Europäische Union

1999/133/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1728) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0133 1999/133/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1728) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 044 vom 18/02/1999 S. 0037 - 0054 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juni 1998 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1728) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/133/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nachdem sie die Beteiligten aufgefordert hat, sich gemäß Artikel 93 zu äußern, in Erwägung nachstehender Gründe: I. AUFHEBUNG DER CELF-ENTSCHEIDUNG Am 18. September 1995 erklärte das Gericht erster Instanz (im folgenden "GEI" oder "Gericht" genannt) mit Urteil in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission (1) die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993, mit der Subventionen Frankreichs für Exporteure französischsprachiger Bücher genehmigt wurden, zum Teil für nichtig. Diese Entscheidung der Kommission wird insoweit aufgehoben, als sie die Beihilfen betrifft, die der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) als Ausgleich zur Deckung der Mehrkosten für die Bearbeitung geringer Bestellungen von im Ausland ansässigen Buchhändlern gewährt wurden. II. VORVERFAHREN Mit Schreiben vom 20. März 1992 fragte der Kläger, die Société internationale de diffusion et d'édition (im folgenden "SIDE" genannt) ein Mitbewerber der CELF, bei der Kommission an, ob die der CELF gewährten Beihilfen auch nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet worden sind. Mit Schreiben vom 2. April 1992 bzw. 23. Februar 1993 ersuchte die Kommission Frankreich um Angaben zu den Maßnahmen zugunsten der CELF. Frankreich übersandte ihr diese mit Schreiben vom 29. Juni 1992 und mit Telefax vom 19. April 1993. Mit Schreiben vom 7. August 1992 bestätigte die Kommission der SIDE schriftlich, daß die betreffenden Beihilfen nicht gemeldet worden waren, und bat sie, ihr weitere für sachdienlich befundene Informationen zugehen zu lassen. Mit Schreiben vom 7. September 1992 teilte die SIDE der Kommission Informationen mit. Am 18. Mai 1993 entschied die Kommission, gegen die Gewährung der betreffenden Beihilfen keine Einwände zu erheben. Die SIDE wurde über diese Entscheidung der Kommission mit Schreiben vom 27. Mai 1993 informiert. Frankreich wurde mit Schreiben vom 10. Juni 1993 von der Entscheidung der Kommission in Kenntnis gesetzt, diese Beihilfen gemäß Ausnahmebestimmung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu genehmigen. III. HAUPTSCHLUSSFOLGERUNGEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ Die SIDE bezweckte mit der Klage, die sie am 2. August 1993 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz einreichte, die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung. Sie stützte sich dabei auf drei Klagegründe. Das Gericht bestätigte jedoch nur das Vorbringen des Klägers bezüglich des Verstoßes gegen Artikel 92 Absatz 3 und erklärte die fraglichen Teile der Kommissionsentscheidung aus Verfahrensgründen für nichtig. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) angewandt und dies zum einen auf den kulturellen Zweck der fraglichen Beihilfesysteme und zum anderen auf die besondere Wettbewerbssituation im Buchsektor gestützt. Das Gericht prüfte deshalb erstens, ob die Kommission feststellen konnte, daß das von Frankreich verfolgte Ziel tatsächlich kultureller Art ist, und zweitens, ob sie eine wirtschaftliche Analyse des betreffenden Sektors vorgenommen hat, die ihr die Schlußfolgerung erlaubte, daß die Gewährung der streitigen Beihilfen die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen nicht in einem gegen das gemeinsame Interesse verstoßende Ausmaß beeinträchtigt. Was den Zweck der Beihilfen anbelangt, so hat das Gericht keineswegs in Zweifel gezogen, daß die Kommission zu Recht vom kulturellen Charakter der Beihilfen überzeugt war. Hinsichtlich