Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(WACC) verwendet wird (siehe Erwägungsgründe 49 bis 58). Da der Ausgleichsbetrag durch das Gesetz von 2009 gedeckelt werde, habe man die Berechnung jedoch vereinfacht, indem die 6,5 % als pauschale Kapitalrendite zur Überprüfung einer etwaigen Überkompensation angewendet würden. Dieser Ansatz komme im Rahmen des neuen Vertrags zur Anwendung. Die italienischen Behörden wiesen auch nach, dass die Anwendung der vollständigen Methode, wie sie in der CIPE-Richtlinie festgelegt ist, zu einer Kapitalrendite hätte führen können, die — zumindest in einigen Jahren — über 6,5 % (d. h. 8,87 %) gelegen hätte. Aus diesem Grund ist Italien der Ansicht, dass der vereinfachte Ansatz konservativ sei und die Ausgleichszahlung für Siremar, CdI oder SNS den in der CIPE-Richtlinie festgelegten Betrag nicht überschreiten könne. (219) Italien brachte ferner vor, dass eine Kapitalrendite von 6,5 % das Risiko der Siremar, CdI oder SNS übertragenen Tätigkeiten widerspiegele und dass es aus folgenden Gründen keine Überkompensation der öffentlichen Dienstleistung gegeben habe: a) In bestimmten makroökonomischen Studien werde ein bestimmtes Land oder ein bestimmtes geografisches Gebiet mit einer Risikoprämie belegt. Nach Angaben der IESE Business School seien 6,4 % ein geeignetes Länderrisiko für Italien. Daher sei eine Risikoprämie von 6,5 % eine angemessene Rendite. b) Der neue Vertrag sehe vor, die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage der prognostizierten Entwicklung der Einnahmen und Kosten zu berechnen. Im Gegensatz zu den ursprünglichen Verträgen sehe der neue Vertrag keinen vollständigen und automatischen Ausgleich für den Anstieg von Betriebskosten (wie Kosten für Arbeit, Treibstoff, Charter usw.) vor. Die mit einem etwaigen Kostenanstieg sowie mit dem Verkehrsaufkommen verbundenen Risiken würden vollständig vom Betreiber getragen. Insbesondere trage der Betreiber alle mit dem Dienst verbundenen Risiken und habe keine Garantie, dass ihm ein Ausgleich in einer Höhe gewährt werde, der alle Kosten deckt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Artikel 8 und 9 des neuen Vertrags, da der Betreiber nach wie vor dem Risiko von Verzögerungen zwischen dem Auftreten solcher Ungleichgewichte und dem Zeitpunkt, zu dem unter Umständen Anpassungen vorgenommen werden, ausgesetzt sei. Italien legte die jährlichen Routenabrechnungen von CdI und SNS für den Zeitraum von August 2012 bis Dezember 2019 vor, um nachzuweisen, dass es im Rahmen des neuen Vertrags keine Überkompensation gegeben hatte (76). c) Im ersten Jahr der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags, d. h. 2009, sei die im ursprünglichen Vertrag festgelegte Methode zur Berechnung des Ausgleichs angewandt worden, die die Risikoprämie von 6,5 % nicht beinhaltete. Für dieses Jahr legte Italien die detaillierte Berechnung der Ausgleichsleistung nach dem ursprünglichen Vertrag und die Routenabrechnungen vor. Für die anschließenden Jahre der Verlängerung, d. h. 2010, 2011 und Januar bis Juli 2012, habe die CIPE-Methode zur Berechnung der Ausgleichsleistung Anwendung gefunden, in der die Risikoprämie von 6,5 % berücksichtigt worden sei. Italien betonte jedoch, dass zusätzlich zur CIPE-Methode ab 2010 auch die im Gesetz von 2009 festgelegte Obergrenze von 55,7 Mio. EUR gegolten habe. Dieser Betrag würde wegen gestiegener Treibstoffkosten, Änderungen im EUR/USD-Wechselkurs und der Krise im Fracht- und Personenseeverkehr in Italien nicht ausreichen, um Siremar bei der Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu unterstützen. Zur Untermauerung dieses Arguments legte Italien vierteljährliche Berichte der Sonderverwaltung, die Routenabrechnungen für 2010 und von Tirrenia und Siremar SV im April und Juni 2010 an das Verkehrsministerium gesendete Schreiben (77) vor. 4.6.   