Europäische Union

2010/473/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die von Spanien infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten zugunsten der Landwirtschaft durchgeführten Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9971)

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unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten nicht zurückgefordert werden müssen. Gemäß einer gefestigten Rechtsprechung soll der Grundsatz des Vertrauensschutzes die Berechenbarkeit in Rechtslagen und Rechtsverhältnissen gewährleisten, die nur unter das Gemeinschaftsrecht fallen. (225) Allerdings kann die Einhaltung des Vertrauensschutzes gemäß Rechtsprechung des Gerichtshofs nur gegenüber einer gemeinschaftlichen Vorschrift geltend gemacht werden, wenn die Union zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Vorschrift wecken konnte (56). Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, gilt das Recht, den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend zu machen, für alle Bürger, bei denen ein Gemeinschaftsorgan begründete Hoffnungen geweckt hat. Außerdem kann sich niemand ohne konkrete Zusicherungen seitens der Verwaltung (57) auf einen Verstoß gegen diesen Grundsatz berufen. So gilt das Recht, den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend zu machen, für alle Bürger, bei denen ein Gemeinschaftsorgan infolge konkreter Zusicherungen begründete Hoffnungen geweckt hat. (226) Im vorliegenden Fall kann kein Element als konkrete Zusicherung an die Begünstigten betrachtet werden, wonach die streitigen Beihilfen rechtmäßig waren. Es muss nämlich zunächst klargestellt werden, dass die Beihilfen im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 AEUV bereits umgesetzt wurden, noch bevor der abschließende Kommissionsbeschluss ergangen war. Der Gerichtshof (58) hat im Übrigen wiederholt klargestellt: „Angesichts des zwingenden Charakters der Überprüfung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission nach Artikel 93 EWG-Vertrag [neuer Artikel 108 AEUV] ist das Vertrauen eines beihilfebegünstigten Unternehmens in die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe grundsätzlich jedoch nur dann geschützt, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde,“ und andererseits ist es„ einem sorgfältigen Gewerbetreibenden […] regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde“. In diesem Sinn kann sich, wie der Gerichtshof ferner festgestellt hat, „ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 88 EG [neuer Artikel 108 AEUV) gewährt haben, […] nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet. Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG [neue Artikel 107 und 108 AEUV] praktisch wirkungslos, da die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten berufen könnten, um entsprechenden Entscheidungen der Kommission ihre Wirkung zu nehmen“ (59). (227) Dann können der Umstand, dass die Kommission eine anfechtbare, also nicht endgültige Entscheidung erlassen hat, wonach die streitigen Beihilfen keine staatlichen Beihilfen (60) darstellten, und danach die Aufhebung dieser Entscheidung durch das Gericht bei den Begünstigten kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfen entstehen lassen. So hat der Gerichtshof gemäß ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Umstand, dass die Kommission zunächst entschieden hatte, keine Einwendungen gegen die streitigen Beihilfen zu erheben, nicht dahingehend gewertet werden kann, dass bei den Begünstigten ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfen begründet wird, soweit diese Entscheidung fristgemäß auf dem Klageweg angefochten und sodann vom Gerichtshof für nichtig erklärt wurde (61). „Solange folglich die Kommission keine Entscheidung über die Genehmigung getroffen hat und selbst solange die Klagefrist gegen diese Entscheidung nicht abgelaufen ist, hat der Empfänger keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe, die allein ein berechtigtes Vertrauen bei ihm wecken kann“ (62). Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung 2003/293/EG der Kommission, die die Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen einstufte, fristgerecht angefochten und kann daher gemäß vorgenannter Rechtsprechung nicht als endgültige Entscheidung gewertet werden, die bei den Begünstigten ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung hätte wecken können. (228) Da also keine Umstände gegeben waren, die ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung begründen konnten, verlangt die Kommission die Rückforderung der streitigen Beihilfen. (229) Der vorliegende Beschluss betrifft die beiden überprüften Beihilferegelungen und muss insbesondere im Hinblick auf die Rückforderung aller Einzelbeihilfen, die im Sinne dieser Regelungen vergeben wurden, unverzüglich vollstreckt werden; dies gilt nicht für Beihilfen zu Einzelvorhaben, die zum Zeitpunkt der Vergabe der Beihilfe alle Voraussetzungen gemäß De-minimis-Verordnung (63) oder gültiger Freistellungsverordnung oder einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung erfüllten. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien mittels Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 durchgeführten Beihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften sind staatliche Beihilfen, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind; die Anwendung von Artikel 2 bleibt davon unberührt. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen könnten nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-minimis-Beihilfen erfüllen. Artikel 3 (1)   Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von ihren Empfängern zurückzufordern; davon bleibt Artikel 2 unberührt. (2)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung gestanden haben, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (3)   Die Zinsen werden auf einer Grundlage berechnet, die sich entsprechend den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (64) zusammensetzt. (4)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses zulassen. Artikel 4 (1)   Die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich. (2)   Spanien trägt dafür Sorge, dass der vorliegende Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses legt Spanien der Kommission folgende Informationen vor: a) eine Liste der Empfänger, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung eine Beihilfe erhalten haben, mit Angabe des Gesamtbeihilfebetrags jedes einzelnen Empfängers; b) der Gesamtbetrag (Hauptforderung zuzüglich Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist; c) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen; d) Dokumente, die nachweisen, dass die Empfänger aufgefordert wurden, die Beihilfe zurückzuzahlen. (2)   Spanien informiert die Kommission über den Fortgang seiner nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses, bis die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums und auf formlosen Antrag der Kommission legt Spanien einen Bericht über die Maßnahmen vor, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen. Dieser Bericht enthält außerdem ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die die Empfänger bereits zurückgezahlt haben. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)  Am 1. Dezember 2009 wurden die Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags zu den Artikeln 107 bzw. 108 AEUV. Die Vorschriften sind im Wesentlichen gleichlautend. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf Artikel 87 bzw. 88 EG-Vertrag zu verstehen. (2)   ABl. C 172 vom 16.6.2001, S. 2. (3)   ABl. L 111 vom 6.5.2003, S. 24. (4)   ABl. C 171 vom 19.7.2003, S. 34. (5)  Rs. T-146/03, Asociación de Estaciones de Servicio de la Comunidad de Madrid und die Federación Catalana de Estaciones de Servicio gegen Kommission. Slg. 2006, S. II-98. (6)  BOE 241 vom 7.10.2000, S. 34614. (7)  Es handelt sich um Maßnahmen zur Änderung des Gesetzes 37/1992 durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 sowie um steuerliche Maßnahmen gemäß Erlass vom 29. November 2000 des Finanzministeriums über die Anwendung eines Berichtigungsindexes auf bestimmte unter die Pauschalregelung für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen fallende tierzüchterische Tätigkeiten für über Dritte beschaffte Futtermittel. Es geht um die Kürzung (im Rahmen der Sonderregelung für Kleinbetriebe) der Nettoeinkünfte für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die Kürzung des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten und die steuerliche Maßnahme in Form der Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Hinblick auf die Einkommensteuer