Europäische Union

2010/473/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die von Spanien infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten zugunsten der Landwirtschaft durchgeführten Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9971)

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Quellenkennung: 32010D0473. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ällige Gesamtsteuerschuld (cuota íntegra gilt. Hier führt die Freistellungsregelung gemäß Artikel 34 des besagten Gesetzes dazu, dass steuerlich besonders begünstigte Genossenschaften, zu denen landwirtschaftliche Genossenschaften grundsätzlich gehören, einen 50 %-igen Abschlag auf die Gesamtsteuerschuld gemäß Definition in Artikel 23 davor erhalten. (51) Dieser Abschlag kann nicht unabhängig von der Besteuerung der an die Genossen ausgeschütteten Rückvergütungen gesehen werden, für die sie einkommensteuerpflichtig (IRPF) sind. In einer Genossenschaft richtet sich die Gewinnverteilung an die Genossen nach den von diesen während des Geschäftsjahres erbrachten genossenschaftlichen Leistungen und nicht nach den Kapitaleinlagen; dies wird als Rückvergütung bezeichnet und weist im Vergleich zur Dividende einer Kapitalgesellschaft ganz unterschiedliche Merkmale auf. (52) Angesichts dieser Besonderheiten muss man bezüglich der 50 %-igen Ermäßigung der Körperschaftssteuer, die für steuerlich besonders begünstigte Genossenschaften gilt, auch auf die Doppelbesteuerung von Dividenden/Rückvergütungen hinweisen, die sich dadurch ergibt, dass Gewinne zunächst durch die Körperschaftssteuer und dann durch die Einkommensteuer besteuert werden. Die Abschwächung der Doppelbesteuerung, die für das Verhältnis Kapitalgesellschaft/Anteilseigner (Dividende) gilt, hat keine Entsprechung im Verhältnis Genossenschaft/Genosse (Ausschüttung von Rückvergütungen), so dass Rückvergütungen einer höheren Steuerbelastung unterliegen als Dividenden. (53) Diese Unterscheidung ist Artikel 23 des Gesetzes 40/1998 vom 9. Dezember 1998 über die Einkommensteuer natürlicher Personen und andere Steuervorschriften (19) zu entnehmen, das die unterschiedliche Besteuerung von Dividenden (in normal besteuerten Kapitalgesellschaften) und Rückvergütungen (in Genossenschaften, für die eine steuerliche Sonderregelung gilt) bestätigt. (54) Im Übrigen unterscheiden sich die Abzüge von der Einkommensteuerschuld gemäß Artikel 66 des Gesetzes 40/1998 auch nach Gesellschaftsform: bei Dividenden sind 40 % der Steuerschuld abzugsfähig, bei Rückvergütungen wird auf Artikel 32 des Gesetzes 20/1990 über die Steuerregelung für Genossenschaften verwiesen, wonach aufgrund der Doppelbesteuerung die Abzugsfähigkeit in steuerlich begünstigten Genossenschaften bei 10 % bzw. in steuerlich besonders begünstigten Genossenschaften bei 5 % liegt. (55) Im Unterschied zu den nach der normalen Steuerregelung besteuerten Unternehmen unterliegen Genossenschaften zudem besonderen Verpflichtungen; dazu zählen insbesondere finanzielle Verpflichtungen gemäß Gesetz 27/1999, das die Bindung von Mitteln, die nicht mehr ausgeschüttet werden können, etwa zur Bildung von Pflichteinlagen, vorschreibt. (56) Gemäß Vorgaben in Artikel 55 des Gesetzes 27/1999 ist hier zunächst der Pflichtrücklagenfonds speziell zur Festigung, Entwicklung und Absicherung von Genossenschaften zu nennen, dessen Mittel nicht an die Genossen verteilt werden dürfen. Er gehört zum nichtausschüttbaren Gesellschaftsvermögen und würde bei Auflösung der Genossenschaft an die öffentliche Hand übergehen, die ihn für die Bildung eines Fonds zur Förderung des Genossenschaftswesens verwenden würde. Gemäß Gesetz 27/1999 werden nicht nur die von den Genossen bei Eintritt zu leistenden Einlagen und die Abzüge von den Pflichteinlagen zum Gesellschaftskapital beim Ausscheiden eines Genossen, sondern auch mindestens 20 % des Genossenschaftsgewinns aus dem Mitgliedergeschäft und mindestens 50 % des Gewinns aus dem Geschäft mit Nichtmitgliedern (d. h. aus den Geschäften der Genossenschaft mit Dritten) diesem Fonds zugeführt. Das