Europäische Union

2010/473/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die von Spanien infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten zugunsten der Landwirtschaft durchgeführten Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9971)

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at nachweisen kann, dass sich diese Maßnahme unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems herleitet (39). (179) Eine Rechtfertigung durch die Natur oder den inneren Aufbau des fraglichen Steuersystems stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass staatliche Beihilfen verboten sind, und ist deshalb restriktiv auszulegen (40). Der Nachweis, dass die fragliche Ausnahmeregelung durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt ist und somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellt, ist vom Mitgliedstaat zu erbringen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen andererseits, die für die Erreichung dieser Ziele (41) erforderlich sind. (180) Der spanische Dachverband der landwirtschaftlichen Genossenschaften behauptet, dass im vorliegenden Fall die gemäß Königlichem Gesetzesdekret 10/2000 vorgesehenen Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Körperschaftssteuer einen Ausgleich für die Doppelbesteuerung von Rückvergütungen durch die Körperschafts- und Einkommensteuer schaffen sollen. Anhand der vorgebrachten Argumente ist es der Kommission nicht möglich, sich zur Richtigkeit dieser Aussage zu äußern. Sie hält jedoch fest, dass diese Aussage von Spanien nicht als Nachweis dafür vorgebracht wird, dass sich die Maßnahme unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des spanischen Steuersystems herleitet. Nach Auffassung Spaniens sollen die Genossenschaften damit in die Lage versetzt werden, dieses Geschäft zu betreiben, ohne eine weitere, eigenständige Einheit gründen zu müssen, da die Besteuerung im Rahmen der Körperschaftssteuer in beiden Fällen ohnehin gleich hoch ausfällt, und Gewinne durch Lieferungen von Dieselkraftstoff B an Dritte unterliegen demnach dem allgemeinen Körperschaftssteuersatz. Mit beiden Maßnahmen wird angestrebt, Landwirtschafts- und Tierhaltungsbetrieben den Fortbestand zu ermöglichen und ihre Wettbewerbsfähigkeit für die Zukunft so weit zu sichern, wie dies in einer wirtschaftlich schwierigen Lage angesichts der überproportional gestiegenen Kosten für Dieselkraftstoff und der Abwertung des Euro gegenüber dem Dollar erforderlich ist (42). Im Hinblick auf die übrigen Steuern weist Spanien darauf hin, dass die Vergünstigungen bereits vor der Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 bestanden und die Genossenschaften folglich nicht erst seit Inkrafttreten dieses Dekrets davon profitieren. (181) Allerdings darf nach Ansicht der Kommission allein der Umstand, dass die durch die beiden fraglichen Maßnahmen entstehenden steuerlichen Vergünstigungen bei verschiedenen Steuerarten als Abhilfemaßnahme für eine wirtschaftlich schwierige Lage gedacht sind, nicht zu der Annahme verleiten, dass alle von den betroffenen spanischen Behörden gewährten steuerlichen Vorteile durch die Natur oder den inneren Aufbau des staatlichen Steuersystems gerechtfertigt sind (43). (182) Daher geht die Kommission davon aus, dass das Kriterium „Selektivität“ auf die laut Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 vorgesehenen Maßnahmen zutrifft. 1.5.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer „Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (183) Aufgrund vorstehender Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass die nach dem Preisanstieg für Kraftstoffe beschlossenen Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften gemäß Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 einen ihnen gewährten Vorteil darstellen, auf den andere Wirtschaftsteilnehmer keinen Anspruch haben und der durch Begünstigung bestimmter Unternehmen und Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, soweit mögliche Beeinträchtigungen für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten davon ausgehen. Für die Kommission folgt daraus, dass diese Maßnahmen unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen. (184) Im Hinblick auf die neue oder bestehende Art der fraglichen Beihilfen sei daran erinnert, dass diese im Jahr 2000 beschlossenen Maßnahmen direkt an die bestehenden Vergünstigungen der