Europäische Union

2010/473/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die von Spanien infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten zugunsten der Landwirtschaft durchgeführten Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9971)

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Quellenkennung: 32010D0473. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lichen Steuervorschriften vor Verabschiedung dieser Maßnahmen nicht für den Bereich Kraftstoffvertrieb, da dieses Geschäft über eine rechtlich eigenständige Einheit ohne Vergünstigung durch diese vorteilhafte Steuerregelung abgewickelt werden musste. Mit Inkrafttreten der streitigen Maßnahmen wurde der Geltungsbereich der vorteilhaften Steuerregelung auf den Bereich Kraftstoffvertrieb ausgedehnt. Daher war das Gericht der Auffassung, dass sich die Besteuerung landwirtschaftlicher Genossenschaften durch die streitigen Maßnahmen beim Kraftstoffvertrieb an Nichtmitglieder verändert hatte. (141) Wie die Kommission nämlich feststellt, werden landwirtschaftliche Genossenschaften, die nunmehr unbegrenzt mit nicht angeschlossenen Dritten Handel treiben können, ohne auf ihren besonderen Rechtsstatus im Unterschied zu nichtgenossenschaftlichen Unternehmen, ja sogar nichtlandwirtschaftlichen Genossenschaften, die im Vertrieb von Dieselkraftstoff B tätig sind, verzichten zu müssen, durch diese Maßnahmen beim Vertrieb von Kraftstoff an nicht angeschlossene Dritte besser gestellt als nichtgenossenschaftliche Unternehmen, da sie ihre steuerliche Behandlung beibehalten. (142) Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Gewinne aus Genossenschaftsgeschäften (mit eigenen Mitgliedern) und aus Geschäften mit genossenschaftsfremden Partnern (mit Nichtmitgliedern) bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage von Genossenschaften getrennt betrachtet und nicht auf die gleiche Weise besteuert werden. Doch trotz getrennter Buchführung kann eine landwirtschaftliche Genossenschaft als eigenständige Rechtseinheit nach wie vor andere steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, die sich nicht unmittelbar aus der Besteuerung der Gewinne zu einem niedrigeren Steuersatz ergeben, wie die übrigen Vergünstigungen bei der Körperschafts-, Stempel- und Gewerbesteuer (die in der Höhe überhaupt nicht von den Betriebsergebnissen abhängt) sowie bei der Grundsteuer. Die Genossenschaften behalten also ihre spezielle Steuerregelung auch bei höheren Umsätzen (über 50 %) durch Lieferungen von Dieselkraftstoff B an Nichtmitglieder und bilden somit eine Ausnahme vom Staatlichen Genossenschaftsgesetz, da sie keine separate, rechtlich eigenständige Einheit bilden zu müssen, die der allgemeinen Steuerregelung unterliegt. (143) Landwirtschaftliche Genossenschaften sind somit finanziell besser gestellt als die übrigen Steuerzahler, da ein Teil (29) der Vergünstigungen insbesondere bei der Körperschaftssteuer und alle Vorteile bei weiteren Steuern beibehalten werden. (144) Im Hinblick auf die vom spanischen Dachverband der landwirtschaftlichen Genossenschaften vorgebrachten Argumente insbesondere zur Körperschaftssteuer weist die Kommission wie bereits in ihrer Entscheidung Nr. 2003/293/EG darauf hin, dass steuerlich begünstigte Genossenschaften, zu denen landwirtschaftliche Genossenschaften grundsätzlich gehören, in den Genuss einer 50 %-igen Rückvergütung bei der Körperschaftssteuer kommen. Außerdem sind Zuführungen in den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagenfonds zu 50 % und Einstellungen in den Bildungs- und Förderungsfonds zu 100 % abzugsfähig. Und schließlich besteht Gestaltungsfreiheit bei der Abschreibung von Bestandteilen des neuen abschreibungsfähigen Anlagevermögens, die in den ersten drei Jahren nach Eintragung in das Genossenschaftsregister angeschafft werden. (145) Die Kommission räumt ein, dass die Steuervergünstigungen für Genossenschaften den steuerlichen Verpflichtungen, die ihnen im Vergleich zu nichtgenossenschaftlichen Unternehmen auferlegt werden, gegenübergestellt