bedeutet, dass der Genosse einen Teil seiner Einlagen für immer im Unternehmen belassen muss und ein Teil der betrieblichen Überschüsse im Unternehmen gebunden wird. (57) Dann ist der Fonds für Bildung und genossenschaftliche Förderung zu nennen, der in Artikel 56 des Gesetzes 27/1999 geregelt wird und dessen Zweck die Schulung und Ausbildung der Mitglieder und Mitarbeiter von Genossenschaften, die Verbreitung des Genossenschaftswesens, die Förderung der Beziehungen zwischen den Genossenschaften, die kulturelle und berufliche Förderung sowie die Unterstützung im lokalen Bereich oder in der Gemeinschaft an sich ist. Entsprechend dem Gesetz 27/1999 sind mindestens 5 % des Genossenschaftsgewinns in diesen Fonds einzustellen. Genauso wie beim Pflichtrücklagenfonds dürfen die Einlagen des Fonds für Bildung und genossenschaftliche Förderung auch bei der Auflösung der Genossenschaft nicht an die Genossen ausgeschüttet werden. (58) Daher ist die höchst mögliche Rückvergütung bei Genossenschaften geringer als der in anderen Formen von Kapitalgesellschaften erwirtschaftete Überschuss, in denen die Verfügbarkeit des Gewinns für die Aktionäre in höherem Maße gegeben ist, da sie nicht verpflichtet sind, einen Teil des jeweiligen Jahresüberschusses in diese Pflichtfonds abzuführen. (59) Der Steuervorteil, den die Genossenschaft durch die teilweise Abzugsfähigkeit der Körperschaftssteuer erzielen kann, wird durch die Doppelbesteuerung in Bezug auf die Einkommensteuer natürlicher Personen und somit durch die höhere Besteuerung der Genossenschaftsmitglieder wieder ausgeglichen. (60) Wie hoch Genossenschaften insgesamt besteuert werden, wird bei der Gegenüberstellung von Vorteilen und Verpflichtungen anhand folgender Beispiele deutlich. (61) Im ersten Beispiel wird die Nettoverfügbarkeit von Mitteln analysiert, die dem Genossen im Vergleich zum Aktionär einer nach allgemeiner spanischer Steuerregelung besteuerten Gesellschaft zustehen, wobei vom gleichen Anfangsgewinn, d. h. 150 Währungseinheiten (nachfolgend WE), ausgegangen wird. Annahme: Gewinne aus dem Genossenschaftsgeschäft (50 %) und Gewinne aus den Geschäften mit Nichtmitgliedern (50 %) auf der Grundlage des Gesetzes 27/1999; vollständige Ausschüttung des verfügbaren Gewinns an die Genossen Grenzsteuersatz der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF): 48 %   Genossenschaft Kapitalgesellschaft Gewinn Genossenschaftlicher Gewinn (RC): 75 (50 %) Gewinn aus dem nicht genossenschaftlichen Geschäft (RE): 75 (50 %) Gesamt: 150 150 Zuführung in Sozialfonds Fonds f. Bildung und Förderung: 5 % RC = 3,75 Fonds f. Pflichtrücklagen: 20 % RC = 15 50 % RE = 37,5 Gesamt: 56,25 0 Gewinn nach Abführung von Mitteln in die Fonds RC: 56,25 RE: 37,5 Gesamt: 93,75 150 Körperschaftssteuer RC: (75 – 11,25) × 20 % = 12,75 RE: (75 – 18,75) × 35 % = 19,687 Gesamt: 32,437 150 × 35 % = 52,5 Verfügbarer Gewinn 93,75 – 32,437 = 61,313 150 – 52,5 = 97,5 Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) Bemessungsgrundlage: 61,313 × 100 % = 61,313 Fällige Steuer (höchster Steuersatz): 61,313 × 48 % = 29,430 Steuerabschlag: 61,313 × 10 % = 6,131 Zu zahlende Steuer nach Abschlag: 9,430 – 6,131 = 23,299 BGr = 97,5 × 140 % = 136,5 Fällige Steuer (höchster Steuersatz): 136,5 × 48 % = 65,52 Steuerabschlag: 97,5 × 40 % = 39 Zu zahlende Steuer nach Abschlag: 65,52 – 39 = 26,52 Nettoeinkommen pro Anteilseigener 61,313 – 23,299 = 38,014 97,5 – 26,52 = 70,98 (62) Berücksichtigt man den für die Einkommensteuer geltenden Grenzsteuersatz, so ließe sich sagen, dass beim gleichen ursprünglichen Bruttogewinn von 150 WE sich die Nettoeinkünfte bei einem Genossen auf 38 WE belaufen würden, während ein Aktionär einer nach der allgemeinen Steuerregelung besteuerten Gesellschaft 71 WE erhalten würde. Ferner würde die Doppelbelastung durch Körperschafts- und Einkommensteuer, wie bereits erwähnt, den aufgrund der ermäßigten Körperschaftssteuer erzielten Anfangseffekt einer niedrigeren Steuerbelastung wieder aufheben. (63) Im zweiten Beispiel werden Geschäfte der Genossenschaft mit eigenen