des zweiten Punktes vertrat es aber die Ansicht, daß die Angaben, auf die sich die Kommission bei ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gestützt hatte, nicht ausreichend waren. Infolgedessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, die Kommission hätte das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einleiten sollen, damit alle Betroffenen die Möglichkeit erhielten, Stellung zu nehmen, und sie ihrerseits vor Erlaß einer Entscheidung Klarheit über die wesentlichen Gesichtspunkte des Problems hätte gewinnen können. Dies würde ihr ermöglicht haben, sich zu vergewissern, daß ihre Beurteilung, bei der sich ernste Schwierigkeiten ergeben konnten, zutreffend war. IV. VERFAHREN NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 EG-VERTRAG Mit Schreiben vom 17. Oktober 1995 bat die Kommission Frankreich, ihr vor Erwägung der Einleitung eines entsprechenden Prüfungsverfahrens etwaige Änderungen mitzuteilen, die es unter Umständen aufgrund des vom Gericht erlassenen Urteils an den der CELF gewährten Beihilfen vorgenommen hat. Frankreich erklärte mit Schreiben vom 5. Dezember 1995, daß es an den fraglichen Beihilfen keine Änderungen vorgenommen habe. Am 7. Juni 1996 fand ein Treffen zwischen der SIDE und der Kommission statt. Am 28. Juni 1996 übermittelte die SIDE der Kommission weitere von ihr für sachdienlich befundene Informationen. Am 30. Juli 1996 beschloß die Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich dieser Beihilfen zu einzuleiten. Frankreich wurde dies mit Schreiben vom 21. August 1996 mitgeteilt. In Beantwortung des Schreibens Frankreichs vom 23. September 1996 räumte die Kommission Frankreich mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 eine Verlängerung der ihm für die Äußerung zu ihrem Beschluß gesetzten Frist ein. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1996 verwies die SIDE auf das von ihr auf nationaler Ebene (Tribunal administratif de Paris) mit dem Ziel angestrengte Verfahren, die Streichung der Ausgleichssubvention für die geringen Bestellungen und die Erstattung der bereits gezahlten Beträge zu erwirken. Die Mitteilung der Kommission (2) in der die Betroffenen aufgefordert werden, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern, wurde am 5. Dezember 1996 veröffentlicht. Mehrere Betroffene (siehe Teil VII), von denen die meisten die Gewährung dieser Beihilfen in Abrede stellen, übersandten der Kommission ihre Bemerkungen im Verlauf der Monate Dezember 1996 und Januar 1997. Die Kommission übermittelte diese dann Frankreich mit Schreiben vom 15. April 1997. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, daß die SIDE sich über die Langsamkeit des auf nationaler Ebene eingeleiteten Verfahrens beklagte und die Kommission mit Schreiben vom 6. Januar 1997 ersuchte, Sofortmaßnahmen zu treffen, mit denen Frankreich aufgegeben werden sollte, "unabhängig vom offiziellen Begünstigten unverzüglich die Zahlung sämtlicher Beihilfen für den Buchexport sowie aller Beihilfen einzustellen, die eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt für Agenturausfuhren bewirken können, und die Rückzahlung der seit 1980 rechtswidrig gewährten Beihilfen zu verfügen". Mit Schreiben vom 2. Juli und 25. Juli 1997 machte die SIDE die Kommission darauf aufmerksam, daß Frankreich der CELF weiterhin rechtswidrig Beihilfen gewährte, und beklagte sich darüber, wie schleppend Frankreich auf die Stellungnahmen betroffener Dritter reagiert habe. Frankreich selbst antwortete auf den Beschluß der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens und auf die Äußerungen der Betroffenen mit ausführlichen Schreiben vom 12. Dezember 1996 bzw. l. Oktober 1997. Ein Treffen zwischen den Vertretern der Kommission und den französischen Behörden kam am 29. Oktober 1997 zustande. Im Anschluß an die Beratungen auf diesem Treffen übermittelte Frankreich der Kommission mit Schreiben vom 30. Oktober und 21. November 1997 weitere Informationen und