werden müssen. (146) Wie der Stellungnahme des spanischen Dachverbandes der landwirtschaftlichen Genossenschaften zu entnehmen ist, darf diese steuerliche Vergünstigung nicht unabhängig von der Besteuerung der an den Genossen fließenden Rückvergütungen gesehen werden, für die er einkommensteuerpflichtig ist und die im Vergleich zur Dividende einer Kapitalgesellschaft unterschiedliche Merkmale aufweisen. Die Abschwächung der Doppelbesteuerung, die für das Verhältnis Kapitalgesellschaft/Anteilseigner (Dividende) gilt, hat keine Entsprechung im Verhältnis Genossenschaft/Genosse (Ausschüttung der Rückvergütung), so dass Rückvergütungen stärker besteuert werden als Dividenden. Mögliche Vorteile der Genossenschaften bei der Körperschaftssteuer würden durch die Doppelbesteuerung nicht nur bei der Einkommensteuer natürlicher Personen, der der Genosse unterliegt, sondern auch bei der Körperschaftssteuer, der die Genossenschaft unterliegt, und somit durch die höhere Steuerbelastung wieder wettgemacht. (147) Nun ist aber, wie das Gericht in seinem Urteil anmerkte, dieses Argument einzig und allein in Bezug auf die Entlastung durch den 50 %-igen Abschlag bei der Körperschaftssteuer, d. h. auf die 50 %-ige Rückvergütung der Körperschaftssteuer, zu verstehen. Damit bestätigte die Kommission nämlich, dass sich der spanische Dachverband der landwirtschaftlichen Genossenschaften mit seinem Argument in erster Linie auf diese Maßnahme bezog. (148) Nach Auffassung der Kommission ist der Vorteil in Bezug auf die Genossenschaft und nicht in Bezug auf einzelne Genossen zu prüfen, denn die Genossenschaft steht bei dieser Untersuchung nach wie vor im Vordergrund. Demnach sind die vom spanischen Dachverband der landwirtschaftlichen Genossenschaften vorgelegten Zahlen zum Körperschaftssteuersatz nicht aussagekräftig. Sie sind zudem nur für die Nettoverfügbarkeit von Mitteln relevant, die dem Genossen nach Abzug der Steuern zustehen. So wird nach Ansicht der Kommission beispielsweise die wirtschaftliche Lage der Genossenschaft durch die Abführung von Mitteln in die Pflichtrücklagen nicht unbedingt geschwächt, da sie ja erhalten bleiben und von ihr in genau festgelegten Fällen in Anspruch genommen werden können. (149) Laut Kommission ist den vorgelegten Erklärungen zu entnehmen, dass die Besteuerung landwirtschaftlicher Genossenschaften in Spanien im Hinblick auf die Körperschaftssteuer sehr viele vorteilhafte Elemente aufweist. Darüber hinaus lässt sich die unterschiedliche steuerliche Behandlung hier nicht aus bestimmten durch den Genossenschaftsbetrieb bedingten Zwängen, wie insbesondere der Doppelbesteuerung, herleiten, denn eine Genossenschaft handelt bei Geschäften mit nicht angeschlossenen Dritten genauso markwirtschaftlich wie jedes andere Unternehmen auch, und es besteht keinerlei Rechtfertigung, sie deswegen anders als andere Unternehmen zu behandeln. Folglich muss genossenschaftliches Einkommen aus Geschäften mit nicht angeschlossenen Dritten bei Genossenschaften genauso besteuert werden wie die Wirtschaftsleistungen einer Kapitalgesellschaft, und die an die Mitglieder ausgeschütteten Gelder müssten genauso versteuert werden wie die Dividenden, die an die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft fließen. (150) Wie die Kommission zuletzt feststellt, spricht auch nichts für die Gestaltungsfreiheit bei der Abschreibung von Bestandteilen des neuen abschreibungsfähigen Anlagevermögens, die in den ersten drei Jahren nach Eintragung in das Genossenschaftsregister angeschafft werden, oder für die anderen Vorteile bei der Körperschaftssteuer. (151) Die Kommission erinnert ferner daran, dass sich die Begünstigung nicht nur durch die Körperschaftssteuer, sondern auch durch die unter Erwägungsgrund 20 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Steuern (Stempel-, Gewerbe- und Grundsteuer) ergibt. Für diese Steuerarten kommt ein Ausgleich durch Doppelbesteuerung grundsätzlich nicht in Frage. (152) Die Genossenschaften behalten also ihre Steuervergünstigungen auch bei