Europäische Union

92/163/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1991 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (Sache IV/31.043 - Tetra Pak II) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31992D0163. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e koppelt und die gesamte Technik hat patentieren lassen, so daß hier überhaupt keine Absatzaussichten bestehen und alle Hersteller und Händler abgeschreckt werden. Tetra Pak widerlegt mit seinem eigenen Verhalten seine eigene These, wonach der technische Aufwand und die anderen oben aufgeführten Gründe bedeuten, daß nur die Kartons des Anlagenbauers richtig eingesetzt werden können. Tetra Pak verkauft seinen Kunden nämlich auch Kartons für die Abfuellanlagen anderer Hersteller (Cherry Burrel und Nimco) bzw. zwingt sie ihnen sogar auf; die Anlagen mögen vielleicht anders eingestellt worden sein, aber sicher waren sie nicht für Kartons von Tetra Pak geplant. Nach eigenen Aussagen ist Tetra Pak hier nicht Vertragshändler, sondern verkauft die Anlagen nur gelegentlich, kann also die Anlagen nur passiv und von aussen kennen, so daß von den obengenannten Synergie-Effekten nicht viel übrig bleibt. Die "Synergien", die sich laut Tetra Pak in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht daraus ergeben, daß in einem Unternehmen der Verkauf der Abfuellanlagen und des Verpackungsmaterials zusammengefasst sind, nützen jedenfalls nur dem Hersteller, und selbst wenn es echte Vorteile für den Abnehmer in einem integrierten Liefersystem gäbe, dann zeigen sie sich auch, ohne daß es nötig wäre, Verpflichtungen in die Verträge aufzunehmen: der Kunde und nicht der Hersteller muß sie gegenüber einem offenen System abwägen können, um dann frei eine Entscheidung zu treffen(85) . Der Kommission ist natürlich klar, daß es technische und unter Umständen auch sanitäre Probleme geben kann, wenn das Verpackungsmaterial nicht genau zu der Abfuellanlage von Tetra Pak passt, und daß es in diesem Zusammenhang dann schwierig ist festzustellen, wer die Verantwortung trägt, und daß die Firma auf ihren Ruf bedacht sein muß. Das sind jedoch Probleme, die sich immer stellen, wenn in einem Produktionsprozeß Anlagen und Material verschiedener Herkunft eingesetzt werden, die Auswirkungen im sanitären Bereich haben, sobald es sich um Produkte handelt, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind oder die direkt oder indirekt die Volksgesundheit berühren. Für derartige Probleme, die keine Seltenheit und dem Kunden bekannt sind, gibt es angemessene technische Lösungen (Bekanntmachung der einzuhaltenden Normen und Spezifikationen) und einen rechtlichen Rahmen, nämlich das allgemeine Haftungsrecht, dessen Zweck gerade auch darin besteht, die Probleme zu lösen, die dann auftauchen, wenn sich die Beteiligten nicht an die technischen Lösungen halten. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Mittel darf es keine Wettbewerbsbeschränkungen geben, die nicht unbedingt nötig sind. Diese Regel gilt besonders im vorliegenden Fall, wo die Wettbewerbsbeschränkungen besonders schwerwiegender Art sind und sich auf Märkten auswirken, die schon vorher nur sehr wenig Wettbewerb gekannt haben. Schließlich kann man sich schlecht auf den Handelsbrauch berufen, da diese Klausel im nicht-aseptischen Bereich in bezug auf das Koppelungsprodukt keine Allgemeingültigkeit besitzt und es im aseptischen Bereich nur zwei Hersteller gibt. Es ist auch eigenartig, auf das