Europäische Union

1999/133/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1728) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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besondere für Kontrollmaßnahmen, die von den nationalen Behörden in Aussicht genommen werden, um sich zu vergewissern, daß die Beihilfe wirklich für die Zwecke, die auch die Auszahlung begründen, verwendet wird, wie dies hier der Fall ist. Zweitens bot sich der SIDE die Möglichkeit, die Beihilfe unter der Bedingung in Anspruch zu nehmen, daß sie sich an die Vorschriften der Beihilferegelung hält. Drittens erhielten zwei andere Marktteilnehmer für die Bearbeitung von geringen Bestellungen gleichartige Beihilfen wie die CELF. Daß die subventionierten Tätigkeiten nur bestimmte geographische Gebiete und bestimmte Arten von Büchern betreffen, ist nicht entscheidend. Wichtiger ist, daß sich diese Marktteilnehmer an die Vorschriften der Beihilferegelung hielten, indem sie insbesondere transparente Abrechnungen vorlegten. Die SIDE behauptet, daß die Serdevit und École des Loisirs gewährten Beihilfen keineswegs mit der Beihilfe zugunsten der CELF zu vergleichen seien. Auch wenn die den beiden vorstehend genannten Marktteilnehmern ausgezahlten Beihilfen auf bestimmte geographische Gebiete oder auf bestimmte Arten von Druckerzeugnissen beschränkt wären, vertritt die Kommission die Ansicht, daß sie dazu bestimmt waren, die bei der Bearbeitung von geringen Bestellungen entstandenen Mehrkosten auszugleichen, und teilt demzufolge die Meinung der SIDE nicht. Der kulturelle Charakter der Beihilfe Von einigen, insbesondere von der SIDE, wird bestritten, daß die Beihilfe zur Verbreitung der Kultur beiträgt. Wie eingangs mitgeteilt wurde, hat das Gericht den kulturellen Charakter der fragliche Beihilfe anerkannt. Die Kommission ist der Auffassung, daß als einzige Ausnahmemöglichkeit zur Genehmigung der der CELF für die Bearbeitung der geringen Bestellungen gewährten Beihilfe die Bestimmung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) in Betracht kommt, der besagt, daß "Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft," als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Auf der Grundlage der von Frankreich übermittelten Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluß, daß die Beihilfe wirklich einen kulturellen Zweck hat. Zum einen liefert die CELF alle in Französisch erhältlichen Bücher. Die Kommission akzeptiert also das Argument Frankreichs, die Verbreitung der französischen Sprache werde gefördert, zumal die Beihilferegelung speziell darauf abzielt, Abnehmern im Ausland die Möglichkeit zu bieten, sich in dieser Sprache herausgegebene Bücher zu beschaffen. Da in anderen Sprachen verlegte Bücher nicht unter die Beihilfe fallen können, wird nur das Französische gefördert. Zum anderen ist festzuhalten, daß die Kleinaufträge oftmals Fachbücher und Belletristik (Poesie, Romane, Essais oder Kunstbücher) betreffen. Somit zeigt sich auch an der Art der Bücher, die in geringem Umfang bestellt werden, deutlich die kulturelle Dimension der Beihilfe. Es sei hier bemerkt, daß alljährlich Schulbücher in großen Mengen bestellt werden, die folgerichtig nicht unter die Beihilferegelung für Kleinaufträge fallen. Die fragliche Beihilfe im Gemeinschaftsrahmen Wie weiter oben erläutert, ist die CELF sicher die Hauptbegünstigte der Beihilfe. Diese Beihilfe dient jedoch nur dazu, die bei ihrer Kleinauftragsbearbeitung anfallenden Mehrkosten auszugleichen. Die CELF betreibt Buchhandel vornehmlich in nichtfrankophonen Ländern und Gebieten; denn in den frankophonen Ländern wie Belgien, Kanada und der Schweiz ist der einheimische Markt durch die großen Verleger abgedeckt, die dort ihre Tochtergesellschaften oder Vertreter haben. Agenturausfuhren spielen demzufolge