis 153 und 161) konzentrierte sich auf Molkereien, die sowohl Frischmilch als UHT-Milch liefern, also bereits Kunden von Tetra Pak im aseptischen Bereich sind. (69) Zoja-Urteil vom 6. März 1974 - Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents Corporation gegen Kommission, Rs. 6 und 7/73, Slg. 1974, S. 223. (70) Telemarketing-Urteil vom 3. Oktober 1985 (CBEM gegen CLT, Rs. 311/84, Slg. 1985, S. 3261). (71) Siehe Randnummer 147. (72) Siehe Randnummern 147 bis 153. (73) Diese Zusammenfassung der Unternehmensstrategie von Tetra Pak ist hier nur deskriptiv gemeint. Eine Unternehmensstrategie bildet normalerweise ein sinnvolles Ganzes, in dem jedes Teil die anderen Teile stützt und ergänzt. Eine wettbewerbsrechtliche Wertung muß hier differenzieren. Zu unterscheiden sind legitime Handlungen (autonome Produktion, autonomer Vertrieb, Absicherung durch Patente) und solche, die es nicht sind. Nur letztere werden mit dieser Entscheidung geahndet, selbst wenn das legitime Vorgehen einen Teil der hier angeprangerten Mißbräuche erst ermöglicht oder erleichtert hat. (74) Manche Verpflichtungen, die an sich nur in einem Mietvertrag sinnvoll sind, finden sich auch in Kaufverträgen und umgekehrt. (75) Vertragsdauer bei Mietverträgen. (76) Finanziell kann dieser Anreiz mehrere Prozentpunkte an Rabatt beim Kartonbezug ausmachen. (77) Urteil im Fall Europäische Zuckerindustrie vom 16. Dezember 1975, Rs. 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, Slg. 1975, S. 1663, Urteil im Fall Hoffmann-La Roche, a. a. O. (78) Bei dem derzeitigen Vertriebssystem von Tetra Pak (keine unabhängigen Händler) ist die Klausel x) an sich überfluessig. (79) Siehe das Urteil in der Rechtssache Hoffmann-La Roche und das Urteil in der Rechtssache C-62/86 (Akzo) Randnummer 104), Erwägungsgrund Nr. 149; siehe auch die Entscheidung der Kommission 88/138/EWG vom 22. Dezember 1987 in der Rechtssache Eurofix-Bauco/Hilti, ABl. Nr. L 65 vom 11. 3. 1988, S. 19. (80) Siehe Randnummer 22. (81) Siehe Randnummern 47 bis 53. (82) Dieser Standpunkt ist in einem Schreiben an die Kommission vom 12. März 1984, in der schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Abschnitt 11.2) und in der Anhörung vertreten worden. (83) Tetra Pak rechtfertigt die anderen Ausschließlichkeitsklauseln (Instandhaltung, Reparaturen, Ersatzteile) und die Klauseln zur Form der Anlage sinngemäß mit ähnlichen Überlegungen. Die hier vorgenommene Bewertung gilt also sinngemäß auch für diese Klauseln. (84) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5. (85) Aus einer Umfrage der Kommission bei den meisten italienischen Molkereien geht hervor, daß zwar viele von ihnen mit dem integrierten Liefersystem zufrieden sind, andere hingegen aber lieber eine Wahlmöglichkeit gehabt hätten, damit sich ein freier Wettbewerb entfalten kann, was aber nicht möglich war (Antwort auf Auskunftsersuchen an fast alle italienischen Molkereien in den Jahren 1984/1985). (86) Tetra Pak hat seinen Standpunkt schriftlich wie mündlich lang und breit verteidigt. (87) Siehe Randnummer 68. (88) Siehe