Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ien vor, dass die Dienstleistungen von Unternehmen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, und die Dienstleistungen von Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit frei ausüben, nicht vollständig vergleichbar seien. Insbesondere würden nur Erstere die Regelmäßigkeit, Kontinuität und Qualität der erbrachten Dienstleistungen dank der in den Verträgen festgelegten klaren Verpflichtungen gewährleisten, während private Betreiber sich ausschließlich von der Kalkulation ihrer Kapitalrendite leiten ließen. In diesem Zusammenhang nannte Italien das Beispiel der Route La Maddalena — Palau, deren kommerzieller Betreiber Enermar beschlossen hatte, den Dienst ohne vorherige Ankündigung einzustellen. Saremar, das diese Route im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags betrieb, sei hingegen zur Aufrechterhaltung des Dienstes verpflichtet und gewährleiste somit wirksam die territoriale Anbindung. (188) Schließlich wies Italien darauf hin, dass die Kommission in der Entscheidung von 2004 (71) bereits festgestellt habe, dass auf den von Siremar betriebenen fünf Routenbündeln kein anderer privater Betreiber den Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen decken konnte, insbesondere im Hinblick auf die ganzjährige Erbringung der Dienstleistungen und die eingesetzten Schiffstypen. Daher sei eine öffentliche Ausgleichleistung erforderlich gewesen, um einem offensichtlichen Marktversagen entgegenzuwirken. Italien stellte sodann klar, dass sich diese Situation in den seitdem verstrichenen Jahren nicht geändert habe. 4.2.   Zur möglicherweise rechtswidrigen Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Siremar (189) Die italienischen Behörden erinnerten daran, dass sie der Kommission mit Schreiben vom 16. Mai 2011 mitgeteilt hätten, dass Tirrenia und Siremar SV die staatlich verbürgten Darlehen nach Abschluss des Verkaufs der Tirrenia- und der Siremar-Sparte mit den Erlösen aus diesen Verkäufen zurückzahlen würden, da für beide Unternehmen ein und dieselbe Sonderverwaltung und ein und derselbe Sonderverwalter zuständig seien. Angesichts der Tatsache, dass beide Verkaufsverfahren im Frühjahr 2011 durchgeführt worden waren und CIN am 25. Juli 2011 den Vertrag über den Verkauf der Tirrenia-Sparte unterzeichnet hatte, seien sowohl die italienischen Behörden als auch Siremar SV zuversichtlich gewesen, dass die Beihilfe fristgerecht bis zum 28. August 2011 zurückgezahlt werden könne. (190) Allerdings hätten nachfolgende Ereignisse den Abschluss des Verkaufs der Tirrenia- und der Siremar-Sparte unerwartet verzögert. Insbesondere habe sich der Verkauf der Tirrenia-Sparte aufgrund der Notwendigkeit verzögert, die Fusion von der Kommission genehmigen zu lassen (siehe Erwägungsgrund 65), während sich der Verkauf der Siremar-Sparte durch die Wiederaufnahme des Verfahrens und die damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten verzögert habe, wie in Abschnitt 2.3.3.2 beschrieben. Infolgedessen habe Siremar SV seine Dienstleistungen wesentlich länger als geplant weiter betreiben und die damit verbundenen Kosten tragen müssen. Nach Angaben Italiens sei der Liquidationsplan für Siremar vor Ablauf der in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 festgelegten Sechsmonatsfrist auf der Website der Sonderverwaltung verfügbar gewesen. Italien fügte hinzu, dass die Kommission jederzeit über die Fortschritte des Privatisierungsverfahrens auf dem Laufenden gehalten worden sei. Der gesamte von Tirrenia und Siremar geschuldete Betrag einschließlich Zinsen sei dem Staat nur 48 Tage, nachdem die Sonderverwaltung die erste Zahlung aus dem Verkauf der Tirrenia-Sparte und der Siremar-Sparte erhalten hatte, zurückgezahlt worden. 4.3.   Zur Privatisierung der Siremar-Sparte 4.3.1.   