Bemerkungen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 übersandte die SIDE der Kommission ein Exemplar der Klageschrift, die sie im Dezember 1997 im Rahmen des auf nationaler Ebene gegen den französischen Staat angestrengten Verfahrens wegen der rechtswidrig an die CELF gezahlten Beihilfen eingereicht hatte. Am 10. Februar 1998 ging bei der Kommission ein Duplikat der schriftlichen Gegenerwiderung ein, die von Frankreich in der gleichen Angelegenheit eingereicht worden war. Am 13. Februar 1998 fand ein Treffen zwischen den Vertretern der Kommission einerseits und den französischen Behörden und den Vertretern der CELF andererseits statt, um die Frage der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beihilfen ausführlicher zu prüfen. Mit Schreiben vom 5. März 1998 teilte Frankreich der Kommission weitere Angaben insbesondere zum Ausgleichscharakter der Beihilfe mit. Per Telefax vom 26. März und 10. April 1998 übermittelte die CELF der Kommission aktuelle Informationen zu den mit der Bearbeitung geringer Bestellungen verbundenen Mehrkosten und zum Ausgleichscharakter der Beihilfe. Mit Telefax vom 17. April 1998 lieferte auch das Ministerium für Kultur der Kommission ergänzende Informationen. Schließlich teilte Frankreich per Telefax vom 19. Mai 1998 der Kommission weitere Angaben mit. V. GRÜNDUNG UND AUFGABEN DER CELF ALS GENOSSENSCHAFT Die CELF (Coopérative d'exportation du livre français mit der Geschäftsbezeichnung "Centre d'exportation du livre français") ist eine genossenschaftliche Aktiengesellschaft, deren Firmenzweck ihrer gegenwärtigen Satzung zufolge darin besteht, "Bestellungen von Büchern, Broschüren und Kommunikationsträgern für das Ausland und die Überseegebiete und -departements direkt zu bearbeiten und ganz allgemein alle Vorgänge zu erledigen, die u. a. darauf abzielen, mit Hilfe dieser Träger die Verbreitung der französischen Kultur in der Welt zu fördern" Die 101 Genossenschafter der CELF sind zumeist in Frankreich ansässige Verleger, wenngleich die Genossenschaft jedem im Verlagsgewerbe oder im Vertrieb französischsprachiger Bücher tätigen Marktteilnehmer ungeachtet seines Niederlassungsortes offensteht. Die CELF befaßt sich mit dem gewerblichen Vertrieb von Büchern hauptsächlich in nichtfranzösischsprachige Länder und Gebiete, da in den französischsprachigen Gebieten - besonders in Belgien, in Kanada und in der Schweiz - diese Tätigkeit von Vertriebsnetzen ausgeübt wird, die von den Verlegern aufgebaut worden sind (siehe Marktstudie, Teil X). Frankreich zufolge wurden vor der Gründung der CELF kleine Bestellungen zum Teil im Rahmen der internationalen Handelstätigkeit von Hachette bearbeitet. Die entsprechende Struktur war in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen, als es die Vertriebsnetze noch nicht gab, aufgebaut worden. Hachette beschloß jedoch, diese Tätigkeiten im Jahr 1976 einzustellen, weil sie nicht rentabel waren. Dann wurde im Jahr 1977 die CELF gegründet. 1979, als die CELF in finanzielle Schwierigkeiten geriet, kamen die Branche, die Verleger, der Verband Syndicat national de l'édition als ihre Interessenvertretung und die Behörden überein, daß die CELF erhalten bleiben solle, vor allem da die Bearbeitung von Kleinaufträgen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen wurde, die kein anderer Wirtschaftsbeteiligter zu erbringen in der Lage sei. Die Gewährung von Ausgleichssubventionen für die Bearbeitung der geringen Bestellungen in der gegenwärtigen Form setzte also erst 1980 ein. Die heutigen Tätigkeiten der CELF sind folgende: - Handel: Dies ist die Haupttätigkeit der CELF. Als Großhändler versorgt sie ausschließlich Verleger und Buchhändler, die feste Bestellungen aufgegeben haben; - Vertrieb: Mit dieser erst neueren Tätigkeit ist die CELF in der Lage, den Verlegern das Äquivalent einer Exportstruktur zu bieten. Damit können die Verleger in für sie weniger wichtigen geographischen Gebieten vertreten sein, ohne die normalerweise mit dem Export verbundenen Risiken einzugehen; - Verwaltung staatlicher Programme, die vom Staat finanziell unterstützt werden, wie z. B. die Bearbeitung geringer Bestellungen und bestimmte Beihilfemaßnahmen; letztere wurden vom GEI genehmigt, da sie die Handelsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen; - CD-ROM Cézame: Hier handelt es sich um eine neue Tätigkeit, für die keine finanzielle Unterstützung seitens des Staates erfolgt. 