Zur Vereinbarkeit des neuen Vertrags mit dem DAWI-Beschluss von 2011 (220) Obwohl Italien der Ansicht war, dass der im Rahmen des neuen Vertrags gezahlte Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine staatliche Beihilfe darstellte, brachte Italien dennoch Argumente vor, warum diese Maßnahme mit dem DAWI-Beschluss von 2011 vereinbar wäre, wenn es sich um eine Beihilfe handeln würde. (221) Italien erinnerte daran, dass die Kommission bei der Beurteilung der Echtheit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darauf beschränkt sei, zu prüfen, ob dem Mitgliedstaat bei der Definition einer Dienstleistung als DAWI ein offenkundiger Fehler unterlaufen ist. Vor diesem Hintergrund beschrieb Italien die im neuen Vertrag festgelegten Routen und wies darauf hin, dass alle Verbindungen strukturell die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für Siremar und andere Betreiber erforderten. (222) Italien übermittelte zudem die jährlichen Daten zum Passagieraufkommen für die beiden Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjahr vorausgingen, in dem die Betrauung mit den DAWI erfolgte (d. h. 2010 und 2011), um zu belegen, dass der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e des DAWI-Beschlusses von 2011 festgelegte Schwellenwert von 300 000 Passagieren auf den von Siremar betriebenen Einzelrouten nicht überschritten wurde. Darüber hinaus brachte Italien vor, dass Artikel 2 Absatz 4 des DAWI-Beschlusses von 2011 eingehalten werde, da durch den Verkauf der Siremar-Sparte unter Anwendung eines vom Wettbewerb bestimmten, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens die Anforderungen der Seekabotageverordnung in vollem Umfang erfüllt würden. (223) Italien zufolge erfülle der neue Vertrag alle Bedingungen, die für Betrauungsakte gemäß den Artikeln 4 bis 9 des DAWI-Beschlusses von 2011 gelten. Insbesondere seien in diesem Vertrag die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, ihre Dauer, der Ausgleichsmechanismus (auf Grundlage der CIPE-Richtlinie und des Gesetzes von 2009) und die Mechanismen zur Vermeidung und Rückforderung einer Überkompensation im Einzelnen festgelegt. Schließlich wies Italien auf die Maßnahmen hin, die ergriffen worden seien, um die strikte Einhaltung der Bestimmungen des neuen Vertrags zu gewährleisten, wozu auch ein System von Rechtsbehelfen und finanziellen Sanktionen zähle. 4.7.   Zur Rückbürgschaft (224) Italien argumentierte, dass die von den potenziellen Bietern im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens vorgelegten Unterlagen keinen Hinweis auf das Bestehen einer Rückbürgschaft zur Absicherung der dem erfolgreichen Angebot von CdI beigefügten Patronatserklärung von Unicredit enthielten. In dieser Erklärung sei tatsächlich weder explizit noch implizit auf das Vorliegen einer Rückbürgschaft durch Sizilien Bezug genommen worden. Italien zufolge sei CdI der Zuschlag erteilt worden, da dessen Angebot alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe und vorteilhafter gewesen sei als das Angebot von SNS. Italien brachte ferner vor, dass das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der Patronatserklärung und der Rückbürgschaft Siziliens dadurch bestätigt werde, dass Unicredit, selbst nachdem Sizilien diese Rückbürgschaft zurückgezogen hatte (78), ihre Zusage gegenüber CdI bestätigt und anschließend eine Bankbürgschaft für Siremar SV zur Deckung der Zahlungsraten von CdI gestellt habe (79). (225) Des Weiteren übermittelte Italien gewisse Unterlagen, um nachzuweisen, dass die Rückbürgschaft CdI keinen selektiven Vorteil verschafft hatte und daher nicht als staatliche Beihilfe einzustufen sei. Insbesondere waren dies folgende Unterlagen: eine am 20. November 2011 von den Anteilseignern von CdI (d. h. Sizilien, Mediterranea, Isolemar S.r.l., Lauro.it S.p.A. und Davimar) unterzeichnete Bürgschaftsvereinbarung, mittels der sie eine gemeinsame Rückbürgschaft für das erfolgreiche Angebot von CdI in einer Höhe von bis zu 35 Mio. EUR zusagten, und ein Schreiben von Unicredit vom 10. Mai 2012, in dem CdI über die für die Bürgschaft geltenden Bedingungen, speziell eine Prämie von mindestens 250 Basispunkten pro Jahr, informiert wurde. Laut Aussage Italiens könne die Rückbürgschaft keine Elemente staatlicher Beihilfe enthalten, wenn sich ihre spätere Rücknahme nicht auf die Rechte und Pflichten des Begünstigten auswirkte. Aus diesen Unterlagen würde somit hervorgehen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Beihilfe in einer Bürgschaft gemäß der ständigen Rechtsprechung der Union in der vorliegenden Sache nicht gegeben seien. 