Europäische Union

92/163/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1991 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (Sache IV/31.043 - Tetra Pak II) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0163. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erteidigt diesen Standpunkt mit einer Definition des relevanten Marktes, die alle Arten von Verpackungen (Kartons, Glas, Kunststoff usw.) für alle Arten von Getränken umfasst, wodurch der Marktanteil dann natürlich nur gering ist: 14 %. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß in dieser Definition die verschiedensten Verpackungsmaterialien zusammengefasst werden, die schon rein technisch nicht austauschbar sind. Tetra Pak rechnet zu diesem grossen "Markt" auch alle Verpackungen für Getränke, die mit Kohlensäure versetzt sind, wo der "Marktanteil" der Kartons natürlich gleich Null ist, weil sie materialtechnisch hierfür nicht geeignet sind. Jedenfalls ist bewiesen, daß die verschiedenen Arten von Verpackungen, selbst wenn sie technisch austauschbar sind, sie wirtschaftlich nicht so weit sind, daß hier von ein und demselben Markt gesprochen werden könnte(58) . Vielleicht ist die Austauschbarkeit grösser allein bei den Kartonverpackungen. Aber selbst wenn dies soweit der Fall wäre, daß hier - auch wegen der Identität der beteiligten Unternehmen - von einem grossen, aseptische und nicht-aseptische Kartons umfassenden Markt gesprochen werden könnte, wäre Tetra Pak immer noch unbestreitbar ein marktbeherrschendes Unternehmen mit einem "Marktanteil" von 78 % bei den Kartonverpackungen, gegenüber Elopak mit 10 bis 11 %, PKL mit 8 % und den restlichen Herstellern mit 4 %. Dem wäre noch hinzuzufügen, daß Tetra Pak nicht nur den Markt für Milchverpackungen beherrscht - nach Ansicht von Tetra Pak soll sich die Kommission in ihrer Analyse zu sehr auf die Milch konzentriert haben - sondern auch den Markt für drei Arten von Flüssigkeiten und Halbfluessigkeiten, die zusammen fast den gesamten Kartonabsatz bestreiten (95 %). Nach Zahlen, die von Tetra Pak selbst genannt wurden(59) , hat der Konzern einen Marktanteil von 80 % bei Milchkartons (die wiederum 72 % des Kartonabsatzes ausmachen), 76 % bei Obstsäften (16 % vom Kartonabsatz) und 56 % bei anderen Molkereierzeugnissen - ohne Milch (7 % vom Kartonabsatz). 3. Mißbräuche Märkte, auf denen Mißbräuche begangen wurden, und Zusammenfassung der Politik auf diesem Gebiet A. Märkte (104) Die Kommission ist der Ansicht, daß Tetra Pak seine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag mißbraucht hat, und dies sowohl auf den aseptischen Märkten wie auf den Märkten für nicht-aseptische Abfuellanlagen und Kartons. Die Stellung des Unternehmens auf den einzelnen Märkten lässt sich für 1985 folgendermassen zusammenfassen: - aseptische Märkte - Tetra Pak erwirtschaftet 90 % und mehr des Umsatzes in der Gemeinschaft, bei Abfuellanlagen wie Kartons(60) , und besitzt damit auf beiden Märkten in der gesamten Gemeinschaft eine marktbeherrschende Stellung. Die in dieser Entscheidung aufgezeigten Mißbräuche fallen damit, soweit sie auf den aseptischen Märkten begangen wurden, unter das Verbot des Artikels 86 EWG-Vertrag; - nicht-aseptische Märkte - hier sind die Marktanteile von Tetra Pak wesentlich geringer als auf den aseptischen Märkten, 48 % für Kartons und 52 % für Abfuellanlagen, alle Mitgliedstaaten zusammen(61) ; die Existenz einer marktbeherrschenden Stellung ist hier