Europäische Union

2003/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. August 2002 über die steuerlichen Maßnahmen für Bankenstiftungen, die Italien durchgeführt hat (C 54/B/2000 (ex NN 70/2000)) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3118)

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Quellenkennung: 32003D0146. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ungen nur dann Unternehmen betreiben, wenn sie für die satzungsmäßigen Ziele direkt unerlässlich sind, und dieses ausschließlich in den relevanten Bereichen. Nach Artikel 3 Absatz 2 ist es Bankenstiftungen untersagt, Einrichtungen oder Unternehmen sonstiger Art direkt oder indirekt zu finanzieren oder zu subventionieren. (36) Mehrheitsbeteiligungen in anderen Unternehmen müssen abgetreten oder veräußert werden. Gemäß Artikel 6 des Dekrets 153/99 besteht eine Kontrolle in den in Artikel 2359 erster und zweiter Absatz des Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Fällen. Sie besteht somit dann, wenn eine Stiftung: a) aufgrund von mit anderen Gesellschaftern in jeglicher Form geschlossenen Vereinbarungen das Recht besitzt, die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder zu ernennen, oder über die Mehrheit der Stimmrechte in der ordentlichen Hauptversammlung verfügt; b) aufgrund von mit anderen Gesellschaftern in jeglicher Form geschlossenen Vereinbarungen befugt ist, die Ernennung oder Abberufung der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder von ihrer Zustimmung abhängig zu machen; c) dank finanzieller und organisatorischer Beziehungen zur Ausübung der in den Buchstaben a) und b) genannten Rechte und Befugnisse in der Lage ist. Durch das Gesetz 448/01 wurde ferner bestimmt, dass eine Bankgesellschaft auch dann als von einer Stiftung abhängig angesehen wird, wenn die Kontrolle, direkt oder indirekt, durch mehrere Stiftungen in welcher Form und in welcher Weise auch immer ausgeübt wird. (37) Was insbesondere die Bankbeteiligungen betrifft, so dürfen sie von den Bankenstiftungen für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Dekrets 153/99 gehalten werden. Durch das Gesetz 448/01 wurde nunmehr festgelegt, dass Bankenstiftungen ihre Mehrheitsbeteiligungen für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren behalten dürfen, sofern die Beteiligungen an den betreffenden Banken einer unabhängigen Sparverwaltungsgesellschaft (SGR) übertragen werden. Die Sparverwaltungsgesellschaften üben in eigenem Namen sämtliche den Aktionären zustehenden Rechte aus, außer bei den Beratungen der ordentlichen Hauptversammlungen (d. h. den zur Billigung struktureller Änderungen einberufenen Versammlungen). Der Aufsichtsbehörde obliegt der Erlass entsprechender Vorschriften, durch die sichergestellt werden soll, dass die Wahl der Sparverwaltungsgesellschaften nach transparenten und gerechten Kriterien erfolgt und Interessenkonflikte vermieden werden. (38) Was die anderen, nicht gestatteten Mehrheitsbeteiligungen anbelangt, so müssen sie binnen einer von der Aufsichtsbehörde festgelegten Frist, die jedenfalls die Frist von vier Jahren ab Inkrafttreten des Dekrets 153/99 nicht überschreiten darf, veräußert werden. Werden die oben genannten Fristen von den Stiftungen nicht eingehalten, so verfügt die Aufsichtsbehörde direkt die Veräußerung der Mehrheitsbeteiligungen, auch mit Hilfe eines speziellen Kommissars. (39) Die Mitglieder der Stiftungsorgane und die Geschäftsführer der Bankenstiftungen müssen ehrenhaft und fachlich qualifiziert sein. Diese Anforderungen werden von der Aufsichtsbehörde festgelegt und gelten in Bezug auf die ethische Eignung und Berufserfahrung als verlangte Eigenschaften zur Wahrnehmung von Führungs-, Verwaltungs-, Management- und Kontrollfunktionen in einer Einrichtung ohne Erwerbszweck. Bankenstiftungen dürfen keine Gewinnanteile an die Mitglieder der Stiftungsorgane, an die Geschäftsführer und die Mitarbeiter ausschütten. Das Gesetz 448/01 bestimmt, dass die Mitglieder der Stiftungsorgane und die Geschäftsführer keine Verwaltungs-, Führungs- und Kontrollfunktionen