Europäische Union

2010/473/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die von Spanien infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten zugunsten der Landwirtschaft durchgeführten Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9971)

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stems. (97) Bei seiner Prüfung hielt das Gericht fest, dass die Kläger im Rahmen eines ersten Teils behaupteten, die Kommission habe aufgrund einer falschen Beurteilung des spanischen Steuersystems zu Unrecht auf das Nichtvorliegen einer Vergünstigung geschlossen. Im Rahmen eines zweiten Teils machten die Kläger geltend, dass die Kommission irrtümlicherweise auf die Nichtselektivität der streitigen Maßnahmen geschlossen habe, weil sie die Übereinstimmung der streitigen Maßnahmen mit der Natur oder dem inneren Aufbau des spanischen Steuersystems falsch bewertet habe. 1.   Erster Teil: Eine falsche Bewertung des spanischen Steuersystems führt zu der fehlerhaften Beurteilung, dass die streitigen Maßnahmen den landwirtschaftlichen Genossenschaften keinen Vorteil verschaffen. (98) Die Kläger machten geltend, dass die Kommission die steuerlichen Vergünstigungen für landwirtschaftliche Genossenschaften bei der Stempel-, Gewerbe- und Grundsteuer nicht berücksichtigt habe. (99) Das Gericht sah sich außer Stande, nachzuprüfen, ob die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt gerechtfertigt war. Dem Gericht zufolge ging aus der angefochtenen Entscheidung nicht eindeutig hervor, warum die für landwirtschaftliche Genossenschaften geltende Steuerregelung bei der Stempel-, Gewerbe- und Grundsteuer keinen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. So werde einerseits in Erwägungsgrund 145 der angefochtenen Beschlusses ausdrücklich festgestellt, dass Genossenschaften bereits bisher Anspruch auf Vergünstigungen bei der Körperschaftssteuer, der Stempel-, der Gewerbe- und der hatten. Andererseits werde in Erwägungsgrund 148 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass die streitigen Maßnahmen keine Vorteile und mithin keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (100) Auch wenn die Kommission in der Verhandlung behauptete, dass sich die Argumentation in den Erwägungsgründen 146 und 147 der angefochtenen Entscheidung nicht nur auf die Körperschaftssteuer, sondern auch auf die Stempel-, Gewerbe- und Grundsteuer bezieht, war für das Gericht eine derartige Begründung nicht nachvollziehbar. (101) Erstens sei dem möglichen Vorteil der Genossenschaften durch die 50 %-ige Ermäßigung bei der Körperschaftssteuer, so das Gericht, die doppelte Belastung durch die Einkommensteuer natürlicher Personen gegenüberzustellen, wie aus Erwägungsgrund 146 hervorgeht. Da die Kommission aber, so das Gericht weiter, nicht den geringsten Hinweis vorgebracht habe, warum die Vergünstigungen bei der Stempel-, Gewerbe- und Grundsteuer durch die Doppelbesteuerung im Hinblick auf die Einkommensteuer wieder wettgemacht werden, könne Erwägungsgrund 146 nur dahingehend verstanden werden, dass der Ausgleich durch die 50 %-ige Ermäßigung bei der Körperschaftssteuer zustande kommt. (102) Zweitens werde, wie das Gericht weiter feststellte, in Erwägungsgrund 147 lediglich erwähnt, dass das Steuerrecht für landwirtschaftliche Genossenschaften nach umfassender Prüfung strukturell differenzierende Elemente aufweist und vorteilhafte Elemente enthält, denen aber besondere Verpflichtungen gegenüberstehen (Abführung von Mitteln an Pflichtfonds, Behandlung von Kapitaleinlagen, Doppelbesteuerung). Bei den Ausführungen bleibe unklar, warum die angeführten besonderen Verpflichtungen auch die Vorteile bei der Stempel-, Gewerbe- und Grundsteuer wettmachen, vom 50 %-igen Abschlag bei der Körperschaftssteuer einmal ganz abgesehen. Dem Gericht zufolge wäre eine entsprechende Begründung hierfür umso