Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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srechtliches Verfahren verlängert worden waren, — darauf hingewiesen, dass die betreffenden öffentlichen Dienstleistungsverträge zwar weiterhin angewandt würden, jedoch kein wettbewerbsrechtliches Verfahren abgeschlossen worden sei, — mitgeteilt, dass sie sich das Recht vorbehalte, gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme (unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen Italiens) abzugeben. (143) Am 21. Juni 2012 erließ die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur verspäteten Privatisierung von drei Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (Caremar, Laziomar und Saremar). Da die Ausschreibungsverfahren für die anderen drei Unternehmen (Tirrenia, Toremar und Siremar) im Laufe des Jahres 2011 (63) abgeschlossen worden waren, waren diese Unternehmen nicht Gegenstand der mit Gründen versehenen Stellungnahme. Die Kommission stellte fest, dass Italien mehr als drei Jahre nach dem regulären Auslaufen der jeweiligen ursprünglichen Verträge noch keine wettbewerbsrechtlichen Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für von den Unternehmen Caremar, Laziomar und Saremar erbrachte Seekabotagedienste eingeleitet hatte. Dagegen wurden diese Verträge automatisch und unbeschränkt verlängert, wodurch andere Gemeinschaftsreeder daran gehindert wurden, sich um die Vergabe dieser Aufträge zu bewerben. (144) Am 8. August 2012 antworteten die italienischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und teilten mit, dass die Ausschreibungen für den Erwerb der Unternehmen zusammen mit den neuen öffentlichen Dienstleistungsverträgen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden seien bzw. in Kürze veröffentlicht würden. Die Caremar betreffende Ausschreibung sei am 20. Juli 2012 veröffentlicht worden, und die Ausschreibung in Bezug auf Laziomar sei am 1. August 2012 zur Veröffentlichung übermittelt worden. Für Saremar sei schließlich am 2. August 2012 ein Gesetz verabschiedet worden, das die Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung bis zum 2. Oktober 2012 vorschreibe. (145) Am 13. Januar 2014 wurde die Compagnia Laziale di Navigazione der neue Eigentümer von Laziomar und unterzeichnete einen Zehnjahresvertrag für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zur Anbindung der Pontinischen Inseln. Am 16. Juli 2015 übernahm ATI SNAV-Rifim das Eigentum an Caremar und wurde mit einem Neunjahresvertrag für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut. In der Folge des Beschlusses von 2014 wurde für Saremar das Liquidationsverfahren eingeleitet, und der öffentliche Dienstleistungsvertrag zur Bedienung der Routen zwischen Sardinien und den kleineren Inseln wurde im März 2016 an Delcomar vergeben. (146) Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 informierten die italienischen Behörden die Kommission, dass die Privatisierung aller Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe abgeschlossen sei. Am 8. Dezember 2016 beschloss die Kommission, das Vertragsverletzungsverfahren einzustellen. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG UND AUSWEITUNG DES VERFAHRENS 3.1.   Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen dem Staat und Siremar 3.1.1.   Vereinbarkeit mit Altmark-Kriterien und Vorliegen einer Beihilfe (147) In ihrem Beschluss von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht klar genug war und es daher der Kommission nicht erlaubte, endgültig festzustellen, ob sie einen offenkundigen Fehler enthielt. Selbst wenn die italienischen Behörden vorbrachten, dass die Wettbewerber von Siremar auf den unter die DAWI fallenden Routen Betreiber seien, die ebenfalls Seeverkehrsdienste im Rahmen einer öffentlichen Ausgleichsleistung erbrachten, konnte die Kommission ohne vorherige Definition des Umfangs der erforderlichen Dienstleistungen nicht abschließend feststellen, ob auf diesen Routen ein tatsächlicher Bedarf an einem Dienst im öffentlichen Interesse bestand. (148) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass das zweite Kriterium des Altmark-Urteils (64) erfüllt ist, da die Parameter, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, zuvor festgelegt wurden und die Transparenzvorschriften einhielten. Die Kommission merkte insbesondere an, dass diese Parameter im ursprünglichen