weniger gesichert, solange man diese Märkte isoliert betrachtet. Immerhin hat der Europäische Gerichtshof bekanntlich auch schon geringere Marktanteile als hier mit einer marktbeherrschenden Stellung in Verbindung gebracht(62) . Zudem sind die Marktanteile von Tetra Pak in einzelnen Mitgliedstaaten auch auf den nicht-aseptischen Märkten so groß, daß an der Existenz einer marktbeherrschenden Stellung auch dann kein Zweifel bestehen kann, wenn man diese Märkte nur isoliert betrachtet. Die Kommission ist allerdings der Ansicht, daß im vorliegenden Fall ein derartiger Ansatz zu begrenzt ist, da nicht einfach ausgeklammert werden kann, daß zwischen den nicht-aseptischen und den aseptischen Märkten Verbindungen bestehen. Die vier von der Kommission ausgewiesenen Märkte sind sich einander nicht völlig fremd; sie sind zwar getrennt, aber doch benachbart und zudem noch verbunden. Im Unterschied zu der Verbindung, die Tetra Pak zwischen den Märkten für Abfuellanlagen und den Märkten für Kartons geschaffen hat, eine Verbindung, die die Kommission für künstlich und ungerechtfertigt hält, insofern, als sie aus der vertraglichen Verpflichtung besteht, auf den von Tetra Pak gelieferten Abfuellanlagen nur Kartons aus der Produktion von Tetra Pak zu fuellen(63) , ist die Verbindung zwischen den beiden aspetischen Märkten und den beiden nicht-aseptischen Märkten sehr realer Natur, denn: 1. die Schlüsselprodukte, die in die Kartons abgefuellt werden, sind die gleichen auf den aseptischen Märkten wie den nicht-aseptischen Märkten, nämlich fluessige Milcherzeugnisse und Obstsäfte(64) ; 2. auf der Nachfrageseite sind die meisten Abnehmer(65) der von Tetra Pak angebotenen Produkte nicht nur im aseptischen sondern auch im nicht-aseptischen Bereich tätig; 3. auf der Angebotsseite bestätigt das Verhalten der grössten Kartonhersteller, daß zwischen den beiden aseptischen Märkten und den beiden nicht-aseptischen Märkten insofern eine Verbindung besteht, als zwei von ihnen bereits (auch wenn in sehr unterschiedlichem Masse) auf den vier Märkten vertreten sind, nämlich Tetra Pak selbst und PKL, während ein dritter, Elopak, seit langem versucht, dort Fuß zu fassen(66) (67) (so lässt sich der Ziegelkarton - Brik - für beide Abfuellarten verwenden, was auch geschieht; nur ist die Materialzusammensetzung dann etwas anders). Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, daß die vier Märkte, die aseptischen wie die nicht-aseptischen, nicht nur benachbart, sondern auch verbunden sind, so daß die in dieser Entscheidung aufgeführten Mißbräuche auch dann unter Artikel 86 EWG-Vertrag fallen, wenn sie von Tetra Pak auf den nicht-aseptischen Märkten begangen wurden. Dies ist die Folge des Bestehens einer marktbeherrschenden Stellung von Tetra Pak auf den aseptischen Märkten zusammen mit der Verbindung, die zwischen den vier Märkten besteht(68) . Es braucht also nicht gesondert nachgewiesen zu werden, daß Tetra Pak auf den nicht-aseptischen Märkten, für sich betrachtet, eine marktbeherrschende Stellung besitzt. Die oben dargestellten Verbindungen zwischen den vier Märkten zeigen, daß ein solches Denken in getrennten Kategorien jeglicher Grundlage entbehrt. Die Kommission verweist hierzu auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen 6 und 7/73 Commercial Solvents(69) und 311/84 CBEM gegen CLT (Telemarketing)(70) , insbesondere Punkte 23 und 25 des zweiten Urteils, in dem der Gerichtshof nach Ansicht der Kommission anerkannt