Mitgliedern (Mitgliedergeschäfte) und mit nicht angeschlossenen Dritten (außergenossenschaftliche Geschäfte) nach unterschiedlichen Steuersätzen besteuert. Hier ist festzustellen, wie mit zunehmendem Anteil des Gewinns aus Geschäften mit Nichtmitgliedern im Verhältnis zu den Gewinnen aus dem Mitgliedergeschäft entsprechend mehr Mittel in die Pflichtfonds abgeführt werden müssen, die anfallende Einkommensteuer steigt und andererseits der Anteil des verfügbaren Gewinns sinkt; dies würde also bedeuten, dass das Nettoeinkommen der Genossen umso niedriger ausfällt, je höher der Gewinn aus dem Geschäft mit Nichtmitgliedern ist. Analyse verschiedener Aufteilungsmöglichkeiten zwischen genossenschaftlichem und außergenossenschaftlichem Gewinn   Steuerlich begünstigte Genossenschaft Kapitalgesellschaft Annahme RC: 75 % RE: 25 % RC: 66,66 % RE: 33,33 % RC: 50 % RE: 50 % RC: 25 % RE: 75 %   Gewinn 150 150 150 150 150 Abführung in Sozialfonds 46,875 50 56,25 65,625 0 Gewinn nach Abführung in die Fonds 103,125 100 93,75 84,375 150 Körperschaftssteuer 28,97 30,125 32,437 35,906 52,5 Verfügbarer Gewinn 74,155 69,875 61,313 48,469 97,5 Einkommensteuer IRPF 28,179 26,55 23,299 18,418 26,52 Nettoeinkommen 45,976 43,325 38,014 30,051 70,98 (64) Abschließend ist der Dachverband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Auffassung, dass das Steuerrecht für landwirtschaftliche Genossenschaften in Spanien als Ganzes analysiert werden müsse. Dieses trifft Unterscheidungen und weist vorteilhafte Elemente auf, die jedoch an besondere Verpflichtungen (Abführung von Mitteln an Pflichtfonds, Behandlung von Kapitaleinlagen, Doppelbesteuerung) gebunden sind. IV.   VON SPANIEN ABGEGEBENE STELLUNGNAHME (65) Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 brachte Spanien folgende Argumente vor. (66) Spanien vertritt den Standpunkt, dass die Einstufung der Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften als staatliche Beihilfe, die damit begründet wird, dass die Steuerbelastung für Genossenschaften im Vergleich zur Zeit vor der Änderung gesunken ist, aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt ist. (67) Die mit dem Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Maßnahmen sind als Ansatz zur Liberalisierung des Sektors für die Lieferung von Dieselkraftstoff B zu sehen, da sie Hemmnisse für Lieferungen dieses Kraftstoffs an Dritte durch landwirtschaftliche Genossenschaften abbauen, ohne dass sich hieraus eine steuerliche Begünstigung für Genossenschaften ergibt. (68) Bei der Besteuerung landwirtschaftlicher Genossenschaften wird zwischen genossenschaftlichen Leistungen mit Mitgliedern und den Leistungen mit Nichtmitgliedern unterschieden, wobei der Gewinn aus den Umsätzen mit Nichtmitgliedern als außergenossenschaftlich bezeichnet wird. Dies führt dazu, dass entsprechende Gewinne nach der allgemeinen Körperschaftssteuerregelung genauso versteuert werden wie in allen anderen Körperschaften, die dieselbe Tätigkeit ausüben. (69) Die steuerliche Behandlung von Genossenschaften wird im Gesetz 20/1990 geregelt; Artikel 21 dieses Gesetzes definiert außergenossenschaftliche Einkünfte als Gewinne, die bei der Ausübung der genossenschaftlichen Tätigkeit mit nicht angeschlossenen Dritten erzielt werden, so dass diese außergenossenschaftlichen Gewinne gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Körperschaftssteuergesetzes 43/1995 vom 27. Dezember 1995 (20) dem allgemeinen Körperschaftssteuersatz unterliegen. Im Übrigen sind Genossenschaften gemäß 6. Zusatzbestimmung zum Genossenschaftsgesetz 27/1999 vom 16. Juli 1999 zu einer eigenen Buchführung für die Geschäfte mit nicht angeschlossenen Dritten verpflichtet. (70) Die mit dem Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Maßnahmen zielen auf die Liberalisierung des Sektors für die Lieferung von Dieselkraftstoff B und gestatten landwirtschaftlichen Genossenschaften, Dieselkraftstoff B in unbegrenzter Menge bezogen auf den Gesamtumsatz der Genossenschaft zu liefern, ohne dass sie dadurch die Steuervergünstigung für genossenschaftliche