wichtiger, als die ausdrücklich genannten besonderen Verpflichtungen bei genauer Analyse der angefochtenen Entscheidung nur in Bezug auf die Körperschaftssteuer nachvollziehbar sind. Auf sie werde nämlich nicht nur in Erwägungsgrund 147, sondern auch in den Erwägungsgründen 83 bis 95 der angefochtenen Entscheidung, die sich ausschließlich mit der Körperschaftssteuer befassen, Bezug genommen. (103) Geht man zunächst auf das Argument ein, wonach die Regelungen für die Stempel-, Gewerbe- und Grundsteuer durch das Gesetzesdekret nicht verändert wurden und infolgedessen damit zusammenhängende Aspekte in der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht bewertet wurden, so sollte nach Ansicht des Gerichts betont werden, dass dieses Argument eigentlich an der Sache vorbeigeht, wo doch die Erwägungen in Erwägungsgrund 145 bestätigen, dass sich die Kommission bewusst ist, dass diesbezügliche steuerliche Vergünstigungen für Genossenschaften bestehen. (104) Im Übrigen war das Gericht der Ansicht, dass sich die steuerliche Lage der Genossenschaften entgegen den Behauptungen der Kommission im Hinblick auf die Stempel-, Gewerbe- und Grundsteuer durch die streitigen Maßnahmen verändert hat, denn vor Verabschiedung dieser Maßnahmen war das genossenschaftliche Steuerrecht für den Vertrieb von Kraftstoffen nicht maßgeblich, da dieses Geschäft über eine eigene Rechtseinheit ohne Vergünstigung durch diese vorteilhafte Steuerregelung abgewickelt werden musste. Mit Inkrafttreten der streitigen Maßnahmen wurde der Geltungsbereich dieser vorteilhaften Steuerregelung auf das Geschäft mit dem Kraftstoffvertrieb ausgedehnt. Daher war das Gericht der Auffassung, dass sich die steuerliche Lage der landwirtschaftlichen Genossenschaften durch die streitigen Maßnahmen verändert hat. (105) Geht man dann auf das Argument ein, wonach die steuerliche Behandlung bei der Stempel-, Gewerbe- und Grundsteuer insofern als bestehende Beihilfe angesehen werden könne, als diese Regelung seit dem EG-Beitritt des Königreichs Spanien offenbar nicht verändert wurde, so ergab sich daraus laut Feststellung des Gerichts keine Aufklärung, die nachvollziehen ließ, warum die Kommission in Erwägungsgrund 148 der angefochtenen Entscheidung auf das Nichtvorliegen eines Vorteils schloss. Sofern die Kommission nämlich geltend machen wollte, dass die vorteilhafte Steuerregelung eine bestehende Beihilfe bildet, räumte sie damit zwangsläufig ein, dass diese Steuerregelung eine Beihilfe darstellt und somit im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sehr wohl einen Vorteil verschafft. (106) Und was schließlich das Argument angeht, wonach der Vorteil bei der Stempel-, Gewerbe- und Grundsteuer gegenüber der Körperschaftssteuer kaum ins Gewicht falle, stellte das Gericht fest, dass die angefochtene Entscheidung auch damit nicht mehr Sinn erhält. Denn wer, so das Gericht, die Geringfügigkeit eines Vorteils einräume, räume zwangsläufig ein, dass ein Vorteil gegeben ist. Im Übrigen habe die Kommission, wie das Gericht ausführte, in der Verhandlung klargestellt, sie beabsichtige nicht dahingehend zu argumentieren, dass der Vorteil bei der Stempel-, Gewerbe- und Grundsteuer unter dem Schwellenwert der De-minimis-Regelung liegt. Folglich wurde durch das vorgebrachte Argument für das Gericht nicht verständlich, warum die steuerliche Regelung im Hinblick auf Stempel-, Gewerbe- und Grundsteuer keinen Vorteil darstellen soll. (107) Angesichts vorstehender Ausführungen gelangte das Gericht zu dem Schluss, dass die angefochtene Entscheidung fehlerhaft begründet war, so dass es sich außer Stande sah, nachzuprüfen, ob die Würdigung der Kommission berechtigt war, wonach sich aus der für Genossenschaften geltenden Regelung keine Vorteile bei der Stempel-, Gewerbe- und Grundsteuer ergeben. (108) Allerdings könne ein derartiger Begründungsfehler, wie