Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bringung öffentlicher Dienstleistungen zu senken. 5.1.2.   Zur Verlängerung des ursprünglichen Vertrags (238) Hinsichtlich des Bestehens einer echten DAWI auf den von der Siremar-Sparte im Rahmen des ursprünglichen Vertrags bedienten Routen führte Siremar SV zunächst die Verbindungen auf, auf denen es öffentliche Dienstleistungen während des Verlängerungszeitraums erbrachte. Auf einigen Routen habe zu gewissen Zeiten während des Jahres Wettbewerb bestanden. Diese Betreiber hätten jedoch ebenfalls öffentliche Dienstleistungen erbracht und eine entsprechende Ausgleichzahlung erhalten. Daher argumentierte Siremar SV, dass die Präsenz dieser Betreiber das Vorliegen einer echten DAWI nicht infrage stelle. Darüber hinaus legte Siremar SV Passagierdaten für die in den Jahren 2010 und 2011 bedienten Routen vor, aus denen hervorging, dass das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen auf allen Einzelrouten unter 300 000 lag (83). Auf dieser Grundlage wären die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e des DAWI-Beschlusses von 2011 festgelegten Bedingungen erfüllt. Da zudem die Frage des aufgrund der Verlängerung der ursprünglichen Verträge gezahlten Ausgleichs im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens offensichtlich geklärt sei, seien auch die in Artikel 2 Absatz 4 des DAWI-Beschlusses von 2011 und in Artikel 2 Absatz 2 der DAWI-Entscheidung von 2005 festgelegten Bedingungen erfüllt. (239) Darüber hinaus machte Siremar SV geltend, dass es keine überhöhten Ausgleichsleistungen vom italienischen Staat erhalten habe. Zum einen verwies das Unternehmen auf einen Bericht des Corte dei Conti, in dem die in Artikel 3 des ursprünglichen Vertrags festgelegte Methode zur Bestimmung des an die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe gezahlten Ausgleichsbetrags bestätigt worden sei. Zum anderen brachte Siremar SV vor, dass während des Zeitraums, in dem das Unternehmen unter Sonderverwaltung stand (September 2010 bis Juli 2012), die Höhe der Subvention in absoluten Zahlen um rund 16 Mio. EUR und in relativen Zahlen um etwa 25 % niedriger gewesen sei als die durchschnittliche Höhe der Subventionen, die das Unternehmen in den beiden vorausgegangenen Jahren (2008 und 2009) erhalten hatte. Siremar SV legte dar, dass die bis Ende 2009 gezahlten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen es dem Unternehmen ermöglicht hätten, seine Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und den Betrieb trotz der allmählichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Aussichten aufrechtzuerhalten. Im Laufe der Zeit sei Siremar jedoch stärker auf die Subventionen angewiesen gewesen: Zwischen 1999 und 2008 sei ihr Anteil am Umsatz von 64 % auf 77 % gestiegen. Ab 2010 sei der Ausgleichsbetrag dann durch das Gesetz von 2009 auf ein Niveau begrenzt worden, das deutlich niedriger war als in den Vorjahren. Siremar SV argumentierte, dass die staatlichen Subventionen die Betriebskosten daher nicht mehr hätten decken können. Somit war die Schlussfolgerung von Siremar SV, dass es in den Jahren, in denen der ursprüngliche Vertrag verlängert wurde, nicht zu einer Überkompensation habe kommen können und dass die neue Methode zur Berechnung der Ausgleichsleistung den neuen Eigentümer der Sparte zwinge, die Sparte zur Steigerung der Effizienz umzustrukturieren. 5.1.3.   Zur möglicherweise rechtswidrigen Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Siremar (240) Siremar SV erinnerte daran, dass die italienischen Behörden der Kommission am 16. Mai 2011 mitgeteilt hätten, dass die Sonderverwaltungen von Tirrenia und Siremar die durch die Entscheidung von 2010 bewilligte Rettungsbeihilfe nach Abschluss des Verkaufs der Tirrenia- und der Siremar-Sparte unter Verwendung der Erlöse aus dem Verkauf dieser Sparten zurückzahlen würden. Siremar SV merkte jedoch an, dass sich der Abschluss des Verkaufs der Siremar-Sparte aufgrund unerwarteter Ereignisse verzögert habe und