Zum transparenten und diskriminierungsfreien Charakter des Verfahrens (191) Italien betonte, dass die Privatisierung der Siremar-Sparte im Einklang mit dem Marzano-Gesetz erfolgt sei. Obwohl das fragliche Gesetz auf die Möglichkeit verweist, den Käufer durch private Verhandlungen zu bestimmen, schließe dies die Einhaltung der Grundsätze der Offenheit, Transparenz und Nichtdiskriminierung nicht aus. Darüber hinaus gebe es in diesem Fall weitere Rechtsvorschriften, die die Durchführung transparenter und diskriminierungsfreier wettbewerbsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorschreiben. Insbesondere verpflichte Artikel 1 Absatz 5-bis Buchstabe b des Gesetzes von 2010 den Sonderverwalter dazu, das Verfahren auf „den kürzesten Zeitraum zu beschränken, der im Rahmen des Sonderverwaltungsverfahrens unter Einhaltung des für den Verkauf erforderlichen vom Wettbewerb bestimmten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens möglich ist“. (192) Das in Artikel 4 Absatz 4-quater des Gesetzesdekrets 347/2003 vorgesehene Verfahren bot Italien zufolge zusätzliche Garantien in Bezug auf Transparenz und Nichtdiskriminierung, insbesondere durch die Bewertung des Marktpreises der zum Verkauf angebotenen Sparte durch einen unabhängigen Sachverständigen und die Auswahl des preislich vorteilhaftesten Angebots. (193) Italien führte an, dass alle Parteien gleichen Zugang zu sämtlichen Informationen gehabt hätten, die zur eindeutigen Identifizierung der zum Verkauf angebotenen Vermögenswerte und zur Erstellung eines Angebots erforderlich waren. Tatsächlich habe der Verkauf die mit der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen verbundenen Vermögenswerte und Vertragsbeziehungen betroffen: a) Schiffe und Hilfsausrüstung, die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich waren, b) Verträge mit strategischen Lieferanten für die Dienstleistungen, die für den normalen Betrieb erforderlich waren, c) eine gesetzliche Verpflichtung, einen Vorschlag für die Wiedereinstellung des zum Betrieb der Sparte erforderlichen Personals auf der Grundlage der Besatzungslisten der Flotte zu unterbreiten (für Einzelheiten hierzu siehe Erwägungsgrund 195). (194) Italien stellte außerdem klar, dass eines der Schiffe von Siremar, das für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen nicht erforderlich war, im Rahmen eines separaten Verkaufsverfahrens veräußert worden sei. Dieses Schiff sei daher in der Ausschreibung für die Siremar-Sparte nicht berücksichtigt worden (siehe auch Abschnitt 4.3.2). (195) Was insbesondere die Verpflichtung zur Beibehaltung der Zahl der Beschäftigten anbelangt, betonte Italien, dass der Verkauf der Tirrenia- und der Siremar-Sparte nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 2112 des Zivilgesetzbuches gefallen sei und es daher keinen automatischen Transfer des Personals (mit den bestehenden Arbeitsverträgen) auf die erfolgreichen Bieter gegeben habe. Die einzige gesetzliche Verpflichtung für den erfolgreichen Bieter sei eine Neueinstellung der Beschäftigten des Verkäufers (auf der Grundlage neuer Arbeitsverträge) und die Vorgabe gewesen, die Zahl der Beschäftigten nach Artikel 63 Absatz 2 des Gesetzesdekrets 270/1999 zwei Jahre lang auf dem ursprünglichen Niveau zu halten. Dies habe jedoch nicht bedeutet, dass die Mitarbeiter von Siremar automatisch vom Käufer übernommen würden. Darüber hinaus sei diese Verpflichtung auf das Personal beschränkt gewesen, das entsprechend dem Geschäftsplan und den Besatzungslisten der Schiffe der Sparte als wesentlich für den weiteren Betrieb der öffentlichen Dienstleistungen angesehen wurde. (196) Italien brachte vor, dass eine solche durch das allgemeine nationale Recht auferlegte Verpflichtung, die der Gewährleistung der Fortführung der Geschäftstätigkeit und der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung diene, zu den gleichen Bedingungen auch von einem privaten Verkäufer auferlegt worden wäre. (197) Nach Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessenbekundung in italienischer und englischer Sprache auf der Website der Sonderverwaltung sowie in einer Reihe nationaler und internationaler Tageszeitungen und einschlägigen Websites der Branche seien fünf Interessenbekundungen