Europäische Union

1999/718/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing Espanã SA (DEMESA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 498) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0718 1999/718/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing Espanã SA (DEMESA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 498) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 292 vom 13/11/1999 S. 0001 - 0022 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing Espanã SA (DEMESA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 498) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/718/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem vorgenannten Artikel(1) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I VERFAHREN Mit Schreiben vorn 11. Juni 1996 erhielt die Kommission eine Beschwerde des spanischen Verbandes der Hersteller von Elektrohaushaltsgeräten (Asociación Nacional de Fabricantes de Electrodomésticos de Línea Blanca, im folgenden als ANFEL bezeichnet) über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten der Daewoo Electronics Manufacturing España SA (im folgenden als DEMESA bezeichnet), mit Sitz in Vitoria-Gasteiz(2) in der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlandes (nachfolgend als Baskenland bezeichnet) durch Spanien in Form von Zuschüssen und Steuerbefreiungen, die über die im Baskenland zulässige Regionalbeihilfengrenze hinausgingen. Darüber hinaus erhielt die Kommission Beschwerden zum gleichen Gegenstand von einem Wettbewerber von DEMESA, dem Europäischen Verband der Hersteller von Elektrohaushaltsgeräten Conseil Europeen de la Construciton Electro Domestique (im folgenden als CECED bezeichnet), sowie vom entsprechenden italienischen Verband (Associazione Nazionale Industria Elettrotecniche ed Elettroniche, nachfolgend als ANIE bezeichnet). Mit Schreiben vom 26. Juni 1996 forderte die Kommission bei der spanischen Regierung Informationen zu dem obengenannten Fall an. Auf ein weiteres Schreiben vom 11. September 1996 antwortete Spanien mit Schreiben vom 16. September mit ersten Informationen. Mit Schreiben vorn 11. Februar 1997 wurden diese Informationen durch die Regionalbehörden des Baskenlandes ergänzt. Nach einem längeren Briefwechsel setzte die Kommission Spanien mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 von ihrer Entscheidung in Kenntnis, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der möglichen Gewährung verschiedener Beihilfen an DEMESA einzuleiten, und forderte Spanien auf, eine Reihe von Informationen vorzulegen. Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme zur genannten Beihilfe auf. Spanien gab seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 23. Januar 1998 und 6. März 1998 ab. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von Beteiligten, die sie an Spanien weiterleitete, um diesem Gelegenheit zu geben, seinen eigenen Standpunkt darzulegen. Die entsprechende Stellungnahme ging mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 bei ihr ein. Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 teilte die Kommission Spanien ihre Entscheidung mit, das bereits eingeleitete Verfahren auszudehnen. Die Entscheidung der Kommission über die Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Spanien gab seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 22. und 24. Juli 1998 ab. Die Kommission forderte die Beteiligten zu einer Stellungnahme zur Beihilfe auf. Die bei der Kommission eingegangenen Stellungnahmen wurden an Spanien weitergeleitet, um diesem Gelegenheit zu einer eigenen Stellungnahme zu geben, die mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 abgegeben wurde. Es fanden zwei Treffen in Brüssel (29. Oktober 1998) und Vitoria-Gasteiz (15. Dezember 1998) zwischen Vertretern der Kommission und der baskischen Behörden statt, bei denen letztere ihre Position bekräftigten. II BESCHREIBUNG DER BEIHILFE II.1 Die Maßnahmen Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wurde