für natürliche Personen. Die Kommission war in ihrer Beschluss der Auffassung, dass diese Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten. (8)  Es handelt sich um staatliche Beihilfen Spaniens zugunsten der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Form von zinsvergünstigten Darlehen und Zuschüssen für Sicherheitsleistungen, die in einem Beschluss des Landwirtschaftsministeriums vom 15. November 2000 zur Veröffentlichung einer Regierungsvereinbarung vom 10. November 2000 vorgesehen sind, sowie um die in der 7. Zusatzbestimmung des Gesetzes 14/2000 vorgesehene Maßnahme bezüglich der Verlängerung (für 2000 und 2001) der für die Einkommensteuer von natürlichen Personen geltenden Steuervergünstigungen bei der Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe. In ihrem Beschluss hatte die Kommission diese Maßnahmen als mit dem AEU-Vertrag unvereinbar erklärt. (9)  BOE 241 vom 7.10.2000, S. 34614. (10)  BOE 170 vom 17.7.1999, S. 27027. (11)  BOE 304 vom 20.12.1990, S. 37970. (12)  BOE 241 vom 8.10.1998, S. 33517. (13)  Die Verpflichtung für die Genossenschaften, diesen Rücklagenfonds zu bilden, ist in Artikel 55 des Gesetzes 27/1999 vorgesehen. Der Fonds besteht in erster Linie aus Überschüssen des genossenschaftlichen Geschäfts und Gewinnen aus dem außergenossenschaftlichen Geschäft. Eine ähnliche Auflage gilt für Kapitalgesellschaften, die gemäß Artikel 214 des spanischen Gesetzes über Aktiengesellschaften 1564/1989 einen Betrag von 10 % vom Gewinn des Geschäftsjahres in eine gesetzlich vorgeschriebene Rücklage einstellen müssen, bis diese mindestens 20 % des Gesellschaftskapitals erreicht (BOE vom 27.12.1989). (14)  Die Verpflichtung für die Genossenschaften, diesen Fonds zu bilden, ist in Artikel 56 des Gesetzes 27/1999 festgelegt. (15)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (16)  BOE 188 vom 7.8.1986, S. 27907. (17)  BOE 58 vom 9.3.1970, S. 3820. (18)  BOE 308 vom 24.12.1992, S. 43867. (19)  BOE 295 vom 10.12.1998, S. 40730. (20)  BOE 310 vom 28.12.1995, S. 37072. (21)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Rs. C-280/00, Altmark, Slg.2003, S. I-07747. (22)  KOM(2004) 18 endgültig vom 23.2.2004. (23)  Rs. C-303/88 Italien/KommissionSlg. 1991, S. I-1433, Randnummer 11, Rs. C-482/99 Frankreich/Kommission, Slg. 2002, S. I-4397, Randnummer 24 und Rs. C-126/01 GEMO, Randnummer 24, Slg. 2003, S. I-13769. (24)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, Rs. T-67/94, Slg. 1998, S. II-1; siehe ebenfalls Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, Rs. C-159/01, Slg. 2004, S. I-4461. (25)  Rs. 730/79 Philip Morris Holland BV/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Randnummer 11. (26)  Quelle: Eurostat. (27)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006, verbundene Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide Industries Belgium, Slg. 2006, S. I-5293. (28)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2006, Rs. T-146/03, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, Slg. 2006, S. II-98. (29)  D. h. die weiter oben in Erwägungsgrund 20 Absatz 1 genannten Vorteile, mit Ausnahme des reduzierten Steuersatzes von 20 %, der nur für Umsätze mit den Genossenschaftsmitgliedern gilt und bei diesem Beschluss daher ausgeklammert bleibt. (30)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2006, Rs. T-210/02, British Aggregates, Slg. 2006, S. II-2789. (31)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Rs. C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze, Slg. 2006, S. II-289. (32)  Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, Rs. C-88/03, Slg. 2006, S. I-7115, Randnummer 54, und Urteil vom 29. April 2004, GIL Insurance e.a., Rs. C-308/01, Slg. 2004, S. I-4777, Randnummer 68. (33)  Siehe Erwägungsgrund 20 des vorliegenden Beschlusses und die Artikel 33.1 und 34.1 des Gesetzes 20/1990 vom 19. Dezember 1990 über die Steuerregelung für Genossenschaften. (34)  Siehe Erwägungsgrund 20 des vorliegenden Beschlusses. (35)  Artikel 33.4.a des Gesetzes 20/1990 vom 19. Dezember 1990 über die Steuerregelung für Genossenschaften. (36)  Artikel 33.4.b des Gesetzes 20/1990 vom 19. Dezember 1990 über die Steuerregelung für Genossenschaften. (37)  Siehe Erwägungsgründe 135 bis 154 des vorliegenden Beschlusses zur Feststellung der betreffenden Vorteile. (38)  