hat, daß eine marktbeherrschende Stellung auf einem Markt einem Unternehmen die Möglichkeit geben kann, die Konkurrenten auf einem benachbarten Markt in Schach zu halten. Ähnlich hat Tetra Pak im vorliegenden Fall die Verbindung zwischen den vier Märkten zu Mißbräuchen auf den Märkten für nicht-aseptische Produkte genutzt; Mißbräuche, die nicht begangen worden wären ohne eine marktbeherrschende Stellung auf den aseptischen Märkten, als da sind (siehe Zusammenfassung unter B) Handlungen mit dem Ziel, Konkurrenten oder deren Produkte auszuschalten, Verdrängungswettbewerb in der Preisgestaltung, Preisdiskriminierungen oder Bindung der Abnehmer von Tetra-Pak-Produkten an mißbräuchliche Vertragsklauseln. Es spielt also kaum eine Rolle, ob die Mißbräuche auf einem Markt begangen wurden, auf dem das Unternehmen eine beherrschende Stellung besitzt, oder auf dem benachbarten (und hier auch verbundenen) Markt, oder auf beiden Märkten. Wie der Gerichtshof anerkannt hat, gilt Artikel 86 EWG-Vertrag in den Fällen, in denen eine marktbeherrschende Stellung auf einem Markt ein mißbräuchliches Verhalten auf einem anderen ermöglicht. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese rechtliche Beurteilung auch durch das obengenannte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-62/86 (Akzo), insbesondere die Erwägungsgründe 43 bis 45, und die festgestellten Mißbräuche (selbst für den Fall, daß die beherrschende Stellung von Tetra Pak auf den nicht-aseptischen Märkten nicht unabhängig von seiner Stellung auf den aseptischen Märkten angenommen wird) bestätigt wird. In den genannten Erwägungsgründen geht es - wie im vorliegenden Fall - um einen Mißbrauch auf einem anderen Markt als dem, auf dem das Unternehmen ohne Zweifel eine beherrschende Stellung besitzt. B. Zusammenfassung (105) Tetra Pak gelang es, gestützt auf seine marktbeherrschende, ja sogar monopolähnliche Stellung auf den aseptischen Märkten in Verbindung mit seiner Führungsrolle auf den nicht-aseptischen Märkten, die dazu führt, daß für die meisten Abnehmer kein Weg an Tetra Pak vorbeiführt, seinen Kunden vertragliche Verpflichtungen aufzuerlegen, die im wesentlichen den Zweck verfolgen, den Kunden an den Konzern zu binden und jeden Handel mit seinen Produkten zu unterbinden (siehe Punkt 3.1.). Mit diesen vertraglichen Verpflichtungen schränkte der Konzern die Möglichkeiten für einen Wettbewerb mit anderen Märkten weitestgehend ein. Über die gleichen vertraglichen Bindungen und eine völlig autonome Produktions- und Vertriebspolitik (siehe Punkt 3.4) gelang es ihm aber auch, jeden Wettbewerb innerhalb der Märkte auszuschalten. Damit gelang dem Konzern eine Abschottung der nationalen Märkte innerhalb der EWG, die ihm eine differenzierende und diskriminierende Preispolitik ermöglichte - sowohl bei Kartons (siehe Punkt 3.2) wie bei Maschinen (siehe Punkt 3.3). Damit sind alle Voraussetzungen für eine künstliche Beschränkung des Wettbewerbs gegeben, um dort, wo es die monopolähnliche Stellung zulässt (aseptische Märkte), eine Politik der Gewinnmaximierung zum Schaden des Verbrauchers zu betreiben (Beispiel aseptische Brik-Kartons(71) und dort, wo es noch eine Konkurrenz gibt (auf den aseptischen Märkten), mit Kampfpreisen einen Vernichtungswettbewerb zu betreiben (Rex-Kartons vor allem in Italien)(72) . Tetra Pak bemühte sich um eine weitgespannte Absicherung durch gewerbliche Schutzrechte als Flankenschutz für die Vertrags- und die Autonomiepolitik und zum Ausbau seiner Stellung (siehe Punkt 3.4). Hierzu arbeitete das Unternehmen punktüll mit den verschiedensten Mitteln (siehe Punkt 3.5), wozu auch die Übernahme von Konkurrenten gehörte (Punkt 3.6)(73) . 