aufgrund folgender Maßnahmen eingeleitet und später ausgedehnt: - der unentgeltlichen Nutzung eines Grundstücks von 500000 m2 im Industriepark Júndiz in Vitoria-Gasteiz durch DEMESA seit 1996 und der nachträglichen Festlegung eines Kaufpreises für dieses Grundstück unter dem marktüblichen Preis; - die der DEMESA im Rahmen des Programms EKIMEN gewährte Beihilfe(5), soweit sie nicht unter die allgemeine Bestimmung dieses Programms fällt, die eine Beihilfeintensität von 10 % der beihilfefähigen Kosten zuläßt, die den tatsächlich von DEMESA investierten Beträgen(6) entsprechen; dieser Prozentsatz ergibt sich, weil das Projekt weder strategischen Charakter hat noch Arbeitsplätze schafft; - einer Steuergutschrift in Form einer 45 %igen Ermäßigung des geschuldeten Körperschaftssteuerbetrages(7) sowie anderer Steuervergünstigungen, die der DEMESA im Rahmen der Steuerregelung der Provinz Álava(8) eingeräumt wurden. II.2 Der Beihilfempfänger Bei dem Beihilfeempfänger handelt es sich um DEMESA mit Sitz im Industriepark Júndiz in Vitoria-Gasteiz, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Daewoo Electronics Co. Ltd (nachfolgend als Daewoo-Electronics bezeichnet), die wiederum eine Tochtergesellschaft des multinationalen DaewooKonzerns aus Südkorea ist. Daewoo Electronics Co. Ltd wurde 1971 gegründet, verfügt über ein weltweites Netz von 92 Produktionsanlagen(9) und stellt Artikel der Unterhaltungselektronik und Elektrohaushaltsgeräte sowohl für den einheimischen Markt als auch für den Weltmarkt her. 1997 belief sich der Gesamtumsatz des Unternehmens auf 2725 Mio. USD(10). II.3 Die Kooperationsvereinbarung zwischen DEMESA und den baskischen Regionalbehörden Am 13. Dezember 1996 unterzeichneten die baskischen Regionalbehörden und Daewoo Electronics Co. Ltd eine Kooperationsvereinbarung (contrato de colaboración), der zufolge sich das Unternehmen verpflichtete, im Baskenland ein Werk für die Herstellung von Kühlschränken zu errichten. Im Gegenzug verpflichteten sich die baskischen Regionalbehörden, diese Investition durch die Gewährung einer Reihe von Zuschüssen zu unterstützen. Die Vereinbarung trat am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Punkt 3 der Kooperationsvereinbarung betrifft die Zuschüsse und sonstigen Vergünstigungen, die die Regionalbehörden für das Projekt gewähren können; dabei handelt es sich um einen verlorenen Zuschuß von bis zu 25 % der Sachanlageinvestitionen und der Anlaufkosten sowie sämtliche für Investoren im Baskenland allgemein verfügbaren staatlichen Beihilfen für Umweltschutzprojekte, FuE-Projekte und Energiesparprogramme. Die zulässige Hoechstgrenze der Beihilfe beträgt im Baskenland 25 % des Nettosubventionsäquivalents (NSÄ)(11) (bei KMU 35 %). Nach Maßgabe dieser Vereinbarung sollte Daewoo Electronics ein Unternehmen mit Sitz im Baskenland gründen (DEMESA). Das neugegründete Unternehmen sollte dann einen Geschäftsplan (plan de negocio) vorlegen, dessen Genehmigung durch die baskischen Regionalbehörden eine unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten der Vereinbarung bildete. Dieser Geschäftsplan für den Zeitraum von 1996 bis 2001 wurde den Regionalbehörden im September 1996 vorgelegt. Er sah Investitionen in Höhe von 11835600000 ESP(12) und die Schaffung von 745 Arbeitsplätzen vor. Mit dem Verkauf sollte 1997 begonnen werden, hauptsächlich auf dem einheimischen Markt sowie in Frankreich und Italien, 1998 sollte die Ausdehnung auf Deutschland und das Vereinigte Königreich erfolgen. Anfangs sollte der größte Teil des Umsatzes durch Inlandsverkäufe erzielt werden. Die Exporte sollten Jahr für Jahr zunehmen und in drei bis vier Jahren 60 % des Gesamtumsatzes erreichen. II.4 Das Programm EKIMEN und der verlorene Zuschuß für DEMESA Der verlorene Zuschuß in Höhe von 25 % der Sachanlageinvestitionen wurde im Rahmen der bereits erwähnten Kooperationsvereinbarung vom 13. März 1996 vereinbart und am 24. Dezember 1996 durch Entscheidung der baskischen Regierung im