Siremar SV daher seine Dienste habe wesentlich länger als geplant betreiben und die damit verbundenen Kosten tragen müssen. Die gesamte Rettungsbeihilfe sei jedoch am 18. September 2012, d. h. nur 48 Tage nach Übertragung der Siremar-Sparte am 1. August 2012, in einer einzigen Zahlung vollständig an den Staat zurückgezahlt worden. (241) In Bezug auf die in Randnummer 25 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien verankerte Anforderung wies Siremar SV darauf hin, dass der Liquidationsplan für Tirrenia sowie Siremar lange vor Ablauf der vorgenannten Sechsmonatsfrist auf der Website der Sonderverwaltung (84) veröffentlicht worden sei. Siremar SV fügte hinzu, dass der Kommission sowohl im Rahmen des Genehmigungsverfahren für staatliche Beihilfen als auch im Rahmen des Fusionsgenehmigungsverfahrens alle relevanten Informationen über den weiteren Verlauf des Privatisierungsverfahrens — bei denen es sich nach Angaben von Siremar SV im Wesentlichen um einen Umstrukturierungsplan im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gehandelt habe — regelmäßig übermittelt worden seien. Siremar SV vertrat daher die Auffassung, dass die Kommission umfassend informiert und der Plan realistisch, kohärent und weitreichend genug gewesen sei, um die Rentabilität von Siremar gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien wiederherstellen zu können. (242) Siremar SV brachte ferner vor, dass Siremar nicht mehr als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen gewesen sei, nachdem es die Rettungsbeihilfe erhalten habe, die es ihm ermöglichte, die Dienstleistungen im öffentlichen Interesse regelmäßig zu erbringen und gleichzeitig das Liquidationsverfahren ordnungsgemäß zu durchlaufen. Nach Ansicht des Unternehmens seien diese Tätigkeiten während des fraglichen Zeitraums regelmäßig und ohne die Störungen durchgeführt worden, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten normalerweise kennzeichnen. Siremar SV fügte hinzu, dass der Abschluss der Privatisierung mit der vollständigen Umsetzung des Umstrukturierungsplans zusammengefallen sei. Dieser habe strukturelle Änderungen der Organisation und des Managements von Siremar beinhaltet, die eine Rückkehr zu langfristiger Rentabilität sicherstellen sollten. Schließlich bestätige die Entscheidung von 2010 laut Siremar SV, dass das Prinzip der nur einmaligen Beihilfe im Hinblick auf eine etwaige Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe oder rechtswidrige Beihilfe auch in der Vergangenheit eingehalten worden sei, d. h. auch im Hinblick auf die Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. Daher hätten die italienischen Behörden nach Auffassung von Siremar SV die berechtigte Erwartung haben können, dass dieser Ausgleich keine staatliche Beihilfe beinhaltete. 5.1.4.   Zum neuen Vertrag (243) In Bezug auf das angewandte Verfahren brachte Siremar SV vor, dass Italien den neuen Vertrag nur aus Gründen der Rechtssicherheit am 10. Januar 2012 bei der Kommission angemeldet habe. Daher stimme Siremar SV nicht mit der Auffassung der Kommission im Beschluss von 2012 überein, dass diese Maßnahme eine rechtswidrige Beihilfe darstellen könnte, die unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden war. (244) In der Sache führte Siremar SV die vier Altmark-Kriterien an und legte dar, warum seiner Auffassung nach jedes Kriterium erfüllt sei, wodurch das Vorliegen eines Beihilfeelements im neuen Vertrag ausgeschlossen sei. (245) Erstens sei das Unternehmen mit der Erbringung einer DAWI betraut worden (1. Altmark-Kriterium): In Artikel 3 des neuen Vertrags seien die zu erbringenden Dienstleistungen klar definiert, während in Anhang A des Vertrags die einzusetzenden Schiffstypen und die abzudeckenden Zeiträume im Einzelnen aufgeführt seien und die Anforderungen an den Abend- und Nachtverkehr sowie die Tarifbeschränkungen spezifiziert würden. Zweitens seien die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor transparent und objektiv festgelegt worden (2. Altmark-Kriterium): Der neue Vertrag, seine Anhänge und die CIPE-Richtlinie enthielten eine ausführliche Beschreibung der Berechnungsmethode. Drittens sei ein Ausgleich nur für die im Rahmen der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen angefallenen Nettokosten gezahlt worden (3. Altmark-Kriterium): Der neue Vertrag sehe vor, dass ein Ausgleich nur für die im Rahmen des öffentlichen Interesses erbrachten Dienstleistungen gezahlt werde. Die Elemente, die bei der Berechnung der Kosten und des angemessenen Gewinns, d. h. einer Rendite von 6,5 % auf das Risikokapital, zu berücksichtigen sind, seien in der CIPE-Richtlinie und in den Anhängen B und C des neuen Vertrags aufgeführt worden. Viertens müsse der Ausgleich auf die Mindesthöhe festgesetzt werden (4. Altmark-Kriterium): Siremar SV argumentierte, dass das Ausschreibungsverfahren für die Privatisierung der Siremar-Sparte transparent, offen und diskriminierungsfrei gewesen sei und dass die Methode zur Berechnung des Ausgleichs eine Effizienzsteigerung seitens des Betreibers des Dienstes erfordert habe. (246) Ungeachtet der Begründung anhand der Altmark-Kriterien ging Siremar SV auch auf die Zweifel der Kommission ein, ob der neue Vertrag die im DAWI-Beschluss von 2011 festgelegten Bedingungen einhielt. (247) Insbesondere brachte Siremar SV vor, dass auf der Grundlage der Passagierdaten von 2010 und 2011 die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e des DAWI-Beschlusses von 2011 festgelegte Obergrenze für das Fahrgastaufkommen nicht überschritten worden sei. Darüber hinaus erklärte Siremar SV, dass in Anbetracht des Ergebnisses des Vertragsverletzungsverfahrens (siehe auch Abschnitt 5.1.1) und nach der Privatisierung der Siremar-Sparte auch die Bedingung in Artikel 2 Absatz 4 des DAWI-Beschlusses von 2011 eingehalten werde. (248) Um die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 4 Buchstaben a und b des DAWI-Beschlusses von 2011 nachzuweisen, verwies Siremar SV auf die hinsichtlich der Altmark-Kriterien vorgebrachten Argumente. Darüber hinaus enthalte der neue Vertrag die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen und die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen sowie verbindliche Anforderungen zu wesentlichen Aspekten (Preis, Qualität und Quantität) der erbrachten Dienstleistungen (Artikel 4 Buchstaben d und e des DAWI-Beschlusses von 2011). Des Weiteren seien für jede Route in Anhang A des neuen Vertrags die anwendbaren Höchstpreise für die Transportentgelte pro Person oder Fahrzeug festgelegt worden, wobei zwischen Standardtarifen und ermäßigten Tarifen für Inselbewohner unterschieden werde. Die jährliche Ausgleichszahlung für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werde für die Laufzeit des Vertrags festgelegt. Es gebe jedoch einen Mechanismus, mithilfe dessen alle drei Jahre die wirtschaftlichen Referenzparameter revidiert werden könnten, sowie eine Schutzklausel zugunsten beider Parteien für den Fall unvorhergesehener, struktureller und einen festgelegten Schwellenwert überschreitender Veränderungen bestimmter wirtschaftlicher Parameter. Zudem werde mit dem neuen Vertrag zur Sicherstellung der vollständigen Erfüllung der vorstehend beschriebenen Anforderungen ein strenges, umfassendes und auf Abschreckung beruhendes Sanktionssystem für den Dienstleister eingeführt. Die mit der Aufsicht betrauten Ministerien hätten auch die Befugnis, Inspektionen und Kontrollen durchzuführen und Informationen einzuholen, um die Erfüllung der im Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu beurteilen (Artikel 5 des DAWI-Beschlusses von 2011). Abschließend erklärte Siremar SV, dass es die anderen anwendbaren Bestimmungen des DAWI-Beschlusses von 2011 (Artikel 6 bis 9) eingehalten habe, indem es die allgemeinen Bestimmungen über die Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens, wie es für den Verkauf der Siremar-Sparte Anwendung fand, beachtet habe. 5.1.5.   