nur eine kleine Rolle an den Märkten, die Hauptabnehmer für französischsprachiger Bücher sind, d. h. in den vorstehend genannten drei Ländern. Der Anteil der CELF an den Gesamtausfuhren Frankreichs in diese Länder betrug 1994 lediglich 0,2 %. Die Kommission stellt fest, daß die Wettbewerbsbedingungen am Markt durch die Existenz der CELF insofern nicht beeinträchtigt sind, als die Bücher, die von den zur CELF gehörenden Verlegern herausgegeben werden, auch über andere Kanäle als die CELF, insbesondere über andere Exportagenten, bestellt werden können. Die Mitgliedschaft bei der CELF ist nicht Voraussetzung für eine Bücherbestellung bei ihr. Sie macht bei der Bearbeitung der Bücherbestellungen hinsichtlich der Verleger keinen Unterschied; darum ist es unwichtig, ob dieser zu ihr gehört oder nicht. Die Buchhandlungen wählen ihre Versorgungswege nach freiem Ermessen. Die CELF erledigt alle bei ihr eingehenden Bestellungen. Es ist darauf hinzuweisen, daß die der CELF gewährte Beihilfe einen Teilbereich betrifft, der außerhalb des traditionellen Marktes liegt, nämlich Bestellungen unter einem Wert von 500 FRF. Die französischen Behörden führen an, daß der Grenzwert von 500 FRF auf der Grundlage objektiver Kriterien festgelegt worden war. Die CELF erzielt nur 2 % ihres Umsatzes mit Büchern, die in anderen Mitgliedstaaten (Belgien) verlegt werden. Daraus ergibt sich, daß die Beihilferegelung hauptsächlich eine Wettbewerbsauswirkung für Marktteilnehmer hat, die mit französischsprachigen Büchern handeln. In der Regel wendet sich der Kunde an den Buchhändler, der in seinem Land und nicht anderswo ansässig ist. Aus den vorstehenden Erwägungen und dabei insbesondere aus der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe, die nur die bei der Kleinauftragsbearbeitung für die CELF anfallenden Mehrkosten deckt, ergibt sich, daß die Auswirkungen der Beihilfe dem allgemeinen Interesse nicht zuwiderlaufen. Schlußfolgerung Ausgehend von den vorstehenden Darlegungen ist die Kommission hinsichtlich der der CELF für die Bearbeitung der Kleinaufträge gewährten Beihilfe zu folgendem Schluß gelangt: Die Beihilfe ist mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) vereinbar, da sie einen kulturellen Zweck verfolgt. Durch die der CELF für die Bearbeitung der Kleinaufträge gewährte Beihilfe werden die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes gefördert, ohne daß dabei die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. XII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 EG-VERTRAG Die Kommission folgerte weiter oben, daß es sich bei der der CELF gewährten Beihilfe um eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt und daß diese nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) vereinbar ist. Gemäß der Rechtsprechung (15) braucht sie folglich die subventionierte Tätigkeit der CELF nicht weiter im Hinblick auf Artikel 90 Absatz 2 zu untersuchen, da die Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag nicht die Einstellung der Bearbeitung geringer Bestellungen durch die CELF, für die sie eine staatliche Beihilfe erhält, bewirken kann. Die Kommission stellt diesbezüglich jedoch fest, daß eine der Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 darin besteht, daß das Unternehmen durch einen hoheitlichen Akt mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels betraut wurden (16). Dabei muß es sich nicht unbedingt um eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift handeln, sondern dieser kann auch in einer öffentlich-rechtlichen Konzession bestehen (17). Rechtsgrundlage der Beihilfe sind Frankreich zufolge der Erlaß zur Organisation der Leitung des Buch- und Verlagswesens vom 9. Mai 1995 und die Durchführungsverordnungen der Finanzgesetze zur Finanzmittelvergabe durch das Ministerium für