Rahmen des von der Kommission am 13. Dezember 1996 genehmigten Regionalbeihilfeprogramms EKIMEN gewährt. Dieses Programm erstreckt sich über die Jahre 1996 bis 1998. Ziele sind die Förderung der regionalen Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Beihilfen werden in Form von verlorenen Zuschüssen oder zinsgünstigen Krediten(13) für die Errichtung neuer oder die Erweiterung und Modernisierung bestehender Anlagen gewährt. Die beihilfefähigen Kosten umfassen Grundstück, Gebäude und Anlagen. Beihilfeempfänger sind u. a. Unternehmen, die in der Industrie und im Bergbau tätig sind. Für die Beantragung von Beihilfen im Rahmen des Programms EKIMEN müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: - Das Investitionsprojekt muß in technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht tragfähig sein und innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der Beihilfegewährung durchgeführt werden; - die Investition muß sich auf mehr als 360 Mio. ESP belaufen; - mit dem Projekt müssen mindestens 30 Arbeitsplätze geschaffen werden; - Sachanlagen, die an Dritte abgetreten werden oder von einem Unternehmen des gleichen Konzerns geschaffen wurden, sind nicht beihilfefähig; - mindestens 30 % der Investitionskosten müssen aus Eigenmitteln des Beihilfeempfängers finanziert werden. Zu den Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen, insbesondere zur Anpassung ihrer Höhe nach bestimmten Kriterien, erklärt die Kommission in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1996 (SG(96) D/11029), mit dem das Programm EKIMEN genehmigt wurde, folgendes: "Die Kommission teilt mit, daß der verlorene Zuschuß, der die Hoechstgrenze von 25 % des BSÄ(14) nicht übersteigen darf, in folgenden Tranchen gewährt wird: a) 10 % für den Normalfall, b) 5 % für strategische Projekte oder Projekte, die Arbeitsplätze schaffen, c) 5 % für Projekte in vorrangigen Gebieten und d) 5 % für Projekte, die erheblich zur Entwicklung der Region und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen." Der am 24. Dezember 1996 bewilligte Zuschuß in Höhe von 25 % des BSÄ des Investitionsbetrags entspricht einem Gesamtbetrag von 2958900000 ESP(15), der über vier Jahre verteilt nach folgendem Plan gezahlt werden sollte (in 1000 ESP): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Dieser Betrag entspricht einer Intensität von 18,76 % des NSÄ, d. h. er liegt unter der für das Baskenland festgelegten Hoechstgrenze von 25 % des NSÄ. Im Gegensatz zu den Vorgaben aus dem DEMESA-Geschäftsplan sollte der Gesamtbetrag in Höhe von 11835600000 ESP, der die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe bildete, im Zeitraum 1996-1999 und nicht im Zeitraum 1996-2001 investiert werden. Die Kommission äußerte - später zerstreute - Zweifel an der Einhaltung der Bedingung, das Projekt innerhalb von drei Jahren abzuschließen, die zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Beantragung einer Beihilfe zählt. Die Regionalbehörden bestätigten, daß sich die Zahlung der Beihilfe über drei Jahre erstrecken würde, auch wenn sie sich in Anbetracht ihres Bewilligungsdatums, des 24. Dezembers 1996, auf vier Haushaltsmittelzuweisungen aufteilt. Außerdem bestätigten die Regionalbehörden, daß die Investition von DEMESA die Schaffung von 412 Arbeitsplätzen im Zeitraum 1996-1999 bedeuten würde. Nach den letzten Angaben der Regionalbehörden vom Monat Juni 1998 bestätigte DEMESA die Durchführung von Investitionen in Höhe von 44 % des Gesamtbetrags. Zum anderen waren bis zu diesem Zeitpunkt 201 Arbeitsplätze geschaffen worden(16). II.5 Steuervergünstigungen in der Provinz Álava Die Steuergesetzgebung im Baskenland regelt sich nach dem Finanzabkommen zur Regelung der steuerlichen Beziehungen zwischen der Zentralregierung und dem Baskenland, niedergelegt im Gesetz Nr. 12/1981 vom 13. Mai, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 38/1997 vom 4. August. Im Rahmen dieses Finanzabkommens kann die Diputación Foral von Álvala (Selbstverwaltungskörperschaft) unter