Fehlen eines echten Wettbewerbs bei Kartons für Abfuellanlagen von Tetra Pak zu verweisen, wenn man Koppelungsgeschäfte betreibt, die überhaupt keinen Wettbewerb aufkommen lassen. (120) Wenn Tetra Pak so viel an den Koppelungsprodukt-Klauseln liegt(86) , dann deshalb, weil sich dieses System mehr als jede andere Art klassischer Koppelungsgeschäfte als Eckstein der Geschäftspolitik von Tetra Pak erwiesen hat. Auf diese Weise lässt sich der Wettbewerb auf den Verkauf (oder die Vermietung) der Abfuellanlagen beschränken, denn über die Klauseln ix) und x) hat dann Tetra Pak die Garantie, während der gesamten Lebensdauer der Anlage oder der Dauer des Mietverhältnisses seine Kartons dem Kunden zu verkaufen. Tetra Pak beschränkt so den Wettbewerb auf ein Gebiet, auf dem es im Vorteil ist, nämlich auf das der Abfuellanlagen, wo die technischen Barrieren für den Marktzutritt sehr hoch sind - vor allem auf dem aseptischen Markt, wo Tetra Pak eine monopolähnliche Stellung besitzt. Bei dieser Gelegenheit wird mit den gleichen Vertragsklauseln auch jede Konkurrenz im Kartongeschäft ausgeschaltet, wo die technologischen Barrieren längst nicht so hoch sind. Dieses System, das Tetra Pak mit dem Kartonverkauf praktisch eine Rente sichert ([...] % bis 100 % des Konzerngewinns kamen 1981-1984 aus dem Kartongeschäft), vereinfacht, wie dargelegt, finanziell den Absatz der Abfuellanlagen, weil Tetra Pak sie notfalls mit Verlust verkaufen und im äussersten Fall den Molkereien sogar schenken kann. Es ermöglicht eine Geschäftspolitik, die nicht mehr an das Prinzip der Preiswahrheit gebunden ist. xi) Der Kunde muß Tetra Pak alle technischen Verbesserungen und Änderungen an den Anlagen melden und Tetra Pak ein Vorkaufsrecht einräumen (siehe rechtliche Würdigung der Klausel viii) unter Randnummer 115) xii) Mitspracherecht bei der Beschriftung der Kartons (121) Tetra Pak mag zwar im Recht sein, wenn es seine Marke schützt und die damit zusammenhängenden Rechte, aber dies lässt sich auch in der Weise erreichen, daß vorher für das Tetra Pak-Zeichen eine Stelle auf dem Karton reserviert wird, und es ist nicht erforderlich, daß der Kunde den Text, den er auf die Verpackung drucken will, jedesmal Tetra Pak zur Genehmigung und vielleicht zur Änderung vorlegt. Diese Verpflichtung, die Tetra Pak ein neues Machtmittel gegenüber dem Kunden und dessen Geschäftspolitik an die Hand gibt, hat nichts mit dem Gegenstand des Vertrages zu tun. 4. Kontrollen xiii) und xiv) Monatsberichte und Inspektionsrecht (122) Wenn der Kunde jeden Monat berichten muß, wieviel Kartons er verbraucht hat, wie die Anlage läuft usw. und Tetra Pak sich das Recht vorbehält, unangemeldet die Anlage und das Verpackungsmaterial zu inspizieren, dann sind dies zusätzliche Verpflichtungen, die nichts mit dem Gegenstand des Vertrages, dem Verkauf der Anlage, zu tun haben. Diese Klauseln, die an sich schon einen Mißbrauch darstellen, geben zudem auch Tetra Pak die Möglichkeit, die Einhaltung anderer Klauseln durch den Kunden zu kontrollieren, Klauseln, die gleichfalls mißbräuchlich sind (zum Beispiel die Klauseln i), ii), iii), iv), v), vii), ix), xi) und xii). 