das Gericht nochmals klarstellte, nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn die Argumentation für die Kernaussage nicht ausreichend begründet ist, wonach die streitigen Maßnahmen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. In dieser Hinsicht wies das Gericht darauf hin, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zwar einerseits behauptete, die streitigen Maßnahmen stellten keinen Vorteil dar, andererseits aber geltend machte, dass, sollten sie doch einen Vorteil darstellen, sich aufgrund seiner Übereinstimmung mit der Natur und dem inneren Aufbau des Systems daraus keine selektive Begünstigung ergäbe. 2.   Zweiter Teil: Eine Fehlbewertung der streitigen Maßnahmen in Bezug auf ihre Übereinstimmung mit der Natur und dem innerem Aufbau des spanischen Steuersystems führt zu der fehlerhaften Beurteilung, dass diese Maßnahmen keine selektive Wirkung haben. (109) Dem Gericht zufolge enthielt die angefochtene Entscheidung keine Hinweise, die den Gedankengang der Kommission bei der Schlussfolgerung nachvollziehbar machen, wonach die streitigen Maßnahmen nicht selektiv sind (Erwägungsgrund 148), da sie aufgrund der Natur oder des inneren Aufbaus des Steuersystems gerechtfertigt seien (Erwägungsgrund 167). (110) Zwar wurde in Erwägungsgrund 148 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Kommission aufgrund der vom Königreich Spanien und vom spanischen Dachverband der landwirtschaftlichen Genossenschaften vorgelegten Informationen die Ansicht vertrat, dass die streitigen Maßnahmen nicht selektiv sind. (111) Was aber zunächst die vom spanischen Dachverband der landwirtschaftlichen Genossenschaften vorgelegten Informationen angeht, wie sie in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben sind, so war nach Ansicht des Gerichts festzuhalten, dass sie das Nichtvorliegen eines Vorteils, nicht aber die nichtselektive Wirkung belegten. In diesen Informationen waren also keine Punkte zur Untermauerung einer Argumentation erkennbar, wonach der sich aus den streitigen Maßnahmen ergebende Vorteil keine selektive Wirkung hatte. Dann sei im Hinblick auf die vom Königreich Spanien vorgelegten Informationen zu betonen, dass sie, wie in den Erwägungsgründen 103 bis 120 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben, im Wesentlichen darauf abzielten, die streitigen Maßnahmen durch Liberalisierungsbestrebungen für den Bereich Kraftstoffvertrieb zu rechtfertigen. Doch auch anhand einer derartigen Erklärung werde nicht nachvollziehbar, warum die streitigen Maßnahmen durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sein sollen. Ohne entsprechende Hintergrundinformationen wie im vorliegenden Fall lasse sich nämlich der Erklärungsansatz durch Liberalisierungsbestrebungen für den Kraftstoffmarkt seitens des Königreichs Spanien laut Gericht nicht unbedingt der Natur oder dem inneren Aufbau des spanischen Steuersystems zuordnen. (112) Im Übrigen lasse sich der in Erwägungsgrund 119 der angefochtenen Entscheidung angeführte Umstand, wonach die Vorteile bei der Stempelsteuer bereits vor den streitigen Maßnahmen bestanden und eine Stärkung der Genossenschaften und des Genossenschaftswesens in Spanien bezweckten, auch nicht unbedingt auf die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems zurückführen. (113) Selbst wenn man unabhängig davon einräumen würde, dass die Kommission trotz Fehlens jeglicher ausführlicher Erläuterung hierzu in der angefochtenen Entscheidung ganz bewusst davon ausgegangen war, dass die Förderung des Genossenschaftswesens zur Natur und zum inneren Aufbau des spanischen Steuersystems gehört, müsse, so das Gericht weiter, aber festgestellt werden, dass sich die Rechtfertigung in Erwägungsgrund 119 der angefochtenen Entscheidung nur auf den Vorteil bei der Vermögensübertragungs- und Stempelsteuer bezieht und die