Leistungen verlieren. Damit sollen Genossenschaften in die Lage versetzt werden, diese Tätigkeit zu betreiben, ohne eine weitere, eigene Gesellschaft gründen zu müssen, denn entsprechende Umsätze werden im Rahmen der Körperschaftssteuer in beiden Fällen gleich hoch besteuert und Einkünfte aus der Lieferung von Dieselkraftstoff B an Dritte unterliegen demnach dem allgemeinen Körperschaftssteuersatz. (71) Letztlich stellen, so Spanien, die durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe dar, denn sie wirken sich nicht auf die im gleichen Bereich tätigen Konkurrenzunternehmen (Vertrieb von Dieselkraftstoff B) aus, da alle Unternehmen in diesem Bereich, also auch landwirtschaftliche Genossenschaften, im Rahmen der Körperschaftssteuer gleich hoch besteuert werden. (72) Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 ergänzte Spanien seine Stellungnahme zu dieser Maßnahme mit Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten in den Schreiben vom 1. und 30. Oktober 2001. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 fügte Spanien folgende Bemerkungen hinzu: (73) Sowohl der Anstieg des Rohölpreises als auch die Abwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar waren Ereignisse, die die normalen Bedingungen für die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit erheblich veränderten und in diesem Bereich eine Krise auslösten, die sich auf die landwirtschaftlichen Betriebe auswirkte, zu einem Rückgang ihrer Wirtschaftsleistung führte und bei anhaltender Tendenz das Überleben vieler Betriebe gefährdet hätte. (74) In dieser Lage beschloss die spanische Regierung nicht nur konjunkturelle, sondern auch strukturelle Maßnahmen, wie die stärkere Liberalisierung des Vertriebs von Kraftstoffen, mit denen Landwirtschafts- und Tierhaltungsbetrieben der Fortbestand ermöglicht und die nötige Wettbewerbsfähigkeit gesichert werden sollten. (75) Die mit dem Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Beihilfemaßnahmen sind vor dem Hintergrund einer weiteren Liberalisierung des Kraftstoffsektors zu sehen. Konkret werden damit bestehende Beschränkungen für landwirtschaftliche Genossenschaften in der spanischen Gesetzgebung aufgehoben, was zweifelsohne zur Marktöffnung beim Vertrieb von Dieselkraftstoff B in Spanien führt. (76) Gerade deswegen wurde die Verpflichtung für Genossenschaften aufgehoben, bei Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte eine Obergrenze von 50 % des Umsatzes mit eigenen Mitgliedern zu beachten; darüber hinaus entfällt im Einzelhandelsvertrieb von Mineralölprodukten durch Genossenschaften an nicht angeschlossene Dritte die Auflage, eine von der Genossenschaft unabhängige, rechtlich eigenständige Einheit bilden zu müssen. Diese Auflage schränkte den Wirkungsbereich der landwirtschaftlichen Genossenschaften ein und stand teilweise im Widerspruch zum Gesetz 27/1999, wonach die im Sinne des Gesetzes gegründeten Gesellschaften jedwede Wirtschaftstätigkeit betreiben und ausüben können. (77) Die Änderung, wonach Genossenschaften auch bei Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte nicht auf ihren Status als steuerlich besonders begünstigte Körperschaften verzichten müssen, ist als Ausgleich für eine Benachteiligung zu sehen, die aber nicht zu einer besonderen, vorteilhafteren Besteuerung des Vertriebs landwirtschaftlicher Kraftstoffe an Dritte führt. (78) Den Angaben Spaniens zufolge ist die Behauptung der Tankstellenverbände, dass die Freigabe des Vertriebs von Dieselkraftstoff durch Genossenschaften an nicht angeschlossene Dritte dazu führt, dass entsprechende Umsätze mit einem Körperschaftssteuersatz von 20 % besteuert werden, nicht zutreffend. Alle Umsätze von Genossenschaften mit nicht angeschlossenen Dritten unterliegen dem allgemeinen Steuersatz von 35 %. (79) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001, das die Bemerkungen Spaniens zu den mit dem Schreiben vom 1. Oktober 2001 übermittelten Stellungnahmen der Beteiligten vervollständigt, reicht Spanien folgende Hinweise aus dem Finanzministerium