3.1. Verkaufs- und Mietverträge von Tetra Pak für Anlagen und für Kartons (Randnummern 23 bis 45) (106) Die Mißbräuche, die sich aus den Verkaufs- und Mietbedingungen für Anlagen wie für Kartons ergeben, betreffen sowohl die aseptischen wie die nicht-aseptischen Märkte. Sie wurden in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft begangen oder auch nur in einzelnen - je nach den geltenden Vertragsklauseln (siehe Randnummern 23 bis 45). Die meisten Klauseln sollen, wie bereits erwähnt (siehe Randnummer 104), den Kunden so eng wie möglich an den Konzern binden und verhindern, daß er auf andere Produkte umsteigt. Dazu werden dem Kunden eine Vielzahl von Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Vertrag nichts zu tun haben, und zum Teil sogar den Vertrag aushöhlen, ganz gleich, ob der Kunde die Anlage gekauft oder gemietet hat(74) . 3.1.1. Verkaufsbedingungen für Anlagen von Tetra Pak (Randnummern 23 bis 40) 1. Form der Anlage i) Der Kunde darf keine anderen Geräte an die Anlage anschließen. ii) Der Kunde darf die Anlage nicht umbauen, erweitern oder Teile abbauen. iii) Der Kunde darf die Anlage nicht umsetzen. (107) Diese Klauseln können ohne weiteres die Produktion oder die technische Entwicklung zum Schaden des Verbrauchers einschränken. Zudem handelt es sich um zusätzliche Verpflichtungen, die nichts mit dem Vertragsgegenstand zu tun haben und dem Käufer gewisse Attribute des Eigentumsrechts nehmen. Zusammen mit den zahlreichen anderen vertraglichen Verpflichtungen, die den Käufer an den Verkäufer binden, bewirken sie, daß der Kunde völlig abhängig wird von den Anlagen und den Leistungen Tetra Paks. 2. Betrieb und Instandhaltung der Anlagen iv) Instandhaltung und Reparaturen nur durch Tetra Pak (108) Diese Klausel reicht über die Garantiezeit hinaus und gilt für die gesamte Lebensdauer der Anlage(75) , lässt sich also nicht mit der vertraglichen Haftung aufgrund der Garantiezusage erklären. Auch für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten hat sich Tetra Pak ein Ausschließlichkeitsrecht gesichert, somit kann es auch auf dem Markt für Instandhaltungs- und Reparaturleistungen keinen Wettbewerb geben. Der Kunde wird auch voll an Tetra Pak gebunden, weil er nicht frei wählen darf - was auch immer - und noch nicht einmal - bis auf namentlich aufgeführte kleinere Instandhaltungsarbeiten - Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten von seinem eigenen Personal ausführen lassen darf. Tetra Pak erhält auf diese Weise indirekt die Möglichkeit, die Einhaltung anderer vertraglicher Verpflichtungen durch den Kunden (Form der Anlage, siehe Randnummer 107) zu kontrollieren. v) Der Kunde darf nur Originalersatzteile verwenden (109) Die Bewertung der Klausel iv) gilt sinngemäß auch für das Ausschließlichkeitsrecht, das Tetra Pak (oder einer von ihr benannten Firma) die ausschließliche Belieferung mit Ersatzteilen sichert, denn hierdurch wird der Kunde noch abhängiger von dem Konzern. vi) Das Recht, kostenlose Hilfsleistungen zu erbringen, Personal auszubilden, die Anlage zu warten und zu modernisieren, auch wenn der Kunde dies nicht verlangt hat (110) Daß die Leistungen kostenlos sind, darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß auch