Europäische Union

1999/718/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing Espanã SA (DEMESA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 498) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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achten. Zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lage, in der sich das Unternehmen ohne die Gewährung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen befinden würde, hat Spanien alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien zugunsten der Daewoo Electronics Manufacturing España SA gewährten staatlichen Beihilfen bestehend aus a) einem Vorteil durch einen neunmonatigen Aufschub der Zahlung des Grundstückspreises, gerechnet ab Inbesitznahme des Grundstücks im Industriepark Júndiz (Vitoria-Gasteiz) durch Daewoo Electronics Manufacturing España SA (DEMESA) zwecks Ausführung der Bauarbeiten bis zur Entrichtung des Kaufpreises in Höhe von 184075,79 EUR, b) einem Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem von gezahlten Preis für ein Grundstück im Industriepark Júndiz in Höhe von 213960,31 EUR, c) einem Mehrbetrag in Höhe von 5 %, um den die zulässige Beihilfehöchstgrenze von 20 % der im Rahmen des EKIMEN-Programms beihilfefähigen Kosten überschritten wurde, wobei von diesen Kosten Ausrüstungen abzuziehen sind, deren Wert in dem von den spanischen Behörden als Anhang zu ihrem Schreiben vom 24. Juli 1998 vorgelegten Prüfbericht mit 1803036,31 EUR angegeben wird, d) einer Steuergutschrift für 45 % der Investitionskosten, genehmigt durch die Diputación Foral von Álava durch die Entscheidung Nr. 737/1997 vom 21. Dezember 1997, e) einer Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer für neugegründete Unternehmen gemäß Norma Foral 24/1996 Artikel 26, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um a) die in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern, b) hinsichtlich der in Artikel 1 Buchstaben d) und e) genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen dem Empfänger die erlangten Vorteile wieder zu entziehen. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt nach den nationalen Vorschriften. Die zurückzufordernde Beihilfe umfaßt Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 24. Februar 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 103 vom 4.4.1998, S. 3. (2) Vitoria-Gasteiz ist ein Ort in Álava, einer der drei Provinzen oder historischen Regionen des Baskenlandes. (3) Siehe Fußnote Nr. 1. (4) ABl. C 266 vom 25.8.1998, S. 6. (5) Eine von der Kommission mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 Nr. SG(96) D/11028 (staatliche Beihilfe Nr. 529/96) genehmigte Regelung. Das Dekret der baskischen Regierung über die Einführung der Regelung (Dekret Nr. 289/1996 vom 17. Dezember 1996) wurde im Amtsblatt der baskischen Regierung (Boletin Oficial del País Vasco) Nr. 246 vorn 23. Dezember 1996, S. 20138, veröffentlicht. (6) Auf der Grundlage der Informationen der Beschwerdeführer (die eine von einem auf die Errichtung von Kühlschrankwerken spezialisierten Engineeringunternehmen erstellte Untersuchung vorlegten) beschloß die Kommission, auch zu prüfen, ob die Investitionskosten von DEMESA künstlich überhöht wurden, um in den Genuß eines höheren Zuschusses zu kommen. (7) Sechste Zusatzbestimmung der Norma Foral (Regionalgesetz) Nr. 22/1194 vom 20. Dezember (Boletin Oficial del Territorio Histórico de Álava (BOTHA) Nr. 5 vom 13.1.1995), dessen Gültigkeit für das Jahr 1996 durch die Fünfte Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 33/1995 vom 20. Dezember (BOTHA Nr. 4 vom 10.1.1996) und für 1997 durch Absatz 2.11 der einzigen Ausnahmebestimmung der Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli (BOTHA Nr. 90 vom 9.8.1996) gemeinsam mit der Siebten Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 31/1996 vom 18. Dezember (BOTHA Nr. 148 vom 30.12.1996) verlängert wurde. Für das Jahr 1998 konnte die Steuergutschrift auf der Grundlage der Elften Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 33/1997 vom 19. Dezember (BOTHA Nr. 150 vom 31.12.1997) und für 1999 aufgrund der Siebten Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 36/1998 vom 17. Dezember (BOTHA Nr. 149 vom 30.12.1998) gewährt werden. (8) Norma Foral (Regionalgesetz) Nr. 24/1996 über die Körperschaftssteuer. (9) 