höheren Umsatzanteilen (über 50 %) durch Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte und bilden somit eine Ausnahme vom staatlichen Genossenschaftsgesetz, ohne dass sie eine separate, rechtlich eigenständige Einheit bilden müssen, die der allgemeinen Steuerregelung unterliegt. (153) Den Angaben Spaniens zufolge stellen die durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Maßnahmen insofern keine staatliche Beihilfe dar, als sie sich nicht auf die im gleichen Bereich tätigen Konkurrenzunternehmen auswirken, da alle Unternehmen dieses Wirtschaftsbereichs, also auch landwirtschaftliche Genossenschaften, im Rahmen der Körperschaftssteuer genauso hoch besteuert werden (35 %). Wie bereits gesagt, ist es aber seit der Neuregelung durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 zulässig, dass landwirtschaftliche Genossenschaften ihre Geschäftstätigkeit überwiegend, ja ganz auf den Vertrieb von Dieselkraftstoff B abstellen, ohne dafür steuerlich wie nichtgenossenschaftliche Unternehmen behandelt zu werden, da sie ihre steuerlichen Vergünstigungen in Bezug auf die anderen Vorteile bei der Körperschafts-, Stempel- und Gewerbesteuer (die in der Höhe überhaupt nicht von den Betriebsergebnissen eines Unternehmens abhängt) sowie bei der Grundsteuer nicht verlieren. (154) Daher geht die Kommission davon aus, dass das Kriterium „Vorteil“ auf die mit Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 beschlossenen Maßnahmen zutrifft. 1.4.   Das Kriterium „Selektivität“ (155) Eine Maßnahme kann nur als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden, wenn sie geeignet ist, bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftsbereichen einen ausschließlichen selektiven Vorteil zu verschaffen. Dieser Artikel richtet sich nämlich gegen Beihilfen, die „durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Produktionszweige“ (30) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (156) Bei der Überprüfung einer Maßnahme auf Selektivität muss die Kommission klären, ob die durch die betreffende Maßnahme bewirkte Differenzierung von Unternehmen im Hinblick auf Vorteile oder Belastungen mit der Natur oder dem inneren Aufbau des allgemein geltenden Systems in Verbindung steht. So unterliegt laut Rechtsprechung eine steuerliche Einzelmaßnahme, die in der internen Konzeption des Steuersystems begründet liegt, nicht der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (31). Beruht diese Differenzierung auf anderen Zwecken als durch das allgemeine System vorgegeben, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Selektivitätskriterium aus Artikel 107 Absatz 1 AEUV auf die fragliche Maßnahme zutrifft. (157) Im Hinblick auf ungleiche Besteuerungsmaßnahmen wird unter Punkt 20 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung darauf hingewiesen, dass bestimmte Steuervorteile manchmal auf bestimmte Arten von Unternehmen, bestimmte Unternehmensfunktionen oder bestimmte Produktionszweige beschränkt sind. Sofern sie bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen, können sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 1.4.1.   Begünstigen die Maßnahmen bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige? (158) Es ist zu klären, ob die fragliche Maßnahme im Rahmen des spanischen Rechtssystems geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige gegenüber anderen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (32). (159) Wie in der Mitteilung der Kommission über die Förderung der Genossenschaften in Europa eingeräumt wird, handeln Genossenschaften im Interesse ihrer Mitglieder, die gleichzeitig Nutzer sind, d. h. sie werden nicht im Interesse externer Investoren geführt. Die Gewinne fließen an die Mitglieder im Verhältnis zum Umfang ihrer Transaktionen mit der Genossenschaft zurück; die Rücklagen und das Vermögen einer Genossenschaft sind dagegen gemeinschaftliches Eigentum und unteilbar, und sie dienen dem gemeinsamen Interesse der Mitglieder. Da zwischen den Mitgliedern grundsätzlich ausgeprägte persönliche Beziehungen