5. Übertragung der Eigentums- oder Nutzungsrechte und Übertragung anderer vertraglicher Rechte und Pflichten xv) Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung von Tetra Pak für den Weiterverkauf (oder die Nutzungsüberlassung) der Anlage, bedingter Weiterverkauf, und Vorkaufsrecht von Tetra Pak (123) Wenn der Käufer erst Tetra Pak um Zustimmung fragen muß, um eine Sache veräussern zu können, die sein Eigentum ist, oder auch nur anderen zur Nutzung überlassen (Italien), dann hat dies nichts mit dem Gegenstand des vorher abgeschlossenen Verkaufsvertrags zu tun, sondern ist, weil dadurch das Eigentumsrecht in wesentlichen Punkten eingeschränkt wird, eine unbillige Geschäftsbedingung. Ganz abgesehen davon, daß eine derartige Klausel den Absatz des Kunden (der beispielsweise gezwungen ist, eine Anlage zu behalten, obwohl sie nicht mehr in seinen Betrieb passt, oder mit der sich durch Überlassung an Dritte zur Nutzung die Rentabilität nicht maximieren lässt) und/oder den Absatz der Konkurrenten (die ihre eigenen Produkte nicht absetzen können) einschränkt. (124) Sicher ist im Vertrag vorgesehen, daß Tetra Pak, wenn es das Vorkaufsrecht nicht ausübt, ohne objektiven Grund letztlich nichts gegen das Geschäft machen kann. Der "objektive Grund" ist jedoch nirgendwo definiert, und selbst wenn Tetra Pak in jedem Fall einem Weiterverkauf (oder einer Überlassung an Dritte) zustimmen würde, wäre allein die Tatsache, daß der Kunde erst fragen muß, so daß Tetra Pak erst einmal von den Verkaufsabsichten und den Namen des Abnehmers erfährt, ein Mißbrauch. (125) Es ist zudem fraglich, ob Tetra Pak immer einem Weiterverkauf zustimmt, wenn man bedenkt, unter welchen Bedingungen der Kunde in Spanien seine Anlage verkaufen kann. Danach darf der Kunde seine Anlage nicht exportieren, oder Dritten günstigere Verkaufsbedingungen einräumen als Tetra Pak. Derartige Bedingungen beeinträchtigen direkt den Handel zwischen Mitgliedstaaten und schränken erneut den Absatz des Kunden ein. (126) Das Vorkaufsrecht, das sich Tetra Pak vorbehält, muß ebenfalls als Mißbrauch gesehen werden, da es die Verfügungsrechte des Eigentümers der Anlage einschränkt und ein Mittel ist, um die nationalen Märkte gegeneinander abzuschotten. Erst recht liegt dann ein Mißbrauch vor, wenn Tetra Pak für die Ausübung des Vorkaufsrechts im Kaufvertrag einen Tarif festlegt (alle Länder ausser Spanien), und damit dem Kunden jede Möglichkeit nimmt, auf günstigere Angebote einzugehen. Schließlich ist auch zu bedenken, daß der Rücknahmepreis selbst vielfach mißbräuchlich sein kann. Von der Lebensdauer der Anlagen her gesehen, wird der Rücknahmewert in dem Tarif wohl eher unterschätzt. (Eine vier Jahre alte Anlage wird zu 5 % ihres Wertes zurückgenommen). Auch das ist nur ein Hoechstwert (Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich), der nur gezahlt wird, wenn die Anlage "richtig" gewartet worden ist. Der Rücknahmepreis ist vor allem deswegen lächerlich niedrig, weil Tetra Pak zumindest in Italien, wenn der Kunde eine neue Anlage kauft, für die alte einen wesentlich höheren Rücknahmepreis zahlt(87) . Er soll also wohl abschreckend wirken, damit der Kunde nicht auf den Gedanken kommt, eine Anlage zu verkaufen, ohne eine neue bei Tetra Pak zu bestellen. (127) Wenn sich schließlich Tetra Pak vorbehält, von einem Kunden, der sich nicht an diese Klausel hält, eine unverhältnismässig hohe Konventionalstrafe zu verlangen (zusätzlich zu dem üblichen Schadenersatz), die bis zu 100 000 Dollar gehen kann, das sind 20 bis 80 % vom Neuwert einer Anlage (Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich), so soll auch dies nur verhindern, daß eine Anlage gegen den Willen von Tetra Pak verkauft wird, und ist damit ein weiterer Mißbrauch. xvi) Die Verpflichtung dem Zweitkäufer