1996 beschloß die CELF, eine CD-ROM für Buchhandlungen in den Verkauf zu bringen, die mit diesem System nunmehr die Möglichkeit der Fernbestellung bei der CELF oder bei jedem anderen Lieferanten haben. VI. DER CELF GEWÄHRTE BEIHILFE FÜR DIE BEARBEITUNG GERINGER BESTELLUNGEN Die der CELF gewährte Betriebsbeihilfe hat den Zweck, die Mehrkosten für die Bearbeitung geringer Bestellungen von im Ausland ansässigen Buchhändlern auszugleichen. Sie ermöglicht der CELF die Befriedigung einer Nachfrage, die von den Verlegern bzw. den mit ihnen verbundenen Händlern angesichts der im Vergleich zum Gesamtauftragswert hohen Transportkosten nicht für rentabel gehalten wird. Somit fördert diese Beihilfe die Verbreitung der französischen Sprache und Literatur. Frankreich zufolge wurden die anderen Möglichkeiten zur Erreichung der mit der Beihilfe für die CELF angestrebten Ziele, wie z. B. die Gewährung direkter Beihilfen an die zahlreichen betroffenen Buchhandlungen bzw. an Verleger und Händler, die die Bearbeitung solcher Kleinaufträge annehmen würden, als zu kostenaufwendig und zudem als schlecht kontrollierbar eingeschätzt. Es führte den Beihilfemechanismus ein, der ihm wirtschaftlich als am rationellsten und hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Gelder als am sichersten erschien; darüber wirkt er sich seines Erachtens auf die Vertriebskanäle am wenigsten aus. Frankreich hielt demzufolge den Ausgleich der Mehrkosten für die Bearbeitung kleiner Bestellungen mittels besonderer, vom Ministerium für Kultur an Exportagenten gewährter Beihilfen für die beste Lösung. Von allen Beteiligten auf dem Buchhandelssektor befriedigen die Exportagenten, die nur mit Einzelhändlern oder Organisationen, nicht aber mit Endabnehmern zu tun haben, eine Nachfrage, deren Bearbeitung von den Verlagen oder ihren Händlern für zu kostenaufwendig gehalten wird. Der Exportagent sammelt die jeweils geringfügigen Bestellungen verschiedener Kunden und wendet sich an den betreffenden Verleger oder Händler, der die bestellten Werke dann an nur eine Adresse ausliefert. Handelt es sich bei diesen Kunden um Buchhandlungen oder öffentliche Einrichtungen, die Werke bei verschiedenen Verlegern bestellen möchten, faßt der Exportagent die Bestellungen nach Verlegern zusammen und erspart somit seinen Kunden, mehrere Bestellungen bei vielen Lieferanten aufgeben zu müssen. Aufgrund der festen Kosten für die Bearbeitung jedes einzelnen Auftrags ermöglicht die Einschaltung eines Exportagenten sowohl den Händlern als auch den Auftraggebern, ihre Kosten niedrig zu halten, womit der Einzelauftrag rentabel wird. In der Praxis wird die Beihilfe folgendermaßen gehandhabt: Buchhändler, die geringe Mengen von Werken verschiedener Verleger benötigen, geben ihre Bestellungen bei der CELF auf, die dann als Exportagent fungiert. Die Subvention ist speziell dazu bestimmt, daß Aufträge mit einem Wert unter 500 FRF - Transportkosten ausgenommen -, die als unter der Rentabilitätsgrenze liegend angesehen werden, erledigt werden können. Ein Viertel des im vorangehenden Jahr gewährten Beihilfebetrags wird Anfang des Jahres gezahlt, der Rest im Herbst, nachdem die Behörden die finanzielle Vorschau der CELF und die Schwankungen im ersten Teil des Geschäftsjahres geprüft haben. Daraufhin hat die CELF innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Ministerium für Kultur und französische Sprache einen Bericht vorzulegen, mit dem im einzelnen nachgewiesen wird, wie die Subvention verwendet wurde. Die im Haushalt vorgesehene Beihilfenhöhe beläuft sich im Normalfall auf 2 