abgegeben worden (siehe Erwägungsgründe 76 und 77). Italiens zufolge zeige dies, dass der Inhalt dieses Aufrufs eine klare Identifizierung des Verkaufsgegenstands und der Art des zu befolgenden Verfahrens bei gleichzeitigem Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen (in erster Linie zum Schutz der Interessen potenzieller Käufer) ermöglicht habe. Während der Due-Diligence-Phase seien den Unternehmen dann detaillierte Informationen unter anderem über die zu verkaufenden spezifischen Vermögenswerte, den Geschäftsplan und den Entwurf des neuen Vertrags zur Verfügung gestellt worden (siehe Erwägungsgrund 77). (198) Italien argumentierte daher, dass allen an einem Erwerb der Siremar-Sparte interessierten Unternehmen in transparenter und diskriminierungsfreier Weise die Informationen zur Verfügung gestellt worden seien, die erforderlich waren, um in voller Kenntnis der Sachlage ein Kaufangebot machen zu können. 4.3.2.   Zur Veräußerung der nicht in der Siremar-Sparte enthaltenen Vermögenswerte (199) Italien erklärte, dass der Sonderverwalter unabhängige, transparente und diskriminierungsfreie Ausschreibungsverfahren für den Verkauf der sieben Schiffe eingeleitet habe (72), die Tirrenia und Siremar für den Betrieb der öffentlichen Dienstleistungen nicht benötigten. Am 10. Dezember 2010 sei ein Aufruf zur Interessenbekundung in der nationalen und internationalen Presse sowie in einigen Fachpublikationen veröffentlicht worden. Nach Ablauf der zweimal verlängerten Frist seien nur Angebote mit dem Ziel der Verschrottung für die sechs Schnellfähren, einschließlich derjenigen von Siremar, eingegangen. Es sei der Versuch unternommen worden, höhere Angebote einzuholen, doch seien keine solchen Angebote eingegangen. Am 12. und 14. Juli 2011 habe der Sonderverwalter die Schiffe an den Bieter mit dem höchsten Angebot verkauft, nachdem er die Genehmigung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung erhalten hatte. 4.3.3.   Zur Bündelung der Vermögenswerte der Siremar-Sparte mit einem neuen Vertrag (200) Zunächst brachte Italien vor, die Entscheidung, die Vermögenswerte zusammen mit der Betrauung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu privatisieren, sei mit dem Ziel getroffen worden, eine reibungslose Liberalisierung des Seekabotagesektors zu gewährleisten. Italien wies darauf hin, dass diese Strategie zuvor mit der Kommission erörtert (siehe Abschnitt 2.4.) und grundsätzlich als im Einklang mit der Seekabotageverordnung angesehen worden sei. (201) Darüber hinaus vertrat Italien die Ansicht, dass es angesichts der damals vorherrschenden Marktbedingungen angemessen gewesen sei, die Vermögenswerte der Tirrenia- und der Siremar-Sparte mit neuen Verträgen zu bündeln. In einer Zeit der Rezession und des erheblichen Nachfragerückgangs im Seeverkehrssektor habe die Möglichkeit, die Flotte der beiden Sparten für die Bedienung der in den neuen Verträgen festgelegten Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu nutzen, eher eine rentable Geschäftsmöglichkeit als einen Faktor dargestellt, der den Marktwert der Sparten drücken würde. Daher war Italien der Ansicht, dass diese Bündelung keine negative Auswirkung auf das Ausschreibungsverfahren und den erzielten Preis hätte haben können. (202) Italien erinnerte diesbezüglich daran, dass von den sieben Schiffen, die nicht Teil der Tirrenia- und der Siremar-Sparte waren (siehe Erwägungsgrund 199), sechs zu Verschrottungszwecken verkauft werden mussten. Italien ist der Ansicht, dass es angesichts der Komplexität des Seeverkehrsmarktes und des damaligen wirtschaftlichen Abschwungs unmöglich gewesen sei, einen besseren Preis für die Vermögenswerte des Unternehmens zu erzielen, selbst wenn das Ausschreibungsverfahren wiederholt worden wäre oder die Vermögenswerte nicht mit dem neuen Vertrag gebündelt worden wären. (203) Schließlich wies Italien darauf hin, dass weder SNS noch andere Betreiber in diesem Sektor über eine Flotte und Besatzungen verfügten, die hinsichtlich Größe und Spezifikationen denjenigen entsprachen, die für die Erbringung der im neuen Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen erforderlich waren (73). Die einzige Möglichkeit, diese Dienstleistungen erfolgreich zu vergeben, habe deshalb darin bestanden, sie mit den Vermögenswerten der Siremar-Sparte zu bündeln, damit der Betreiber für die Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angemessen ausgestattet wäre. 4.3.4.   