daraus entstehenden steuerrechtlichen Vorteile bei der Grundsteuer einerseits und der Gewerbesteuer andererseits unerwähnt bleiben. (114) Aus den vorstehenden Ausführungen folgte für das Gericht, dass die angefochtene Entscheidung fehlerhaft begründet war, so dass es sich außer Stande sah, nachzuprüfen, ob die Würdigung der Kommission berechtigt war, wonach, sofern die streitigen Maßnahmen einen Vorteil darstellen, dieser Vorteil nicht selektiv ist, da er durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sei. (115) Aus der Feststellung der fehlenden Begründung gemäß Erwägungsgrund 90 oben wie auch aus der Feststellung unter der vorigen Erwägungsgrund, ergab sich also, wie das Gericht anmerkte, dass die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Beurteilung nicht ausreichend begründet war, wonach die streitigen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bilden. (116) Für das Gericht folgte daraus, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären war, da die Kommission gegen die ihr obliegende Begründungsverpflichtung gemäß Artikel 296 AEUV verstoßen hatte. Daher erklärte und verfügte das Gericht die Aufhebung von Artikel 1 der Entscheidung 2003/293/EG der Kommission, soweit darin festgestellt wurde, dass die Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften, die gemäß Königlichem Dekret 10/2000 über Dringlichkeitsmaßnahmen zugunsten des Landwirtschafts-, Fischerei- und Verkehrssektors vorgesehen waren, keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. VII.   WÜRDIGUNG (117) Artikel 107 und 108 AEUV gelten gemäß den verschiedenen Verordnungen, die die entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen regeln, für alle in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen (alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Pferdefleisch, Honig, Kaffee, Agraralkohol, Weinessig und Kork). 1.   Artikel 107 Absatz 1 AEUV (118) Gemäß den Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (119) Im vorliegenden Fall geht es um Maßnahmen, die zu einer ungleichen Steuerbehandlung zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften führen. (120) Laut Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (21) unterliegen staatliche Beihilfen im Bereich indirekter Unternehmensbesteuerung der Anwendung von Artikel 107, wenn — der Vorteil vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird, — die Maßnahme den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, — die Maßnahme spezifisch oder selektiv ist, insofern sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt, d. h. wenn sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, — die Maßnahme den Begünstigten einen Vorteil verschafft, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert. (121) Hier ist zunächst zu beachten, dass, wie unter Punkt 3.2.7. der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Förderung der Genossenschaften in Europa (22) festgehalten, Genossenschaften, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, also auch landwirtschaftliche Genossenschaften, „Unternehmen“im Sinne des AEU-Vertrags sind und daher uneingeschränkt den Wettbewerbsregeln und den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen sowie den diversen Ausnahme-, Schwellenwert- und De-minimis-Regelungen unterliegen. (122) Im vorliegenden Fall müssen die angemeldeten, nach dem Anstieg der Kraftstoffkosten erlassenen besonderen Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften (Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000) zunächst anhand der vier genannten Kriterien geprüft werden. (123) Da die angemeldeten Maßnahmen dazu führen, dass der Geltungsbereich der Steuervergünstigungen für Genossenschaften auf den Kraftstoffverkauf an Nichtmitglieder ausgedehnt wird, muss diese Steuerregelung im Lichte von Artikel 107 AEUV bewertet werden. 1.1.   