bei der Empfänger-Bankgesellschaft oder anderen im Bank-, Finanz- und Versicherungssektor tätigen Gesellschaften innehaben dürfen. In seiner ursprünglichen Fassung hat das Dekret 153/99 lediglich den Mitgliedern des Verwaltungsorgans untersagt, in der Empfänger-Bankgesellschaft einen Verwaltungsratsposten zu bekleiden. (40) Das Vermögen der Stiftungen ist vollkommen an die Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele gebunden und wird so verwaltet, wie es dem Charakter der Stiftungen als nach den Grundsätzen der Transparenz und Vertrauenswürdigkeit tätigen Einrichtungen ohne Erwerbszweck entspricht. Bei der Vermögensverwaltung müssen die Stiftungen Risikomanagmentkriterien beachten, um den Vermögenswert zu erhalten und eine ausreichende Rentabilität zu erzielen. Ferner sind Bankenstiftungen gehalten, ihre Investitionen zu diversifizieren, um die Risiken einer Konzentration der Investitionen zu vermeiden, und sie müssen ihr Vermögen in einer mit ihren institutionellen Zielsetzungen und insbesondere der Entwicklung des Gebiets, in dem sie tätig sind, übereinstimmenden Weise investieren. (41) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets 153/99, geändert durch das Gesetz 448/01, legt fest, dass die Gebietskörperschaften die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans der Stiftungen bestellen müssen. Wirtschaftliche Tätigkeit (42) Die Tätigkeit der Bankenstiftungen besteht zusammengefasst darin, ihren Vermögensertrag zur Förderung gemeinnütziger Ziele zu verwenden. Sie weist vier Hauptaspekte auf: i) Verwaltung und Investition des Vermögens, ii) Leistung von Beiträgen an im sozialen Bereich tätige Einrichtungen ohne Erwerbszweck, iii) soziale Aktivitäten und iv) Kontrolle der "imprese strumentali". Verwaltung und Investition des Vermögens (43) Bezüglich der ersten Tätigkeit bestimmt das Dekret 153/99, dass das Stiftungsvermögen vollkommen an die Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele gebunden ist. Bei der Investition ihres Vermögens müssen die Stiftungen eine ausreichende Rentabilität anstreben, allerdings unter Beachtung der Risikomanagementkriterien, um den Vermögenswert zu erhalten(11). Sie dürfen ihr Vermögen nicht zum Erwerb der Kontrolle von Handelsunternehmen verwenden: durch das Dekret 153/99 wurden diesbezüglich spezielle Sicherungsklauseln eingebaut (vgl. oben, Ziffer 36 und 39 ). Das Gesetz 448/01 hat diese Sicherungsklauseln für die Banken noch weiter verstärkt, indem die Möglichkeit einer gemeinsamen Kontrolle ausdrücklich ausgeschlossen und der Geltungsbereich des Verbots einer Ämterhäufung erweitert wurde. Durch das Gesetz 448/01 wurden Stiftungen und Finanzinstitute mithin strenger voneinander getrennt. Damit hat es dazu beigetragen, die in dem Beschluss zur Verfahrenseröffnung diesbezüglich geäußerten Bedenken auszuräumen. (44) Die Vermögensverwaltung der Stiftungen - wenn die Stiftung selbst dafür Sorge trägt(12) - führt nicht zur Erbringung einer Leistung auf dem Markt. Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Thema Mehrwertsteuer zufolge übt eine Holdinggesellschaft, deren einziges Ziel in dem Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen, ohne direkten oder indirekten Eingriff in deren Geschäftstätigkeit, besteht, unbeschadet der Rechte, welche die Holding selbst in ihrer Eigenschaft als Aktionär besitzt, keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Anders verhält es sich, wenn die Beteiligung mit einem direkten oder indirekten Eingriff in die Geschäftstätigkeit der Unternehmen einhergeht, an denen eine Beteiligung erworben wurde, unbeschadet der der Holding selbst als Aktionär zustehenden Rechte. Ein solches Eingreifen in die Geschäftstätigkeit der beherrschten Unternehmen ist insoweit als eine wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten, als es die Beteiligung an der Veräußerung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen beinhaltet(13). Nach Ansicht der Kommission sind diese Grundsätze relevant für die Beurteilung, ob die Stiftungen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und