Zur Ernennung des unabhängigen Sachverständigen (204) Italien brachte vor, dass am 16. Dezember 2010 fünf führende Finanzinstitute, die keinerlei Verbindungen mit der Tirrenia-Gruppe hatten, aufgefordert worden seien, Angebote für die Bewertung der Siremar-Sparte abzugeben. Keines der aufgeforderten Institute habe innerhalb der gesetzten Frist ein Angebot eingereicht. (205) Die Banca Profilo habe daraufhin Interesse bekundet, die Aufgabe eines unabhängigen Sachverständigen unter denselben Bedingungen, wie sie im Auswahlverfahren festgelegt waren, zu übernehmen. Per Dekret vom 4. Februar 2011 habe der Minister die Banca Profilo als unabhängigen Sachverständigen für die Bewertung des Marktwerts der Tirrenia- und der Siremar-Sparte bestimmt. 4.3.5.   Zur Transparenz des Verfahrens (206) Italien beschrieb das Verfahren für den Verkauf der Siremar-Sparte und die Urteile der italienischen Verwaltungsgerichte (siehe Abschnitt 2.3.3.2), in denen bestätigt wurde, dass die allgemeinen Grundsätze der Wettbewerbsfähigkeit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung eingehalten worden waren. Das Verfahren sei im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4-quater des Gesetzesdekrets 347/2003 durchgeführt worden und habe die Erfüllung der Ziele der Sonderverwaltung, wozu auch die Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises zählte, in vollem Umfang ermöglicht. Dies sei auf bestimmte im Verfahren vorgesehene Schutzvorkehrungen zurückzuführen, insbesondere auf die Existenz eines von einem unabhängigen Sachverständigen festgelegten Mindestpreises. Darüber hinaus hätten alle Parteien, die ihr Interesse an dem Verfahren bekundet hatten, rechtzeitig alle relevanten Informationen erhalten, die ihnen die Abgabe eines Angebots ermöglichten. (207) Italien bestätigte auch, dass das Zuschlagskriterium im Falle von mehreren Angeboten der höchste Preis gewesen sei, wie dies in den für das Verfahren geltenden spezifischen Vorschriften festgelegt worden war. 4.3.6.   Zum ersten und zweiten Ecorys-Bericht (208) Im Verlauf der Untersuchung wurde Italien aufgefordert, zum ersten Ecorys-Bericht Stellung zu nehmen (siehe Randnummer 13). Italien stimmte der Schlussfolgerung von Ecorys zu, dass der Marktwert der Siremar-Sparte weder durch die Bündelung der Privatisierung mit der Vergabe des neuen Vertrags noch durch die Beschäftigungsbedingung gedrückt worden war. (209) In Bezug auf die vorgenannte Bündelung verwies Italien insbesondere auf die Erklärung von Ecorys, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs die einzige Alternative zu einer Veräußerung der Vermögenswerte im Rahmen der Regelung für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse die Liquidation der Siremar-Sparte gewesen sei. Italien bekräftigte ferner, dass in einer Zeit der Krise im Fährverkehrssektor, die durch einen erheblichen Nachfragerückgang gekennzeichnet war, die Möglichkeit zur Nutzung der Siremar-Flotte für die Bedienung der im Vertrag festgelegten Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eher eine echte Geschäftsgelegenheit dargestellt habe, als einen Faktor, der den Wert der Vermögenswerte minderte. (210) Hinsichtlich der Beschäftigungsbedingung wies Italien auf die Schlussfolgerung von Ecorys hin, wonach es keine Hinweise darauf gegeben habe, dass sich diese Bedingung wesentlich auf den Wert der Siremar-Sparte ausgewirkt hätte. Italien erinnerte ferner daran, dass besagte Bedingung sich aus Artikel 63 Absatz 2 des Gesetzesdekrets 270/1999 ableite und nur die Beschäftigten beträfe, die notwendig seien, um den Betrieb der in Rede stehenden Sparte gemäß den Besatzungslisten