Europäische Union

1999/133/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1728) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0133. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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amtergebnis abgezogen, womit sich ein Ergebnis vor Steuern von etwa 5 600 FRF bei Kleinaufträgen ergibt. Nach Auffassung Frankreichs zeigt dieses Ergebnis, daß die Subventionen, mit denen die Mehrkosten der Bearbeitung geringer Bestellungen ausgeglichen werden sollen, in der Höhe richtig eingeschätzt worden waren. Hierzu hebt Frankreich hervor: Sollte sich bei einer Nachkontrolle der Tätigkeit der CELF herausstellen, daß eine überhöhte Subvention ausgezahlt wurde, wird der Mehrbetrag entweder von der für das Folgejahr geplanten Subvention abgezogen oder zurückgefordert. Es weist auch darauf hin, daß diese Subvention unter Einhaltung strenger Vorschriften und zugleich im Bestreben um absolute Transparenz gewährt wird. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VII. BEI DER KOMMISSION EINGEGANGENE ÄUSSERUNGEN ZU DEM NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 ERÖFFNETEN VERFAHREN Im Zusammenhang mit dem nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eröffneten Verfahren erhielt die Kommission von verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten zahlreiche Bemerkungen, auf die in den Teilen XI und XIII näher eingegangen werden soll. Der Verband Syndicat national des importateurs et exportateurs de livres (im folgenden "SNIEL" genannt) ist der Auffassung, daß der Geschäftszweck der CELF nur in der Bearbeitung von Kleinaufträgen besteht, für die sie eine Ausgleichssubvention erhält, und legt Schätzungen vor, nach denen diese Kleinaufträge durchschnittlich einen Wert von 300 FRF haben und angeblich ca. 6 % des Umsatzes der CELF ausmachen; daraus würde sich seines Erachtens ergeben, daß 94 % des Umsatzes der CELF aus Tätigkeiten stammten, die sie gar nicht ausüben dürfe. Der SNIEL hält die fragliche Ausgleichssubvention für zu hoch, weil sie einerseits in der Höhe dem aus geringen Bestellungen erzielten Umsatz gleichkäme und weil "es unmöglich scheint, daß die bei derart kleinen Rechnungen anfallenden Kosten 3 Mio. FRF (Höhe der betrieblichen Bezuschussung + geschätzte Gewinnspanne) erreichen können", und weil andererseits der zur Definition eines Kleinauftrags angesetzte Grenzwert von 500 FRF überhöht sei, da seines Wissens bei einigen Marktteilnehmern nur 50 % der Aufträge im Wert darüber lägen. Der SNlEL stellt zwar eine Beihilfe für unrentable Aufträge grundsätzlich nicht in Frage, ist aber gleichwohl der Meinung, daß die CELF die Finanzhilfe gegenwärtig dazu verwendet, um verschiedene auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeiten zu entfalten. Der Exportbuchhändler "Aux Amateurs de livres international", dessen Abnehmer Universitätsbibliotheken sind, macht geltend, daß er ohne staatliche Unterstützung zur Verbreitung der französischen Sprache und Kultur beiträgt. Er ist der Ansicht, daß diese Ausgleichssubvention, die seines Erachtens 3 % des Umsatzes der CELF ausmacht, dieser ermöglichen müßte, ihren Kunden einen zusätzlichen Preisnachlaß von 3 Prozentpunkten zu gewähren. Er hebt hervor, die CELF versorge nunmehr selbst Bibliotheken, und macht geltend, daß sie mithin keine Subvention mehr für die Bearbeitung der von den Buchhandlungen aufgegebenen kleinen Bestellungen erhalten dürfe. Von "Aux Amateurs de livres international" wird weiter erklärt, die Beihilfe sei eine Heuchelei und er sei erstaunt, daß die Beihilfe für mehr als 60 % des Wertes der betreffenden Aufträge gedacht sein könne. Dieser Exporteur und Buchhändler ist der Auffassung, daß die Beihilfe dem Ausbau der gewerblichen Tätigkeiten der CELF dient. Er gelangt zu dem Schluß, daß die Ausreichung der fraglichen Beihilfe einzustellen ist, die bereits gezahlten Summen zurückzufordern sind, die Beihilfen "unter den betroffenen Buchhandlungen entsprechend ihrem Umsatz mit Drittländern aufgeteilt werden müssen" und daß der CELF