allgemeinen Steuerregelung für Genossenschaften gemäß Gesetz 20/1990 anknüpfen. Nun sind aber mit diesem Gesetz steuerliche Vorteile geplant, die grundsätzlich als neue Beihilfen betrachtet werden müssten, da sie nach 1986, also nach dem EG-Beitritt Spaniens, angenommen wurden. (185) Allerdings ist sich die Kommission bewusst, dass die Steuerregelungen für Genossenschaften in Europa im Allgemeinen sehr weit zurückreichen und neue Vorschriften z. T. nur Vorteile aufgreifen, die bereits vor dem EG-Beitritt bestanden. (186) Nun wurden der Kommission im vorliegenden Fall aber von den spanischen Behörden oder beteiligten Dritten keine Informationen zugesandt, anhand derer man zweifelsfrei hätte feststellen können, dass die mit dem Gesetz 20/1990 eingeführten und dann in das Gesetzesdekret 10/2000 übernommenen Maßnahmen an andere gleich lautende, bereits vor 1986 bestehende Maßnahmen anknüpfen. (187) Für die Kommission folgt somit daraus, dass die speziell für den Kraftstoffsektor vorgesehenen Maßnahmen neue Beihilfen sind, die vor ihrer Umsetzung bei der Kommission hätten angemeldet werden müssen. 2.   Rechtswidrigkeit der Beihilfen (188) Die Kommission muss betonen, dass Spanien die fraglichen Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. Im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des AEU-Vertrags (44) sind rechtswidrige Beihilfen neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt werden. Die Gewährung war rechtswidrig, da sie erfolgte, bevor sich die Kommission zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geäußert hatte. (189) Dadurch, dass die von Spanien durchgeführten Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, ergibt sich, dass es sich um rechtswidrige Beihilfen im Sinne des AEU-Vertrags handelt. (190) Gemäß Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (45) muss jede rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften und Leitlinien geprüft werden. 3.   Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen (191) Artikel 107 AEUV sieht Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz vor, dass staatliche Beihilfen mit dem AEU-Vertrag unvereinbar sind. Die gemäß Gesetzesdekret 10/2000 vorgesehenen Maßnahmen sind also daraufhin zu überprüfen. (192) Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sieht vor, dass Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Spanien hat diese Beihilfen damit begründet, dass sie zur Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, bestimmt waren. (193) Den Angaben Spaniens zufolge führte der unverhältnismäßige Anstieg der Dieselkraftstoffpreise zu Störungen der öffentlichen Ordnung, Streiks, Ausfällen bei der Energie- und Nahrungsmittelversorgung und einer Behinderung des freien Warenverkehrs auf dem Gebiet der Gemeinschaft, was als außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV angesehen werden sollte. (194) Was die Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angeht, vertritt die Kommission die Ansicht, dass der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV genannte Begriff„außergewöhnliche Ereignisse“ restriktiv auszulegen ist. Als außergewöhnliche Ereignisse hat die Kommission bisher Kriege, innere Unruhen oder Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit von dem Ausmaß des Ereignisses auch größere nukleare Unfälle oder betriebliche Unfälle sowie Brände angesehen, die umfangreiche Verluste verursacht haben. Da solche Ereignisse naturgemäß nur sehr schwer vorhersehbar sind, entscheidet die Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfen auf der Grundlage einer Prüfung von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Praxis in diesem Bereich. Dieser Gedankengang wurde in Abschnitt V.B.2 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (46) übernommen. (195) Im vorliegenden Fall kann die Gewährung der Beihilfen mit dem Anstieg der Kraftstoffpreise und nicht mit Störungen der öffentlichen Ordnung, Streiks (47) oder Ausfällen bei der Energie- und Lebensmittelversorgung (48) begründet werden. Diese Umstände waren nicht der Grund für die Gewährung der Beihilfen, sondern die Folge des Anstiegs der Kraftstoffpreise. (196) Ganz abgesehen davon ist die Kommission der Ansicht, dass der Anstieg der Kraftstoffpreise kein außergewöhnliches Ereignis darstellt, diese Beihilfen folglich nicht unter die in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung fallen und nicht als Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, anzusehen sind. Außerdem ist anzumerken, dass die Kommission in einer Mitteilung vom 9. März 2006 (49) über den Fischereisektor die Auffassung vertrat, dass sie Beihilfen mit einem damit verbundenen staatlichen Eingriff als Ausgleich für einen plötzlichen Anstieg der Kraftstoffpreise grundsätzlich nicht zustimmen könne, um keine Wettbewerbsverzerrung zu verursachen. (197) Außerdem wurde nach Ansicht der Kommission kein direkter Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem außergewöhnlichen Ereignis nachgewiesen, wie dies die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt (50). (198) Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV sind bei der Prüfung aller Beihilfeprogramme mit regionaler oder sektorbezogener Zielsetzung oder jedes Einzelfalls bei der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen restriktiv auszulegen. Ausnahmen sind insbesondere nur dann zulässig, wenn die Kommission feststellen könnte, dass die Beihilfe für die Erreichung eines der fraglichen Ziele erforderlich ist. Wer solche Ausnahmeregelungen für Beihilfen ohne entsprechende Gegenleistung zulässt, würde Verstöße gegen die Regeln des innergemeinschaftlichen Handels und mit Blick auf das Gemeinschaftsinteresse ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen in Kauf nehmen und damit den Wirtschaftsbeteiligten einzelner Mitgliedstaaten ungebührliche Vorteile verschaffen. (199) Nach Auffassung der Kommission sind die fraglichen Beihilfen nicht dazu gedacht, die wirtschaftliche Entwicklung eines Gebiets zu fördern, in dem im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Sie ist auch nicht dazu gedacht, im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des Mitgliedstaats zu beheben. Und ebenso wenig sollen damit die Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d gefördert werden. (200) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c können jedoch Beihilfen, die zur Entwicklungsförderung einzelner Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Ausnahmeregelung gemäß vorgenanntem Artikel kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Beihilfen zur Entwicklung des betreffenden Sektors betragen. (201) Die gemäß Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 vorgesehenen Maßnahmen bestehen seit dem Jahr 2000. Auf Gemeinschaftsebene hat es nie konkrete Leitlinien oder Regelungen für die Vergabe staatlicher Beihilfen an landwirtschaftliche Genossenschaften gegeben, da sie grundsätzlich wie alle anderen Unternehmen auch behandelt werden (51). (202) Nun sollte man hier aber den rechtlichen und wirtschaftlichen Charakter landwirtschaftlicher Genossenschaften und parallel dazu das ordnungspolitische Umfeld in Europa für den Agrarsektor betonen. (203) Laut Internationalem Genossenschaftsbund (ICA ist eine Genossenschaft eine eigenständige Vereinigung von Menschen, die sich auf freiwilliger Basis zusammenschließen, um gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse und Bestrebungen mit einem demokratisch geführten Unternehmen in gemeinschaftlichem Besitz zu befriedigen bzw. zu verwirklichen (52). Bestimmte Grundsätze (53), wie z. B. der Grundsatz „Ein Mensch eine Stimme“ oder auch das Ausschließlichkeitsprinzip, machen das Wesen einer auf Gegenseitigkeit beruhenden Genossenschaft aus. Für die Rechtsstellung von Genossenschaften sind ferner verschiedene Auflagen insbesondere bei der Rechnungslegung und der Vergütung der Genossen kennzeichnend. (204) Wie es in Punkt 3.2.6 der Mitteilung der Kommission über die Förderung der Genossenschaften in Europa heißt, sind einige Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die sich aus dem speziellen Charakter des genossenschaftlichen Vermögens ergebenden Einschränkungen eine besondere steuerliche Behandlung rechtfertigen. Es sollte jedoch immer der Grundsatz gelten, dass der Schutz oder die Vorteile, die einer bestimmten Unternehmensform gewährt werden, zu den rechtlichen Einschränkungen, dem zusätzlichen gesellschaftlichen Nutzen und den sonstigen Beschränkungen, die mit dieser Unternehmensform verbunden sind, in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht zu unlauterem Wettbewerb führen sollten. (205) Wie die Kommission bereits weiter oben betont hat, können gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Beihilfen, die