Zur Privatisierung von Siremar und zur Rückbürgschaft (249) Siremar SV erinnerte an die wichtigsten Schritte des Ausschreibungsverfahrens und die nachfolgenden Entwicklungen. Das Unternehmen betonte, dass der Sonderverwalter das Ausschreibungsverfahren in einer Weise konzipiert und durchgeführt habe, die er für am besten geeignet hielt, um den höchstmöglichen Preis zu erzielen, und dass er gesetzlich verpflichtet gewesen sei, Schutzvorkehrungen zu treffen, um die Transparenz, Unparteilichkeit und Fairness des Ausschreibungsverfahrens zu gewährleisten. Insbesondere habe ein unabhängiger Sachverständiger den Mindestpreis festgelegt, und bei der Auswahl des erfolgreichen Angebots sei das Kriterium des höchsten Preises zugrunde gelegt worden. Des Weiteren verwies Siremar SV auf die Rechtsprechung in der Sache Grazer Wechselseitige Versicherung (85), der zufolge bei der Privatisierung eines staatlichen Unternehmens vermutet werden kann, dass der Marktpreis dem höchsten erhaltenen Angebot entspricht, wenn dieses Angebot glaubwürdig ist und einen wirtschaftlichen Wert hat. (250) Siremar SV brachte ferner vor, dass das Ausschreibungsverfahren an keinerlei Bedingungen geknüpft gewesen sei, die für sich genommen eine Wertminderung der zum Verkauf angebotenen Vermögenswerte oder eine Senkung der Zahl der potenziellen Käufer hätten bewirken können. Dies gelte insbesondere für die im Beschluss von 2011 genannten Bedingungen betreffend i) die Beibehaltung der Zahl der Beschäftigten und ii) die Bündelung der Schiffe mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in einem einzigen Ausschreibungsverfahren. In Bezug auf Ersteres wies Siremar SV darauf hin, dass es sich um eine zwingende Bestimmung gehandelt habe, die durch einen Rechtsakt von allgemeiner Geltung festgelegt worden und unterschiedslos für einen auf zwei Jahre begrenzten Zeitraum anzuwenden gewesen sei. Zu Letzterem merkte Siremar SV an, dass die Möglichkeit, die Flotte der Sparte für die Bedienung der im neuen Vertrag festgelegten Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nutzen zu können, eher eine rentable Geschäftsgelegenheit darzustellen schien als ein sich auf den Wert der zum Verkauf stehenden Sparte auswirkender negativer Faktor, insbesondere in einer Zeit der Rezession im Seeverkehrssektor. (251) Zur spezifischen Frage der Rückbürgschaft Siziliens brachte Siremar SV vor, dass in den von den Bietern im Verlauf des Ausschreibungsverfahrens eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rückbürgschaft enthalten gewesen seien. Insbesondere habe die Patronatserklärung von Unicredit vom 12. Oktober 2011 keinen expliziten oder impliziten Hinweis auf eine von Sizilien gestellte Rückbürgschaft enthalten. Darüber hinaus habe Unicredit an ihrer Zusage festgehalten, eine Bürgschaft für die aufgeschobenen Zahlungen eines Teils des Verkaufspreises auch dann zu stellen, nachdem Sizilien seine Rückbürgschaft zurückgezogen hatte. Die Tatsache, dass der Verkauf lange, nachdem Sizilien seine Rückbürgschaft zurückgezogen hatte, abgeschlossen wurde, reiche für den Schluss aus, dass zwischen der Patronatserklärung von Unicredit und der Rückbürgschaft Siziliens kein wesentlicher Zusammenhang bestanden habe. (252) Aus diesen Gründen kam Siremar SV zu dem Schluss, dass die Zweifel der Kommission am Vorliegen einer Beihilfe bei der Privatisierung der Siremar-Sparte, einschließlich der von Sizilien gestellten Rückbürgschaft, nicht gerechtfertigt seien. 5.1.6.   Zur nicht vorhandenen wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Siremar SV und CdI (253) Siremar SV legte die folgenden Merkmale der Privatisierung der Siremar-Sparte dar: den Umfang der Übertragung (Vermögenswerte und Verbindlichkeiten), die Wirtschaftstätigkeit, die Belegschaft und die Identität der Parteien, den Kaufpreis, die Folgerichtigkeit und den Zeitpunkt der Transaktion. Siremar SV brachte vor, dass in der vorliegenden Sache alle diese Elemente darauf hindeuteten, dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der die Siremar-Sparte veräußernden Sonderverwaltung und dem Erwerber