demnach als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 angesehen werden können. (45) Des Weiteren lässt sich die Vermögensverwaltung nicht als eine eigenständige, von der auf die Förderung gemeinnütziger Aktivitäten ausgerichteten Zweckbestimmung der Vermögenserträge getrennte Tätigkeit betrachten. Die Gewinne aus der Vermögensverwaltung dürfen nicht an die Mitglieder und die Gesellschafter der Stiftung ausgeschüttet und dürfen nur für die Leistung von Beiträgen verwendet werden. Die interne Vermögensverwaltung kann folglich nicht als "wirtschaftliche Tätigkeit" an sich bezeichnet, sondern muss im Rahmen der Gesamttätigkeit der Stiftungen gesehen werden. Leistung von Beiträgen an gemeinnützige Einrichtungen ohne Erwerbszweck (46) Der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen dient der Leistung von Beiträgen an Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die in den in dem Gesetz genannten Bereichen tätig sind (vgl. oben, Ziffer 34). Das Dekret 153/99 verbietet ausdrücklich die Ausübung der Banktätigkeit, und die Stiftungen dürfen keinerlei Ausgleich für ihre Beiträge erhalten. Unter Verwendung einiger Begriffe aus dem bereits zitierten Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Poucet e Pistre (vgl. oben, Ziffer 20) kann gesagt werden, dass diese Tätigkeit "eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfuellt", "auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruht" und "ohne Gewinnzweck ausgeübt wird". Ferner ist zu bemerken, dass die Gewinnverteilung durch die Stiftungen in keiner Beziehung zu den eventuellen Erträgen steht, welche die Stiftungen selbst erzielen können: die Stiftungen arbeiten nicht nach üblichen Marktkriterien, und es besteht kein Markt für diese spezielle Art der Tätigkeit. (47) Die Kommission ist infolgedessen der Auffassung, dass die Verwaltung eigenen Vermögens und die Verwendung der daraus erwirtschafteten Erträge für die Leistung von Beiträgen an gemeinnützige Einrichtungen ohne Erwerbszweck keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und die Stiftungen daher nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sind. Soziale Aktivitäten und Kontrolle der "imprese strumentali" (48) Bankenstiftungen sind nicht zur Haltung von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen berechtigt, und außer in den im Gesetz näher bezeichneten Situationen ist ihnen die Finanzierung gewerblicher Tätigkeiten völlig untersagt. Es handelt sich um die Fälle, in denen die Stiftungen unmittelbar eine Tätigkeit in den "relevanten Bereichen" ausüben oder in diesen Bereichen tätige Einrichtungen (die so genannten "imprese strumentali") kontrollieren. Jedenfalls dürfen weder die Stiftungen noch die besagten Unternehmen Erwerbszwecke verfolgen. (49) Bei der Beurteilung, ob die Aktivitäten in den im Gesetz genannten Bereichen als "wirtschaftliche Tätigkeiten" gelten, ist zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung "der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit umfasst, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung ... und eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten"(14). Der Gerichtshof hat ferner im Fall eines Betriebsrentenfonds erklärt, dass das Fehlen eines Gewinnerzielungszwecks, die Verfolgung einer sozialen Zielsetzung, die Solidaritätsgesichtspunkte und die Beschränkungen oder Kontrollen in Bezug auf Investitionen nicht daran hinderten, die vom Fonds ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen(15). Damit eine in dem Angebot von Gütern oder Dienstleistungen bestehende Aktivität als nicht wirtschaftliche Tätigkeit angesehen wird, muss nämlich das Bestehen eines Marktes für analoge Güter oder Dienstleistungen ausgeschlossen werden können. In den meisten im Gesetz genannten Bereichen - Bildung, Kultur, Gesundheit, Naturschutz, wissenschaftliche Forschung und Unterstützung sozial schwacher Gruppen - sind Akteure anzutreffen, die eine ähnliche Tätigkeit zu Gewinnzwecken ausüben. Im Gegensatz zur Leistung nicht rückzahlbarer Beiträge, für die es keinen "Markt" gibt, beinhalten Tätigkeiten wie die Erbringung von Krankenhausdienstleistungen, das Betreiben von Kunstgalerien oder Personenschutzagenturen wirtschaftliche Vorgänge. Auf diesen Märkten kann die unmittelbare Präsenz der Stiftungen oder ihre Möglichkeit, Unternehmen zu kontrollieren, zu Wettbewerbsverzerrungen führen, und ihre Tätigkeit darf nicht völlig der Überwachung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln entzogen werden. (50) Das heißt nicht, dass sämtliche in den "relevanten Bereichen" ausgeübten Tätigkeiten "wirtschaftlicher Art" sind. Analog könnten einige - gleichwohl "wirtschaftliche" - Tätigkeiten nicht dazu angetan sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die genaue Bestimmung der Tätigkeiten im Hinblick auf die Kontrolle staatlicher Beihilfen ist nur von Fall zu Fall möglich. (51) Es sei darauf hingewiesen, dass den italienischen Behörden zufolge bislang keine der Stiftungen von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der direkten Ausübung einer Tätigkeit in den "relevanten Bereichen" Gebrauch gemacht hat(16). Daraus würde sich ergeben, dass keine der Stiftungen aufgrund direkter Tätigkeiten in den "relevanten Bereichen" als "Unternehmen" im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 eingestuft werden kann. Sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben, schreibt Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets 153/99 den Stiftungen getrennte Buchführungen vor. (52) Der mögliche Erwerb der Kontrolle über die betreffenden Unternehmen würde den Stiftungen insofern nicht die Eigenschaft von Unternehmen verleihen, als diese Möglichkeit keine direkte Beteiligung der Stiftungen selbst an der Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beinhaltet. Zwischen den Stiftungen und den "imprese strumentali", zu deren Kontrolle sie berechtigt sind, ist nicht nur eine separate Buchführung, sondern auch die rechtliche Trennung vorgeschrieben. (53) Nach Ansicht der Kommission sind infolgedessen Bankenstiftungen, die nicht direkt an Tätigkeiten in den "relevanten Bereichen" beteiligt sind, keine Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1. Die Stiftungen sind hingegen als Unternehmen anzusehen, wenn sie direkt an Tätigkeiten wirtschaftlicher Art beteiligt sind, selbst wenn es sich um solche in den "relevanten Bereichen" handelt. (54) Aufgrund der von den italienischen Behörden erteilten Auskünfte, wonach die Stiftungen nicht direkt in den "relevanten Bereichen" tätig sind, hat die Kommission ihren in dem Beschluss zur Verfahrenseinleitung zunächst zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, die Stiftungen seien als Unternehmen einzustufen, daher revidiert. Eventuelles Vorliegen von Beihilfeelementen (55) Beteiligen sich die Stiftungen direkt an einer wirtschaftlichen Tätigkeit - selbst in den "relevanten Bereichen" -, bei der ein Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet, so ist jede Steuervergünstigung, durch die diese Tätigkeiten bevorteilt werden können, geeignet, eine staatliche Beihilfe darzustellen, und muss daher gemäß Artikel 88 Absatz 3 angemeldet werden. (56) Entsprechend sind die Stiftungen, da die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans durch die Gebietskörperschaften bestellt wird (vgl. oben, Ziffer 41), als staatlich kontrollierte Einrichtungen anzusehen. Ihre Mittel und deren Verwendung werden von der öffentlichen Hand kontrolliert. Folglich kann jede durch die Stiftungen an Unternehmen - selbst in den "relevanten Bereichen" - erfolgende Bereitstellung von Mitteln oder Gewährung einer Unterstützung in sonstiger Form insofern eine staatliche Beihilfe darstellen, als damit der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Solche Beihilfen sind gemäß Artikel 88 Absatz 3 anzumelden. Andere gemäß dem Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 gebildete Empfängergesellschaften (57) Das Dekret 153/99 beinhaltet die Gewährung der in Erwägungsgrund 5 Ziffern 2 und 3 genannten Steuervergünstigungen an die anderen - gemäß