zur Entwicklungsförderung einzelner Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (206) Darüber hinaus merkt die Kommission an, dass bei der Analyse der Vereinbarkeit mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Nutzeffekt der Beihilfe im Hinblick auf die Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse und den Verzerrungen des Wettbewerbs und des Handels geachtet werden sollte. Die Kommission wird daher zunächst prüfen müssen, ob die Beihilfe wirklich zielgerichtet da ansetzt, wo der Markt nicht zu wirtschaftlich wirksamen Ergebnissen führt, oder ob sie andere soziale Ziele bzw. Gleichheitsziele anstrebt. Dann muss die Kommission klären, ob die Beihilfe eine geeignete Abhilfemaßnahme für eine Unzulänglichkeit des Markts bildet. Und schließlich muss die Kommission feststellen, ob die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zur Erreichung des angestrebten Ziels steht. (207) Im Hinblick auf den Landwirtschaft ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 42 AEUV verankert; danach findet das Kapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies unter Berücksichtigung der in Artikel 39 AEUV genannten Ziele bestimmt. (208) In Artikel 39 AEUV wiederum heißt es, dass es unter anderem Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist, die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren zu steigern und auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Außerdem sei bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt, die Notwendigkeit, die entsprechenden Anpassungen stufenweise durchzuführen, sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt. (209) Mit diesen Artikeln wird deutlich, dass die Wettbewerbspolitik diesen Zielen des AEU-Vertrags Rechnung tragen muss. Diese sehr stark sozial und wirtschaftlich geprägten Ziele werden zum großen Teil durch landwirtschaftliche Genossenschaften erfüllt, die in der Wirtschaft im Allgemeinen und im ländlichen Raum im Besonderen bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Entwicklung der Wirtschaftsstruktur in Gebieten, wo sie angesiedelt sind, eine wichtige Rolle spielen (54). (210) Die Kommission räumt ein, dass landwirtschaftliche Genossenschaften die Ziele gemäß Artikel 39 AEUV erfüllen und damit die Entwicklung der Landwirtschaft fördern. Da die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten zudem einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt, wie in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c AEUV betont wird, folgt daraus zwangsläufig, dass landwirtschaftliche Genossenschaften die Entwicklung der Wirtschaftsgebiete fördern, in denen sie ansässig sind, und ihre Tätigkeit und ihr Fortbestand somit im allgemeinen Interesse liegen. (211) Nun können aber Beihilfen, die zur Entwicklungsförderung einzelner Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (212) Nun muss aber das gemeinsame Interesse im Verhältnis zum angestrebten Ziel der Maßnahmen angemessen und auf dieses ausgerichtet sein, wie es in Punkt 33 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung heißt. (213) Im vorliegenden Fall muss die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das angestrebte Ziel nicht nur bei den genossenschaftstypischen Merkmalen, die die Sonderstellung von Genossenschaften ausmachen und ihre besondere Natur bestimmen, d. h. den genossenschaftlichen Grundsätzen, sondern auch bei den möglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht zuletzt durch die Größe der Genossenschaften angestrebt werden. (214) So sollten mögliche Ausnahmeregelungen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften im Hinblick auf die staatliche Beihilfepolitik nur Aktionen und Maßnahmen mit direktem Bezug zu den genossenschaftlichen Prinzipien fördern. Außerdem sollte sie nur bei Maßnahmen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern ansetzen, d. h. da, wo die genossenschaftlichen Prinzipien ihren eigentlichen Sinn haben. Andernfalls dürften sie eine begrenzte Wirkung auf den Wettbewerb haben. (215) Mit den gemäß Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 vorgesehenen Beihilfen sollen der Status landwirtschaftlicher Genossenschaften als steuerlich besonders begünstigte Genossenschaften auch bei höheren Umsatzanteilen (über 50 %) durch Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte sowie die Freistellung von der Verpflichtung, eine rechtlich