der Flotte zu gewährleisten. Die Besatzungslisten der Flotte i) legten die qualitative und quantitative Zusammensetzung der Besatzung fest, die für den Betrieb des Schiffes gemäß den Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Seeverkehr erforderlich ist, ii) würden per Ministerialerlass festgelegt und iii) würden von einem Ausschuss erstellt, dem in beratender Funktion Organisationen angehören, die Arbeitnehmer und Schiffseigner vertreten. Darüber hinaus fügte Italien hinzu, dass der Käufer der Siremar-Sparte zwar allen Beschäftigten, die zur Gewährleistung der öffentlichen Dienstleistungen erforderlich waren, eine Beschäftigung habe anbieten müssen, dieser Vorgabe jedoch auf der Grundlage anderer Arbeitsverträge als den zuvor geltenden habe nachkommen können. (211) Allgemeiner in Bezug auf den Wert der Sparte kam Ecorys in seinem ersten Bericht zu dem Schluss, dass der geschätzte Wert der Siremar-Sparte um etwa 4,6 % über dem Wert hätte liegen können, den der von den italienischen Behörden benannte Sachverständige, die Banca Profilo, angegeben hatte. Italien vertrat jedoch die Auffassung, dass dieser Unterschied dadurch zu erklären sei, dass sich beide Sachverständigen bei mehreren technischen Parametern auf Prognosen stützen mussten und dass solche Prognosen naturgemäß eine gewisse Variabilität aufwiesen. Darüber hinaus merkte Italien an, dass der Preis, der bei der ersten Übertragung auf CdI erzielt worden sei (69,15 Mio. EUR), dank zweier Angebote von SNS und CdI 14 Mio. EUR über dem von der Banca Profilo festgelegten Mindestpreis gelegen habe. Des Weiteren legten die italienischen Behörden ein von der Banca Profilo erstelltes Gegengutachten vor, in dem die Unterschiede zum Ecorys-Bericht ausführlich erläutert wurden, wobei die Banca Profilo behauptete, dass ihre Annahmen die untersuchte Situation besser widerspiegelten (74). (212) Italien wies ferner darauf hin, dass die Übertragung des Eigentums an der Siremar-Sparte mehr als zwei Jahre nach dem von der Banca Profilo und von Ecorys für ihre Bewertungen zugrunde gelegten Stichtag erfolgt sei. In diesem Zeitraum habe sich der Wert der Vermögenswerte der Siremar-Sparte abgeschwächt, und die wirtschaftlichen Aussichten hätten sich erheblich verschlechtert. Aus diesem Grund kam Italien zu dem Schluss, dass es keinen Zweifel daran geben könne, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verkaufs der Siremar-Sparte an CdI die von den Parteien vereinbarten Preisbedingungen den Marktwert der Vermögenswerte des Unternehmens in vollem Umfang widerspiegelten. (213) Schließlich legte Italien für die späteren Phasen des Privatisierungsverfahrens auch den zweiten Ecorys-Bericht vor, in dem bestätigt wurde, dass das Angebot von SNS dem Marktwert der Siremar-Sparte, in seiner mehr als vier Jahre nach der ersten Bewertung aktualisierten Form, entsprochen habe (siehe Abschnitt 2.3.3.7). Selbst wenn der endgültige Verkauf an SNS im Jahr 2016 zu einem niedrigeren Preis als dem im ersten Ecorys-Bericht angegebenen Preis, den die Sonderverwaltung aufgrund von Verfahrensvorschriften nicht berücksichtigen konnte, erfolgte, vertritt Italien daher die Auffassung, dass die von den Parteien vereinbarten Preisbedingungen den Marktwert des zu veräußernden Unternehmensvermögens in vollem Umfang widerspiegelten. 4.3.7.   Zu nationalen Rechtsstreitigkeiten und zur endgültigen Erteilung des Zuschlags an SNS (214) Italien übermittelte mehrere Schreiben, um die Kommission über die verschiedenen Phasen nationaler Rechtsstreitigkeiten an den Verwaltungsgerichten und über die endgültige Vergabe der Siremar-Sparte an SNS zu unterrichten (siehe Erwägungsgründe 93 bis 100). (215) Italien brachte vor, dass diese Entwicklungen den offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Charakter des Verfahrens für den Verkauf der Siremar-Sparte nicht infrage stellten (siehe Abschnitt 4.3.5). Italien betonte, dass in den Entscheidungen der italienischen Verwaltungsgerichte die Gestaltung und Durchführung des Verkaufsverfahrens nicht für fehlerhaft erklärt worden seien, sondern die Verwaltungsgerichte sich vielmehr auf ein Element des Angebots von CdI konzentriert hätten, nämlich die Rückbürgschaft, die Siremar SV zum Zeitpunkt des ersten Erteilung des Zuschlags an CdI nicht bekannt gewesen sei (75). Daher kam Italien zu dem Schluss, dass das Verfahren durch die Anwendung der Entscheidung 592/14, wie in den Erwägungsgründen 96 bis 100 beschrieben, mit der Vergabe der Sparte an SNS ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei. 4.4.   