Europäische Union

2010/473/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die von Spanien infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten zugunsten der Landwirtschaft durchgeführten Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9971)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0473. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

4.9.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 235/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2009 betreffend die von Spanien infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten zugunsten der Landwirtschaft durchgeführten Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9971) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (2010/473/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEU-Vertrag“) (1), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 29. September 2000 meldeten die spanischen Behörden gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten von Spanien für die Landwirtschaft durchgeführten Beihilfemaßnahmen bei der Europäischen Kommission an. Mit Telefax vom 20. November 2000 forderte die Kommission Zusatzinformationen an. Diese Informationen wurden mit Schreiben vom 9. Januar 2001 und 13. März 2001 übermittelt. (2) Ein großer Teil der notifizierten Maßnahmen wurde in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen (Beihilfe NN 19/2001) aufgenommen. Ein weiterer Teil kam in das Verzeichnis der notifizierten Beihilfen (N 681/A/2000). (3) Mit Schreiben vom 11. April 2001, das am 25. April 2001 notifiziert wurde, setzte die Kommission Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen einiger der genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, und vertrat die Auffassung, dass einige andere Maßnahmen nicht die Voraussetzungen erfüllten, um in den Anwendungsbereich des Artikels 107 AEUV zu fallen. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern. (5) Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 und vom 20. Dezember 2001 übermittelte Spanien eine Reihe von Bemerkungen. Die Stellungnahmen, die die Kommission von den übrigen Beteiligten erhielt, wurden an Spanien zur Äußerung weitergeleitet, das seine Bemerkungen hierzu mit Schreiben vom 1. und 30. Oktober 2001 abgab. (6) Am 11. Dezember 2002 traf die Kommission eine teilweise negative abschließende Entscheidung unter der Nummer 2003/293/EG (3). (7) Am 15. April 2003 erhoben dieAsociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad de Madrid und die Federación Catalana de Estaciones de Servicio beim Gericht erster Instanz Klage gegen die Europäische Kommission (4). Die Kläger beantragten, den Beschluss der Kommission teilweise für nichtig zu erklären. (8) Mit Urteil vom 12. Dezember 2006 (5) erklärte das Gericht erster Instanz Artikel 1 die Entscheidung 2003/293/EG der Kommission für nichtig, soweit darin festgestellt wird, dass die Maßnahmen zur Unterstützung landwirtschaftlicher Genossenschaften, die im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 vom 6. Oktober 2000 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Unterstützung des Landwirtschafts-, des Fischerei- und des Verkehrssektors (6) vorgesehen sind, keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellten. (9) Nachdem die Entscheidung teilweise für nichtig erklärt worden ist, muss die Kommission über die von Artikel 1 ihrer Entscheidung 2003/293/EG betroffenen Maßnahmen, soweit sie vom Gericht für nichtig erklärt wurden, neu beschließen; dies ist Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. (10) Die übrigen von Artikel 1 der Entscheidung 2003/293/EG betroffenen Maßnahmen, die vom Gericht nicht für nichtig erklärt wurden (7) und somit in vollem Umfang weiter gelten, sind von dem vorliegenden Beschluss nicht betroffen. Auf diese Maßnahmen wird daher im Folgenden nicht mehr Bezug genommen. (11) Die Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung 2003/293/EG (8) sowie der daran anschließenden Artikel 3, 4 und 5 sind nicht vom vorliegenden Beschluss betroffen; diese Artikel bleiben somit in vollem Umfang gültig. Auf diese Maßnahmen wird daher im Folgenden nicht mehr Bezug genommen. II.   