bestimmten Voraussetzungen das Steuersystem in ihrem Gebiet selbst einführen, verwalten und anpassen(17). Aufgrund der ihr im Finanzabkommen übertragenen Befugnisse hat die Diputación Foral von Álava folgende Steuervergünstigungen beschlossen: a) Eine Steuergutschrift für 45 % der über 2,5 Mrd. ESP hinausgehenden Investitionen. Diese Gutschrift gilt für den geschuldeten Körperschaftssteuerbetrag. Ursprünglich sollte sie nur für Investitionen gelten, die in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 realisiert werden, später wurde ihre Gültigkeit durch die nachfolgenden Haushaltsgesetze bis 31. Dezember 1997 verlängert. Die wegen unzureichender Investitionen nicht vorgenommenen Abzüge können in den darauf folgenden Jahren genutzt werden. Der Beschluß über die Gewährung der Steuergutschrift legt auch Termine und Hoechstgrenzen für den jeweiligen Fall sowie sonstige eventuelle Einschränkungen fest. Die in der Vorbereitungsphase des Projekts verwirklichten Investitionen können bei der Berechnung der Gutschrift berücksichtigt werden, sofern die Diputación Foral von Álava dies genehmigt. DEMESA wurde die Steuergutschrift durch Entscheidung Nr. 737/97 der Diputación Foral von Álava vom 21. Oktober 1997 gewährt. b) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage(18) der Körperschaftssteuer um 99 %, 75 %, 50 % bzw. 25 % in vier aufeinander folgenden Jahren, beginnend im ersten Geschäftsjahr, in dem die Bilanz erstmals positiv ausfällt. Diese Ermäßigung gilt für neugegründete Unternehmen in Álava unter der Voraussetzung, daß mindestens 80 Mio. ESP investiert werden und mindestens 10 Arbeitsplätze geschaffen werden. c) Verschiedene Ermäßigungen des zu zahlenden Steuersatzes(19), die maximal 40 % dieses Steuersatzes betragen dürfen. III AUFFORDERUNG ZUR VORLAGE BESTIMMTER INFORMATIONEN UND EINLEITUNG DES VERFAHRENS In der Spanien mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 bekanntgegebenen Entscheidung gab die Kommission - der spanischen Regierung auf, die erforderlichen Informationen beizubringen, um feststellen zu können, ob der verlorene Zuschuß in Übereinstimmung mit dem Programm EKIMEN gewährt wurde und ob die Investitionskosten den tatsächlich vorgenommenen Investitionen entsprechen, - und leitete aufgrund bestimmter Steuermaßnahmen und der unentgeltlichen Nutzung eines Grundstücks und dessen nachfolgenden Verkaufs zu einem Preis unter dem marktüblichen Preis das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ein. III.1 Antwort Spaniens auf die Entscheidung betreffend die Beibringung von Informationen: Zuschuß im Rahmen des Programms EKIMEN Spanien legte die nachstehenden von der baskischen Regionalregierung beigebrachten Informationen vor: Da der Zuschuß von 25 % des BSÄ der von 1996 bis 1999 durchgeführten Investitionen im Rahmen eines von der Kommission genehmigten Regionalbeihilfeprogramms gewährt wurde, waren die Regionalbehörden der Auffassung, daß keine Verpflichtung zur Notifizierung dieser Beihilfe bestand. Nach Aufforderung durch die Kommission (die ihrerseits aufgrund der zuvor genannten Beschwerden handelte) unterrichteten die Regionalbehörden diese über die Gewährung des Zuschusses. Zugleich hoben die baskischen Behörden hervor, daß das von DEMESA vorgelegte Projekt allen im Rahmen des Programms EKIMEN festgelegten Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe entsprach und seine wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit gewährleistet war. Zur konkreten Erfuellung der Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses erklärten die Regionalbehörden folgendes: - Die Haushaltsgeräteindustrie hat im Baskenland strategische Bedeutung, die von den Regionalbehörden mit der Theorie des Wettbewerbsvorteils und der Cluster(20) untermauert wird. Den Regionalbehörden zufolge erbringt der Industriekomplex für Haushaltsgeräte 6 % des BIP der Region und kann deshalb als strategisch eingestuft werden. Außerdem hat das Projekt selbst strategische