Zur Erfüllung der Altmark-Kriterien durch den neuen Vertrag (216) Italien wiederholte, dass es die nach dem neuen Vertrag zu zahlenden Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nur aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldet habe, da die Maßnahme seiner Ansicht nach keine staatliche Beihilfe darstelle (siehe Erwägungsgrund 9). Im Einzelnen brachten die italienischen Behörden vor, dass die vier Altmark-Kriterien aus folgenden Gründen erfüllt seien: a) Die von den italienischen Behörden im neuen Vertrag definierten Seeverkehrsdienstleistungen seien für die wirtschaftliche Entwicklung der kleineren Inseln Siziliens von essenzieller Bedeutung und erfüllten gleichzeitig die wesentlichen Verkehrsbedürfnisse dieser Inselgemeinden, wobei sie die Achtung des in der italienischen Verfassung verankerten Rechts auf territoriale Anbindung gewährleisteten. Der neue Vertrag lege die zu erbringenden Dienstleistungen, die zu verwendenden Schiffe, die Fahrpläne und die Tarifbeschränkungen klar fest. Daher brachte Italien vor, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen klar definiert seien und das erste Altmark-Kriterium somit erfüllt sei. b) Die Parameter, auf deren Grundlage der Ausgleich berechnet worden sei, würden in der CIPE-Richtlinie ausführlich erläutert und seien im neuen Vertrag (und seinen Anhängen) angewandt worden. Außerdem seien die Ausgleichshöchstbeträge im Gesetz von 2009 festgelegt. Daher argumentierte Italien, dass diese Parameter zuvor objektiv und transparent festgelegt worden seien und das zweite Altmark-Kriterium eingehalten werde. c) Der Betreiber des öffentlichen Dienstes trage alle Risiken der Tätigkeit (siehe auch Abschnitt 4.5) gegen einen festen Subventionsbetrag, der keine Sicherheit für die vollständige Deckung der Kosten biete. Aus diesem Grund argumentierte Italien, dass die Risikoprämie von 6,5 % im Einklang mit der Tätigkeit stehe, ohne dass es zu einer Überkompensation des öffentlichen Dienstes komme. Daher sei auch das dritte Altmark-Kriterium als erfüllt anzusehen. d) Die Siremar-Sparte sei im Wege eines offenen Ausschreibungsverfahrens privatisiert worden, wobei die für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung erforderlichen Vermögenswerte eingeschlossen und mit einem neuen zwölfjährigen Vertrag für den Betrieb dieses Dienstes gebündelt worden seien. Da das Ausschreibungsverfahren den Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung entsprochen habe und das Zuschlagskriterium der höchste gebotene Preis gewesen sei, brachte Italien vor, dass auch das vierte Altmark-Kriterium erfüllt sei. 4.5.   Zur Anwendung der in der CIPE-Richtlinie festgelegten Risikoprämie von 6,5 % ab 2010 (217) Italien wies darauf hin, dass der im Jahr 2009 an Siremar gezahlte Ausgleich, ungeachtet der gesetzlichen Risikoprämie von 6,5 %, 67 009 405 EUR betragen habe. Ab 2010 sei der Höchstbetrag für Ausgleichsleistungen auf 55 694 895 EUR festgelegt worden. Italien merkte an, dass dies einer Senkung um 25 % entspreche. Dies zwinge den Käufer der Siremar-Sparte dazu, den Betrieb wesentlich effizienter zu gestalten, um die Kosten über die gesamte Laufzeit des neuen Vertrags unterhalb des festgelegten Subventionsbetrags zu halten und die Inflation über einen weit in die Zukunft reichenden Zeitraum auszugleichen. (218) Italien erklärte, die CIPE-Richtlinie sehe vor, dass die Risikoprämie von 6,5 % zur Bestimmung der Kapitalrendite auf der Grundlage der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.