4.8.   Zum Liegeplatzvorrang (226) Die italienischen Behörden brachten vor, dass durch die Einräumung des Liegeplatzvorrangs keine staatlichen Mittel entgangen seien oder entgehen würden. Tatsächlich zahlten alle Fährbetreiber für das Anlegen regelmäßige Gebühren an die zuständigen Hafenbehörden, unabhängig davon, ob sie öffentliche Dienstleistungen erbringen oder nicht. Dieser Liegeplatzvorrang gelte nur für die Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und sei von der Kommission mit Schreiben vom 24. Januar 2011 im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2007/4609 (siehe Abschnitt 2.4) akzeptiert worden, soweit der Liegeplatzvorrang nur für diese Routen gelte. Darüber hinaus stellte Italien klar, dass Siremar und seine Nachfolger keine zusätzliche Gebühr für diesen Liegeplatzvorrang gezahlt hätten und auch gegenwärtig nicht zahlen würden. (227) Da für den Liegeplatzvorrang keine Gebühr zu entrichten sei, lasse sich ein etwaiger finanzieller Vorteil für Siremar und seine Nachfolger nicht beziffern. Italien wies jedoch darauf hin, dass der Liegeplatzvorrang in der Praxis aufgrund der Größe der meisten Häfen und der Vorausplanung der Ankünfte und Abfahrten nur unter begrenzten Umständen zur Anwendung komme. 4.9.   Zu den im Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen (228) Italien bestritt nicht, dass Siremar 7 215 800 EUR für die Nachrüstung von Schiffen zur Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen erhalten hatte (als „Stockholm-Mittel“ bezeichnet). Die italienischen Behörden bestätigten allerdings, dass diese Mittel nur für die Nachrüstung von Schiffen verwendet worden seien. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags mit CdI am 21. Oktober 2011 seien nur noch 580 600 EUR verblieben, die ausgegeben werden konnten. Siremar SV habe diese verbleibenden Mittel im Januar 2012, also vor der Übertragung der Sparte auf CdI, für die Durchführung bestimmter notwendiger Arbeiten am Schiff Martini verwendet, die noch ausstanden. (229) Hinsichtlich der im Gesetz von 2010 vorgesehenen Abgabenbefreiungen für die Handlungen und Vorgänge im Zusammenhang mit der Privatisierung der Siremar-Sparte wiesen die italienischen Behörden zunächst darauf hin, dass die Erträge für Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, nach den in Artikel 183 des konsolidierten Einkommensteuergesetzes festgelegten Regeln bestimmt würden. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ergebe sich der Ertrag eines Unternehmens für den Zeitraum vom Beginn des Insolvenzverfahrens bis zu dessen Abschluss aus der Differenz zwischen dem Vermögen des Unternehmens zu Beginn des Verfahrens und dem Restvermögen am Ende des Verfahrens. Vor Abschluss des Verfahrens sei es daher nicht möglich vorauszusehen, ob und in welcher Höhe eine Steuerschuld besteht. (230) In Bezug auf die indirekten Abgaben betonten die italienischen Behörden, dass die vorgesehenen Befreiungen konzipiert worden seien, um administrativen Aufwand zu reduzieren. Aus Sicht der Besteuerung könnten ihre Auswirkungen als vernachlässigbar und im Verhältnis zu auf Dokumente bezogene Abgaben, die als Pauschalsätze erhoben würden, als gering betrachtet werden. Genauer gesagt gehe es um die Eintragungsgebühr (168 EUR pro Dokument), die Grundbuch- und Hypothekeneintragungsgebühren (je 168 EUR) und die Stempelsteuer (14,62 EUR für vier Seiten). Darüber hinaus wiesen die italienischen Behörden darauf hin, dass gemäß Artikel 9 der Verträge über den Verkauf der Sparte von Siremar SV an CdI und SNS alle Abgaben und Gebühren vom Käufer zu entrichten gewesen