nach. (80) In ihren Stellungnahmen gehen die Tankstellenverbände von einer falschen Auslegung der Auswirkungen des Königlichen Gesetzesdekretes 10/2000 auf die Steuerregelung für steuerlich begünstigte Genossenschaften aus. Gewinne aus dem außergenossenschaftlichen Geschäft, also auch mit dem Vertrieb von Dieselkraftstoff B an Nichtmitglieder erzielte Gewinne, unterliegen dem allgemeinen Steuersatz von 35 %. (81) Mit den durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Änderungen wird lediglich eine Liberalisierung des Vertriebs von Dieselkraftstoff B angestrebt, indem landwirtschaftlichen Genossenschaften gestattet wird, Dieselkraftstoff B unabhängig von dessen Anteil am Gesamtumsatz der Genossenschaft zu liefern, ohne dass die Genossenschaften dadurch auf ihre Steuerregelung für genossenschaftliche Leistungen verzichten müssen. (82) Auf keinen Fall werden Umsätze mit Lieferungen von Dieselkraftstoff B durch Genossenschaften nun anders besteuert, und daraus folgt, dass es keine Maßnahme gibt, die als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV angesehen werden kann. (83) Was die Stempelsteuer angeht, wird in der Stellungnahme der Tankstellenverbände darauf hingewiesen, dass diese Vergünstigungen bereits vor der Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 bestanden. Folglich erhalten Genossenschaften diese Vergünstigungen nicht erst seit Inkrafttreten des besagten Dekrets; es wird damit bezweckt, diese Gesellschaftsform und das Genossenschaftswesen in Spanien zu fördern. (84) Schließlich richtet sich die Kritik der Tankstellenverbände bei den lokalen Abgaben nicht so sehr gegen die geltenden Steuervorteile für steuerlich besonders begünstigte Genossenschaften an sich, sondern vielmehr gegen die Neuregelung der Voraussetzungen durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000, die landwirtschaftliche Genossenschaften erfüllen müssen, um als steuerlich besonders begünstigte Genossenschaften anerkannt zu werden; konkret geht es darum, dass diesen Genossenschaften gestattet wird, unbegrenzt Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte zu liefern. (85) Spanien vertritt den Standpunkt, dass keine der von der spanischen Regierung zugunsten der Landwirtschaft ergriffenen Maßnahmen als „staatliche Beihilfe“ bezeichnet werden kann, da sie in vollem Umfang mit den Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vereinbar sind. V.   ENTSCHEIDUNG 2003/293/EG (86) In ihrer Entscheidung 2003/293/EG ist die Kommission zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt. (87) Mit den Änderungen, die sich durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 für das Gesetz 27/1999 und das Gesetz 20/1999 ergeben, wird lediglich die bis zur Verabschiedung des Gesetzes 34/1998 bestehende Rechtslage für den Vertrieb von Mineralölprodukten durch landwirtschaftliche Genossenschaften wiederhergestellt. (88) Spanien hat klargestellt, dass die Gewinne landwirtschaftlicher Genossenschaften aus den Geschäften mit nicht angeschlossenen Dritten gemäß Gesetz 20/1990 nach dem allgemeinen Körperschaftssteuersatz besteuert werden; demnach kann hier von Steuerentlastung keine Rede sein, und die Neuregelung durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 hat nicht zu Änderungen in der geltenden Steuerregelung für Lieferungen von Dieselkraftstoff B durch Genossenschaften an Nichtmitglieder geführt. (89) Dank der Neuregelung durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 können landwirtschaftliche Genossenschaften dieses Geschäft betreiben, ohne eine neue Rechtseinheit für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte gründen zu müssen, und sie dürfen Dieselkraftstoff über die Obergrenze von 50 % ihres Umsatzes hinaus an nicht angeschlossene Dritte liefern, ohne die ihnen gewährte Steuervergünstigung zu verlieren. (90) Es ist richtig, dass das Einkommen landwirtschaftlicher Genossenschaften aus Geschäften mit nicht angeschlossenen Dritten genauso wie die Gewinne anderer Gesellschaften dem allgemeinen Körperschaftssteuersatz unterliegen; es