untersagt werden muß, andere Kunden als im Ausland ansässige Buchhändler zu beliefern. Hexalivre, ebenfalls ein Buchhändler, der seine Kunden unter den im Ausland ansässigen Institutionen hat, ist der Meinung, daß die Tätigkeit der CELF, deren Aufgabe darin besteht, im Ausland ansässige Buchhändler zu beliefern, sich grundsätzlich nicht mit seinen eigenen Tätigkeiten überschneiden dürfe. Hexalivre bringt vor, die fragliche Subvention nutze einer "offiziell unterstützten privaten Firma, die nach Kräften eine Monopolstellung anstrebe". Hexalivre zufolge sei die Realität ganz anders "zum einen aufgrund einer deutlich bekundeten Absprache der verschiedenen bezuschußten Einrichtungen für die Vermarktung und den Vertrieb französischer Bücher im Ausland und zum anderen wegen direkter Einmischungen der Ämter in unsere Geschäftstätigkeit". Die gesonderte Stellungnahme des Managers von Hexalivre, Herr Van Ginneken, stellvertretend für eine andere Firma, die unter seinem Namen als Exportgroßhändler fungiert, beginnt mit einem "geschichtlichen" Rückblick auf seine Beziehungen zur CELF, zu deren Vertretern er ehemals gehörte. Herr Van Ginneken ist vor allem darüber erstaunt, daß man ihn für Verkäufe bei geringen Bestellungen gewinnen ("beauftragen") konnte, während die CELF eine Finanzhilfe erhielt. Herr Van Ginneken beanstandet "die ständige Ambiguität" der CELF. Er kritisiert das Interesse der Verleger an der CELF, denn seines Erachtens würden sie diese Genossenschaft nur begünstigen, und zwar insbesondere durch die Einrichtung von ständigen Büros der CELF. Er gelangt zu der Auffassung, daß sie sich als Verwalter staatlicher Programme - auch wenn einige dieser Programme anderen Marktteilnehmern übertragen wurden - einen Vorteil verschafft. Lavoisier/Tec et Doc, Fachverlag und -exportbuchhandlung für wissenschaftlich-technische Werke (im folgenden "Tec et Doc" genannt), dessen Direktor im übrigen zugleich Präsident des SNIEL ist, der wiederum zu den Aktionären der CELF gehört, vertritt die Meinung, daß diese lediglich als Exportagent für die Bearbeitung der Bestellungen von im Ausland ansässigen Buchhändlern fungieren darf und nicht institutionelle Kunden zu beliefern hat. Unter Hinweis darauf, daß die Verleger aufgefordert worden waren, der CELF beste Bedingungen einzuräumen, bringt Tec et Doc Informationen bei, aus denen hervorgeht, daß die von der CELF den ausländischen Buchhändlern gebotenen Konditionen nicht gerade besonders interessant sind. Tec et Doc ist der Ansicht, die CELF nutze ihr Image als "bevorrechtigter Partner der Verlage und staatlichen Stellen", auf das sie sich in ihren Handelsgeschäften beruft, wie auch die von den Verlegern gewährten Vorzugsbedingungen, um institutionelle Kunden zu beliefern. Ohne das Ziel der Subvention in Frage zu stellen, hält Tec et Doc die Obergrenze von 500 FRF bei Kleinaufträgen für nicht gerechtfertigt. Gestützt auf Schätzungen, nach denen die entsprechenden Verkäufe etwa 3 bis 6 % des Umsatzes, also 1,5 Mio. bis 3 Mio. FRF ausmachen, macht Tec et Doc geltend, daß eine Beihilfe von 2 Mio. bis 2,4 Mio. FRF unverhältnismäßig sei, zumal die Produktivität besonders niedrig ist. Tec et Doc vertritt hierzu die Ansicht, daß ein Kleinauftragsanteil von 3 bis 6 % (6) keineswegs eine untragbare Belastung darstellt. Der Fachbuchhändler bringt vor, daß etwa 50 % der bei ihm eingehenden Bestellungen "Kleinaufträge" seien. Unter Berufung auf die Bestellungen, die die CELF innerhalb von zwei Monaten bei ihm aufgegeben hat, gelangt er zu dem Schluß, daß die CELF wenig Kleinaufträge erhält. Tec et Doc verlangt "die Wiederherstellung von normalen Wettbewerbsbedingungen im Export insbesondere durch die Streichung von Beihilfen, die nicht durch eine echte Aufgabe von allgemeinem Interesse oder einen unstrittigen kulturellen Zweck, der mit den vorhandenen Mitteln nicht erfuellt werden kann, begründet sind". Die SIDE bringt in erster Linie vor, daß es innerhalb des Exportbuchmarkts einen Teilmarkt für Agenturausfuhren gibt, auf dem sie mit der CELF in Wettbewerb