seien. Hinsichtlich der Übertragung auf SNS stellten die italienischen Behörden klar, dass gemäß Artikel 19-ter Absatz 24-bis des Gesetzesdekrets 135/2009 eine feste Eintragungsgebühr in Höhe von 245 EUR gegolten habe. (231) Schließlich stellten die italienischen Behörden klar, dass die FAS-Mittel nicht dazu verwendet worden seien, den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Siremar, einen zusätzlichen Ausgleich zu gewähren. Stattdessen seien diese Mittel bereitgestellt worden, um gegebenenfalls die für die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen an die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe vorgesehenen Haushaltsmittel zu ergänzen, sollten sich diese als unzureichend erweisen. Italien weist darauf hin, dass es nach Artikel 1 Absatz 5-ter des Gesetzesdekrets 125/2010 den Regionen möglich sei, die FAS-Mittel zur Finanzierung (eines Teils) der regulären Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu verwenden und so die Kontinuität der öffentlichen Seeverkehrsdienste zu gewährleisten. Darüber hinaus stellte Italien klar, dass gemäß Artikel 26 des Gesetzesdekrets 185/2008 für die Jahre 2009, 2010 und 2011 jeweils 65 Mio. EUR für die Tirrenia-Gruppe vorgesehen gewesen seien und dementsprechend 195 Mio. EUR aus den FAS-Mitteln bereitgestellt worden seien. Diese Mittel seien dann auf das Konto des Verkehrsministeriums überwiesen worden und für Ausgleichszahlungen an die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (Tirrenia, Siremar, Caremar, Toremar und Saremar) für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen bestimmt gewesen. Daher würde diese Maßnahme lediglich eine Mittelzuweisung innerhalb des italienischen Staatshaushalts für die Entrichtung der Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen betreffen. 4.10.   Zur nicht vorhandenen wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Siremar SV und CdI (232) Italien brachte vor, dass es keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Siremar SV und CdI gebe, und zwar aus folgenden Gründen: a) Umfang des Verkaufs: Italien wies darauf hin, dass Siremar ursprünglich als Teil von Tirrenia (dessen Tochtergesellschaft Siremar war) verkauft werden sollte. Nach dem Scheitern dieses Privatisierungsversuchs seien getrennte Ausschreibungen für einen Teil der Vermögenswerte des jeweiligen Unternehmens (d. h. die Tirrenia- und die Siremar-Sparte) durchgeführt worden. Darüber hinaus habe der Verkauf eine begrenzte Anzahl von Vermögenswerten von Siremar SV betroffen, die zuvor keine funktionelle Autonomie besaßen; Vermögenswerte, die für die öffentlichen Dienstleistungen nicht wesentlich waren, einschließlich einer Schnellfähre, seien getrennt verkauft worden. Außerdem seien Schulden, die Siremar SV vor dem Transfer gemacht hatte, nicht von CdI übernommen worden. b) Wirtschaftliche Tätigkeit: Die Bedingungen für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im neuen Vertrag mit CdI festgelegt sind, würden sich wesentlich von denen unterscheiden, die im ursprünglichen Vertrag mit Siremar ausgehandelt worden waren. Insbesondere sehe der neue Vertrag andere Kriterien für die Berechnung des Ausgleichs für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen vor (der auf einen Höchstbetrag festgelegt sei, anstatt die Verluste aus der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen vollständig zu decken) und beinhalte mehr Flexibilität bei den den Fahrgästen angebotenen Tarifen (unter Verwendung von Preisobergrenzen anstelle von Festpreisen). Italien vertrat die Auffassung, dass die wesentliche Änderung der Berechnungsmethode für die Ausgleichsleistung den Käufer zwangsläufig dazu veranlasst habe, die Organisation der Siremar-Sparte effizienter zu gestalten. Schließlich brachte Italien vor, dass allein die Übertragung von Eigentum von einem öffentlichen auf einen privaten Eigentümer eine drastische Änderung der Organisation und des Managements der Sparte mit sich bringe. c) Diskontinuität der Arbeitskräfte: Italien wies darauf