hier wieder eine enge, permanente Verbindung zwischen Tetra Pak und dem Kunden geschaffen werden soll. Andernfalls hätte die Klausel zumindest als Kannvorschrift ausgestaltet werden müssen, die dem Kunden die Wahl lässt, ob er die Leistungen annehmen will oder nicht. Wie die Klauseln iv), xiii), xiv) sichert sie Tetra Pak eine weitere Kontrollmöglichkeit, ob der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dies muß als einen Mißbrauch angesehen werden, da der Kunde nicht das Recht hat, die Leistungen von Tetra Pak abzulehnen, auch wenn die Anlage sein Eigentum ist. vii) Degressive Tarifierung der Hilfsleistungen, Instandhaltung und technischen Modernisierung bei steigender Kartonabnahme (111) Tetra Pak stellt diese monatlich zu zahlende degressive Abgabe als einen Betrag zur Deckung der festen Kosten für die Wartung der Anlagen dar. Wenn dem so wäre, so ist nicht einzusehen, warum hierfür monatlich ein Betrag gezahlt werden soll, und warum nicht die Arbeitsstunden berechnet werden, wie es sonst üblich ist, oder eine Pauschale für jede Wartung. In den Monatszahlungen muß also ein Mittel gesehen werden, den Kunden zu veranlassen, die Wartung tatsächlich von Tetra Pak ausführen zu lassen. (112) Es gibt kaum einen wirtschaftlichen Grund für die degressive Tarifierung, ebensowenig wie für eine monatliche Berechnung. Diese Art der Tarifierung muß vielmehr als ein Anreiz gesehen werden, damit der Kunde auch wirklich nur von Tetra Pak allein seine Kartons bezieht (Klauseln ix) und x)(76) . Es handelt sich also hier um einen Rabatt von der Art der Treuerabatte, die bereits mehrmals von der Kommission und dem Europäischen Gerichtshof verurteilt worden sind, wenn sie von marktbeherrschenden Unternehmen ausgingen(77) . (113) Mit der monatlichen Berechnung sorgt Tetra Pak zwar dafür, daß die Anlagen ausschließlich von Tetra Pak gewartet werden, und mit der degressiven Tarifierung, daß der Kunde seine Kartons ausschließlich von Tetra Pak bezieht, aber wenn der Kunde alle über einen Anlagentyp laufenden Kartons zusammenrechnen kann, um in eine niedrigere Tarifklasse zu kommen, dann ist das ein Anreiz, nur von Tetra Pak zu beziehen. (114) Das System liefert Tetra Pak schließlich Informationen über den Produktionsgang des Kunden, die Tetra Pak gegenüber der Konkurrenz, die sich solche Informationen nicht beschaffen kann, einen ausgesprochenen Vorsprung sichern. viii) Der Kunde muß Tetra Pak alle technischen Verbesserungen melden und Tetra Pak ein Vorkaufsrecht einräumen (115) An sich hat Tetra Pak dem Kunden ein volles Eigentumsrecht eingeräumt, mit dieser Klausel wird es eingeschränkt. Sie hat nichts mit dem Gegenstand des Verkaufsvertrags zu tun, sie verändert die Natur des Vertrags. Sie schränkt auch den Absatz ein und die technische Entwicklung, indem sich Tetra Pak die Eigentumsrechte an Verbesserungen durch den Kunden vorbehält. Daß dem Käufer das Recht genommen wird, seine Erfindung nach eigenem Gutdünken zu verwerten, muß zudem als unfaire Geschäftsbedingung gewertet werden, selbst wenn theoretisch eine - noch näher festzusetzende - Vergütung vorgesehen ist. 3. Kartons ix) Der Kunde darf auf seinen Anlagen nur Kartons von Tetra Pak abfuellen x) Der Kunde darf nur Kartons von Tetra Pak beziehen (116) Diese beiden Klauseln ergänzen einander und schaffen so ein lückenloses System. Der Käufer darf nur Verpackungsmaterial der Marke Tetra Pak verwenden und er muß diese von Tetra Pak selbst beziehen (oder einem von dem Konzern benannten Unternehmen)(78) . Wenn erst die Anlage beim Kunden steht, gibt es keinen Wettbewerb mehr innerhalb der Marke, aber auch keinen mit anderen Marken. Die Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Marke ist besonders schwerwiegend auf den aseptischen Märkten, wo Tetra Pak eine monopolähnliche Stellung besitzt. (117) Solche Koppelgeschäfte (Tying), die den Absatz einschränken und bei denen ein Vertrag nur zustande kommt, wenn der Kunde Bedingungen akzeptiert (Kartons kaufen), die nichts mit dem Gegenstand des Vertrages zu tun haben (Kauf der Anlage), sind ein schwerer Verstoß gegen Artikel 86 und wurden oft genug von der Kommission und vom Europäischen Gerichtshof verurteilt(79) . Im vorliegenden Fall werden die damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen noch verschärft durch das integrierte Vertriebssystem von Tetra Pak und deren Patentpolitik (alle technischen Besonderheiten auch nebensächlicher Art und geringfügigste Änderungen werden patentiert)(80) . Der Kartonmarkt wird dadurch völlig abhängig vom Anlagenmarkt; das System fördert damit Preisdiskriminierungen oder selbst Verlustgeschäfte im Anlagenvertrieb(81) . Da der Verkauf einer Abfuellanlage die Voraussetzung für den Verkauf von Kartons schafft, hat der Verkäufer selbstverständlich jeden Anreiz, notfalls grosse Konzessionen zu machen, wenn der Kunde wichtig genug ist. Die Aussicht auf gesicherte Einnahmen aus dem künftigen Kartongeschäft - mit der Sicherheit einer Rente, die bei Brik-Kartons, wie wir gesehen haben, besonders reichlich bemessen war - ermöglicht dem Unternehmen ohne weiteres, eine Anlage mit Verlust zu verkaufen, und dies geht so weit, bis die Rentabilitätsschwelle des Anlagen- und des Kartongeschäfts zusammen erreicht ist. Umgekehrt ist auch eine Subventionierung des Kartongeschäfts mit Gewinnen aus dem Anlagengeschäft möglich. Die Klauseln ix) und x) sind bereits mißbräuchlich, und sie schaffen die Möglichkeit zu einem Mißbrauch. Sie versetzen die Konkurrenten in eine ausserordentlich unangenehme Lage, vor allem diejenigen, die nur eines der beiden Produkte verkaufen, die bei Tetra Pak in einer Hand sind, und also nicht wie der Konzern aus den Gewinnen des einen Geschäfts die Verluste des anderen abdecken können. (118) Die Argumentation von Tetra Pak zur Rechtfertigung seiner Koppelungsgeschäfte hat sich im Laufe des Verfahrens insofern geändert, als das Unternehmen einmal die eine und einmal die andere Seite betonte. Der Standpunkt von Tetra Pak lässt sich jedoch folgendermassen zusammenfassen(82) : Tetra Pak sieht sich nicht als Lieferant von Abfuellanlagen auf der einen und von Behältern auf der anderen Seite, sondern als "Lieferant integrierter Distributionssysteme für fluessige und halbfluessige Nahrungsmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind". Diese Systeme umfassen Know-how, Anlagen, Behälter, Service und Ausbildung. Für die Verpflichtung des Kunden, nur Originalpackungen von Tetra Pak zu verarbeiten, sprechen nach Ansicht von Tetra Pak nicht nur Skalengewinne und Kosteneinsparungen beim Rohstoffeinkauf und im Vertrieb infolge fester, langfristig gesicherter Beziehungen zur Kundschaft, sondern auch technische Gründe, die Verantwortung für die Produktqualität, sanitäre Gründe und der Schutz des Rufs der Firma(83) . Was die Technik betrifft, ist Tetra Pak der Ansicht, daß die aufwendige Technik der Abfuellanlagen den Einsatz speziell