trifft aber andererseits genauso zu, dass Genossenschaften nach der Neuregelung durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 nunmehr Dieselkraftstoff B ohne Umsatzbeschränkung an nicht angeschlossene Dritte liefern können, ohne dass sie eine neue Rechtseinheit gründen müssen, und trotzdem weiter in den Genuss der differenzierten steuerlichen Behandlung für Genossenschaften kommen. (91) Bereits vor Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 wurden Genossenschaften bei der Stempel-, Gewerbe-, Grund- und Körperschaftssteuer steuerlich begünstigt. Bei der Körperschaftssteuer gilt für Mitgliedergeschäfte ein ermäßigter Steuersatz, und steuerlich besonders begünstigte Genossenschaften, zu denen landwirtschaftliche Genossenschaften grundsätzlich gehören, haben Anspruch auf einen 50 %-igen Abschlag von der Körperschaftssteuer. (92) Dennoch hielt es die Kommission für angebracht, die Steuervergünstigungen für Genossenschaften in Verbindung mit den Verpflichtungen, die sich aus den technischen Anpassungsvorschriften für Genossenschaften ergeben, zu überprüfen. Wie der Stellungnahme des spanischen Dachverbandes der landwirtschaftlichen Genossenschaften zu entnehmen ist, kann diese Vergünstigung, so die Kommission in ihrer Entscheidung, nicht unabhängig von der Besteuerung der an die Genossen ausgezahlten Rückvergütung durch die Einkommensteuer gesehen werden, die im Vergleich zur Dividende einer Kapitalgesellschaft aber völlig unterschiedliche Merkmale aufweist. Die Abschwächung der Doppelbesteuerung, die für das Verhältnis Kapitalgesellschaft/Anteilseigner (Dividende) gilt, hat keine Entsprechung im Verhältnis Genossenschaft/Genosse (Ausschüttung von Rückvergütungen), so dass Rückvergütungen steuerlich höher belastet werden als Dividenden. Der mögliche Vorteil der Genossenschaften durch den Abschlag bei der Körperschaftssteuer wird durch die Doppelbesteuerung bei der Einkommensteuer natürlicher Personen und somit durch die höhere Steuerbelastung der Genossenschaftsmitglieder wieder wettgemacht. (93) Die Kommission vertrat in ihrer Entscheidung die Auffassung, dass das Steuerrecht für landwirtschaftliche Genossenschaften in Spanien als Ganzes analysiert werden sollte. Dieses Steuersystem trifft strukturelle Unterscheidungen und enthält vorteilhafte Elemente, denen aber besondere Verpflichtungen (Abführung von Mitteln an Pflichtfonds, Behandlung von Kapitaleinlagen, Doppelbesteuerung) gegenüberstehen. (94) Daher ging die Kommission angesichts der von Spanien und vom spanischen Dachverband der landwirtschaftlichen Genossenschaften übermittelten Informationen davon aus, dass die Neuregelung der Rechtsvorschriften für landwirtschaftliche Genossenschaften durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 diesen keinen Vorteil durch Entlastungen bei den Ausgaben verschaffte und damit keine selektive steuerliche Maßnahme mit Auswirkungen auf die staatlichen Haushaltsmittel darstellte. (95) In ihrer Entscheidung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften angesichts der von Spanien übermittelten Informationen als durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigte steuerliche Maßnahmen anzusehen sind, also nicht unter die Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen und demnach keine staatliche Beihilfen darstellen. VI.   URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ IN DER RECHTSSACHE T-146/03 (96) Bei der Klageeinreichung gegen die Entscheidung 2003/293/EG der Kommission machten die Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad de Madrid und die Federación Catalana de Estaciones de Servicio im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen Artikel 107 Absatz 1 AEUV verstoßen, dadurch, dass sie in der angefochtenen Entscheidung behaupte, die streitigen Maßnahmen seien nicht als Beihilfe zu werten, denn sie verschafften landwirtschaftlichen Genossenschaften keinen Vorteil und entsprächen der Natur und dem inneren Aufbau des für Genossenschaften geltenden Steuersy

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.