Das Kriterium „Staatliche Mittel“ (124) Gemäß Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann ein Vorteil nur dann als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn er zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wird und zum anderen dem Staat (23) zuzurechnen ist. (125) Wie in Punkt 10 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung erläutert wird, kommt ein Verzicht auf Steuereinnahmen dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Im Übrigen kann ein staatlicher Eingriff nicht nur über gesetzliche, rechtliche oder verwaltungstechnische Steuervorschriften, sondern auch durch die Verwaltungspraxis der Steuerbehörden erfolgen. (126) Mit Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 änderte der spanische Staat das Genossenschaftsgesetz 27/1999 und das Gesetz 20/1990 über die Steuerregelung für Genossenschaften in einigen Punkten. Einerseits entfiel die Obergrenze von 50 % des Umsatzes, welche landwirtschaftliche Genossenschaften bei Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte beachten müssen, um die ihnen gewährte, im Gesetz 20/1990 verankerte Steuervergünstigung nicht zu verlieren. Andererseits wurde das Gesetz 34/1998 über den Bereich der Kohlenwasserstoffe neu geregelt, indem beim Vertrieb von Dieselkraftstoff B durch landwirtschaftliche Genossenschaften an nicht angeschlossene Dritte die Auflage wegfiel, eine rechtlich eigenständige Einheit bilden zu müssen, die der allgemeinen Steuerregelung unterliegt. (127) Es ist festzuhalten, dass, wie unter Erwägungsgrund 20 des vorliegenden Beschlusses beschrieben, den landwirtschaftlichen Genossenschaften mehrere Begünstigungen im Hinblick auf mehrere Steuerarten eingeräumt werden. Dadurch, dass der spanische Staat Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte durch landwirtschaftliche Genossenschaften nun auch über die laut Gesetz zulässigen 50 % des Gesamtumsatzes hinaus ohne Verlust der Steuerbegünstigung zulässt, verzichtet er sehr wohl auf Steuereinnahmen und verbraucht somit staatliche Mittel in Form von Steuerausgaben. Da für die Genossenschaften beim Vertrieb von Dieselkraftstoff B an Nichtmitglieder außerdem die Auflage entfällt, eine normal steuerpflichtige, rechtlich eigenständige Einheit bilden zu müssen, ist der spanische Staat dabei, auf mögliche Steuereinnahmen durch besagte Regelung zu verzichten und setzt damit staatliche Mittel in Form von Steuerausgaben ein. (128) In seinem Urteil vom 27. Januar 1998 erkannte das Gericht an, dass das Kriterium „Einsatz staatlicher Mittel“ auch in negativer Form auftreten kann, wenn der Eingriff wie im vorliegenden Fall beispielsweise durch Steuerentlastungen (24) zu Ausfällen bei eigentlich bereits eingeplanten Einnahmen im Staatshaushalt führt. (129) Folglich sind die hier betrachteten Maßnahmen sehr wohl Vorteile, die dem Staat zuzurechnen sind und unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. 1.2.   Das Kriterium „Beeinträchtigung des Handels“ (130) Um in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu fallen, müssen die Beihilfen außerdem den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dieses Kriterium setzt voraus, dass die Begünstigten eine Wirtschaftstätigkeit ausüben. (131) Nach ständiger Rechtsprechung in diesem Punkt gilt die Voraussetzung der Handelsbeeinträchtigung als erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, muss, wenn die Stellung einer Gruppe von Unternehmen durch einen von einem Mitgliedstaat gewährten Vorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel gestärkt wird, davon ausgegangen werden, dass dies auf den Einfluss dieses Vorteils (25) zurückzuführen ist. (132) Im vorliegenden Fall üben die landwirtschaftlichen Genossenschaften eine Wirtschaftstätigkeit aus, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. In der Tat ist