Vertrag (für Ausgleichsleistungen für das Jahr 2009) und in der CIPE-Richtlinie (für Ausgleichsleistungen ab 2010) beschrieben sind. (149) Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass das dritte Kriterium des Altmark-Urteils offenbar nicht erfüllt war und die Betreiber für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Umständen einen zu hohen Ausgleich erhalten hatten. Die Kommission äußerte vor allem Zweifel dahin gehend, dass die ab 2010 anzuwendende Risikoprämie von 6,5 % ein angemessenes Risikoniveau widerspiegelte, da Siremar dem ersten Anschein nach offenbar nicht die Risiken übernahm, die normalerweise bei der Erbringung solcher Dienstleistungen zu tragen sind. (150) Die Kommission vertrat darüber hinaus die vorläufige Auffassung, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt war, da die Verlängerung der ursprünglichen Verträge nicht ausgeschrieben worden war. Ferner stellte die Kommission fest, dass sie keinerlei Nachweise zur Stützung des Arguments erhalten hatte, dass Siremar die in Rede stehenden Dienstleistungen tatsächlich zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbrachte. (151) Die Kommission gelangte daher zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Ausgleichszahlungen, die Siremar im Zeitraum von 2009 bis 2011 für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen erhalten hatte, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellten. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Beihilfe als neue Beihilfe betrachtet werden sollte. (152) Im Beschluss von 2012 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Siremar seit dem 1. Januar 2012 im Rahmen der weiteren Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gewährten Ausgleichsleistungen bis zum Inkrafttreten des neuen Vertrags ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen, sofern im Jahr 2012 alle Bedingungen unverändert geblieben waren. 3.1.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (153) Im Beschluss von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für die Jahre 2009–2011 weder in den Geltungsbereich der DAWI-Entscheidung von 2005 (65) noch in den Geltungsbereich des DAWI-Rahmens von 2005 (66) fallen. Die Kommission prüfte diese Maßnahme daher unmittelbar nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV und stellte fest, dass Zweifel bestanden, ob die geltenden Vereinbarkeitsbedingungen erfüllt waren. (154) Im Beschluss von 2012 stellte die Kommission fest, dass am 31. Januar 2012 ein neues DAWI-Paket, bestehend aus dem DAWI-Beschluss von 2011 (67) und dem DAWI-Rahmen von 2011, in Kraft getreten war. Die Kommission vertrat indes die vorläufige Auffassung, dass die Ausgleichsleistung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gemäß dem DAWI-Beschluss von 2011 nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar und als von der Anmeldepflicht befreit gelten kann. (155) Das Gesetz von 2010 sah die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags vom 30. September 2010 bis zum Ende des Privatisierungsverfahrens vor. Siremar befand sich zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes von 2010 in Schwierigkeiten (siehe Erwägungsgrund 67). Infolgedessen konnten die Ausgleichszahlungen, die das Unternehmen ab dem 1. Oktober 2010 bis zu seiner Privatisierung erhielt, nicht auf der Grundlage des DAWI-Rahmens von 2011 bewertet werden. Stattdessen vertrat die Kommission in Anwendung von Randnummer 9 des DAWI-Rahmens von 2011 die vorläufige Auffassung, dass diese Beihilfe auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 bewertet werden sollte. (156) Die Kommission stellte fest, dass die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 festgelegten Vereinbarkeitskriterien in diesem Fall nicht erfüllt waren, und vertrat daher die vorläufige Auffassung, dass der an Siremar als Unternehmen in Schwierigkeiten gezahlte Ausgleich eine unvereinbare Umstrukturierungsbeihilfe darstellt. 3.2.   Rechtswidrige Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Siremar (157) Im Beschluss von 2012 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Rettungsbeihilfe rechtswidrig vom 28. August 2011 bis zum 18. September 2012 verlängert worden war und die Verlängerung der Rettungsbeihilfe über diesen Zeitraum eine unvereinbare Beihilfe für Tirrenia und Siremar und möglicherweise auch für ihre jeweiligen Käufer darstellte. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass Italien keinen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der ersten Tranche der Rettungsbeihilfe an diese Unternehmen vorgelegt hatte, wie dies nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 erforderlich ist. Die Kommission war der Auffassung, dass die Bedingungen für eine Verlängerung der Rettungsbeihilfe gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 ebenfalls nicht erfüllt waren. 3.3.   Privatisierung von Siremar, Rückbürgschaft und Kapitalerhöhung von CdI 3.3.1.   Privatisierung von Siremar (158) Im Beschluss von 2011 äußerte die Kommission Zweifel dahin gehend, ob das Ausschreibungsverfahren für den Verkauf der Siremar-Sparte hinreichend transparent und bedingungsfrei war, um sicherzustellen, dass der Verkauf zum Marktpreis erfolgte. (159) Zunächst merkte die Kommission an, dass die Aufforderung zur Interessenbekundung zwar in verschiedenen Tageszeitungen und auf verschiedenen Websites veröffentlicht wurde, diese Aufforderung jedoch offenbar keine Einzelheiten zum Umfang des Verkaufs enthielt und den Bietern keine klaren Anweisungen für die nachfolgenden Phasen des Verfahrens gab. Außer der obligatorischen Bedingung, den öffentlichen Dienst auch in Zukunft zu erbringen, schien die Aufforderung auch keine Vorqualifikations- oder Auswahlkriterien oder anderen Bedingungen zu enthalten, die von den Bietern erfüllt werden mussten. Ferner wurden den Bietern alle relevanten Informationen zu den Vermögenswerten, die Gegenstand des Verkaufsverfahrens waren, erst während der Due-Diligence-Phase zur Verfügung gestellt. (160) Zweitens war die Kommission auch der Ansicht, dass bestimmte bei der Privatisierung auferlegte Erfordernisse die Zahl der Bieter eingeschränkt und/oder den Verkaufspreis beeinflusst haben könnten. Die Kommission bekräftigte ihre gängige Praxis bezüglich des Verkaufs von Vermögenswerten staatseigener Unternehmen durch den Staat oder als dem Staat zurechenbar: Nichtwirtschaftliche Erwägungen, die ein privater Verkäufer nicht vornehmen würde, wie ordnungspolitische Gründe, Beschäftigungsbedarf oder die regionale Entwicklung, deuten auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe hin, wenn sie dem potenziellen Käufer belastende Verpflichtungen auferlegen und daher geeignet sind, den Verkaufspreis zu senken. (161) Die Verfahren zum Verkauf der Tirrenia- und der Siremar-Sparte beruhten auf dem im Marzano-Gesetz festgelegten Verfahren (siehe Erwägungsgrund 70). Daher prüfte die Kommission die beiden Verfahren zusammen. Sie vertrat die Auffassung, dass der Verkauf der mit den neuen Verträgen betrauten Sparten die jeweiligen Käufer verpflichtete, die öffentlichen Dienstleistungen unter Einhaltung der im Voraus in den neuen Verträgen festgelegten Auflagen hinsichtlich Qualität, Frequenzen und Tarifen zu erbringen. Die Kommission hatte den Eindruck, dass der Staat mit solchen Auflagen nicht den Versuch unternahm, den höchsten Verkaufspreis zu erzielen, sondern vielmehr Ziele des öffentlichen Interesses verfolgte. Die Kommission betrachtete es als höchst unwahrscheinlich, dass ein privater Verkäufer der Kontinuität des Betriebs des öffentlichen Dienstes die gleiche Bedeutung beigemessen hätte. (162) Ebenso war die Kommission der Ansicht, dass ein privater Verkäufer, der unter normalen Marktbedingungen handelt, keine Garantie zur Aufrechterhaltung des Personalbestands für einen Zeitraum von zwei Jahren gefordert hätte. (163) Aus den genannten Gründen kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass das Verfahren zur Privatisierung der Siremar-Sparte nicht hinreichend transparent und bedingungsfrei war, um für sich allein sicherzustellen, dass der Verkauf zum Marktpreis erfolgte. Daher konnte die Kommission nicht ausschließen, dass entweder der verkauften Wirtschaftstätigkeit oder dem Käufer ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde. (164) Die Kommission vertrat auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen auch die Auffassung, dass jegliche Beihilfe, die im Verlauf des Privatisierungsverfahrens entstanden sein könnte, mit dem Binnenmarkt unvereinbar gewesen wäre. 3.3.2.   