steht. Wenngleich sie zugeben muß, daß die Exportagenten in der Regel mit Büchern zu tun haben, die im eigenen Land verlegt werden, so vertritt sie doch die Auffassung, dieser Markt habe eine gemeinschaftliche Dimension. Die SIDE betont, die CELF habe die typische Tätigkeit eines Exportagenten aufgebaut, da die geringen Bestellungen nur 3 % ihres Umsatzes ausmachen, und macht geltend, ihre Aufgabe zur Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse sei nirgendwo eindeutig dargelegt. Die SIDE führt an, die Kommission dürfe bei ihrer Bewertung nicht nur von der Ausgleichssubvention für geringe Bestellungen ausgehen, sie müsse vielmehr das "komplexe Gefüge von Beihilfen" berücksichtigen, "in deren Genuß nicht nur die CELF, sondern auch verschiedene Einrichtungen kommen, zu denen wie im Fall der CELF in völliger Undurchsichtigkeit Verleger und Behörden gehören". Was die anderen Einrichtungen anbelangt, so ist die SIDE der Meinung, daß sämtliche staatlichen Maßnahmen zugunsten von Ausfuhren französischsprachiger Bücher den Wettbewerb auf dem Markt für Agenturausfuhren verfälschen. Außerdem bestreitet die SIDE, daß die fragliche Beihilfe zur Förderung der Kultur bestimmt ist. Vor allem sei ihrer Meinung nach der Begriff der geringen Bestellung für einen Exportagenten nichtssagend, da dieser selbstverständlich Kleinaufträge bearbeitet, ohne auf einen Zuschuß Anspruch zu erheben. Die Rentabilität der Tätigkeit sei unabhängig vom jeweiligen Einzelauftragswert insgesamt zu sehen. Sie halte die von Frankreich angesetzte Obergrenze von 500 FRF für willkürlich. Demzufolge macht sie geltend, daß die fragliche Beihilfe lediglich eine Betriebsbeihilfe darstelle. Frankreich habe übrigens niemals die rechtliche Grundlage, auf die sich diese Beihilfe stützt, und schon gar nicht die für sie geltenden Zuteilungskriterien angegeben. Die SIDE hält die der CELF gewährte Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Als weiteres Argument bringt sie vor, daß die von Frankreich im Verlauf des Verfahrens angeführten Beihilfen für andere Marktteilnehmer in keiner Weise als Vergleich herangezogen werden können. Die CELF beruft sich ihrerseits auf mehrere Schreiben von Verlegern, in denen diese ihre Zufriedenheit mit den von ihr erbrachten Dienstleistungen und mit der fraglichen Beihilferegelung zum Ausdruck bringen. VIII. ARGUMENTATION FRANKREICHS In ihrem Schreiben, mit dem sie Frankreich die Einleitung des Verfahrens mitteilt, verweist die Kommission darauf, daß der Zweck der Beihilfe eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot von Beihilfen nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zuläßt. Die Kommission unterstreicht, daß mit der Beihilfe eindeutig ein kultureller Zweck im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag verfolgt wird, da sie der Verbreitung der französischen Sprache dient und zum Bekanntmachen der französischsprachigen Literatur beiträgt. Für die Kommission erhebt sich allerdings die Frage, ob die Auswirkung dieser Beihilfe auf den Wettbewerb nicht dergestalt ist, daß sie diesen in einem Maße beeinträchtigt, das trotz des verfolgten Zwecks dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Sie denkt hierbei sowohl an Auswirkungen auf das Verlagsgewerbe im eigentlichen Sinne als auch an Auswirkungen auf die verschiedenen Marktteilnehmer, die im Buchhandel und -export tätig sind. Die Kommission hebt indessen hervor, daß der Wettbewerb im Buchsektor durch bestimmte Sprach- und Kulturbarrieren begrenzt sein kann und von daher die Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel geringfügig sein dürften. Was den ersten Punkt anbelangt, so hält es die französische Regierung für wichtig, im Auge zu behalten, daß eines der Merkmale des Buchsektors die geringe Substituierbarkeit der Produkte ist, da jedes Werk einen eigenständigen Inhalt hat. Die Produkte sind nur begrenzt substituierbar, und zwar in nur wenigen Teilkategorien von Büchern, d. h. allenfalls in Fachgebieten, ganz selten bei literarischen Werken. EU-weit und auf internationaler Ebene ist