vertraglich alle Pflichten des Erstkäufers aufzuerlegen (128) Diese Klausel soll verhindern, daß sich bei einem Weiterverkauf Lücken in dem Vertriebssystem von Tetra Pak öffnen; auch schränkt sie das Eigentumsrecht ein und beschränkt den Absatz. Ganz abgesehen davon, daß die Klausel auch schon deswegen mißbräuchlich ist, weil sie den Erstkäufer zwingt, von einem Dritten die Übernahme von Verpflichtungen zu verlangen, die selbst mißbräuchlich sind. 6. Garantie vxii) Zusammenhang zwischen Garantie und Einhaltung der vertraglichen Pflichten (129) Es mag angehen, die Garantiezusage davon abhängig zu machen, daß der Kunde bestimmte Regeln einhält, die damit zusammenhängen, daß der Verkäufer dafür haftet, daß die Anlage in der Anlaufzeit reibungslos funktioniert (Instandhaltung, Ersatzteile). Es ist aber ein Mißbrauch, die Garantie von der Einhaltung aller Verpflichtungen abhängig zu machen (Italien), von denen die meisten nichts mit dem Betrieb der Anlage zu tun haben, und dies unabhängig davon, daß ein grosser Teil dieser Verpflichtungen ihrerseits einen Mißbrauch darstellt. (130) Ein Mißbrauch liegt auch vor, wenn die Garantie nur dann gilt, wenn mit der Anlage ausschließlich Kartons von Tetra Pak oder einem von Tetra Pak bestellten Lieferanten abgefuellt waren (Griechenland, Irland, Spanien, Vereinigtes Königreich), weil es sich um eine Verpflichtung handelt, die nichts mit dem Gegenstand des Vertrages zu tun hat, weil sie sich auf ein anderes Produkt bezieht und in Wirklichkeit nur ein weiteres Mittel darstellt, um den Käufer zur Einhaltung einer - mißbräuchlichen - Klausel zu zwingen, die besagt, daß er nur Originalkartons von Tetra Pak verwenden darf. 3.1.2. Mietbedingungen für Anlagen von Tetra Pak (Randnummern 31 bis 40) 1. Form der Anlage i), ii) und iii) Verbot, neue Baugruppen anzuschließen, etwas an der Anlage zu ändern und die Anlage umzusetzen (131) Die Klauseln, die sicherstellen sollen, daß die Anlage voll erhalten bleibt, gehören zu den Attributen des Eigentumsrechts und sind daher kein Mißbrauch im Sinne von Artikel 86, wenn sie von einem marktbeherrschenden Unternehmen einem Mieter aufgezwungen werden. Im vorliegenden Fall jedoch müssen diese Klauseln an Artikel 86 gemessen werden wegen der Mietklauseln und der Dauer des Mietverhältnisses (Italien), die praktisch darauf hinauslaufen, daß wirtschaftlich die Vermietung einem Verkauf gleichkommt. So stellt es einen Mißbrauch dar, wenn Tetra Pak sich gegenüber dem Mieter Eigentumsrechte vorbehält, wirtschaftlich aber das Gut aus der Hand gegeben und dem Mieter überlassen hat, da der Mieter für die Überlassung der Anlage einen Betrag gezahlt hat, der nicht nur fast die gesamte je zu zahlende Miete abdeckt, sondern darüber hinaus mehr oder weniger den Verkaufspreis erreicht, zum Teil sogar übertrifft(88) . xviii) Verpflichtung zur ausschließlichen Verwendung von Tetra Pak-Transportbehältern und Verpflichtung, vorzugsweise bei Tetra Pak einzukaufen (132) Eine weitere Klausel zwingt den Mieter, nur Transportbehälter von Tetra Pak (oder von Tetra Pak frei gegeben) für den Bezug der Kartons zu benutzen und bei sonst gleichen Bedingungen Tetra Pak bei der Auftragsvergabe vorzuziehen. Eine derartige Verpflichtung, nur bei Tetra Pak einzukaufen, hat wiederum mit dem Gegenstand des Vertrages nichts zu tun und ist ebenfalls ein Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 ebenso wie die Vorzugsklausel (Englandklausel)(89) . 