der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Europäischen Union und Spanien von sehr großer Bedeutung. So führte Spanien etwa im Jahr 1999 landwirtschaftliche Erzeugnisse im Wert von ca. 11,33 Mrd. EUR in die anderen EU-Mitgliedstaaten aus und führte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Wert von ca. 7,38 Mrd. EUR ein. 2007 erreichten die Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Spanien eine Höhe von ca. 33,12 Mrd. EUR und die Einfuhren eine Höhe von ca. 27,14 Mrd. EUR (26). (133) Genauer gesagt sind im vorliegenden Fall die begünstigten Unternehmen in Bereichen mit besonders starkem Wettbewerbsdruck, nämlich dem Vertrieb von Kraftstoffen, tätig. Es ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Erzeugern der verschiedenen Mitgliedstaaten, deren Erzeugnisse Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind, ein scharfer Wettbewerb herrscht. Die spanischen Erzeuger sind voll an diesem Wettbewerb beteiligt. Außerdem verstärken sich durch die erhebliche Zahl von Begünstigten die Auswirkungen der Maßnahmen auf den Handel. (134) Ganz offensichtlich können von diesen Maßnahmen also Beeinträchtigungen für den Handel mit entsprechenden Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten ausgehen; dies tritt ein, wenn sie in einem Mitgliedstaat tätige Unternehmen zulasten von Wirtschaftsteilnehmern in anderen Mitgliedstaaten begünstigen. Die beiden fraglichen Maßnahmen haben eine unmittelbare und sofortige Wirkung auf die Produktionskosten entsprechender Erzeugnisse in Spanien. Folglich beeinträchtigen sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 1.3.   Das Kriterium „Vorteil“ (135) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Beihilfebegriff weiter gefasst als der Begriff Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst umfasst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (27). (136) Daraus folgt für den Gerichtshof, dass eine Maßnahme, mit der staatliche Behörden bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die zwar nicht mit einer Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (137) Gemäß Mitteilung über die direkte Unternehmensbesteuerung kann ein derartiger Vorteil durch steuerliche Entlastungen für Unternehmen in verschiedenen Formen entstehen, wie insbesondere durch Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage (besonderer Steuerabzug, außerordentliche oder beschleunigte Abschreibung, Aufnahme von Rücklagen in die Bilanz usw.), durch vollständige oder teilweise Ermäßigung des Steuerbetrags (Steuerbefreiung, Steuergutschrift usw.), durch Zahlungsaufschub, Aufhebung der Steuerschuld, ja sogar durch außergewöhnliche Vereinbarung über die Abzahlung der Steuerschuld in Raten. (138) Die Steuerregelung für Genossenschaften im Vergleich zu nichtgenossenschaftlichen Unternehmen in Spanien wird in Erwägungsgrund 20 dieses Beschlusses beschrieben. Hierbei geht es nämlich um die Vorteile, die allen steuerlich begünstigten Genossenschaften, also auch landwirtschaftlichen Genossenschaften, zustehen und normalerweise nicht für nichtgenossenschaftliche Unternehmen gelten. Ebenfalls klarzustellen ist, dass der verminderte Steuersatz von 20 % für die Bemessungsgrundlage des Genossenschaftsgewinns bei dieser Untersuchung über Steuervergünstigungen für derartige Genossenschaften ausgeklammert bleibt (da sie für Umsätze mit eigenen Mitgliedern gelten). (139) Mit der Neuregelung durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 ist es zulässig, dass landwirtschaftliche Genossenschaften ihre Geschäftstätigkeit überwiegend, ja ganz auf den Vertrieb von Dieselkraftstoff B abstellen können, ohne dafür steuerlich wie nichtgenossenschaftliche Unternehmen behandelt zu werden. (140) Wie das Gericht in der Rechtssache T-146/03 (28) betonte, galten die genossenschaft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.