insbesondere Randnummern 59, 61, 66. (89) So bereits das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall Hoffmann-Laroche. (90) Die Klausel x) findet sich jedoch nur in italienischen Mietverträgen. Im Gegensatz zu den Kaufverträgen sind die Mietverträge nicht so formuliert, daß von vornherein jeder Wettbewerb innerhalb der Marke ausgeschlossen wäre. Da es jedoch keinen unabhängigen Händler gibt, der Tetra Pak-Produkte vertreibt, ist diese Möglichkeit eher theoretischer Natur. (91) Die Vertragsklauseln, die Tetra Pak durchgesetzt hat, bilden einen Teufelskreis: je länger der Mietvertrag läuft, umso mehr stellt er einen Mißbrauch dar. Je kürzer er dagegen ist, umso mißbräuchlicher - da einseitig benachteiligend - ist die hohe Anzahlung. (92) Siehe Randnummer 116 ff. (93) Ein derartiges System erleichtert auch erheblich einen Verdrändungswettbewerb bei den Preisen. (94) Seihe Randnummer 104. (95) Siehe Fußnote 4 auf Seite 19. (96) Ohne den aseptischen Brik würde der Konzern oder die eine oder andere Konzerntochter ein Verlustunternehmen sein. (97) Diese wurde aller Wahrscheinlichkeit nach in der Kostenrechnung für den Rex-Karton (feste Kosten von schätzungsweise 0,1-0,2 % der Gestehungskosten) noch nicht einmal von Tetra Pak mit den tatsächlichen Kosten veranschlagt, was nur eine Unterbewertung der Kosten und damit der Verluste zur Folge haben konnte. (98) Der Verdrängungswettbewerb mag zwar unterschiedlich definiert werden, aber dann sind auch die Verhältnisse anders als im vorliegenden Fall, das heisst, die Preise liegen zwischen den Durchschnittskosten und den Grenzkosten. Wenn aber wie hier die Preise bewusst zur Ausschaltung der Konkurrenz unter den Grenzkosten und selbst unter den variablen Grenzkosten angesetzt werden, dann liegt unbestreitbar ein Verdrängungswettbewerb vor. Die variablen Grenzkosten lassen sich nun in der Praxis nicht leicht ermitteln, bekannt ist jedoch, daß sie innerhalb einer breiten unternehmenstypischen Spanne mit den variablen Direktkosten gleichgesetzt werden können, auf die in dieser Entscheidung dann auch Bezug genommen wurde. Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-62/86 (Akzo), Erwägungsgrund 71 (siehe Randnummer 104) anerkannt, daß sogar Preise, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten liegen und durch die ein beherrschendes Unternehmen einen Konkurrenten vom Markt zu drängen versucht, als mißbräuchlich anzusehen sind. (99) Die erste war dem zweiten in dieser Zeit unterlegen. Siehe Randnummern 52 und 53. (100) Schrifliche Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, 12.4.32-33. (101) Dies wird auch von Tetra Pak nicht bestritten, siehe Randnummer 153. (102) Siehe Anhang 4.5: Beitrag zur Nettospanne - 3,7 %. (103) Schrifliche Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, 12.4.32-34. (104) Siehe Randnummer 98. (105) Siehe Randnummer 17. (106) Tetra Pak "Machines Sales in the United Kingdom, Supplementary Memorandum", November 1989. (107) Hauptsächlich die, die nur auf den nicht-aseptischen Märkten vertreten sind. Es handelt