Kultur. Artikel 5 des obengenannten Erlasses bestimmt u. a., daß "die Abteilung Buchwirtschaft . . . dazu beiträgt, die Präsenz des französischen Buches und der französischen Sprache im Ausland zu fördern . . .". Die Kommission ist der Auffassung, daß die französische Regierung nicht nachgewiesen hat, daß sich die von der CELF für die Bearbeitung geringer Bestellungen erbrachte Dienstleistung auf eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift stützt, da sich die obengenannten Rechtstexte auf den Buchsektor im allgemeinen beziehen und weder einen Bezug zur CELF aufweisen noch diese ausdrücklich betreffen. Darüber hinaus muß festgestellt werden, daß die von den französischen Behörden als Begründung für die Anwendbarkeit von Artikel 90 Absatz 2 vorgebrachten Argumente insofern widersprüchlich sind, als diese Behörden bestätigen, daß der Beihilfemechanismus auch anderen Marktteilnehmern und nicht nur der CELF offensteht, wobei sie darauf verweisen, daß die Beihilfe der CELF gewährt wird, weil diese eine öffentliche Dienstleistungspflicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wahrnimmt. XIII. WEITERE FRAGEN AUS DEM NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 ERÖFFNETEN VERFAHREN Frankreich hebt hervor, daß zahlreiche Fragen oder Feststellungen, die sich während des nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eröffneten Verfahrens ergaben, nicht in dessen Anwendungsbereich fielen. Die Kommission merkt an, daß der Hauptgegenstand dieses Verfahrens zweifelsohne war, die Vereinbarkeit des Beihilfemechanismus, dem zufolge der CELF für die Bearbeitung der geringen Bestellungen eine Beihilfe gewährt wird, zu überprüfen, daß jedoch die Möglichkeit der Untersuchung anderer die CELF betreffender Fragen nicht ausgeschlossen wurde. In ihrer Entscheidung zur Eröffnung des Prüfungsverfahrens führte die Kommission mehrere an sie von der SIDE herangetragene Fragen zur Tätigkeit der CELF an (18). Da diese nicht direkt mit dem Beihilfemechanismus an sich verbunden waren, werden sie im weiteren gesondert anläßlich anderer diesbezüglicher Fragen behandelt. Durch die Kapitalaufstockung der CELF im Jahr 1980 erhöhte sich deren Kapital von 80 500 FRF auf 1 280 500 FRF. Diese Transaktion wurde einerseits von der Association pour le développement de l'édition française (ADEF, Vereinigung zur Entwicklung des französischen Verlagswesens) (in Höhe von 50 %) und andererseits durch (private) Aktionäre der CELF (in Höhe von 50 %) finanziert. Hauptzweck der ersten Transaktion, an der eine Reihe von Verlegern beteiligt war, waren die Förderung französischer Bücher im Ausland und die Unterstützung der von Verlegern und Exporteuren getätigten Investitionen. Die Vereinigung nutzte dazu eine vom Ministerium für Kultur gewährte staatliche Beteiligung. Nach der Auflösung der ADEF im Jahr 1994 gingen deren Anteile an der CELF an den Syndicat national de l'édition (SNE) über, die der SNE bei geeigneter Gelegenheit an jedes neue CELF-Mitglied übertragen kann. Die CELF-Aktionäre sind die gleichen geblieben, d. h. Verleger, Händler und SNE. Nach der Analyse der ihr von der französischen Regierung übermittelten Unterlagen gelangte die Kommission zu dem Schluß, daß es sich bei dieser Kapitalerhöhung um keine staatliche Beihilfe, sondern aufgrund der Beteiligung privater Investoren lediglich um die Übernahme einer Beteiligung handelte. Frankreich verhielt sich also wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber. Außerdem enthielt die Transaktion kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Zu den möglichen Vorteilen der CELF durch die Verwaltung staatlicher Programme ist festzustellen, daß die CELF gegenwärtig lediglich für die Programme "Plus" und "À l'Est de l'Europe", das das Programm "Page à page" ersetzt, zuständig ist. Da