Bedeutung, da die Niederlassung der DEMESA im Baskenland den Wettbewerb zwischen Unternehmen eines Sektors belebt, der unter dem Mangel an starken örtlichen Wettbewerbern in dieser Region leidet. - Es war wichtig, zu demonstrieren, daß ein multinationaler Konzern in einem von der Wirtschaftskrise besonders stark betroffenen Gebiet investiert. - Der DEMESA gewährte Zuschuß liegt unter dem im Programm EKIMEN vorgegebenen Limit von 25 % des Bruttosubventionsäquivalents (BSÄ), das wiederum nur etwa 20 % des Nettosubventionsäquivalents (NSÄ) darstellt, d. h. unter der für das Baskenland festgelegten Hoechstgrenze liegt. - Die Tatsache, daß die Investitionen nicht in einem prioritären Gebiet vorgenommen wurden, bedeutet nach Maßgabe des Programms EKIMEN nicht, daß der von DEMESA in Anspruch genommene Zuschuß das für Beihilfen festgelegte Limit von 25 % des BSÄ nicht ausschöpfen darf; die Regionalbehörden verfügen über weitreichende Befugnisse, die eine volle Inanspruchnahme dieses Limits zulassen. - Es liegen keine objektiven Hinweise vor, die die Behauptung des Beschwerdeführers bestätigen, daß die von DEMESA getätigten Investitionen nur die Hälfte der gemeldeten Höhe ausmachen; dennoch wurde beschlossen, die Investitionen einer Wirtschaftsprüfung zu unterziehen. - Das Programm EKIMEN sieht ein Verfahren für die Kontrolle und Begleitung der Investitionen vor, mit dem jederzeit nachgewiesen werden kann, daß der gezahlte Zuschuß den tatsächlich getätigten Investitionen entspricht. III.2 Bemerkungen Spaniens III.2.1 Unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks von 500000 m2 und dessen nachfolgender Verkauf zu einem nicht marktüblichen Preis Die Regionalbehörden erklären, daß DEMESA niemals ein Grundstück von 500000 m2 unentgeltlich genutzt habe. Unter Berufung auf Urkunden machen die Regionalbehörden geltend, daß die Gesellschaft ein Grundstück von nur 100000 m2 nutzte und anschließend erwarb. Nach den Bestimmungen des Liegenschaftsrechts konnte die Unterzeichnung des Kaufvertrags erst nach der Ausgliederung und Zusammenlegung verschiedener vorher bestehender Grundstücke erfolgen. Zugleich legten die Regionalbehörden Luftaufnahmen vor, die in der Tat beweisen, daß die DEMESA nur ein von ihr erworbenes Grundstück mit 100000 m2 genutzt hat. Während der Verkaufsverhandlungen kam es jedoch zu Komplikationen, da das betroffene Grundstück verpachtet war und die Landwirte eine Entschädigung für die im Zuge der Bauarbeiten vernichteten Kulturen forderten. Deshalb wurde der Kaufvertrag erst nach Einleitung eines Räumungsverfahrens, gefolgt von einer außergerichtlichen Einigung, am 30. Dezember 1997 unterschrieben. Den Regionalbehörden zufolge konnte die Eigentumsübertragung erst nach der Klärung des Streits über das Eigentum an Grund und Boden erfolgen, da der Verkäufer Gazteizko Industria Lurra SA sich verpflichtet fühlte, gegenüber dem Käufer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu handeln. Auf jeden Fall betonen die Regionalbehörden, daß der Verkauf in Übereinstimmung mit der spanischen Gesetzgebung erfolgte und man deshalb im Zusammenhang mit den Verkaufsbedingungen nicht von Beihilfe sprechen könne. Was den Kaufpreis des Grundstücks betrifft, so gelten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Durchschnittspreise (zwischen 6000 und 7000 ESP pro m2) für Grundstücke, deren Größe (zwischen 1000 und 10000 m2) deutlich unter dem von DEMESA erworbenen Grundstück (100000 m2) liegt. Logischerweise ist der Quadrameterpreis für ein zehnmal größeres Grundstück natürlich niedriger. Zum Beweis dieser Angaben haben die Regionalbehörden nach dem Verkauf zwei von zwei unabhängigen Sachverständigen erarbeitete Gutachten vorgelegt, denen zufolge der Kaufpreis für ein erschlossenes Grundstück von 100000 m2 bei 4000 bis 5000 ESP/m2 liegt. Deshalb sind die Regionalbehörden der Auffassung, daß der von DEMESA gezahlte Preis von 4125 ESP/m2 für ein erschlossenes Grundstück den Marktbedingungen entspricht. Außerdem enthält die