bestanden habe. (254) Insbesondere wies Siremar SV auf Folgendes hin: a) Der Umfang der Übertragung auf CdI sei begrenzter gewesen als ursprünglich vorgesehen, da nur die Siremar-Sparte und nicht Tirrenia als Ganzes (einschließlich Siremar) zum Verkauf angeboten worden sei. Darüber hinaus seien nach Abschluss des Verkaufs alle ausstehenden Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der Siremar-Sparte annulliert worden. b) Die Art der Transaktion — d. h. die Durchführung einer Privatisierung — habe eine offensichtliche Diskontinuität der Wirtschaftstätigkeit in Bezug auf Organisationsstruktur, Entscheidungsprozesse, Managementkriterien und Geschäftsstrategien impliziert. c) Wie in Artikel 56 Absatz 3-bis des Gesetzesdekrets 270/1999 festgelegt, sei Artikel 2112 des italienischen Zivilgesetzbuchs nicht auf den Verkauf von Unternehmen anwendbar, die wesentliche öffentliche Dienstleistungen erbringen, was sicherstelle, dass es keine Kontinuität bei der Belegschaft gab. d) Ein unabhängiger Sachverständiger habe den Mindestverkaufspreis festgesetzt. Das Verkaufsverfahren sei transparent und diskriminierungsfrei gewesen, wobei der höchste Preis das einzige Zuschlagskriterium gewesen sei. e) Die beiden Parteien seien voneinander unabhängig gewesen, da Sizilien durch seine Anteile an Mediterranea keinen Einfluss auf das Unternehmen habe ausüben können (siehe Erwägungsgrund 232 Buchstabe e). f) Das Ausschreibungsverfahren für die Siremar-Sparte sei am 4. Oktober 2010 eingeleitet worden, während die Kommission ihr förmliches Prüfverfahren erst mit ihrem Beschluss vom 5. Oktober 2011 eingeleitet habe. Daher könne die Transaktion nicht den Zweck gehabt haben, die Regeln für staatliche Beihilfen zu umgehen. Im Gegenteil sei das Ziel der Transaktion, wie von der Seekabotageverordnung vorgeschrieben, die Liberalisierung des Seeverkehrssektors durch eine Privatisierung gewesen. 5.1.7.   Zusätzliche Vorlage der Entscheidung des CdS über die Rückbürgschaft (255) Am 12. Februar 2014 übermittelte Siremar SV die Entscheidung 592/14 zur Frage der Rückbürgschaft Siziliens (siehe Erwägungsgrund 96) und legte eine eigene vorläufige Beurteilung vor. Insbesondere treffe Folgendes auf die Entscheidung 592/14 zu: a) Sie beruhe auf nationalem Recht, wobei anerkannt werde, dass die Kommission die ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit angemeldeter oder rechtswidriger staatlicher Beihilfe mit dem Binnenmarkt hat. b) In ihr werde davon ausgegangen, dass die Rückbürgschaft die volle Wirksamkeit des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen den beiden Bietern gefährdet habe. c) Sie habe daher das Verfahren zum Verkauf der Siremar-Sparte teilweise für nichtig erklärt. (256) In Bezug auf den letzten Punkt habe die Sonderverwaltung bereits damals darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie erneut ersucht würde, die für den Abschluss des Verfahrens zur Privatisierung von Siremar rechtlich erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 5.2.   Stellungnahme von SNS (257) SNS übermittelte im Laufe der Untersuchung vier Schreiben: Drei Mitteilungen mit Informationen und ein an die Kommission gerichtetes förmliches Ersuchen, den auf Siremar bezogenen Teil der die Tirrenia-Gruppe betreffenden Untersuchung vorrangig zu behandeln. Anschließend fand zudem ein informeller Austausch statt, um noch offene Fragen zu klären oder spezifische Informationen einzuholen, von dem die italienischen Behörden vollumfänglich Kenntnis hatten. In diesem Abschnitt werden nur die drei Eingaben zusammengefasst (86). 5.2.1.   