diese Substituierbarkeit aufgrund der sprachlichen Grenzen noch mehr eingeschränkt. Im Wettbewerb miteinander stehen also tatsächlich die Bücher, für die die Eigenschaften des Autors als Verfasser unerheblich sind, sofern sie in der gleichen Sprache herauskommen. Angesichts ihres Zwecks kann die Beihilfe den Wettbewerb nur insoweit beeinträchtigen, als sie in französischer Sprache herausgebrachte Bücher betrifft. Wie die Kommission weiß, ist jedoch die von der CELF in Anspruch genommene Beihilferegelung für jedes französischsprachige Buch möglich, unabhängig vom Land, in dem es erscheint und ungeachtet des Umstands, ob der Verleger Teilhaber der CELF ist oder nicht. Außerdem kann diese Beihilferegelung aufgrund ihrer Merkmale in den vier Ländern, in denen die französischsprachigen Werke am stärksten miteinander konkurrieren und die im wesentlichen den Markt ausmachen, d. h. Frankreich, Belgien, die Schweiz und Kanada, keine maßgebliche Rolle spielen. Die Auswirkung auf den Wettbewerb ist demzufolge unerheblich. Zum zweiten Punkt unterstreicht Frankreich in erster Linie, daß diese Beihilferegelung keinesfalls geeignet ist, die Geschäftstätigkeit von Verlegern, die ihre Werke selbst vermarkten, oder die Tätigkeit von herkömmlichen Händlern zu beeinträchtigen. Zum einen bearbeiten diese Akteure niemals Aufträge, die unter die Beihilfe fallen, weil sie deren Umfang für unzureichend halten, und zum anderen profitieren sie mittelbar von der Beihilfe, da sich die CELF bei ihnen versorgt. Mithin kann die Beihilfe eine etwaige Auswirkung auf den Wettbewerb nur auf der Stufe der Marktteilnehmer haben, die als Exportagenten fungieren. Die Bestellungen, deren Bearbeitung durch die Beihilferegelung unterstützt werden soll, sind nicht dem normalen Markt zuzuordnen, auch wenn sie in Einzelfällen von Marktteilnehmern übernommen werden. Sie machen nur einen verschwindend kleinen Anteil am Umsatz der Exportagenten aus (bei der CELF waren es im Jahr 1994 trotz der Beihilferegelung nicht einmal 5 %). Die Beihilfe verringert also nicht in signifikanter Weise das Absatzvolumen der Marktteilnehmer in dem betreffenden Teilbereich. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, daß für die meisten Mitbewerber der CELF die Beauftragung mit dem Export französischsprachiger Bücher insofern nur eine von mehreren Tätigkeiten ist, als sie einen anderen Kundenkreis haben (Institutionen), auch andere Bücher verkaufen (so räumt die SIDE ein, daß der Verkauf französischsprachiger Werke lediglich 50 % ihres Umsatzes ausmacht) oder eine andere Geschäftstätigkeit betreiben (d. h. herkömmlichen Buchhandel). Vor allem steht diese Regelung jedem Marktteilnehmer offen, der sich zu einem hinlänglichen Grad an Transparenz bekennt. Angesichts dieses Tatbestands ist Frankreich der Auffassung, bei dem verfolgten Zweck könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb die Handelsbedingungen in einem Maße beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Vielmehr fördert die Beihilfe den Handel zwischen frankophonen und nicht frankophonen Mitgliedstaaten in dem betreffenden Bereich. Auf das Vorbringen der anderen Betroffenen eingehend führt Frankreich an, die Tatsache, daß die CELF ursprünglich die Bearbeitung geringer Bestellungen von im Ausland ansässigen Buchhändlern übernehmen sollte, habe ihr in keiner Weise verboten, ihre Geschäftstätigkeit in anderen Bereichen zu diversifizieren, wie dies jeder andere Wirtschaftsbeteiligte tut. Frankreich unterstreicht insbesondere, daß es bei der Gewährung der Beihilfe davon ausgegangen war, daß die CELF hauptsächlich als Exportagent tätig sei, und mithin dafür sorgen wollte, daß sie ihre Aufgabe, nämlich die Belieferung kleinerer Buchhandlungen im Ausland, erfuelle. Das schließt indessen nicht aus, daß die CELF auch anderen Tätigkeiten nachgehen kann, sofern diese der ihr übertragenen Dienstleistung von öffentlichem Interesse nicht schaden. Unter diesen Voraussetzungen erklärt Frankreich, daß die fragliche Beihilfe für die Erfuellung einer Aufgabe von öffentlichem