33 Produktionsanlagen, 33 Tochtergesellschaften und 19 Niederlassungen. (10) 2,388 Mio EUR (1 EUR = 1,1410 USD, Wechselkurs Inf[fmxeuro]uro, Februar 1999). (11) Hoechstgrenze für Regionalbeihilfen im Baskenland gemäß der spanischen Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen (ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3). (12) 71133388,63 EUR. (13) Der angewandte Zinssatz kann 2 bis 5 Punkte unter dem Nominalzinssatz liegen. (14) Bruttosubventionsäquivalent. (15) 17783347,16 EUR. (16) Informationen der spanischen Presse zufolge (El País, 11.11.1998), die sich auf eine Gewerkschaftsaktion stützten, hatte DEMESA 170 Mitarbeiter, von denen 90 % keine unbefristeten Arbeitsverträge hatten. (17) Siehe Artikel 6 des Finanzabkommens in der Fassung des Gesetzes Nr. 38/1997 vom 4. August 1997. Die Selbstverwaltungskörperschaften der anderen baskischen Provinzen (Vizcaya und Guipúzcoa) haben ebenfalls Befugnisse auf diesem Gebiet. (18) Siehe Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996. (19) 15 % der Sachanlageinvestitonen; 10 % des Bilanzergebnisses, die für Investitionsrücklagen bestimmt sind; 30 % der Ausgaben für FuE; 15 % der Investitionen für den Umweltschutz; 25 % der Investition zur Förderung des Exports. Siehe Artikel 37, 39, 41, 42 und 43 der Norma Foral Nr. 24/1996. (20) Die Regionalbehörden beziehen sich insbesondere auf die "Theorie des Wettbewerbsvorteils" von Prof. Michael Porter, beispielsweise seine Arbeit The competitive advantage of nations, The Free Press, New York, 1990, oder seine neuere Veröffentlichung Clusters and the New Economics of Competition in Harvard Business Review, Band Nr. 76, Nr. 6, November-Dezember 1998, S. 79-90. Im vorstehend genannten Artikel wird mit "Cluster" eine "geographische Konzentration" von verflochtenen Unternehmen und Einrichtungen in einem bestimmten Gebiet bezeichnet (S. 78). Zu den "Clustern" gehören sowohl Anbieter spezieller Inputfaktoren (Bauteile, Ausrüstungen, Dienstleistungen) als auch Erbringer spezieller Infrastrukturleistungen. Häufig dehnen sich die "Cluster" auch auf Verkaufsnetze und Kunden sowie auf die Hersteller komplementärer Erzeugnisse aus. Ferner gehören öffentliche und private Einrichtungen dazu, die Informationen, Forschung, Ausbildung und technische Hilfe anbieten. Das Typische bei dieser Definition liegt in der "geographischen Konzentration". Im gleichen Artikel weist der Autor darauf hin, daß "die Regierungspolitik in den Entwicklungsländern oft ungewollt der Bildung von 'Clustern' entgegengerichtet ist. Durch Beschränkungen bei der Ansiedlung von Unternehmen sowie Investitionsbeihilfen in wirtschaftlich schwachen Regionen kann es zum Beispiel zu unnatürlichen Streuungen von Unternehmen über ein Gebiet kommen." (21) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (22) "Los principios y normas de armonización fiscal en el concierto económico" (Grundsätze und Regeln der Steuerharmonisierung im Finanzabkommen), Fundación Banco Bilbao Vizcaya, 1997. (23) Slg. 1997, S. I-135. (24) Dieser Betrag weicht geringfügig vom Betrag von 412,5 Mio. ESP ab, was sich aus der Multiplikation des Quadratmeterpreises mit der Größe von 100000 m2 erklärt. (25) Siehe Fußnote 16. (26) Daewoo Electronics hatte erwogen, auch in Verdun (Frankreich) ein Werk mit 300 Arbeitsplätzen zu bauen. Der CECED legte in diesem Fall ebenfalls Beschwerde wegen der Beihilfen ein, die die französischen Behörden im Zusammenhang mit dieser Investition gewähren wollten. Im Dezember 1997 forderte die Kommission bei den französischen Behörden entsprechende Auskünfte an. Diese teilten der Kommission mit, daß Daewoo Electronics das Projekt zurückgezogen habe. (27) "Aims To Lead Global Refrigerator Market", Juni 1997, http://www.dwe.daewoo.co.kr/news. (28) Bericht "World Major Household Appliances to 2001", The Freedonia Group Inc., März 1998. Siehe dazu auch die Financial Times vom 2.7.1997, S. 13: Rough und tumble industry. Domestic appliance groups are adopting varied tactics to boost market share in Europe's stagnant market, wo festgestellt wird, daß der Markt auf dem Gebiet von Kühlschränken und Küchenherden gesättigt ist. (29) Siehe http://www.fagorelectrodomesticos/mcc.es. Fagor ist ein Unternehmen des Konzerns Mondragón Corporación Cooperativa (MCC), (http://mondragon.mcc.es/spanish(indice.html) mit Sitz in Mondragon, Guipúzcoa, Baskenland). Mit über 100 Tochtergesellschaften und Niederlassungen und einem Umsatz von 29 % seiner Produktion auf dem Weltmarkt ist MCC der wichtigste Konzern im Baskenland und gehört zu den fünf größten Konzernen Spaniens mit einem Umsatz von 726706 Mio. ESP im Jahr 1997 (4367591023,28 EUR, davon 86000 Mio. ESP (516870409,77 EUR) aus dem Verkauf von Elektrohaushaltsgeräten) gegenüber einem Umsatz von 354247 Mio. ESP im Jahr 1992. MCC beschäftigt 34397 Mitarbeiter, und der Wert seiner Aktiva wird mit 1541621 Mio. ESP (9265328813,72 EUR) angegeben. Der Konzern hat 4 Werke in Asien, 4 in Lateinamerika und 2 in Afrika (einschließlich 2 Kühlschrankwerken in Argentinien und Marokko). (30) Siehe Fußnote 31. (31) Siehe Fußnote 32. (32) CECED: Information im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. (33) "Electrolux to phase out production at two UK factories", 14. Oktober 1997, http://www.electrolux.se/corporate/pressnotes. (34) "Electrolux intends to move production from refrigerator factory in Finland", 27. Oktober 1997, http://www.electrolux.se/corporate/pressnotes. (35) Siehe http://www2.whirlpool.com/htm/corp/investor. (36) Das wichtigste Werk des Whirlpool-Konzerns in Westeuropa. (37) Siehe http://www.merloni.it/fr_azi.htm. (38) Der innergemeinschaftliche Handel mit Haushaltskühlschränken (KN-Codes 8418 21, 8418 22 und 8418 29) hatte 1996 ein Volumen von 677692000 EUR und 1997 von 732189000 EUR. 6,91 % (1996) bzw. 7,6 % (1997) des Umsatzes entfielen auf in Spanien hergestellte Haushaltskühlschränke. 8,23 % (1996) und 7,41 % (1997) entfielen auf Gemeinschaftsaktionen auf dem spanischen Markt. Der innergemeinschaftliche Handel mit Kühl-/Gefrierkombinationen mit separaten Außentüren (mit Ausnahme von Kombinationen für Zivilflugzeuge) (KN-Codes 8418 10 91 und 8418 10 99) betrug 484470000 EUR im Jahre 1996 und 555665000 EUR im Jahre 1997. 19,41 % (1996) bzw. 17,72 % (1997) der Waren wurden auf dem spanischen Markt abgesetzt. (39) Den Informationen der Regionalbehörde zufolge setzen sich die Aktionäre von Gazteizko Industria Lurra SA wie folgt zusammen: Kommunalverwaltung von Vitoria-Gasteiz (58,22 %), SPRILUR SA (41,78 %). Die SPRILUR SA wiederum wird von der baskischen Regierung kontrolliert, die 95,52 % des Kapitals derselben hält. (40) Dieser Zinssatz beträgt 10,56 % für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Juli 1997 bzw. 6,22 % für die Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 1997. (41) Die Summe der beiden Beträge, die sich aus der proportionalen Anwendung der für die beiden Zeiträume im Jahr 1997 (Januar bis Juli/August bis Dezember) geltenden Zinssätze auf die entsprechende Anzahl von Monaten (6 und 3) der Nutzung des Grundstücks in den jeweiligen Zeitabschnitten ergibt. (42) Siehe Fußnote 21. (43) Artikel 6.1.a) des Dekrets definiert die strategischen Projekte als Projekte mit einer Mindestinvestitionssumme von 10000 Mio. ESP oder der Schaffung von mindestens 300 Arbeitsplätzen. Auch bestimmte Projekte 'mit komplexer Finanzierung' können in diese Kategorie fallen. (44) Die Liste der "vorrangigen Gebiete" ist im Anhang I des Dekrets enthalten. (45) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (46) Siehe Fußnote 32. (47) MCC hat eine echte Internationalisierung seiner Industriestandorte und seiner Marktpräsenz erreicht. (48) Siehe Schreiben vom 6. März 1998, S. 42. (49) Slg. 1987, S. 4013. (50) Slg. 1996, S. I-4551. (51) In der Antwort der spanischen Behörden auf die Einleitung des Verfahrens heißt es wörtlich: "dem Unternehmen DEMESA wurden aufgrund des Beschlusses Nr. 737/1997 vom 21. Oktober die in der Sechsten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 (45 %ige Steuergutschrift für Investitionen) vorgesehenen Vergünstigungen für ihr Investitionsvorhaben gewährt". (52) Siehe Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Band II A, Normen für staatliche Beihilfen, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg, 1995, S. 72. (53) Es wird nur der Teil der Bestimmung wiedergegeben, der für die Bewertung der Beihilfeelemente relevant ist. (54) Slg. 1974, S. 709. (55) Siehe Fußnote 55. (56) Siehe Fußnote 11. (57) Slg. 1994, S. I-4103. (58) Siehe Fußnote 23.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.