dem Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 - gebildeten Empfängergesellschaften, auf welche die Stiftungen ihre Beteiligungen an Bankgesellschaften übertragen haben. Diese Gesellschaften fallen, wenn sie Banktätigkeiten ausüben, nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Entscheidung, sondern für sie gilt dann die Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 in der Sache C 54/A/2000/EG. Artikel 16 Absatz 6 des Dekrets 153/99 sieht jedoch ausdrücklich den Fall von Empfängergesellschaften vor, die keine Banktätigkeit ausüben und sich gänzlich im Besitz von Stiftungen befinden. Soweit sich diese Gesellschaften auf die Verwaltung des Finanzvermögens der Stiftungen beschränken, keine Dienstleistungen für Dritte erbringen und gänzlich von den Stiftungen kontrolliert sind, werden die in Erwägungsgrund 5 Ziffern 2 und 3 genannten Steuervergünstigungen letztendlich den Stiftungen zugute kommen. Sind die Stiftungen, in deren Besitz sich die vorerwähnten Empfängergesellschaften befinden, keine Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, kann daher behauptet werden, dass die Maßnahmen in Erwägungsgrund 5 Ziffern 2 und 3 keinem der Unternehmen einen Vorteil verschafften. (58) Nach Ansicht der Kommission stellen infolgedessen die in Artikel 13 und Artikel 16 des Dekrets 153/99 vorgesehenen Steuervergünstigungen für Empfängergesellschaften, die keine Banktätigkeit ausüben und sich gänzlich im Besitz von Stiftungen befinden, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dar. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (59) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Stiftungen, die ihr Vermögen verwalten und die daraus resultierenden Erträge für die Leistung von Beiträgen an gemeinnützige Einrichtungen ohne Erwerbszweck verwenden, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und daher nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sind. (60) Den italienischen Behörden zufolge übt keine Stiftung unmittelbar eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art in den Bereichen aus, in denen ihnen diese Möglichkeit gesetzlich zuerkannt wird. (61) Die in Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 16 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 27 Absatz 2 des Dekrets 153/99 vorgesehenen Maßnahmen für Stiftungen stellen demzufolge insofern keine staatliche Beihilfe dar, als sie nicht für Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt sind. (62) Die in Artikel 13, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 17 des Dekrets 153/99 vorgesehenen Maßnahmen für die Empfängergesellschaften, die keine Banktätigkeit ausüben, keine Dienstleistungen für Dritte erbringen und sich gänzlich im Besitz von Stiftungen befinden, stellen insofern keine staatliche Beihilfe dar, als sie nicht für Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt sind. (63) Beteiligen sich Stiftungen unmittelbar an einer wirtschaftlichen Tätigkeit, bei der ein Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet - selbst in den Bereichen, in denen ihnen das Gesetz diese Möglichkeit gibt -, kann jegliche Steuervergünstigung, durch die diese Tätigkeiten bevorteilt werden, eine staatliche Beihilfe darstellen, und muss daher gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden. Entsprechend werden, da die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans der Stiftungen von den Gebietskörperschaften bestellt wird, die Mittel der Stiftungen und deren Verwendung von der öffentlichen Hand kontrolliert. Folglich kann jede durch die Stiftungen an Unternehmen erfolgende Bereitstellung von Mitteln oder die Gewährung einer Unterstützung in sonstiger Form insofern eine staatliche Beihilfe darstellen, als damit der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Derartige Beihilfen sind gemäß Artikel 88 Absatz 3 anzumelden. Schließlich kann, wenn die Empfängergesellschaften Dienstleistungen für Dritte erbringen, jegliche ihnen gewährte Steuervergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellen und muss daher gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Italien