Mio. FRF pro Jahr. Wird dieser Betrag aber nicht voll ausgeschöpft, dann wird der verbliebene Betrag von der für das folgende Jahr vorgesehenen Summe abgezogen. Die Beihilfe belief sich auf 2 Mio. FRF im Jahr 1990, auf 2,4 Mio. FRF 1991, auf 2,7 Mio. FRF 1992 und auf 2,5 Mio. FRF 1993. Die 1992 tatsächlich verwendete Beihilfe belief sich auf 1,7 Mio. FRF (gegenüber 2,7 Mio. FRF, die im Haushalt veranschlagt worden waren). Auch in den folgenden Jahren setzte sich dieser Trend fort, d. h. 1994 und 1995 betrug die Beihilfenhöhe etwa 2 Mio. FRF, womit der jährliche Durchschnittsbetrag für den Zeitraum 1992-1995 auf 2,0675 Mio. FRF anstieg (1,77 Mio. FRF 1992 und 2,5 Mio. FRF 1993). Im Jahr 1996 belief sich die Beihilfe wiederum auf 2 Mio. FRF. Da allerdings das Volumen an Kleinaufträgen in jenem Jahr nicht ganz so umfangreich war, erhielt die CELF 1997 nur 1,6 Mio. FRF. Frankreich macht geltend, daß die Bearbeitung kleiner Bestellungen eine Reihe von Aufgaben und manuellen Arbeitsgängen erfordert und somit zu einem höheren Kostenaufwand als bei Großaufträgen führt. Da bei den Kleinaufträgen der durchschnittliche Auftragswert niedrig ausfällt, sind sie aufgrund der Mehrkosten bei weitem nicht mehr rentabel. Hierzu legte Frankreich der Kommission eine Schätzung dieser Mehrkosten vor, die sich auf ein Kostenrechnungssystem stützte, mit dem sich jeweils der finanzielle Aufwand der einzelnen Bearbeitungsgänge für geringe Bestellungen ermitteln läßt. Diese Arbeitsaufgaben werden weiter unten näher ausgeführt. Die Bearbeitung einer kleinen Bestellung beginnt mit dem Eingang eines Auftragsscheins von einer Buchhandlung. Unverzüglich werden die Kundendaten kontrolliert (u. a. Ermittlung der Buchhandlung, Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Kunden, Feststellung seiner Versicherung). Diese Arbeitsaufgaben werden unabhängig vom Wert des jeweiligen Auftrags von der CELF in jedem Fall durchgeführt. Bei kleineren Auftraggebern sind die Bearbeitungsgänge wiederholt auszuführen und erfordern demzufolge mehr Zeit. Die Tätigkeiten der Nachforschung bestehen darin, die richtige ISBN-Nummer der bestellten Bücher herauszufinden, die Bücher in den Verlagskatalogen und in den Datenbanken (Électre, Cézame, Minitel) zu suchen und zu überprüfen, ob sie vorrätig sind. Unter diesen Voraussetzungen sind die Genauigkeit der auf dem Auftragsschein gemachten Angaben und die Herkunft der geringen Bestellungen wichtige Faktoren. Die großen Verlagshäuser geben ihre Bestellungen auf elektronischem Weg auf, d. h. sie sind modern ausgestattet, so daß die CELF die Kenndaten der bestellten Werke mühelos ermitteln kann. Die meisten Kunden der CELF sind indessen kleine Buchhandlungen, die nicht immer moderne Geräte besitzen. Damit erhöht sich die Arbeitsbelastung für die CELF, wenngleich der Umsatz bei den geringen Bestellungen nur 4,8 % ihres gesamten Geschäftsvolumens ausmacht. Die Nachforschungsarbeiten sowie der Umstand, daß die bestellten Bücher nicht am Lager sind, lassen für die CELF Mehrkosten entstehen. Die Bestellung geht entweder auf elektronischem Weg (Édilectre oder Allegro (3) oder auf Papierträger an den Verleger. Bestellungen bei großen Verlagen wie Point Seuil, Folio Gallimard oder Hachette werfen keine besonderen Probleme auf. In der Praxis gehen jedoch die meisten Bestellungen an kleine Verleger, die auf Datenfernübertragung nicht eingestellt sind. Der CELF zufolge werden die Mehrkosten unter diesen Bedingungen besonders deutlich, da geringfügige Bestellungen häufig Bücher von Verlegern betreffen, deren Struktur eine besondere Bearbeitung erforderlich macht. Die CELF bearbeitet 67 % ihrer geringen Bestellungen, ohne die elektronische Übermittlung in Anspruch nehmen zu können. Zudem hängen die jeweiligen Zahlungsmodalitäten weitgehend von der Größe der Verlage ab. So bestehen kleinere Verleger oftmals auf Sofortzahlung. Zu den Transportkosten ist anzumerken, daß die großen Verlage bei Lieferungen in Paris derzeit das Kilo mit 0,75 