BESCHREIBUNG 1.   Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften (12) Die angemeldeten Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften sind gemäß Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Unterstützung des Landwirtschafts-, des Fischerei- und des Verkehrssektors (9) vorgesehen, mit dem das Genossenschaftsgesetz 27/1999 vom 16. Juli 1999 (10) und das Gesetz 20/1990 vom 19. Dezember 1990 über die Steuerregelung für Genossenschaften (11) in einigen Punkten geändert wurden. (13) Einerseits wird die Obergrenze von 50 % des Umsatzes aufgehoben, welche Genossenschaften bei Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte beachten müssen, um die ihnen gewährte, im Gesetz 20/1990 (Artikel 13.10) verankerte Steuervergünstigung nicht zu verlieren. (14) Andererseits wird das Gesetz 34/1998 vom 7. Oktober 1998, das den Bereich der Kohlenwasserstoffe regelt (12), geändert, indem für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B durch landwirtschaftliche Genossenschaften an nicht angeschlossene Dritte die Verpflichtung entfällt, dass diese eine rechtlich eigenständige Einheit bilden müssen, die unter die allgemeine Steuerregelung fällt. (15) Mit diesen Maßnahmen wurde laut spanischen Behörden in erster Linie angestrebt, einen Ausgleich für die gestiegenen Kraftstoffkosten zu schaffen, die den Agrarsektor zu dem Zeitpunkt, als die Maßnahmen beschlossen wurden, stark belasteten. So heißt es in der Begründung des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000, dass sich „Dieselkraftstoff für Landwirtschaft, Fischerei und Transport wie auch die Kraftstoffe für andere Einsatzzwecke aufgrund der gestiegenen Mineralölpreise und der starken Bewertung des Dollars gegenüber dem Euro verteuert haben“. Da sich die spanische Regierung „der Realität der durch externe Einflüsse verursachten Krise bewusst ist, hat sie zusammen mit den repräsentativsten Verbänden der betroffenen Bereiche untersucht, wie stark sich die Krise wirtschaftlich auf die Landwirtschaft und die Fischerei auswirkt, und weitgehende Einigkeit darüber erzielt, dass ein Maßnahmenpaket als Ausgleich für die negativen Auswirkungen der Preiserhöhung bei Mineralöl und zur weiteren Liberalisierung der Bereiche beschlossen werden muss“. (16) Auf die Tragweite der durch die angemeldete Maßnahme veränderten Gesetze muss nun ausführlich eingegangen werden. (17) Das Genossenschaftsgesetz 27/1999 ist das Instrument, das die genossenschaftliche Tätigkeit in Spanien regelt. Es definiert das Genossenschaftskonzept, die Klassen von Genossenschaften und regelt die Gründung von Genossenschaften. Es zielt auch auf die Förderung und weitere Entwicklung von Genossenschaften, grenzt die Zusammenschlussformen für Genossenschaften ab und erleichtert so die Bildung derartiger Gemeinschaften, um das Genossenschaftswesen zu fördern. Artikel 93 befasst sich mit den landwirtschaftlichen Genossenschaften und insbesondere dem Gesellschaftszweck und den Tätigkeiten, die landwirtschaftliche Genossenschaften ausüben können. (18) In den Artikeln 16.5, 18.2, 33 und 34 des Gesetzes 20/1990 wiederum sind Vorschriften über die Besteuerungsgrundlage und die Steuerregelung für spanische Genossenschaften, also auch für landwirtschaftliche Genossenschaften, vorgesehen. Das Gesetz unterscheidet zwischen „steuerlich begünstigten Genossenschaften“ (cooperativas protegidas) und „steuerlich besonders begünstigten Genossenschaften“ (cooperativas especialmente protegidas). Als „steuerlich begünstigte Genossenschaften“ gelten Genossenschaften, die streng nach den Grundsätzen und Vorgaben des allgemeinen Genossenschaftsgesetzes bzw. nach den entsprechenden Gesetzen der Autonomen Gemeinschaften betrieben werden. „Steuerlich besonders begünstigte Genossenschaften“ sind Arbeitsgenossenschaften, landwirtschaftliche Genossenschaften, Genossenschaften