Interesse unerläßlich und verhältnismäßig sei (7). Es macht geltend, daß die Aufgabe ohne die betreffende Beihilfe nicht abgesichert sei, denn diese zielt darauf ab, die bei der Bearbeitung von unrentablen Aufträgen entstehenden Verluste auszugleichen. Frankreich ist folglich der Auffassung, daß diese Beihilfe unter Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag und nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, zumal die Kommission im Fall der lokalen steuerlichen Ausnahmeregelung für die französische Post, die auf dem gesamten ihr zugewiesenen Gebiet präsent sein muß, zu der gleichen Ansicht gelangt war. Frankreich beruft sich ebenfalls darauf, daß es der CELF, wenngleich ihr Hauptgeschäftsfeld in der Agenturarbeit besteht, keinesfalls untersagt sei, Bestellungen von Endabnehmern wie Buchhandlungen auszuführen. Ihre allgemeinen Geschäftstätigkeiten dürfen sie jedoch nicht in der Erfuellung ihrer Dienstleistungsaufgabe von öffentlichem Interesse behindern, die ihr von den französischen Behörden übertragen worden ist, d. h. die Bearbeitung geringer Bestellungen von Buchhändlern. Mit der staatlichen Beihilfe zur Unterstützung der Bearbeitung dieser geringen Bestellungen sollen die Verbreitung französischsprachiger Werke gefördert und das Vertriebsnetz der Buchhandlungen gestärkt werden, die derartige Werke im Ausland verkaufen. Die CELF bietet nach Bedarf ihre Dienste Endabnehmern an, wenn die lokalen Verkaufsnetze begrenzt sind. Mit dem Einverständnis der Verleger hat die CELF vor zwei Jahren begonnen, Bibliotheken zu beliefern. So versorgte die CELF die Universitätsbibliotheken und die staatliche Bibliothek in Algerien. Sie deckte den Bedarf dieser Bibliotheken, ohne mit den einheimischen Buchhandlungen in Konkurrenz zu treten, denn den algerischen Privatunternehmen waren 1994 und 1995 Einfuhren nicht gestattet. Was nun die künftige Anwendung der Beihilferegelung betrifft, so ist festzuhalten, daß die französischen Behörden, falls diese Regelung als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen wird, eine Ausschreibung in Betracht ziehen, um einen Exportagenten, der auf der Grundlage der schon jetzt angesetzten Kriterien auszuwählen wäre, zur Erledigung der Kleinaufträge zu verpflichten. Auch wenn die Höhe der Subvention geändert bzw. angepaßt werden sollte, würden die maßgeblichen Vorgaben für die Beihilferegelung alles in allem die gleichen bleiben, wie sie auch von Frankreich der SIDE mitgeteilt wurden, als am 24. September 1996 eine Zusammenkunft stattfand. Die Bewerber hätten dann folgende Mindestangaben zu machen: - Umsatz (gesamt und aus dem Absatz französischsprachiger Bücher im Ausland) mit Aufschlüsselung nach Ländern; - Anzahl der je Land verkauften Werke in Französisch; - Anzahl der bereits ausgeführten geringen Bestellungen und geplante Anzahl, die mit staatlicher Förderung erledigt werden soll; - genaue bezifferte Angabe des durch die Bearbeitung eines Kleinauftrags bedingten Ertragsausfalls, Anzahl der betreffenden Verleger und Grad der Zusammenarbeit mit frankophonen Verlegern. Die Bewerber haben sich dann bestimmten Kontrollverfahren zu unterwerfen, die folgendes umfassen: - innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres Vorlage einer Abrechnung über die Verwendung der Subvention mit Auflistung der entsprechenden Belege und eines ausführlichen Berichts über die Aktion, der insbesondere eine Bilanz enthalten muß; - Verbreitung des Berichts in der gesamten Branche, gegebenenfalls nach Schwärzung der Angaben, die das Geschäftsgeheimnis verletzen können; - ungeachtet der Kontrollen über die Verwendung der öffentlichen Gelder Gewährleistung des Zugangs der Behörde zu den Unterlagen - insbesondere Rechnungsunterlagen - als Nachweis für die Ausführung der subventionierten Vorgänge. Frankreich unterstreicht, daß es bisher nicht nötig war, die Konditionen für die Inanspruchnahme der Beihilferegelung bekanntzumachen, da das System jedem Wirtschaftsakteur offensteht, der unter den gleichen Bedingungen wie die CELF daran teilhaben möchte. Zudem