das Gericht in seinem Urteil vom 18. September 1995 der ursprünglichen Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der CELF-Beihilfen für die Verwaltung dieser Programme mit der Begründung zugestimmt hat, diese fielen nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, sieht die Kommission keinerlei Veranlassung, sich weiterhin mit dieser Frage zu befassen. Es wird auch behauptet, die CELF sei durch ihre Beziehungen zu bestimmten staatlichen Einrichtungen wie France édition begünstigt worden. So wird von Hexalivre das Verhalten der Einrichtung France édition beanstandet, die die CELF ihr zufolge insbesondere dadurch bevorzugt habe, daß sie der CELF, nicht aber Hexalivre eine Beteiligung an ihrem Stand auf internationalen Messen gewährt habe. Dazu merkt die Kommission an, daß die CELF, die Mitglied von France édition ist, für diese Leistungen bezahlt, indem sie die belegte Standfläche anmietet, wie die entsprechenden beigefügten Belege beweisen. Ebenso hat die CELF die bei France édition bestellten Kataloge bezahlt. Zu diesem Vorbringen (d. h. Beziehungen zwischen der CELF und France édition bzw. der Centrale de l'édition und Handelsbeziehungen der CELF zu Verlegern) erklärt die französische Regierung, daß sich diese in keinem Fall auf staatliche Stellen beziehen, da die obengenannten Beziehungen mit den Maßnahmen der nationalen Behörden im Rahmen ihrer Kulturpolitik in keinem Zusammenhang stehen. Die Kommission schlußfolgert demzufolge, daß die CELF, da sie die ihr von France édition geleisteten Dienste bezahlt hat, diesbezüglich keine Sachleistungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag erhalten hat. Die staatlichen Stellen sehen sich auch dem Vorwurf der Begünstigung der CELF bei öffentlichen Aufträgen ausgesetzt. Dieses Vorbringen bezieht sich insbesondere auf die Unterstützung bei der Umsetzung des vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten verwalteten Programms "Nouveautés" und auf die Rolle der Auftragsvergabe durch Vereinigungen, die zu diesem Ministerium und zum Ministerium für Kooperation in Beziehung stehen (wie die Association pour le développement de la pensée française (ADPF, Vereinigung zur Entwicklung des französischen Gedankenguts) und die Audecam). Hauptaufgabe der ADPF ist die regelmäßige Belieferung der Bibliotheken der ausländischen französischen Kulturinstitute im Auftrag des Ministeriums. Die CELF ist nur ein Vertriebsorgan unter vielen, die von der ADPF in Anspruch genommen werden. Hexalivre wirft der ADPF vor, die CELF gegenüber ihren Mitbewerbern zu bevorzugen. Als anschauliches Beispiel führt Hexalivre eine Bestellung an, die vom Kulturdienst der französischen Botschaft in Marokko erteilt wurde, der traditionell mit Hexalivre zusammenarbeitet, sich nach einer Kontaktaufnahme durch die ADPF jedoch an die CELF wandte, die die Bestellung dann an Hexalivre weitergab. Die Kommission nahm zur Kenntnis, daß von Frankreich keineswegs versucht wurde, die CELF zum Nachteil der anderen Lieferer zu bevorzugen. Da die Bestellung durch CELF an Hexalivre weitergegeben wurde, kann diese jedoch nicht behaupten, durch den Wechsel Nachteile gehabt zu haben. Die Kommission ist folglich der Auffassung, daß diese Angelegenheit nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Auf die Kritik der SIDE zum "komplexen Gefüge von Beihilfen, in deren Genuß nicht nur die CELF, sondern auch verschiedene Einrichtungen kommen, zu denen wie im Fall der CELF in völliger Undurchsichtigkeit Verleger und staatliche Behörden gehören," und zur staatlichen Kulturpolitik im allgemeinen erwidert Frankreich, daß die Öffentlichkeit jedes Jahr durch mehrere von den zuständigen Behörden veröffentlichte Dokumente, insbesondere durch die Beantwortung parlamentarischer Anfragen, über die Tätigkeit des zuständigen