zur gemeinschaftlichen Landbewirtschaftung, Fischereigenossenschaften sowie Verbraucher- und Konsumgenossenschaften. Laut Gesetz ist die höchste Schutzstufe für die zuletzt genannten durch die Art der betreffenden Wirtschaftsbereiche, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder und die weitestgehende Annäherung an das Genossenschaftsprinzip bedingt. (19) Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für Genossenschaften werden Gewinne aus Genossenschaftsgeschäften (mit eigenen Mitgliedern) und aus Geschäften mit nicht zur Genossenschaft gehörenden Partnern (mit Nichtmitgliedern) getrennt betrachtet und nicht auf die gleiche Weise besteuert. Für beide Arten von Geschäften sollte daher eine separate Buchführung in der Genossenschaft bestehen. (20) Für landwirtschaftliche Genossenschaften als „steuerlich besonders begünstigte Genossenschaften“ gilt die gleiche Steuerregelung wie für steuerlich begünstigte Genossenschaften, außer in den nachfolgend genannten Fällen: —   Körperschaftssteuer: Damit werden Gewinne von Gesellschaften und anderen Körperschaften belastet. Für die Besteuerungsgrundlage von Genossenschaftsgewinnen (Geschäfte mit Genossen) gilt ein ermäßigter Steuersatz von 20 %, während Gewinne aus außergenossenschaftlichen Transaktionen (Geschäfte mit Nichtmitgliedern oder Dritten) nach dem allgemeinen Steuersatz von 35 % (Artikel 33.2) zu versteuern sind. Außerdem sind Zuführungen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fondo de Reserva Obligatorio(Pflichtrücklage) (Artikel 16.5) (13) zu 50 % und Einlagen im Fondo de Educación y Promoción (Fonds für Bildung und genossenschaftliche Förderung) (Artikel 18.2) (14) zu 100 % abzugsfähig. Nur steuerlich besonders begünstigte Genossenschaften haben zusätzlich Anspruch auf einen 50 %-igen Abschlag auf die Steuerschuld, die sich laut Definition rechnerisch aus den Beträgen zusammensetzt, die sich durch Anwendung der jeweiligen Steuersätze auf die positiven oder negativen Bemessungsgrundlagen aus dem genossenschaftlichen und außergenossenschaftlichen Geschäft ergeben, wobei ein positives Ergebnis als Gesamtsteuerschuld gilt (Artikel 34.2). Schließlich haben Genossenschaften auch Gestaltungsfreiheit bei der Abschreibung von Bestandteilen des neuen abschreibungsfähigen Anlagevermögens, die in den ersten drei Jahren nach Eintragung in das Genossenschaftsregister angeschafft werden. —   Stempelsteuer: Diese indirekte Steuer fällt bei verschiedenen Rechtsgeschäften wie entgeltlichen Vermögensübertragungen, beurkundeten Rechtsgeschäften oder z. T. auch bei gesellschaftsrelevanten Vorgängen (z. B. bei Finanzierungsgeschäften einer Gesellschaft wie Kapitalerhöhungen) an. Genossenschaften sind bei der Gründung, Kapitalerhöhung, Fusion und Teilung, bei der Eintragung und Löschung von Darlehensschulden einschließlich der in Form von Schuldverschreibungen verbrieften Darlehen, beim Erwerb von Gütern und Rechten, die in den Fondo de Educación y Promoción zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks eingebracht werden, von dieser Steuer befreit; bei steuerlich besonders begünstigten Genossenschaften gilt diese Befreiung auch für den Erwerb von Gütern und Rechten, die unmittelbar für die Erfüllung des Gesellschafts- und satzungsmäßigen Zwecks bestimmt sind (Artikel 33.1 und 34.1). —   Gewerbesteuer: Mit dieser örtlichen Abgabe werden alle unternehmerischen, gewerblichen oder künstlerischen Wirtschaftstätigkeiten durch natürliche oder juristische Personen auf spanischem Staatsgebiet direkt besteuert. Hier ist ein Abschlag von 50 % auf den fälligen Steuerbetrag vorgesehen (Artikel 33.4.a.) —   Grundsteuer: Hierbei handelt es sich um eine örtliche Steuer, mit der die Nutzung von Eigentumsrechten und anderen dinglichen Rechten an Immobilien belastet wird. Für ländliche Immobilien von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Genossenschaften zur gemeinschaftlichen Landbewirtschaftung gilt diesbezüglich ein 95 %-iger Steuerabschlag (Artikel 33.4.b.) (21) Und schließlich dürfen Genossenschaften aller Klassen laut Artikel 13 des Gesetzes nur bis zu 50 % ihres Gesamtumsatzes Geschäfte mit Nichtmitgliedern tätigen, wenn sie ihren Status als steuerlich begünstigte Genossenschaft nicht verlieren wollen. (22) Wie hoch die Ausgaben für die Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften zu veranschlagen sind, lässt sich aufgrund ihrer Art nicht sagen. Auch ihre Befristung ist unbestimmt. 