sich hier um die gleiche Situation wie in der Rechtssache C-62/86 (Akzo) siehe Randnummer 104), in der der Gerichtshof einen Mißbrauch angenommen hat, vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 42 und 43. (108) Es gibt natürlich eine gewisse Schwankungsbreite, da alle Arten von Anlagen zusammen erfasst wurden. (109) Siehe Anhang 10, Mitteilung der Beschwerdepunkte. Der mißbräuchliche Charakter dieser Praktiken wird durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-62/86 (Akzo), siehe Randnummer 104, insbesondere die Erwägungsgründe 108 und 109, in vollem Umfang bestätigt. (110) Die Alternative - geringe Zahl von Verlustgeschäften, aber mit hohen Verlusten - ist ziemlich unwahrscheinlich, wäre aber auch ein Mißbrauch im Sinne von Artikel 86. (111) Siehe Randnummer 170. (112) Siehe Randnummern 52 und 53. (113) Siehe Randnummern 47 bis 51. (114) Siehe Randnummern 57 bis 60. (115) Siehe Randnummern 62 bis 68. (116) Siehe Randnummern 54 bis 56 und 62 bis 68. (117) Siehe Randnummern 73 und 75 bis 83. (118) So gab Tetra Pak auf einmal eine völlig neue Definition des relevanten Marktes (siehe Randnummer 95), Fußnote 6 auf Seite 18. (119) Bezugsbindungen sollen nur noch in Einzelfällen zulässig sein, wenn, was angesichts der Marktstellung von Tetra Pak selten sein wird, neue Kunden ohne jede Erfahrung mit Tetra Pak-Anlagen sich für eine bestimmte Zeit binden, in der sich das unerfahrene Personal mit der Tetra Pak-Technik vertraut machen kann. Hierzu müssten im nicht-aseptischen Bereich sechs Monate genügen (und das Abfuellen von fünf Millionen Kartons) und für aseptische Abfuellsysteme zwei Jahre (bis zu 20 Millionen Kartons). (120) Die Kommission kann jedoch nicht unbedingt allen Ausführungen von Tetra Pak in der schriftlichen Zusage zustimmen. (121) Mit Schreiben vom 14. März 1991 kündigte Tetra Pak der Kommission an, die Kunden würden demnächst "im Sinne des Schreibens vom 1. Februar 1991" über eine Änderung der Vertragsbeziehungen informiert. Neue Verkaufs- und Mietverträge sollten zum 1. April 1991 in Kraft treten, und noch im gleichen Monat würden die Kunden erfahren, welchen technischen Mindestanforderungen die Kartons genügen müssen, die auf ihren Tetra Pak-Anlagen abgefuellt werden können. ANHANG 1 ABSATZMÄRKTE FÜR GETRÄNKEKARTONS Anhang 1.1 Kartonverkauf 1985 in Millionen Stück aseptisch nicht-aseptisch Tetra Pak andere Tetra Pak andere Millionen Stück % Millionen Stück % Millionen Stück % Millionen Stück % Belgien/Luxemburg[ . . . ] (1) 83,4[ . . . ]16,6[ . . . ] 29,6[ . . . ]70,4 Dänemark[ . . . ] (1)100 [ . . . ]-[ . . . ] 34,5[ . . . ]65,5 Frankreich[ . . . ] (1) 93,6[ . . . ] 6,4[ . . . ] 55,8[ . . . ]44,2 Deutschland[ . . . ] (1) 81,3[ . . . ]18,7[ . . . ] 41,9[ . . . ]58,1 Griechenland[ . . . ] (1) 56,9[ . . . ]43,1[ . . . ] 16,7[ . . . ]88,3 Irland[ . . . ] (1) 23,1[ . . . ]76,9[ . . . ] 69,2[ . . . ]30,8 Italien[ . . . ] (1) 98,2[ . . . ] 1,8[ . . . ] 76,3[ . . . ]23,7 Niederlande[ . . . ] (1) 57,4[ . . . ]42,6[ . . . ] 32,1[ . . . ]67,9 Portugal[ . . . ] (1)100 [ . . . ]-[ . . . ]100 [ . . . ]- Spanien[ . . . ] (1)100 [ . . . ]-[ . . . ] 55,9[ . . . ]44,1 Vereinigtes Königreich[ . . . ] (1) 84,7[ . . . ]15,3[ . . . ] 40,6[ . . . ]59,4 EWG insgesamt13 078 89,11 60010,94 392 48,34 70052,7 Quelle: Tetra Pak Wirtschaftszweig insgesamt Millionen Stück % aseptisch + nicht-aseptisch Tetra Pak andere [ . . . ] [ . . . ] 73,5 26,5 insgesamt [ . . . ] 100 (1)In der veröffentlichten Fassung dieses Anhangs wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. Anhang 1.2 Abfuellanlagen, vermietet oder verkauft in Betrieb Ende 1985 aseptisch nicht-aseptisch Tetra Pak andere Tetra Pak andere Stück % Stück % Stück % Stück % Belgien/Luxemburg[ . . . ] 92,1[ . . . ] 7,9[ . . . ]75 [ . . . ]25 Dänemark[ . . . ]100 [ . . . ]-[ . . . ]34,8[ . . . ]65,2 Frankreich[ . . . ] 95,2[ . . . ] 4,8[ . . . ]37,7[ . . . ]62,3 BR Deutschland[ . . . ] 82 [ . . . ]18 [ . . . ]43,6[ . . . ]56,4 Griechenland[ . . . ] 83,3[ . . . ]16,6[ . . . ]44,4[ . . . ]55,6 Irland[ . . . ]100 [ . . . ]-[ . . . ]69,3[ . . . ]30,7 Italien[ . . . ] 98,6[ . . . ] 1,4[ . . . ]77,4[ . . . ]22,6 Niederlande[ . . . ] 57,5[ . . . ]42,5[ . . . ]37,5[ . . . ]62,5 Portugal[ . . . ]100 [ . . . ]-[ . . . ]80 [ . . . ]20 Spanien[ . . . ]100 [ . . . ]-[ . . . ]46,7[ . . . ]53,3 Vereinigtes Königreich[ . . . ] 93,7[ . . . ] 6,3[ . . . ]36,2[ . . . ]63,8 EWG insgesamt1 570 91,8141 8,280751,775348,3 Quelle: Tetra Pak Stück % Wirtschaftszweig insgesamt aseptisch + nicht-aseptisch Tetra Pak andere [ . . . ] [ . . . ] 72,7 27,3 insgesamt [ . . . ] 100 ANHANG 2 MUSTERVERTRAEGE VON TETRAPAK: AUFSTELLUNG DER SICH JEWEILS ENTSPRECHENDEN VERTRAGSKLAUSELN Anhang 2.1 Verkaufsverträge für Abfuellanlagen: Übereinstimmung zwischen Klauseln i) bis xvii) und den Artikeln der nationalen Standardverträge (1) Mitgliedstaat Klauseln i) ii) iii) iv) v) vi) vii) viii) ix) x) xi) xii) SpanienKl. (2) 6 der aG (3)Kl. 6 der aGKl. 6 der aGVereinigtes Königreich/IrlandKl. IXKl. IXKl. IXKl. IXItalienKl. 1Kl 13 a) und b)Kl. 13 b)Kl. 13 d)Kl. 13 d)Kl. 10Kl. 11 b)Kl. 14Kl. 6Kl. 11 a)Kl. 14Kl. 11 a) GriechenlandKl. 9 der aGKl. 9 der aGKl. 9 der aGKl. 9 der aGMitgliedstaat Klauseln xiii) xiv) xv) xvi) xvii) SpanienKl. 4 der aGKl. 4Kl. 5 der aG Vereinigtes Königreich/IrlandKl. VIKl. V ItalienKl.12Kl. 12Kl. 15 und 13 c)Kl. 15 c)Kl. 17 GriechenlandKl. 6 der aGKl. 5 der aG (1) Siehe Teil A Kapitel IV Abschnitt 2. (2) Kl. = Klausel. (3) aG = allgemeine Geschäftsbedingungen. Anhang 2.2 Mietverträge für Abfuellanlagen: Übereinstimmung von Klauseln i) bis xxv) und Artikeln der Standardmietverträge des jeweiliges Landes (1) Mitgliedstaat Klauseln i) ii) iii) iv) v) vi) vii) viii) ix) x) xi) xii) Belgien/LuxemburgKl. (2) 8 g) der aG (3)Kl. 6 c) der aGKl. 6 e) der aGKl. 9 der aGKl. 8 c) der aGFrankreichKl. 13 der aGKl. 13 der aGKl. 10 der aGKl. 10 b) der aGKl. 14 der aGKl. 12 b) der aGKl. 14 der aGKl. 12 b) der aG ItalienKl. 5 e)Kl. 5 e)Kl. 11 der aGKl. 11 der aGKl. 12 der aGKl. 5 b)Kl. 5 b) und d)Kl.12 der aGKl. 5 b) DänemarkKl. 15 c) der aGKl. 11 der aGKl. 11 der aGKl. 18 der aGKl. 14 der aGKl. 18 der aGKl. 14 der aG NiederlandeKl. 