ist die Angelegenheit SIDE-CELF in Fachkreisen hinlänglich bekannt, so daß jeder interessierte Marktteilnehmer bei den französischen Behörden hätte vorstellig werden können. IX. ANWENDUNG DES ARTIKELS 92 ABSATZ 1 EG-VERTRAG Der innergemeinschaftliche Wettbewerb im Buchsektor ist durch bestimmte sprachliche und kulturelle Aspekte begrenzt. Es wäre jedoch falsch zu behaupten, daß es hier gar keinen Wettbewerb gibt. Durch verschiedene Regelungen unterstützte Bücher können mit Büchern, die den gleichen Themenbereich behandeln oder der gleichen Kategorie zuzuordnen sind, für die aber keine Beihilfe vergeben wurde, im Wettbewerb stehen. Dabei kann es sich um Werke der Belletristik, um Sachbücher oder Werke anderer Kategorien handeln. Eine Beihilfe zur Förderung des Verlegens, des Vertriebs bzw. der Vermarktung bestimmter Bücher kann sich somit, wenn auch nur in beschränktem Maße, auf den innergemeinschaftlichen Wettbewerb auswirken. Darüber hinaus kann eine Beihilfe dieser Art nicht nur den Wettbewerb im Hinblick auf Verkäufe und Ausfuhren, sondern auch die Geschäftstätigkeiten anderer Marktteilnehmer beeinträchtigen, wie z. B. Exportagenten, Verleger mit eigenen Vertriebskanälen im Ausland und vertraglich an Verlage gebundene Einzelhändler. Die fragliche Beihilfe wird der CELF zur Unterstützung der Bearbeitung geringer Bestellungen von im Ausland ansässigen Buchhändlern gewährt. Zwar räumt die Kommission ein, daß diese Beihilferegelung den Käufern der Bücher wie auch den Verlegern französischsprachiger Bücher insoweit zugute kommen kann, als die einen nicht den vollen Preis zu zahlen haben und die anderen ihren Absatz steigern können, führt aber an, daß die CELF dabei die Hauptbegünstigte ist, weil andere Exportagenturen, die französischsprachige Bücher auf den Markt bringen, zur Bearbeitung ihrer Kleinaufträge solche Beihilfen nicht erhalten. Demzufolge stellt die der CELF gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich die Kommission hinsichtlich der Verstöße gegen die Artikel 85 und 86, auf die sich die SIDE im Streitverfahren beruft, vorbehält, gegebenenfalls die Tätigkeiten der CELF anhand dieser Bestimmungen des Vertrags gesondert zu überprüfen (8). Die hier vorliegende Entscheidung betrifft folglich nur die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit Artikel 92 EG-Vertrag. Nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission rechtzeitig über jede beabsichtigte Einführung von Beihilfen zu unterrichten. Da Frankreich die Beihilfe für die CELF zur Unterstützung der Bearbeitung geringer Bestellungen vor der Auszahlung nicht notifiziert hat, ist diese Beihilfe rechtswidrig gewährt worden. Da außerdem das GEI in der Rechtssache T-49/93 die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993, mit der die Beihilfen zugunsten der CELF genehmigt wurden (Rs. T-49/93), zum Teil für nichtig erklärt hatte, ist die der CELF zur Unterstützung der Bearbeitung geringer Bestellungen ausgereichte Beihilfe nach wie vor rechtswidrig (9). Ausgehend davon, daß diese Beihilfe unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, hat die Kommission festzustellen, ob eine der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 Anwendung findet, um sie vom allgemeinen Verbot der Beihilfen nach Absatz 1 dieses Artikels auszunehmen. Die Kommission stellt fest, daß die Ausnahmemöglichkeiten nach Artikel 92 Absatz 2 in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen, da die betreffende Maßnahme die dort beschriebenen Zwecke nicht verfolgt. Die Beihilfe erfuellt auch nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a), da sie nicht zur Förderung der Entwicklung von Gebieten bestimmt ist, die unter diese Bestimmung fallen können. Die Freistellungsmöglichkeit nach dem ersten Teil von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), betreffend die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem Interesse, kommt für die der CELF gewährte Beihilfe nicht in Betracht, da sie nicht auf diese Art von Vor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.