2.   Argumente der Kommission bei der Einleitung des Prüfverfahrens (23) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus. (24) Mit Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000, so die Begründung bei Einleitung des Verfahrens, wurden den landwirtschaftlichen Genossenschaften steuerliche Vorteile zugestanden, die sie bis zur Verabschiedung dieses Dekrets nicht hatten. (25) Dazu zählt erstens die Aufhebung der Verpflichtung landwirtschaftlicher Genossenschaften, für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte eine rechtlich eigenständige Einheit bilden zu müssen, die unter die allgemeine Steuerregelung (d. h. eine nachteiligere Steuerregelung) fällt, dank deren Genossenschaften nicht so hoch besteuert würden wie bisher. D. h., vor der Änderung des Gesetzes konnten landwirtschaftliche Genossenschaften nur bei Gründung einer rechtlich eigenständigen Einheit Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte vertreiben. Seit Änderung des Gesetzes 27/1999 sind sie nicht mehr zur Bildung einer solchen Einheit verpflichtet, und die betreffenden Umsätze sollen einer vorteilhaften Besteuerung unterliegen. (26) Der zweite Vorteil liegt in der Aufhebung der Obergrenze von 50 % des Umsatzes, welche landwirtschaftliche Genossenschaften bei Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte beachten mussten, um den Status als steuerlich begünstigte Genossenschaft nicht zu verlieren. D. h., vor der Änderung des Gesetzes 27/1999 durften die Lieferungen landwirtschaftlicher Genossenschaften an nicht angeschlossene Dritte maximal 50 % ihres Umsatzes ausmachen, wenn sie weiterhin in den Genuss des Steuervorteils kommen wollten. Seit Änderung des Gesetzes können sie diese Obergrenze überschreiten, ohne auf den Status als steuerlich begünstigte Genossenschaften verzichten zu müssen. (27) Dabei soll es sich um eine ausschließlich für landwirtschaftliche Genossenschaften geltende Einzelmaßnahme mit daraus folgender Steuervergünstigung handeln, die im Zuge der Kraftstoffverteuerung gewährt wurde und im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Änderung des Gesetzes 27/1999 zu einer Steuerentlastung führt. (28) Aufgrund der damals verfügbaren Informationen vertrat die Kommission den Standpunkt, dass diese Maßnahmen den landwirtschaftlichen Genossenschaften offenbar einen Vorteil verschafften, durch den ihre normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert wurden. Ein Steuereinnahmeverlust kommt der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich (Punkt 10 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (15). Diese Maßnahme war daher als selektive steuerliche Maßnahme mit Auswirkungen auf die staatlichen Haushaltsmittel anzusehen. (29) Bei Einleitung des Prüfverfahrens vertrat die Kommission den Standpunkt, dass aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen diese Maßnahmen als dem Staat zuzuschreibende steuerliche Maßnahmen mit Auswirkungen auf staatliche Haushaltsmittel zu betrachten waren, die einen selektiven Vorteil beinhalteten und durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems offenbar nicht gerechtfertigt waren, d. h. dass sie als staatlich gewährte, selektive Beihilfen anzusehen waren. (30) Aufgrund der von den spanischen Behörden übermittelten Angaben, denen zufolge die Kraftstoffkosten zwischen 1999 und 2000 um 47 % gestiegen waren, was zu Störungen der öffentlichen Ordnung, Streiks, Ausfällen bei der Energie- und Nahrungsmittelversorgung geführt hatte, konnte die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens diesen Umstand nicht als außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV einstufen. (31) Wie aus den vorliegenden Informationen weiter hervorging, seien die Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften mit staatlichen Beihilfen zur Verbesserung der Finanzlage von Genossenschaften vergleichbar gewesen, die jedoch überhaupt nicht zur Entwicklung des Bereichs beitragen. Folglich waren diese Beihilfen als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. (32) Auf der Grundlage dieser Überlegungen vertrat die Kommission den Standpunkt, dass die fraglichen Maßnahmen, soweit sie staatliche Beihilfen darstellten, offensichtlich nicht mit einer der in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen begründet werden konnten, und beschloss daher, in Bezug auf diese Maßnahmen das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV festgelegte Verfahren einzuleiten. III.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER DRITTER 1.   Stellungnahme des Verbandes der Tankstellenpächter (33) Dieser Verband vertritt die Auffassung, dass das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 den landwirtschaftlichen Genossenschaften steuerliche Vorteile einräumt. (34) Erstens führt der Wegfall der Auflage für landwirtschaftliche Genossenschaften, beim Vertrieb von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte eine rechtlich eigenständige Einheit bilden zu müssen, die unter die allgemeine Steuerregelung fällt, zu einem Steuervorteil, so dass Genossenschaften für den Vertrieb von Dieselkraftstoff an nicht angeschlossene Dritte weniger Steuern zahlen als vorher, da diese Transaktionen einer vorteilhaften Steuerregelung unterliegen. (35) Zweitens stellt die Aufhebung der Obergrenze von 50 % des Umsatzes, die landwirtschaftliche Genossenschaften bei Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte derzeit beachten müssen, um die ihnen gewährte Steuervergünstigung nicht zu verlieren, einen weiteren steuerlichen Vorteil dar. (36) Nach Auffassung dieses Verbandes wird durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 die Entstehung eines Parallelnetzes am Rande des Marktes zum Vorteil der Genossenschaften als vom öffentlichen Sektor „unterstützte“ Einheiten begünstigt, die zudem von der Erfüllung der gesetzlichen Auflagen freigestellt sind, deren Einhaltung aber von ihren Wettbewerbern eingefordert wird. Zweck all dieser Maßnahmen ist eine Senkung des durch die normalen Marktmechanismen gebildeten Preises ganz ohne Entschädigung für Inhaber von Einzelhandelsverkaufsstellen, von denen ein Großteil wohl vom Markt verdrängt werden wird. 2.   Stellungnahme des Arbeitgeberverbandes der Tankstellenbesitzer von Madrid), des Katalanischen Tankstellenverbandes und des Dachverbandes des spanischen Tankstellengewerbes (37) Diese Verbände, die praktisch das gesamte Tankstellengewerbe in Spanien vertreten, sind der Auffassung, dass das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 Maßnahmen enthält, die darauf abzielen, landwirtschaftliche Genossenschaften beim Vertrieb von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte in mehrfacher Hinsicht steuerlich zu entlasten und ihnen für diese Tätigkeit beim Verkauf von Kraftstoffen an Nichtmitglieder eine besondere Steuervergünstigung einzuräumen. (38) Den genannten Verbänden zufolge erhalten landwirtschaftliche Genossenschaften seit dem Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekretes 10/2000 beim Vertrieb von Dieselkraftstoff B an Dritte die im Folgenden genannten Steuervorteile. (39) In Bezug auf die Stempelsteuer sind Genossenschaften bei Gründung, Kapitalerhöhung, Fusion, Teilung, Eintragung und Löschung von Darlehensschulden, auch in Form von als Schuldverschreibungen verbrieften Darlehen, beim Erwerb von Gütern und Rechten, die in den Fonds für Bildung und genossenschaftliche Förderung zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks eingebracht werden, von der Zahlung der Steuer befreit; dies