für diese Anlagen entwickelter Kartons erfordert wie auch eine gründliche Kenntnis der Anlagen und deren Anforderungen, der abzufuellenden Produkte, und der Wechselwirkungen zwischen Anlage und Produkt. Die Verpflichtung, nur Originalverpackungen zu verwenden, ruft zudem durch die Schaffung einer engen Verbindung zwischen Anlage und Verpackungsmaterial Synergie-Effekte in Forschung und Entwicklung und im Kundendienst hervor. Es gibt also einen "natürlichen Zusammenhang" zwischen Abfuellanlage und Verpackung: dies rechtfertige die ausschließliche Bezugspflicht, auch nach Artikel 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission(84) , so daß nach Ansicht von Tetra Pak kein Verstoß gegen Artikel 86 des Vertrages vorliegen könne. Tetra Pak ist der Ansicht, daß die Koppelungsgeschäfte auch dem Kunden nützen, wenn die Produkte fehlerhaft sind, weil Tetra Pak dann dem Verbraucher eine globale Leistungsgarantie geben kann, und damit die schwierige Frage der Abgrenzung der Verantwortung des Anlagenbauers gegenüber dem Kartonfabrikanten entfällt ( "single source of responsibilities"). Sodann meinte Tetra Pak, wegen der besonderen Wechselwirkungen zwischen Abfuellanlagen und Verpackung könne die Verwendung von Originalverpackungen verhindern, daß es sanitäre Probleme gäbe, die dem Verbraucher sehr schaden könnten, vor allem im aseptischen Bereich. Schließlich hat Tetra Pak seiner Ansicht nach ein berechtigtes Interesse daran, seinen Ruf zu verteidigen, und wegen der obengenannten technischen und sanitären Fragen darauf zu achten, daß nur Verpackungsmaterial aus eigenen Quellen durch die Anlagen läuft. Tetra Pak spricht dann auch von "Handelsbrauch" und dem Fehlen eines echten Wettbewerbs bei Kartons, die für die Anlagen von Tetra Pak geeignet sind. (119) An sich ist schwer vorstellbar, daß es so etwas wie einen "natürlichen Zusammenhang" geben soll, der direkt oder sinngemäß eine Ausnahme aufgrund von Artikel 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 rechtfertigen würde, womit es dann bei zwei von der Natur her völlig verschiedenen Produkten, die das Ergebnis zweier völlig verschiedener Produktionsverfahren sind, auch keinen Verstoß gegen Artikel 86 geben könne. Damit bleibt dann nur die Hypothese eines wechselseitigen ausschließlichen Zusammenhangs in den Funktionen, der sich in der Benutzung der Anlagen und der Kartons im Verpackungsvorgang äussert. Die Kommission fragt sich, warum die These, wonach aus technischen Gründen nur Kartons von Tetra Pak über Anlagen von Tetra Pak laufen können, gültig sein soll, wenn der Konzern sich gezwungen sieht, hieraus eine vertragliche Verpflichtung zu machen. Gäbe es wirklich keine technische Alternative, wäre die Verpflichtung nicht nötig. Wenn hingegen dem Kunden eine Wahl bleibt, dann gehört jede Verpflichtung, beides zusammen zu kaufen, bei einem Unternehmen mit einer Marktstellung wie Tetra Pak, verboten. Schon jetzt widersprechen die Tatsachen auf dem aseptischen Markt, auf dem bereits ein gewisser Wettbewerb herrscht, der These von Tetra Pak und entkräften deren Argumente insofern, als es Hersteller oder Händler gibt - und immer gegeben hat - die Kartons für Abfuellanlagen verschiedener Marken liefern. Wenn dies nicht der Fall ist bei Kartons für die aseptischen wie nicht-aseptischen Abfuellanlagen von Tetra Pak, dann liegt die Ursache offensichtlich darin, daß Tetra Pak beide Geschäft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.