2. Betrieb und Instandhaltung der Anlage: Klauseln iv), v) und viii): siehe Würdigung unter Randnummern 108, 109 und 115. 3. Kartons: Klauseln ix), x), xi) und xiii): siehe Würdigung unter Randnummern 116 bis 121(90) . 4. Kontrollen: Klauseln xiii) und xiv): siehe Würdigung unter Randnummer 122. xix) Verpflichtung, dem Konzern Tetra Pak oder einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer - auch ohne Vorankündigung - Einblick in die Rechnungen, die Geschäftskorrespondenz und andere Geschäftsunterlagen zu gestatten (133) Diese Klausel geht über die in den Kaufverträgen vorgesehenen Kontrollen hinaus und soll Tetra Pak die Möglichkeit geben, die Angaben des Kunden über den Kartonverbrauch nachzuprüfen, denn davon hängt, wie gesagt, teilweise die Höhe der Miete ab. Eine derartige Verpflichtung stellt insofern einen Mißbrauch dar, als sich damit die Einhaltung einer Praxis kontrollieren lässt, die im vorliegenden Fall auch wieder einen Mißbrauch darstellt. (134) Mißbräuchlich ist auch die Art der Kontrolle insofern, als Tetra Pak eine Handhabe für Ermittlungen erhält, die weit über das hinausgehen, was zur Feststellung des Kartonsverbrauchs erforderlich ist, und Einblick in die Finanzen des Kunden und je nach Land auch in die Geschäftspolitik und alle internen Vorgänge erhält. Dies hat nichts mit dem Gegenstand des Vertrages und auch nichts mit dem Zweck der Kontrolle zu tun, vergrössert aber die Abhängigkeit des Kunden gegenüber Tetra Pak und sichert Tetra Pak einen weiteren Vorsprung gegenüber der Konkurrenz, weil Tetra Pak Informationen über den Kunden bekommen kann, die die Konkurrenz normalerweise nicht besitzt. Tetra Pak erfährt gegebenenfalls auch, wie die Konkurrenz bei dem Kunden ankommt und gewinnt so eine bessere Ausgangsposition für künftige geschäftliche Entscheidungen. 5. Übertragung des Mietverhältnisses, Untermiete, Überlassung an Dritte oder Nutzung für Dritte xx) Verbot der Übertragung des Mietverhältnisses, der Untervermietung, der Überlassung der Anlage an Dritte oder der Durchführung von Arbeiten für Dritte (135) Da der Vertrag als Mietvertrag bezeichnet ist, ist es vorstellbar, daß der Eigentümer verlangen kann, daß der Mieter das Mietverhältnis nicht weiter überträgt, die Anlage nicht untervermietet, oder anderen zur Nutzung überlässt. Dabei ist aber zu bedenken, daß die Mietanzahlung bei Beginn des Mietverhältnisses so hoch ist, daß sie finanziell für den Mieter auf einen Kauf hinausläuft. Der Mieter kann auch folglich den Mietvertrag mit Tetra Pak erst beenden, wenn sich die Anlage einigermassen amortisiert hat, weil er sonst viel Geld verlieren würde. Insofern ist ein Verbot, die Anlage weiter zu vermieten, mißbräuchlich, denn sie bindet wieder den Kunden ungebührlich stark an Tetra Pak, genauso wie das Weiterverkaufsrecht in den Kaufverträgen. (136) Erst recht ist das Verbot mißbräuchlich, mit der Anlage Aufträge für Dritte auszuführen, da es nichts mit dem Gegenstand des Mietvertrages zu tun hat und erneut den Absatz des Kunden unzulässigerweise einschränkt. Diese Klauseln verhindern jeden, selbst indirekten Wettbewerb innerhalb der Marke. 6. Garantie: Klausel xvii): siehe Würdigung unter den Randnummern 129 und 130. 