gilt auch für Transaktionen zum Erwerb von Gütern und Rechten, die unmittelbar für die Erfüllung des Gesellschafts- und satzungsmäßigen Zwecks bestimmt sind. (40) Im Hinblick auf die Körperschaftssteuer ist festzuhalten, dass der Verkauf von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte mit 20 % besteuert wird, da dieses Geschäft laut Königlichem Gesetzesdekret 10/2000 einen wirtschaftlichen Ertrag aus genossenschaftlicher Tätigkeit darstellt; darüber hinaus haben Genossenschaften völlige Gestaltungsfreiheit bei der Abschreibung von Bestandteilen des neuen abschreibungsfähigen Anlagevermögens, die innerhalb von drei Jahren nach ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister angeschafft werden; sie erhalten zudem einen Abschlag in Höhe von 50 % auf die Körperschaftssteuerschuld. (41) Bei der Gewerbesteuer haben Genossenschaften Anspruch auf eine Ermäßigung von 95 % der Steuerschuld. (42) Bei der Grundsteuer kommen sie in den Genuss einer Ermäßigung in Höhe von 95 % der Steuerschuld. 3.   Stellungnahme des Spanischen Dachverbandes der landwirtschaftlichen Genossenschaften (43) Diesem Dachverband gehört die Mehrheit der landwirtschaftlichen Genossenschaften in Spanien an. (44) Die landwirtschaftlichen Genossenschaften begannen mit dem Vertrieb von Mineralölprodukten nach dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 31. Juli 1986 (16), durch den die Verordnung über die Lieferung und den Verkauf von Treibstoffen und flüssigen Kraftstoffen im Rahmen des Mineralölmonopols (17) geändert wurde. Das Gesetz 34/1992 vom 22. Dezember 1992 zur Regelung des Mineralölsektors (18) begründet ein neues System für den Vertrieb von Mineralölprodukten. (45) Mit Verkündung des Gesetzes 34/1998 und insbesondere von dessen 15. Zusatzbestimmung veränderte sich die Rechtslage für landwirtschaftliche Genossenschaften schlagartig. Seitdem durften Genossenschaften Mineralölprodukte (sowohl Dieselkraftstoffe als auch Benzin) nur noch an Dritte vertreiben, wenn sie zu diesem Zweck eine rechtlich eigenständige Einheit bildeten, die unter die allgemeine Steuerregelung fiel. (46) Nach Ansicht des Dachverbandes wurde die Wettbewerbsbeschränkung, die sich aus dem durch die 15. Zusatzbestimmung zum Gesetz 34/1998 eingeführten Verbot ergab, mit dem Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 nur teilweise aufgehoben. (47) Die Steuervergünstigungen für Genossenschaften sind in Verbindung mit den Verpflichtungen zu sehen, die sich aus den technischen Anpassungsvorschriften für die Genossenschaften ergeben. (48) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer müssen Genossenschaften klar zwischen den beiden Arten von Umsätzen unterscheiden: Mitgliedergeschäft und Geschäfte mit Nichtmitgliedern oder Dritten. Die technische Anpassungsvorschrift in Artikel 16 des Gesetzes 20/1990 führt dazu, dass die Betriebsergebnisse der Genossenschaft durch Umsätze mit genossenschaftlichen Partnern einerseits und durch Umsätze mit Nichtmitgliedern oder Dritten andererseits bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gesondert veranlagt werden. (49) Gemäß Artikel 33 des Gesetzes 20/1990 gelten zwei verschiedene Körperschaftssteuersätze für Genossenschaften: 20 % für die Bemessungsgrundlage des genossenschaftlichen Einkommens und der allgemeine Steuersatz von 35 % für die Bemessungsgrundlage der außergenossenschaftlichen Einkünfte, zu denen u. a. die von landwirtschaftlichen Genossenschaften bei Geschäften mit Dritten erzielten Gewinne zählen. Folglich erhalten landwirtschaftliche Genossenschaften für Gewinne aus Geschäften mit nicht angeschlossenen Dritten keine Steuerermäßigung. (50) In Artikel 23 des Gesetzes 20/1990 wird die von Genossenschaften zu zahlende Körperschaftssteuer als rechnerische Summe der Beträge definiert, die sich aus der Anwendung der entsprechenden Steuersätze auf die positiven oder negativen Bemessungsgrundlagen ergeben, wobei ein positives Ergebnis als f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.