eigenständige, der normalen Steuerregelung unterliegende Einheit für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B bilden zu müssen, ausnahmsweise aufrecht erhalten werden. Damit weichen sie also von den Merkmalen steuerlich besonders begünstigter Genossenschaften ab, wie sie von den spanischen Behörden definiert werden. (216) Es handelt sich also um Maßnahmen, die ausschließlich außergenossenschaftliche Umsätze durch Tätigkeiten betreffen, die nicht direkt an die genossenschaftlichen Prinzipien gebunden und nicht nur auf Geschäfte zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern beschränkt sind. Anhand vorstehender Überlegungen kann die Kommission also nicht darauf schließen, dass die Beihilfe wirklich zielgerichtet da ansetzt, wo der Markt nicht zu wirtschaftlich wirksamen Ergebnissen führt, oder dass sie andere soziale Ziele bzw. Gleichheitsziele anstrebt. (217) Soweit es sich somit um Maßnahmen handelt, die nur außergenossenschaftliche Umsätze durch Tätigkeiten betreffen, die nicht direkt an die genossenschaftlichen Prinzipien gebunden und nicht nur auf Geschäfte zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern beschränkt sind, geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfen die weiter oben angeführten Vereinbarkeitskriterien nicht erfüllen. (218) Der vorliegende Beschluss betrifft die beiden überprüften Beihilferegelungen und wird unverzüglich vollstreckt, insbesondere im Hinblick auf die Rückforderung aller Einzelbeihilfen, die im Sinne dieser Regelungen vergeben wurden. Wie die Kommission außerdem erklärt, bleibt von einem Beschluss über Beihilferegelungen die Möglichkeit unberührt, dass einzelne Beihilfen in besonderen Einzelfällen ganz oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (z. B. wenn die Vergabe einzelner Beihilfen unter die De-minimis-Regelungen fällt oder zum Umfeld eines geplanten Kommissionsbeschlusses passt oder aufgrund einer Freistellungsverordnung). 4.   Schlussfolgerung unter Berücksichtigung der bestehenden Vorschriften (219) Die staatlichen Beihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften in Form steuerlicher Vergünstigungen sind grundsätzlich als verbotene Betriebsbeihilfen im Sinne von Punkt 32 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung anzusehen und laut Gemeinschaftsvorschriften nicht zulässig. (220) Der Begriff Betriebsbeihilfe war bereits vor dem Jahr 2000 gemäß Praxis der Kommission auf die Landwirtschaft anwendbar und wurde dann in Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (55) und später in Ziffer 15 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 übernommen. Danach können Beihilfen nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen gewissen Anreiz bieten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten. (221) Im vorliegenden Fall führen die Beihilfen zu einer Entlastung ohne jeglichen Anreiz und Gegenleistung durch die Begünstigten, wobei ihre Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln nicht nachgewiesen ist. Daraus folgt, dass eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot von Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c nicht möglich ist und es sich um nicht mit dem AEU-Vertrag vereinbare Beihilfen handelt. VIII.   RÜCKFORDERUNG (222) Für die von Spanien mittels Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 durchgeführten Beihilfen kommt eine Ausnahmeregelung zum grundsätzlichen Verbot von Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c nicht in Frage, und es handelt sich demnach um nicht mit dem AEU-Vertrag vereinbare Beihilfen. (223) Im Falle rechtswidriger, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfen beschließt die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Erstattung ist notwendig, um den früheren Zustand wiederherzustellen und alle finanziellen Vorteile aufzuheben, in deren Genuss der Empfänger der rechtswidrig gewährten Beihilfe seit dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung ungerechtfertigterweise gekommen ist. (224) Allerdings heißt es dazu in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999: „Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde“. Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der Gemeinschaft, z. B. das Prinzip des Vertrauensschutzes, angewendet werden könnte, damit die rechtswidrigen und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.