7. Festsetzung der Miete und Zahlungsbedingungen xxi) Auferlegung einer Mietanzahlung, die praktisch so hoch wie der Verkaufspreis ist und fast die gesamte künftige Miete ausmacht (137) Die Forderung einer derart hohen Mietanzahlung denaturiert den Mietvertrag, da der Mieter im voraus bei der Übernahme der Anlage fast die gesamte künftige Miete zahlen muß (bis über 98 %). Damit kommt der Mietvertrag für den Abnehmer vom Finanzaufwand her einem Kaufvertrag gleich, ohne daß er die vollen Eigentumsrechte erwirbt. Umgekehrt ist der Nutzen für Tetra Pak der gleiche wie bei einem Verkauf, denn das Unternehmen bekommt wie bei einem Verkauf sofort sein Geld, und das Geschäfts ist so schnell nicht mehr rückgängig zu machen, denn der Mieter würde dann zu viel Geld verlieren, als daß er ernsthaft daran denken könnte, den Mietvertrag vor Ablauf der Nutzungsdauer der Anlage zu kündigen. Auf diese Weise erhält Tetra Pak während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage eine Rente aus dem Koppelungsgeschäft mit den Kartons und verhindert, daß die Anlage in andere Hände gerät. (138) Diese Klausel diskriminiert aber auch Kunden in Mitgliedstaaten, in denen es keine Mietverträge gibt, gegenüber Kunden in Mitgliedstaaten, die sich der mißbräuchlichen finanziellen Forderungen entziehen und für einen Kaufvertrag entscheiden können. xxii) Degressive Tarifierung der Monatsmiete bei steigender Abnahme von Kartons (139) Diese Klausel xxii) tritt faktisch an die Stelle der Klausel vii) (die sich nicht mehr in Mietverträgen findet); deren rechtliche Würdigung gilt somit auch hier (siehe Randnummern 26, 38 und 111 bis 114). 8. Dauer des Mietverhältnisses xxiii) Mindestdauer des Mietverhältnisses: drei bis neun Jahre (140) Auf jeden Fall ist die Laufzeit der Verträge viel zu lang und stellt so einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 dar. Dies gilt sicherlich für Italien, denn dort läuft der Mietvertrag zunächst einmal neun Jahre, so lange wie oder länger als die Anlage hält oder bis sie technisch überholt ist; auch hier wieder denaturiert die Klausel den Mietvertrag. Aber auch die Mindestlaufzeit von drei Jahren stellt einen Mißbrauch dar. In einem Bereich, in dem sich die Technik derart schnell entwickelt, bindet sie den Mieter ungebührlich stark an Tetra Pak und hindert ihn daran - wozu er nach dem Vertrag an sich das Recht hätte - neue Gelegenheiten auf dem Markt zu nützen, womit zugleich auch den Konkurrenten von Tetra Pak der Zugang zum Markt erschwert wird. (141) Dem wäre noch nachzutragen, daß die Mindestlaufzeit rein theoretischer Natur ist. Die bei der Installierung der Anlage fällige Mietanzahlung hat Tetra Pak wie gesagt so hoch angesetzt, daß der Mieter jeden Anreiz erhält, seine Kapitalanlage über einen möglichst langen Zeitraum zu amortisieren, und so davon abgehalten wird, seinen Vertrag zu kündigen, so lange die Anlage noch zu gebrauchen ist(91) . 9. Konventionalstrafen xxiv) Tetra Pak's Recht, bei Vertragsverletzungen nach Ermessen Konventionalstrafen zu verhängen (142) Es ist nicht zulässig, daß ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung dazu ausnutzt, einseitig zu Lasten des Abnehmers hohe Konventionalstrafen zu verlangen, die bis zu 5 bis 10 % der Mietanzahlung oder bis zu einer Jahresmiete gehen, und deren Höhe es entsprechend der aus eigener Sicht bewerteten Schwere des Vertragsverstosses für jeden Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung nach eigenem Ermessen festsetzt. Es handelt sich hier um eine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von Artikel 86, die nur dem Zweck dient, die Einhaltung von Verpflichtungen zu sichern, die wiederum oft mißbräuchlich sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese Klausel - wie Tetra Pak behauptet - nie angewendet worden ist, da die blosse Drohung gegenüber den Kunden bereits ausreicht. 