Erste Eingabe (258) In der ersten Eingabe, die am 22. Februar 2012 nach Erlass des Beschlusses von 2011 übermittelt wurde, informierte das Unternehmen über den aktuellen Stand des Verfahrens zur Privatisierung von Siremar und lieferte gewisse Klarstellungen bezüglich der Rückbürgschaft, die Sizilien am 12. Oktober 2011 nach der letzten Aufforderung zur Einreichung inkrementeller Angebote vom 29. September 2011 gestellt hatte. SNS wies insbesondere darauf hin, dass diese Rückbürgschaft 1) nicht im Verhältnis zu den Anteilen Siziliens an Mediterranea gestanden habe, 2) von Sizilien auf eigene Initiative gestellt und nicht vergütet worden sei, 3) ohne eine Entschädigung oder Risikominderung aufseiten der Anteilseigner von CdI erfolgt sei. Ferner legte SNS der Kommission die Rückbürgschaft selbst vor. Außerdem brachte SNS vor, dass der Wortlaut dieser Rückbürgschaft deutlich gemacht habe, dass sie eine Voraussetzung für die Gewährung der Bürgschaft im Hinblick auf die aufgeschobenen Raten des Verkaufspreises durch Unicredit gewesen sei. SNS kam daher zu dem Schluss, dass die Rückbürgschaft eine rechtswidrige staatliche Beihilfe für CdI und möglicherweise für Unicredit darstelle. 5.2.2.   Zweite Eingabe (259) In der zweiten Eingabe, die am 21. März 2013 nach Erlass des Beschlusses von 2012 übermittelt wurde, zeichnete das Unternehmen die verschiedenen Phasen des Privatisierungsverfahrens und die damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten bis zu jenem Zeitpunkt nach (siehe Abschnitt 2.3.3.2). Darin berichtete SNS ferner über eine Beschwerde des Fährbetreibers NGI an das Verkehrsministerium gegen die Vergabe eines Vertrags an CdI für den Betrieb von Verbindungen zu den Ägadischen Inseln, nach Pantelleria und Ustica (87). Anschließend erläuterte SNS die Art der indirekten Beteiligung Siziliens an CdI und führte aus, warum sowohl die Rückbürgschaft als auch die Kapitalerhöhung staatliche Beihilfemaßnahmen darstellten. (260) Erstens könne nach Auffassung von SNS die indirekte Beteiligung von Sizilien an CdI nicht als Minderheitsbeteiligung ohne Einfluss auf die Unternehmensführung angesehen werden. Tatsächlich dürfte Sizilien in alle strategischen Entscheidungen von CdI eingegriffen haben. Der Beschwerdeführer wies insbesondere darauf hin, dass Herr Vincenzo Emanuele gleichzeitig die Funktion des Obersten Rechnungsführers von Sizilien und des Vorsitzenden des Aufsichtsrats von Mediterranea innegehabt habe und daher in der Lage gewesen sei, Einfluss auf die Entscheidungen von CdI zu nehmen. Nach Artikel 2409-octies des italienischen Zivilgesetzbuchs übe der Aufsichtsrat Kontrollfunktionen aus. Er sei unter anderem mit folgenden Aufgaben betraut: Ernennung und Abberufung des Vorstands, Genehmigung der Bilanz, Wahrnehmung der dem Collegio Sindacale gemäß Artikel 2403 des italienischen Zivilgesetzbuchs übertragenen Aufgaben, Einleitung von Schadensersatzklagen gegen Mitglieder des Vorstands, Vorlage eines jährlichen schriftlichen Berichts über die aktuelle Lage an die Aktionäre. Darüber hinaus werde dem Aufsichtsrat durch die Satzung von Mediterranea die zusätzliche Zuständigkeit übertragen, über die strategischen Operationen und die vom Vorstand erstellten Finanz- und Geschäftspläne abzustimmen. Des Weiteren wies SNS darauf hin, dass Sizilien bei der Gründung von Mediterranea zwei der drei Mitglieder des Vorstands des Unternehmens benannt habe. Schließlich merkte SNS an, dass die Minderheitsaktionäre von Mediterranea und CdI teilweise identisch gewesen seien, was den Einfluss Siziliens erhöht habe. Im Einzelnen seien Lauro.it S.p.A. und Isolemar S.r.l. Minderheitsaktionäre sowohl von Mediterranea als auch von CdI gewesen. (261) Zweitens wies SNS in Bezug auf die Rückbürgschaft darauf hin, dass CdI zum Zeitpunkt, als das Angebot an SNS vergeben werden sollte, und nach Ablauf der Verfahrensfrist sein Angebot geändert und vorgeschlagen habe, die zuvor vorgelegte Bürgschaft von Commercial Fidi durch eine Bürgschaft von Unicredit, die durch eine Rückbürgschaft Siziliens abgesichert wurde, zu ersetzen. Anschließend habe Unicredit am 12. Oktober 2011 nach der letzten Aufforderung zur Einreichung inkrementeller Angebote CdI eine neue Patronatserklärung ausgestellt, in der keine Rückbürgschaft erwähnt wurde. Am selben Tag habe Sizilien jedoch seine Rückbürgschaft gegenüber Unicredit bestätigt und die Beträge geändert, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.