hin, dass es keine automatische Übernahme der Mitarbeiter durch den Käufer gegeben habe. Siremar SV würde seine Mitarbeiter entlassen und sei für alle verbleibenden Kosten im Zusammenhang mit den alten Verträgen haftbar gewesen. Der Käufer würde dann den ehemaligen Mitarbeitern neue Beschäftigungsangebote unterbreiten, soweit die Mitarbeiter für den Betrieb der übertragenen Geschäftstätigkeit (d. h. die öffentlichen Dienstleistungen) als erforderlich erachtet würden. Sollten die ehemaligen Mitarbeiter das Angebot annehmen, würden sie mit einem neuen, geänderten Vertrag eingestellt werden. d) Kaufpreis: Italien wies darauf hin, dass ein unabhängiger Sachverständiger den Wert der Siremar-Sparte geschätzt habe und dass im Ausschreibungsverfahren für deren Verkauf der höchste Preis als einziges Kriterium für die Auswahl der Angebote gegolten habe. e) Unterschiedliche Eigentumsverhältnisse von Verkäufer und Käufer: Italien merkte an, dass der Käufer über ein öffentliches Ausschreibungsverfahren ermittelt worden sei, das einer größtmöglichen Anzahl potenzieller Bieter offengestanden habe. Dieses Verfahren habe auf den Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung beruht, und der Zuschlag sei nach dem Kriterium des höchsten Preises erteilt worden. Darüber hinaus verwies Italien auf den Beschluss der AGCM Nr. 23023 vom 23. November 2011 (80), wonach kein einzelner Anteilseigner von Mediterranea die ausschließliche oder gemeinsame Kontrolle über die Siremar-Sparte hätte ausüben können. Der erfolgreiche Bieter CdI sei zu 65,32 % von Mediterranea kontrolliert worden. Sizilien habe 43,02 % der Anteile an Mediterranea gehalten, während drei private Parteien zusammen die verbleibenden Anteile hielten. Diese Parteien hätten Stammaktien oder „Aktien des Typs A“ gehalten, während Sizilien „Aktien des Typs B“ gehalten habe, für die bestimmte Beschränkungen gelten. So sei Sizilien beispielsweise nicht berechtigt gewesen, einen seiner Beamten oder Direktoren in den Vorstand des Unternehmens zu ernennen. Aus diesen Gründen brachte Italien vor, dass sich die Identität des Verkäufers von der des Käufers unterschieden habe und dass der Verkäufer nach der Übertragung der Siremar-Sparte auf CdI keinerlei Kontrolle, auch keine simple Einflussnahme, auf die Geschäftsführung der Siremar-Sparte habe ausüben können. f) Ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion: Ziel der Transaktion sei die Liberalisierung der von Siremar betriebenen Seeverkehrstätigkeiten zur Erfüllung der Seekabotageverordnung gewesen. Der erste Aufruf zur Interessenbekundung sei zudem am 4. Oktober 2010 veröffentlicht worden, während die Kommission das förmliche Prüfverfahren erst mit ihrem Beschluss vom 5. Oktober 2011 eingeleitet habe. Aus diesen Gründen war Italien der Ansicht, dass die Transaktion nicht auf die Umgehung des Beihilferechts abgezielt habe, sondern mit der Absicht geplant und durchgeführt worden sei, ein wichtiges Wirtschaftsvorhaben zu realisieren. 5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 5.1.   Stellungnahme von Siremar unter Sonderverwaltung (233) Siremar SV übermittelte ein Hauptpaket von Stellungnahmen und ein nachfolgendes Schreiben. Anschließend fand zudem ein informeller Austausch statt, um noch offene Fragen zu klären oder spezifische Informationen einzuholen, von dem die italienischen Behörden vollumfänglich Kenntnis hatten. Darüber hinaus brachte Siremar SV in Bezug auf die meisten Beihilfemaßnahmen Argumente vor, die denen Italiens sehr ähnlich waren. 5.1.1.   Zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4609 (234) In seiner am 19. April 2013 eingegangenen Stellungnahme zum Beschluss von 2012 bezog sich Siremar SV zunächst auf das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4609 der Kommission wegen falscher Anwendung der Seekabotageverordnung (siehe auch Abschnitt 2.4). In diesem Zusammenhang verwies Siremar SV auf das Schreiben vom 21. Dezember 2009 (siehe Erwägungsgrund 136) bezüglich der Absicht Italiens, nicht die Vergabe der öffentlichen Dienstleistungsaufträge, sondern den Verkauf der Schifffahrtsunternehmen, die entsprechende Verträge hielten, auszuschreiben. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass angesichts der geplanten radikalen Umgestaltung des Sektors und der sozialen Auswirkungen, die die Ausschreibungen hätten, wenn der Erwerb der Unternehmen nicht eingeschlossen würde, die gewählten Verfahren — grundsätzlich und ausnahmsweise — im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen den Gemeinschaftsreedern akzeptabel gewesen seien. (235) Am 21. Juni 2012 (siehe Erwägungsgrund 143) habe die Kommission Italien eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt wegen der mehr als drei Jahre nach dem regulären Auslaufen der entsprechenden Verträge andauernden Verzögerung bei der Durchführung wettbewerbsrechtlicher Verfahren für die Vergabe der von Caremar, Laziomar und Saremar betriebenen öffentlichen Seekabotagedienste. Da die italienischen Behörden die wettbewerbsrechtlichen Verfahren für die Vergabe der von den Unternehmen Tirrenia, Siremar und Toremar betriebenen öffentlichen Seekabotagedienste abgeschlossen hätten, beträfe die mit Gründen versehene Stellungnahme diese Unternehmen nicht. Auf dieser Grundlage und im Lichte des früheren Austauschs zwischen den italienischen Behörden und den Kommissionsdienststellen brachte Siremar SV vor, die Kommission habe festgestellt, dass die Privatisierung der Siremar-Sparte im Einklang mit Artikel 4 der Seekabotageverordnung stehe. (236) Basierend auf der Rechtsprechung der Unionsgerichte (81) argumentierte Siremar SV, dass, sobald die Übereinstimmung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen mit der Seekabotageverordnung festgestellt worden sei, diese Verpflichtungen als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden müssten, ohne dass eine weitere Prüfung gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV erforderlich sei. Da im Vertragsverletzungsverfahren festgestellt worden sei, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, welche für die von der Siremar-Sparte vor der Privatisierung betriebenen Routen galten, im Hinblick auf die Seekabotageverordnung gerechtfertigt gewesen seien, könne Siremar SV zufolge diese Schlussfolgerung im Zusammenhang mit dem förmlichen Prüfverfahren der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV nicht infrage gestellt werden (82). Deshalb sollte jedes zusätzliche Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV auf Maßnahmen beschränkt werden, welche nicht die Ausgleichsleistungen für Mehrkosten beträfen, die aufgrund der gemäß der Seekabotageverordnung rechtmäßig übertragenen und betriebenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden seien. (237) Schließlich verwies Siremar SV auf das Urteil von 2009, mit dem die Entscheidung von 2004 für nichtig erklärt wurde, und auf die Möglichkeit, dass die in dieser Entscheidung bewerteten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen als bestehende Beihilfe eingestuft werden könnten. Würde die der ehemaligen Tirrenia-Gruppe gewährte Beihilfe tatsächlich als bestehende Beihilfe eingestuft, dann würde diese Einstufung wahrscheinlich auch für die Ausgleichsleistungen gelten, die für die von der Siremar-Sparte bis zur Privatisierung erbrachten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gezahlt wurden, und zwar aus folgenden Gründen: a) Die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags sei unbedingt notwendig gewesen, um die Erbringung der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse bis zur Vergabe des neuen Vertrags im Rahmen der Privatisierung der Siremar-Sparte zu gewährleisten. Daher sei sie im Licht des Ergebnisses des Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission als gerechtfertigt erachtet worden. b) Die einzigen wesentlichen Änderungen nach dem 1. Januar 2009 hätten den Effekt gehabt, den Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen für die Er

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.