vorgelegte Dokumentation eine "außerbilanzliche Aufstellung der vorhandenen Grundstücke", die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Price Waterhouse für das Geschäftsjahr 1997 erarbeitet wurde. Darin ist für Grundstücke von 50000 m2, die im gleichen Gebiet liegen wie DEMESA, ein Preis von 4481 ESP pro erschlossenem Quadratmeter angegeben. Abschließend führen die Regionalbehörden an, daß die Mitteilung der Kommission vom 10. Juli 1997 betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(21) auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, da der Verkauf des Grundstücks vor der Verabschiedung der genannten Mitteilung beschlossen wurde. III.2.2 Steuervergünstigungen Spanien legte einen von den baskischen Regionalbehörden erarbeiteten sehr ausführlichen Bericht über die Grundlagen und die Funktionsweise des Steuersystems in der Provinz Álava vor. Diesem Bericht zufolge hat die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens die historischen, verfassungsrechtlichen und autonomierechtlichen Grundlagen dieser juristischen Sonderregelung (Partikularrecht) nicht ausreichend berücksichtigt. Im Steuerrecht ist der Bezugsrahmen für diese Sonderregelung durch das unter Nummer II.5 genannte Finanzabkommen vorgegeben. Gestützt auf diese rechtsetzenden Befugnisse im Steuerrecht erläßt die Diputación Foral von Álava rechtskräftige Bestimmungen u. a. für die Körperschaftssteuer. Die Regionalbehörden vertreten die Auffassung, daß es sich bei den Körperschaftssteuerbestimmungen um allgemeine Maßnahmen handelt, die im Zusammenhang mit Artikel 92 EG-Vertrag nicht zu prüfen sind, da es um allgemeine Regelungen für die Körperschaftssteuer in der Provinz Álava geht. Die Auffassung der Kommission, daß dieses System Beihilfeelemente enthalten könnte, weil die möglichen Steuervergünstigungen sich auf dort niedergelassene Unternehmen oder auf Unternehmen beschränken, die wirtschaftliche Verbindungen mit einem Teil des Territoriums eines Mitgliedstaates haben, berücksichtigt nach Meinung der Regionalbehörden die spezifische Struktur des Steuerrechts innerhalb der spanischen Rechtsordnung nicht. Was insbesondere die Steuergutschrift anlangt, so steht deren Gewährung nicht im Ermessen der Diputación Foral von Álava, sondern ist gesetzlich geregelt und erfolgt daher automatisch. Die Regionalbehörden verweisen darauf, daß nach spanischem Recht keine differenzierte steuerliche Behandlung möglich ist und daß abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen Sonderbestimmungen verboten sind. Im Fall der Steuergutschrift haben die baskischen Regionalbehörden keinerlei Ermessensspielraum. Die Entscheidung Nr. 737/97 über die Gewährung der Steuergutschrift ist nur eine Vorabkontrolle der Einhaltung der Bedingungen für die Anwendung der Steuergutschrift und erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und einer ordentlichen Finanzverwaltung. Für den Anspruch auf die Steuergutschrift reicht es aus, wenn das Unternehmen einen kausalen Zusammenhang zwischen den Investitionen in der Vorbereitungsphase des Projekts einerseits und der Umsetzung dieser Investitionen andererseits nachweist. DEMESA hat aufgrund der Entscheidung Nr. 737/97 eine Steuergutschrift für einen Betrag in Höhe von 45 % des Investitionswertes erhalten. Diese Steuergutschrift ist nicht mit weiteren Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen kumulierbar. Schließlich haben die Regionalbehörden einen Bericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß die Steuerbelastung im Baskenland trotz eines Steuersatzes von weniger als 2,5 % höher ist als im übrigen Spanien(22) und daß sie auch die nur in dieser autonomen Gemeinschaft geltenden Steuervorteile überwiegt. III.3 Stellungnahmen der Beteiligten Es ist eine Reihe von Stellungnahmen der Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens eingegangen, die wie folgt zusammengefaßt werden können: - Die spanischen Behörden habe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.