8 g) der aGKl. 6 c) und d) der aGKl. 6 e) der aGKl. 9 der aGKl. 8 c) der aGKl. 8 i) der aG BR DeutschlandKl. 8 h) der aGKl. 6 c) und d)Kl. 6 e) Kl. 9 der aGKl. 8 c) der aGKl. 8 i) der aG PortugalKl. 13 b) der aGVIIIKl. 9 c) der aGKl. 9 c) der aGKl. 16 der aGKl. 12 der aGKl. 16 der aGVereinigtes Königreich/IrlandKl. 14 b) der aGVIIIKl. 10 c) der aGKl. 10 c) der aGKl. 17 der aGKl. 13 der aGKl. 17 der aG xiii) xiv) xv) xvi) xvii) xviii) xix) xx) xxi) xxii) xxiii) xxiv) Belgien/LuxemburgKl. 2 a) und b) der aGKl. 6 h) der aGKl. 4 c) der aGKl. 8 c) der aGKl. 2 c) der aGKl. 8 f) der aGKl. II a) und b) der aGKl. II (2)Kl. III (2)Kl. IIIFrankreichKl. 2 a) der aGKl. 10 a) der aGKl. 8 der aGKl. 12 c) und d) der aGKl. 3 der aGKl. 13 und Kl. 16 c) der aGKl. II a) und b)Kl. II c)Kl. IVItalienKl. 4 der aGKl. 5 der aGKl. 5 c)Kl. 5 der aGKl. 5 e)Kl. 2 e)Kl. 2 c)Kl. (7)Kl. (6) DänemarkKl. 9 der aGKl. 9 und Kl. 13 der aGKl. 5 der aGKl. 14 b) und c) der aGKl. 9 der aGKl. VI und 16 der aGKl. IV (1) und (2)Kl. IV (3)Kl. VNiederlandeKl. 2 a) und b) der aGKl. 2 c) der aGKl. 4 c) der aGKl. 8 c) der aGKl. 2 c) der aGKl. IV und 8 f) der aGKl. II a) und b)Kl. II (2)Kl. III (1) und (2)BR DeutschlandKl. 2 a) der aGKl. 6 g)Kl. 4 b) der aGKl. 8 c) der aGKl. 2 d) der aGKl. IV und 8 f) der aGKl. II a) und b)Kl. II 3Kl. III (2)PortugalKl. 8 der aGKl. 11Kl. 4 der aGKl. 8 der aGVIII -Kl. VI a) und b)Kl. IV c)Kl. VVereinigtes Königreich/IrlandKl. 9 der aGKl. 12Kl. 5 und 6 der aGKl. 9 der aGVIIIKl. IV a) und b)Kl. IV c)Kl. V(1) Siehe Teil A Kapitel IV Abschnitt 2. (2) Kl. = Klausel (3) aG = allgemeine Geschäftsbedingungen. Anhang 2.3 Lieferverträge: Übereinstimmung zwischen Klauseln xii) und xxvii) mit Artikeln der Standardverträge des jeweiligen Landes Mitgliedstaat Klauseln xii) xxv) xxvi) xxvii) Vereinigtes Königreich/IrlandKl. (1) 6Kl. 1Kl. 10Kl. 2 GriechenlandKl. 6Kl. 1Kl. 10Kl. 2 SpanienKl. 4Kl. 1Kl. i)Kl. 2 ItalienKl. 9Kl. 1Kl. 2Kl. 3 (1) Kl. = Klausel. ANHANG 3 DIE VERKÄUFE UND DIE RENTABILITÄT DER TETRA PAK-ERZEUGNISSE IN DER GEMEINSCHAFT Anhang 3.1 Umsatzanteile nach Ländern (in %) Produkt Jahr Italien Niederlande Deutschland Frankreich Vereinigtes Königreich Dänemark Belgien/ Luxem- burg Insgesamt 1 2 3 4 5 6 7 1-7 Rex1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100 1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100 1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100 1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100 Brik1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100 nicht-1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100 aseptisch1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100 1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100 Brik1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100 aseptisch1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100 1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100 1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100 Maschinen1981[ . . . ]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.