FRF berechnen (von der Branche vereinbarter Preis). Die üblichen Tarife der Eilversanddienste und der Post für die Zustellung von Büchern kleinerer Händler betragen 6,5 FRF bzw. 24 FRF je Kilogramm. Da die den im Ausland ansässigen Buchhändlern in Rechnung gestellten Beträge global festgesetzt werden, führt die Bearbeitung ihrer Bestellungen nach Aussage der französischen Regierung zu einer Verringerung der Gewinnspannen. Für jede Lieferung müssen die Bücher sorgfältig verpackt werden; außerdem ist eine ausführliche Rechnung dreifach auszufertigen, denn ein Exemplar ist der Sendung beizugeben, ein zweites wird per Post dem Kunden zugeschickt und ein drittes geht in die Buchhaltung. Schließlich müssen alle diese Vorgänge von der Buchhaltung der CELF erfaßt werden. Hierzu hebt Frankreich hervor, daß die Bearbeitung einer Rechnung über einen Wert von 100 FRF den gleichen Arbeitsaufwand verursacht wie eine Rechnung über einen Wert ab 10 000 FRF. Ausgehend von den statistischen Angaben bringt Frankreich vor, daß die Zahl der 1994 bearbeiteten geringen Bestellungen einem normalen Stand entspricht. In dem genannten Jahr legte die CELF 9 725 Rechnungen für geringe Bestellungen (das sind 47 % ihrer insgesamt 20 672 Rechnungen) vor. Diese Kleinaufträge waren von 1 848 Kunden erteilt worden und entsprachen 19 761 Auftragslinien und 24 933 bestellten Büchern. Der Umsatz, der sich aus berechneten Auftragswerten von bis zu 500 FRF ergab, belief sich auf 2,28 Mio. FRF, was jedoch nur 4,83 % des insgesamt von der CELF erwirtschafteten Umsatzes ausmachte (4). Zur Rentabilität der geringen Bestellungen räumt Frankreich ein, daß einige Aufträge mit einem Wert unter 500 FRF mitunter rentabel sein können, während dies auf andere nicht zutrifft. Die Rentabilität eines Auftrags hängt von der Art und der Anzahl der betreffenden Bücher sowie von der Genauigkeit der im Auftragsschein enthaltenen Angaben ab. Frankreich bleibt allerdings dabei, daß Bestellungen bis zu 500 FRF, die von der CELF ausnahmslos erledigt werden müssen, in der Regel nicht rentabel sind. Der Grenzwert von 500 FRF war von Frankreich anhand objektiver Kriterien festgelegt worden; d. h., rein ökonomisch gesehen sind Aufträge mit einem Wert von 0 bis 500 FRF für einen privaten Marktteilnehmer insgesamt unrentabel; hinzu kommt, daß Aufträge unter 500 FRF in den meisten Fällen (67 %) kleinere Privatverlage betreffen; außerdem ist die Bearbeitung von geringen Bestellungen mit einer Kleinbuchführung verbunden. Ausgehend von rein ökonomischen Kriterien würde ein Marktteilnehmer diese Bestellungen gar nicht bearbeiten. Frankreich stützt sich in seiner Argumentation auf seine betriebliche Kostenanalyse. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1994 wurden im Rahmen von Kleinaufträgen 24 933 Bücher verkauft. Die Einnahmen aus diesen geringen Bestellungen beliefen sich auf 2,5 Mio. FRF, d. h. 100,2 FRF pro verkauftem Buch. Dagegen betrugen die gesamten Bearbeitungskosten der geringen Bestellungen im gleichen Zeitraum 4,48 Mio. FRF, d. h. 180 FRF pro Buch. Bei einem Vergleich dieser beiden Werte lassen sich die Verluste pro Buch bei der Bearbeitung eines Kleinauftrags wertmäßig annähernd wie folgt erfassen: 100,2 - 179,6 = 79,4 FRF. Im Durchschnitt umfaßt ein Kleinauftrag 2,56 Bücher; damit beläuft sich der durchschnittliche Verlust pro Bestellung auf 203,2 FRF (79,4 × 2,56). Frankreich führt hierzu an, daß die gleichen Angaben von ihm im April 1995 dem GEI mitgeteilt worden sind. Die nachstehende Tabelle zeigt eine Gesamtanalyse der durch die Beihilfe für die CELF zu erreichenden Deckung der Mehrkosten. In der Betriebsbuchführung wird der Mehrbetrag mit etwa 50 000 FRF veranschlagt. Es muß allerdings präzisiert werden, daß die rund 44 000 FRF an Einnahmen nicht direkt aus von der CELF bearbeiteten Kleinaufträgen stammen, sondern aus Gründen der Transparenz mit aufgenommen wurden (5). Folglich wurde diese Summe vom Ges

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.