bestehen, muss die Aufnahme neuer Mitglieder genehmigt werden. Die Stimmrechte sind aber nicht unbedingt proportional zu den Kapitalanteilen verteilt. Tritt ein Mitglied aus einer Genossenschaft aus, so hat es Anspruch auf Auszahlung seines Anteils, und das Kapital der Genossenschaft verringert sich entsprechend. (160) Daran anknüpfend lässt sich ein „rein genossenschaftlich ausgerichtetes Modell“ definieren, das für die Bewertung herangezogen werden kann, ob sich Genossenschaften im Hinblick auf das spanische Steuersystem in der gleichen tatsächlichen und gesetzlichen Situation befinden wie Kapitalgesellschaften. (161) Zunächst einmal ist für die reine Genossenschaft ein besonderes Verhältnis zu den eigenen Mitgliedern kennzeichnend. Jeder Genosse hat als Partner ein Mitspracherecht bei der Führung der Genossenschaft, wo jedes Mitglied über eine einzige Stimme verfügt, Beschlüsse mehrheitlich gefasst werden und eine gewählte Geschäftsleitung den Mitgliedern gegenüber haftet. Zwischen Genossenschaft und Genossen bestehen zahlreiche Wechselwirkungen, die über eine einfache Geschäftsbeziehung hinausgehen. (162) Dann wird für die reine Genossenschaft eine faire und gerechte Verteilung der Erträge verlangt, und alle Überschüsse müssen letztendlich an die Mitglieder zurückfließen. Es entspricht dem Genossenschaftsprinzip, dass die Genossenschaften im Interesse ihrer Mitglieder handeln. Die Mitglieder einer Vertriebs- oder Konsumgenossenschaft erhalten am Ende des Rechnungsjahrs wirtschaftliche Vorteile bezogen auf den Gesamtwert ihrer Transaktionen mit der Genossenschaft (Gewinne oder individuelle Rückvergütungen). Sie können allerdings entscheiden, ob sie einen Teil dieser Rückvergütungen in den verschiedenen Rücklagen der Genossenschaft belassen. Für reine Genossenschaften gilt definitionsgemäß, dass sie nur mit den eigenen Mitgliedern Geschäfte machen. (163) So ergibt es sich insbesondere im Hinblick auf die Körperschaftssteuer in reinen Genossenschaften, dass die Genossenschaft keine Gewinne macht, da sie nur zum Nutzen der eigenen Mitglieder betrieben wird. Aus diesem Grund ist die Kommission der Ansicht, dass sich reine Genossenschaften und gewinnorientierte Unternehmen im Hinblick auf die Gewinnbesteuerung nicht in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden. Und dann würden auch die Abzüge vom versteuerbaren Einkommen bei reinen Genossenschaften keine staatliche Beihilfe darstellen. (164) Trotzdem räumt die Kommission auch ein, dass das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 in einigen Punkten zu Abweichungen vom rein genossenschaftlich geprägten Modell führt, wie insbesondere der mögliche Wegfall der für landwirtschaftliche Genossenschaften vorgeschriebenen Obergrenze von 50 % bei Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte, ohne den Status als steuerlich begünstigte Genossenschaft zu verlieren, denn damit wird das Ausschließlichkeitsprinzip zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften in Frage gestellt. So führt allein die Tatsache, dass Genossenschaften die Obergrenze von 50 % überschreiten können, zu Abstrichen beim „rein genossenschaftlichen“ Konzept, da zudem ein großer Teil des Umsatzes mit Nichtmitgliedern der Genossenschaft erwirtschaftet werden kann. Die Tätigkeit landwirtschaftlicher Genossenschaften kann durch eine Gewinnerzielungsabsicht auch stark verfälscht werden, und man darf sich fragen, ob die Grundsätze, die für eine reine Genossenschaft (aktive Mitwirkung der Genossen an der Betriebsführung, an der Beschlussfassung oder auch am betrieblichen Management, Ausschließlichkeitsprinzip, selbstloses Engagement für andere, Demokratie) kennzeichnend sind, durch eine unbegrenzte Öffnung der genossenschaftlichen Dienstleistungen für Nichtmitglieder weiterhin gesichert werden können. Außerdem darf nicht übersehen werden, dass sie sich durch den veränderten Einkommensbezug aus Geschäften mit nicht angeschlossenen Dritten von einer genossenschaftlichen Denkweise wegbewegen. (165) Es ist somit im