mit Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 16 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 153 vom 17. Mai 1999 durchgeführte Maßnahme für Stiftungen, die nicht unmittelbar eine Tätigkeit in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c-bis dieses durch das Gesetz Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 geänderten Dekrets aufgeführten Bereichen ausüben, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Die von Italien mit Artikel 13, Artikel 16 Absatz 6 sowie Artikel 17 des Gesetzesdekrets Nr. 153 vom 17. Mai 1999 durchgeführte Maßnahme für Empfängergesellschaften, die keine Banktätigkeit ausüben, keine Dienstleistungen für Dritte erbringen und sich gänzlich im Besitz der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Stiftungen befinden, stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 3 Beteiligen sich die Stiftungen unmittelbar an einer wirtschaftlichen Tätigkeit, bei der ein Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet - selbst in den Bereichen, in denen ihnen das Gesetz diese Möglichkeit gibt -, so ist jegliche Steuervergünstigung, durch die diese Tätigkeiten bevorteilt werden können, geeignet, eine staatliche Beihilfe darzustellen, und muss in diesem Fall gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden. Wird die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans der Stiftungen von den Gebietskörperschaften bestellt, ist die an Unternehmen erfolgende Bereitstellung von Mitteln oder Gewährung einer Unterstützung in sonstiger Form geeignet, eine staatliche Beihilfe darzustellen, und muss in diesem Fall gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden. Erbringen die Empfängergesellschaften Dienstleistungen für Dritte, kann jede ihnen gewährte Steuervergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellen und muss in diesem Fall gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. August 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 44 vom 10.2.2001, S. 2. (2) Vgl. Fußnote 1. (3) Mitteilung der Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag an die anderen Mitgliedstaaten und an Beteiligte über die staatlichen Beihilfen, die Italien zugunsten der Banco di Napoli beschlossen hat, Sache C 40/96 (ABl. C 328 vom 1.11.1996, S. 23). Entscheidung 1999/288/EG der Kommission (ABl. L 116 vom 4.5.1999, S. 5). Entscheidung 2000/600/EG der Kommission (ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 21). (4) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 131, Randnummer 8. (5) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm CV/Staatssecretaris van Financiën, Slg. I-0745, Randnummer 15. (6) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet e Pistre, Slg. I-637, Randnummern 18 und 19. (7) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75). (8) Die verwaltungsbehördliche Zwangsliquidation ist ein besonderes Liquidationsverfahren, bei dem nicht die üblichen Vorschriften des Konkursrechtes angewendet werden dürfen. (9) Mit dem Gesetz 448/01 wurde die Unterscheidung zwischen "zugelassenen" und "relevanten" Bereichen eingeführt. Ursprünglich waren in dem Dekret 153/99 nur die "relevanten Bereiche" erfasst, als welche gewöhnlich die wissenschaftliche Forschung, Bildung, Kunst, Erhaltung und Förderung von Kulturgütern, kulturellen Aktivitäten und Naturgütern, Gesundheit und Unterstützung sozial schwacher Gruppen bezeichnet werden. Der Unterschied zwischen der vorhergehenden und der jetzigen Regelung besteht darin, dass Bankenstiftungen durch die neuen Bestimmungen zu einer präziseren Definition ihres Tätigkeitsbereichs gezwungen werden sollen. Ferner können einige neue Betätigungsfelder als "relevante Bereiche" gewählt werden. (10) Im Sektor Schutz und Entwicklung der Person zählt das Gesetz auf: Familie und damit zusammenhängende Werte; Jugendpflege; Erziehung, Bildung und Ausbildung einschließlich der Anschaffung schulischer Verlagsprodukte; Freiwilligendienst, Philantropie und Wohltätigkeit; Religion un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.