3.1.3. Lieferbedingungen für Kartons (Randnummern 41 bis 45) 1. Ausschließlichkeitsbindung xxv) Verpflichtung zum ausschließlichen Bezug über Tetra Pak (143) Die Ausschließlichkeitsbindung, die bereits in dem Kaufvertrag für die Anlage geschrieben war (Klausel x)), findet sich hier konkret für die Verträge über den Bezug der Kartons wieder. Die rechtliche Würdigung ist in beiden Fällen die gleiche(92) . In Italien schränkt diese Verpflichtung den Wettbewerb noch stärker ein und hat noch weniger mit dem Gegenstand des Vertrages zu tun als die Ausschließlichkeitsbindung in den Verkaufs- und Mietverträgen, da der Käufer sich nicht nur für die gerade gekaufte Anlage bindet, sondern auch für alle anderen Anlagen, die er eines Tages von Tetra Pak kaufen könnte. 2. Laufzeit des Vertrages xxvi) Laufzeit des Vertrages (144) Die Laufzeit des Vertrages über den ausschließlichen Bezug von Tetra Pak-Kartons ist im Vertrag oder tatsächlich (Mindestlaufzeit neun Jahre in Italien) auf die Zeitdauer abgestimmt, für die die Anlage im Besitz des Kunden bleibt. Diese zusätzliche Klausel soll sicherstellen, daß keine Lücken in dem Vertriebssystem, selbst bei einem Verkauf der Anlage, auftreten, und dem Unternehmen damit auf Dauer eine Rente sichern; auch dies ist ein Mißbrauch. 3. Festsetzung der Kartonpreise xxvii) Einseitige Festsetzung der Preise durch Tetra Pak ohne vertraglichen Bezugsrahmen (145) Die Tatsache, daß in einem langfristigen Liefervertrag Tetra Pak seine Preise einseitig ohne Bindung an einen vertraglich vereinbarten Index oder Ausgleich festsetzen und ändern kann, während Tetra Pak durch seine marktbeherrschende Stellung ohnehin bereits weitgehend den Gesetzen des Marktes entzogen ist, muß als eine unangemessene Geschäftsbedingung angesehen werden(93) . 3.1.4. Schlußfolgerungen (146) Aus der Würdigung der einzelnen Vertragsklauseln lassen sich aber noch verschiedene weitergehende Schlüsse ziehen. 1. Es ist kaum vorstellbar, daß Unternehmen, deren Verhalten von den Gesetzen des Marktes diktiert wird, ihren Kunden derart einschneidende Vertragsklauseln aufzwingen können, wie sie hier dargelegt wurden. Dies bestätigt, wenn es dessen noch bedurft hätte, die monopolähnliche Macht, die Tetra Pak auf den aseptischen Märkten besitzt. Die Tatsache, daß es Tetra Pak gelingt, seine Bedingungen nicht nur für seine aseptischen Produkte, sondern auch seine nicht-aseptischen Produkte durchzusetzen, veranschaulicht aber auch die Marktmacht, die der Konzern auch hier besitzt, weil - wie oben gezeigt worden war(94) - ein Zusammenhang zwischen den vier Märkten besteht. Die meisten Hersteller/Abfueller sind nämlich wie erwähnt(95) auf beiden verbundenen, benachbarten Märkten tätig, dem aseptischen wie dem nicht-aseptischen. Auf den nicht-aseptischen Märkten gelingt es Tetra Pak daher aufgrund seiner Stellung als so gut wie einziger Lieferant von aseptischen Produkten den gemeinsamen Kunden die gleichen einschneidenden Vertragsbedingungen auch auf den nicht-aseptischen Märkten aufzuzwingen, was seine Konkurrenten, die nur dort tätig sind, natürlich nicht können. 2. Ferner ist festzustellen, daß die Vielzahl von Verpflichtungen, die den Geschäftspartnern auferlegt werden, die einen mehr, die anderen weniger, alle in die gleiche Richtung weisen und p

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.