vorliegenden Fall erkennbar, dass der rein genossenschaftliche Charakter der durch die Maßnahme betroffenen Genossenschaften aus dem Bereich Landwirtschaft durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 durchaus in Frage gestellt wird. Daher und mit Bezugnahme auf geltendes spanisches Recht kann die Kommission den rein genossenschaftlichen Charakter der betreffenden landwirtschaftlichen Genossenschaften in Spanien nicht zweifelsfrei feststellen. Diese und ihr Einkommen sind also offensichtlich nicht in Bezug auf rein genossenschaftliche Unternehmen, sondern durchaus in Bezug auf Kapitalgesellschaften zu sehen. (166) Es ist allerdings zu klären, welche Rechtsordnung für die Beurteilung der Maßnahmen maßgeblich ist, d. h. die Frage nach dem Bezugsrahmen. Hierzu ist festzuhalten, dass die fraglichen Maßnahmen bei den Steuervergünstigungen für landwirtschaftliche Genossenschaften in Spanien spezielle Ausnahmen vom Gesetz 20/1990 über die Steuerregelung für Genossenschaften bilden. Danach ist laut Artikel 16.5, 18.2, 33.1, 33.2, 33.3, 33.4, 34.1 und 34.2 eine ganze Reihe vergünstigender Maßnahmen für steuerlich besonders begünstigte Genossenschaften, also auch für landwirtschaftliche Genossenschaften, im Hinblick auf die Körperschafts-, Stempel- und Gewerbe- und Grundsteuer vorgesehen (siehe Näheres hierzu unter Erwägungsgrund 20 oben). (167) Dann sollte geklärt werden, welchen Zweck jede dieser vier Steuern verfolgt. Hierzu ist festzuhalten, dass die Körperschaftssteuer zur Besteuerung von Unternehmensgewinnen gedacht ist. Der Zweck der übrigen Steuern ist jeweils die Besteuerung von Vermögensübertragungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit und der Nutzung von Rechten an einer Immobilie. (168) Und nicht zuletzt ist, wie bereits erwähnt, zu klären, ob sich Genossenschaften und Kapitalgesellschaften im Hinblick auf diese Zwecke und diese vier Steuerarten in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden. (169) Zunächst einmal kann die Kommission im Hinblick auf die Körperschaftssteuer, da sie den rein genossenschaftliche Charakter der betreffenden landwirtschaftlichen Genossenschaften in Spanien nicht feststellen kann, die definitionsgemäß keine Gewinne erzielen dürften, auch nicht ausschließen, dass sich Genossenschaften und Kapitalgesellschaften im Hinblick auf die Vergünstigungen durch die Steuer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden. (170) So handelt eine Genossenschaft bei Geschäften mit nicht angeschlossenen Dritten genauso markwirtschaftlich wie jedes andere Unternehmen auch und befindet sich somit im Hinblick auf die Körperschaftssteuer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation. Was außerdem die Steuerregelung für gemeinschaftliche Rücklagen von Genossenschaften angeht, so sind sie nach Auffassung der Kommission im Hinblick auf die anfallende Körperschaftssteuer mit den Rücklagen von Kapitalgesellschaften vergleichbar. So wäre aus Sicht der Genossenschaften die Einstellung von Gewinnen in die gemeinschaftlichen Rücklagen im Wesentlichen vergleichbar mit der Bildung von Rücklagen aus Gewinnen in Kapitalgesellschaften, weil die gemeinschaftlichen Rücklagen im genossenschaftlichen Betrieb ähnliche Zwecke erfüllen wie Gewinne, aus denen Kapitalgesellschaften Rücklagen bilden. Für den Vergleich ist die unternehmerische Sicht und nicht die Sichtweise der Anteilseigner oder Genossenschaftsmitglieder maßgebend. Selbst der verpflichtende Charakter der gemeinschaftlichen Rücklagen ändert nichts an der Tatsache, dass die Maßnahme dem Wesen nach eine Beihilfe darstellt, da auch Kapitalgesellschaften gesetzliche Pflichtrücklagen bilden müssen, die allerdings besteuert werden. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die gemeinschaftlichen Rücklagen wirtschaftlich grundsätzlich mit anderen Rücklagen in allen anderen Unternehmensformen vergleichbar sind. (171) So können körperschaftssteuerrelevante Maßnahmen, die auf eine ungleiche und begünstigende Behandlung von genossenschaftlich erzielten Gewinnen an sich und speziell von Gewinnen hinauslaufen, die den gemeinschaftlichen Rücklagen zugeführt werden, durchaus geeignet sein, den Genossenschaften einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Kapitalgesellschaften zu verschaffen, die diese nicht in Anspruch nehmen könnten, auch wenn sie sich in einer vergleichbaren Situation befänden. (172) Für die Kommission geht aus vorstehenden Überlegungen im Hinblick auf die Vorteile bei der Körperschaftssteuer hervor, dass Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf einer Ebene stehen und daher behauptet werden kann, dass Genossenschaften gegenüber Kapitalgesellschaften in den Genuss eines Vorteils kommen. (173) Im Hinblick auf die Stempelsteuer ist festzuhalten, dass diese indirekte Steuer bei verschiedenen Rechtsgeschäften wie entgeltlichen Vermögensübertragungen, beurkundeten Rechtsgeschäften oder auch bestimmten gesellschaftsrelevanten Transaktionen (etwa bei Finanzierungsgeschäften einer Gesellschaft wie einer Kapitalerhöhung) anfällt. Eine Kapitalgesellschaft ist bei der Beurkundung dieser verschiedenen Rechtsgeschäfte also steuerpflichtig. Dagegen sind Genossenschaften, wie unter Erwägungsgrund 20 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, für die gleichen Steuersachverhalte (Gründung, Kapitalerhöhung, Vergabe, Kündigung von Darlehen usw. (33) von der Steuer befreit. Genossenschaften sind somit im Vergleich zu Kapitalgesellschaften begünstigt. (174) Mit der Gewerbesteuer wiederum wird eine unternehmerische, gewerbliche oder künstlerische Wirtschaftstätigkeit jeder Art durch natürliche oder juristische Personen auf spanischem Staatsgebiet direkt besteuert (34). Eine Kapitalgesellschaft mit einem Umsatz über 1 Mio. EUR ist je nach Wirtschaftstätigkeit, die sie betreibt, im Sinne dieser Steuer steuerpflichtig. Wie unter Erwägungsgrund 20 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, haben Genossenschaften Anspruch auf eine 95 %-ige Ermäßigung bei dieser Steuer (35). Folglich sind Genossenschaften im Vergleich zu den genannten Kapitalgesellschaften begünstigt, die vollumfänglich besteuert werden. (175) Was schließlich die Grundsteuer angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine örtliche Abgabe handelt, mit der die Nutzung von Eigentumsrechten und anderen dinglichen Rechten an einer Immobilie besteuert wird. Im Gegensatz zu Genossenschaften sind Kapitalgesellschaften hier voll steuerpflichtig, wie unter Erwägungsgrund 20 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt. Für ländliche Immobilien erhalten landwirtschaftliche Genossenschaften und Genossenschaften zur gemeinschaftlichen Landbewirtschaftung nämlich eine diesbezügliche 95 %-ige Steuerermäßigung (36). Folglich haben Genossenschaften außerhalb von Stadtgebieten einen Vorteil gegenüber Kapitalgesellschaften, die dieser Steuer in vollem Umfang unterliegen. (176) Da Kapitalgesellschaften also, wie die Kommission festgestellt hat, mit Genossenschaften sehr wohl auf einer Ebene stehen und sich daher in einer vergleichbaren Situation wie Genossenschaften befinden, ist davon auszugehen, dass sie von den besagten Vergünstigungen (37) ausgeschlossen sind und diese Vorteile sehr wohl selektiv sind, da sie ausschließlich Genossenschaften zugute kommen. (177) Die Kommission stellt somit fest, dass die durch Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 eingeführten Maßnahmen landwirtschaftlichen Genossenschaften einen selektiven Vorteil (38) verschaffen. 1.4.2.   Sind die Maßnahmen durch „die Natur oder den inneren Aufbau des Systems“ gerechtfertigt? (178) Man muss dann herausfinden, ob die fraglichen Steuermaßnahmen durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt werden können; hier ist der Mitgliedstaat gefordert, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Eine Maßnahme, die eine Ausnahme vom allgemein geltenden Steuersystem zulässt, kann durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sein, wenn der betreffende Mitgliedsta

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.