Europäische Union

2003/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. August 2002 über die steuerlichen Maßnahmen für Bankenstiftungen, die Italien durchgeführt hat (C 54/B/2000 (ex NN 70/2000)) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3118)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0146. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

d Spiritualismus; Altenhilfe; bürgerliche Rechte. Der Sektor soziale Sicherheit umfasst: vorbeugende Verbrechensbekämpfung und öffentliche Sicherheit; Nahrungsmittelsicherheit und Qualitätslandwirtschaft; Lokalentwicklung und örtlicher sozialer Wohnungsbau; Verbraucherschutz; Zivilschutz; öffentliche Gesundheit; Präventiv- und Rehabilitationsmedizin; Sport; Prävention und Therapie der Drogenabhängigkeit; Pathologie sowie psychische und Geistesstörungen. (11) Das Gesetz Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 enthält die zusätzliche Bestimmung, dass die Vermögensverwaltung dem Charakter der Stiftungen als nach den Grundsätzen der Transparenz und Vertrauenswürdigkeit tätigen Einrichtungen ohne Erwerbszweck entsprechen muss. (12) Das Gesetz Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 gibt den Stiftungen die Möglichkeit, die Beteiligung an der Empfänger-Bankgesellschaft auf eine externe, in der Vermögensverwaltung spezialisierte Gesellschaft (Sparverwaltungsgesellschaft - SGR) zu übertragen. Die Stiftungen können damit die Abtretung der Mehrheitsbeteiligungen an den Banken um drei Jahre aufschieben. Die Stiftung darf nicht in die Verwaltung ihres Vermögens eingreifen; hinsichtlich der Ausübung ihrer Rechte als Aktionär ist die Stiftung lediglich zur Erteilung von Empfehlungen für die Beratungen der außerordentlichen Hauptversammlung in den in Artikel 2365 Bürgerliches Gesetzbuch vorgesehenen Fällen berechtigt. (13) Vgl. Rechtssachen C-60/90 Polysar Investments Netherlands/Inspecteur der Invoerrechten Slg. 1991, I-3111; C-333/91 Sofitam Slg. 1993, I-3513; C-142/99 Floridienne e Berginvest Slg. 2000, I-9567. (14) Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik, Slg. I-3851, Randnummer 36. (15) Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens' Handelsonderneming BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de Handel in Bouwmaterialen, Slg. I-6025, Randnummern 85 und 86. (16) Schreiben vom 16. Januar 2001 in Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 25. Oktober 2000, mit dem die italienische Regierung von dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Kenntnis gesetzt wurde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.