Näheres zum Begriff Vorteil in den Erwägungsgründen 135 bis 154 des vorliegenden Beschlusses. (39)  Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, Rs. C-88/03, Slg. 2006, S. I-7115, Randnummern 80 und 81. (40)  Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava e.a./Kommission, Rs. T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, S. II-1275, Randnummer 250. (41)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Azoren – Republik Portugal/Kommission, Rs. C-88/03, Slg. 2006, S. I-7115. (42)  Siehe Erwägungsgründe 65 bis 85 des vorliegenden Beschlusses. (43)  Siehe Fußnote Nr. 41. (44)  Als „neue Beihilfen“ gelten alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (45)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (46)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. Nummern 89 bis 94. (47)  Entscheidung 96/148/EG der Kommission (ABl. L 34 vom 13.2.1996, S. 38). (48)  Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1999, SG(99) D/5879. (49)  KOM(2006) 103 endgültig vom 9. März 2006, Nummer 3.1.2. und KOM(2008) 384 endgültig vom 13. Juni 2008, Nummer 6.3. (50)  Urteil des Gerichts erster Instanz, Olympiaki Ypriresies AE/Kommission, Rs. T-268/06, Slg. 2008, S. II-1091, Randnummern 51 und 52. (51)  Hinweise finden sich nur in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 in Bezug auf die Gründung von Erzeugergemeinschaften und in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen, wobei es auch hier um die Bildung von Erzeugergemeinschaften geht. (52)  Unabhängiger nichtstaatlicher Verband, in dem Genossenschaften aus der ganzen Welt zusammengeschlossen sind; er vertritt sie und leistet ihnen Beistand. Dem 1895 in London gegründeten Internationalen Genossenschaftsbund (ICA) gehören 224 Mitgliedsorganisationen in 87 Ländern und aus allen Wirtschaftsbereichen an (http://www.ica.coop). (53)   Genossenschaften im Unternehmen Europa. Konsultationspapier der Kommission vom 7.12.2001. (54)  Auf die wichtige Rolle der Genossenschaften im Agrarsektor wird unter Punkt 4 der Mitteilung der Kommission über die Förderung der Genossenschaften in Europa hingewiesen: „Die europäische Volkswirtschaft kann in vielerlei Hinsicht von Genossenschaften profitieren; daher ist ihr Beitrag zur Erreichung der in Lissabon beschlossenen Ziele unverzichtbar. Genossenschaften sind ein hervorragendes Beispiel für eine Unternehmensform, die unternehmerischen und sozialen Zielen in für beide fruchtbarer Weise dient. Genossenschaften spielen nicht nur eine wichtige Rolle, wenn es um die Förderung der unternehmerischen Initiative geht, sondern auch für die Agrarwirtschaft und die Entwicklung von wirtschaftsschwachen Regionen; außerdem haben sie eine ideale Struktur für die Förderung der Beschäftigung und des sozialen Zusammenhalts“. (55)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (56)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007, Rs. T-348/03, Koninklijke Friesland Foods NV, Slg. 2007, S. II-101. (57)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 2005, Deutschland/Kommission, Rs. C-506/03, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, S. 58; Urteil vom 22. Juni 2006, Rs. C-182/03 und C-217/03, Belgium and Forum 187 ASBL/Kommission, Slg. 2006, S. I-5479. (58)  Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, Rs. C-5/89, Slg. 1990, S. I-3437, vom 14. Januar 1997, Königreich Spanien/Kommission, Rs. C-169/95, Slg. 1997, S. I-135, vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, Rs. C-24/95, Slg 1997, S. I-1591 und vom 11. November 2004, Daewoo Electronics Manufacturing España und Territorio Historico de Alava, Diputación Foral de Alava/Kommission, Rs. C-183/02 und C-187/02, Slg. 2004, S.I-10609. (59)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 2004, Rs. C-99/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, S. I-3353, Randnummer 21, insbesondere mit Verweis auf das vorgenannte Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1990. (60)  Entscheidung 2003/293/EG, a.a.O. (61)  Siehe Fußnote Nr. 58. (62)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Kommission/Italien, Rs. C-91/01, Slg. 2004, S. I-4355. (63)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (64)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

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