Ministeriums informiert wird. Der Staat ist also auf diesem Gebiet nicht um Undurchsichtigkeit, sondern um Transparenz bemüht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die der CELF für die Bearbeitung geringer Bestellungen französischsprachiger Bücher gewährte Beihilfe ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Da es Frankreich unterlassen hat, diese Beihilfe der Kommission vor ihrer Ausreichung zu notifizieren, wurde diese rechtswidrig gewährt. Da sie die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) dieses Vertrags erfuellt, ist sie dennoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Juni 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Slg. 1995, S. II-2501. (2) ABl. C 366 vom 5. 12. 1996, S. 7. (3) Von großen Verlagen herausgebrachte Bücher können elektronisch durch optische Ablesung mittels EAN Code ermittelt werden. (4) Die CELF hat der Kommission eine Liste mit Angaben zu sämtlichen von ihr 1994 bearbeiteten Bestellungen vorgelegt (u. a. Name der Buchhandlung, Land, Anzahl der Rechnungen über einen Wert von bis zu 500 FRF, Anzahl der Auftragslinien, Anzahl der bestellten Bücher, Wert in FRF, Anzahl der erledigten Auftragslinien). (5) Nach Aussage der CELF stammen diese Einnahmen aus anderen Tätigkeiten, insbesondere aus dem "Programme Plus". (6) Hierzu berichtigt Frankreich, daß es sich um 3 bis 6 % des Umsatzes und nicht um 3 bis 6 % Kleinaufträge handelt. Etwa 50 % der Bestellungen bei CELF sind Kleinaufträge. (7) Frankreich verweist noch einmal darauf, daß die Verwendung der Subvention im nachhinein überprüft wird und daß nicht ausgegebene Beträge von dem für das Folgejahr vorgesehenen Subventionsbetrag abgesetzt werden. (8) Die Kommission war in der Rechtssache "La Poste" gleichermaßen verfahren (staatliche Beihilfe NN 135/92, Frankreich); sie überprüfte gesondert die Anwendung der Artikel 92 und 90 Absatz 2 und der Artikel 85 und 86. (9) Da das GEI die Entscheidung der Kommission bestätigt hat, mit der die Beihilfen zugunsten der CELF für die Verwaltung staatlicher Programme, d. h. andere als die ihr zur Unterstützung der Bearbeitung geringer Bestellungen gewährten Beihilfen, mit der Begründung genehmigt wurden, daß sie keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, weil sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, finden diese Maßnahmen hier keine Berücksichtigung und betreffen somit keine der Bestimmungen zu den staatlichen Beihilfen. (10) Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Panorama der EU-Industrie 1997. (11) Syndicat national de l'édition: L'édition de livres en France - Statistiques 1993 (Das Buchverlagswesen in Frankreich - Statistische Zahlen 1993). (12) Auf diesen Märkten sind nahezu alle Bestellungen von Buchhändlern umfangreich genug, um direkt an herkömmliche Verleger und Händler zu gehen. (13) Die Tabelle betrifft die westeuropäischen Länder, Nordamerika, zahlreiche afrikanische (überwiegend frankophone) Länder und sonstige Länder (u. a. Japan, Brasilien, Mexiko und Rußland). (14) Es kommt vor, daß die CELF ausnahmsweise Kunden beliefert, die keine Zwischenhändler sind, weil es entweder keinen ortsansässigen Zwischenhändler gibt oder weil sie für Verleger tätig wird, die einige bei ihnen eingegangene Einzelbestellungen an sie weitergeben. (15) EuGH, Rs. C-387/92, Banco Exterior de España gegen Ayuntamiento de Valencia, Slg. 1994, S. I-0877 (Rn. 21). (16) EuGH, Rs. 127/73, BRT gegen SABAM und NV Fonior, Slg. 1974, S. 313 (Rn. 20); Rs. 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen u. a. gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Slg. 1989, S. 803. (17) EuGH, Rs. C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, S. I-5815 (Rn. 66). (18) Siehe Fußnote 2, Punkt 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.