Die Rückbürgschaft (165) Im Beschluss von 2012 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass Siziliens Rückbürgschaft für die aufgeschobenen Raten des Verkaufspreises für die Siremar-Sparte möglicherweise eine Beihilfe für CdI als Kreditnehmer und für Unicredit als zuerst in Anspruch genommener Garantiegeber darstellte. (166) Die Rückbürgschaft hatte es CdI anscheinend ermöglicht, eine Bürgschaft zu erhalten, die andernfalls nicht oder zu anderen, ungünstigeren Bedingungen gewährt worden wäre. Die Kommission stellte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen fest, dass die Rückbürgschaft offenbar nicht vergütet wurde. (167) Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass der Oberste Rechnungsführer aufgrund seiner Stellung den Entscheidungsprozess in Sizilien offensichtlich beeinflussen konnte. Angesichts seiner Beteiligung an der laufenden Geschäftsführung von Mediterranea und des bedeutenden Anteils, den Mediterranea an CdI hielt, betrachtete die Kommission es als wahrscheinlich, dass die Rückbürgschaft nicht zu Marktbedingungen gewährt worden war, sondern um CdI im Verkaufsverfahren zu begünstigen. (168) Die Kommission stellte ferner fest, dass die von Italien zum Nachweis, dass die Rückbürgschaft keine Auswirkungen hatte, vorgelegten Unterlagen nicht von vor der Erteilung des Zuschlags an CdI datierten. Vielmehr wurden beide Dokumente ausgestellt, nachdem SNS eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht hatte. (169) Schließlich war die Kommission der Auffassung, dass die Rückbürgschaft Unicredit, als dem zuerst in Anspruch genommenen Garantiegeber, unter Umständen ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte, indem dadurch die mit dessen Bürgschaft verbundenen Risiken verringert wurden, es sei denn, die Rückbürgschaft wurde durch eine angemessene Prämie vergütet. (170) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Rückbürgschaft möglicherweise eine Beihilfe zugunsten von Unicredit und CdI darstellte. 3.3.3.   Kapitalerhöhung von CdI (171) Im Beschluss von 2012 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Kapitalerhöhung durch Mediterranea CdI insofern einen Vorteil hätte verschaffen können, als Sizilien sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten hatte. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Kapitalerhöhung durch Mediterranea aus staatlichen Mitteln finanziert wurde und dem Staat zuzurechnen war. (172) Daher vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Kapitalerhöhung möglicherweise eine Beihilfe für CdI darstellte. 3.3.4.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (173) Im Beschluss von 2011 vertrat die Kommission aufgrund der verfügbaren Informationen die Auffassung, dass jegliche Beihilfe, die im Verlauf des Privatisierungsverfahrens entstanden sein könnte, mit dem Binnenmarkt unvereinbar gewesen wäre. (174) Im Beschluss von 2012 vertrat die Kommission aufgrund der verfügbaren Informationen die Auffassung, dass sowohl die Rückbürgschaft als auch die Erhöhung des Kapitals von CdI eine Betriebsbeihilfe darstellen könnten, die mit dem Binnenmarkt grundsätzlich unvereinbar ist. 3.4.   Der neue Vertrag zwischen dem italienischen Staat und CdI (175) Im Beschluss von 2012 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Ausgleichszahlung an den Käufer der Siremar-Sparte (d. h. zum damaligen Zeitpunkt CdI) die im Altmark-Urteil niedergelegten Kriterien nicht erfüllte und daher eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV war. (176) Die Kommission gelangte zu dieser Schlussfolgerung auf der Grundlage der nachstehenden Erwägungen: a) Wettbewerber, die offenbar ähnliche Dienstleistungen anboten, waren zumindest auf bestimmten von CdI bedienten Routen präsent. b) Die Berechnung der Ausgleichsleistung nach der CIPE-Richtlinie schien zu einer Überkompensation des Betreibers für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen geführt zu haben, und zwar aus den gleichen Gründen, wie sie im Beschluss von 2011 zum Ausdruck gebracht wurden. c) Das vierte Kriterium des Altmark-Urteils (68) war offenbar nicht beachtet worden, da die mit einem neuen Vertrag ausgestattete Siremar-Sparte und nicht der öffentliche Dienstleistungsauftrag an sich ausgeschrieben worden war und nicht nachgewiesen wurde, dass dies die Auswahl von Bietern ermöglichte, die in der Lage waren, die Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu erbringen. (177) In Bezug auf die Vereinbarkeit des an CdI gezahlten Ausgleichs bewertete die Kommission den Ausgleich zunächst im Hinblick auf den DAWI-Beschluss von 2011. Da die Vertragslaufzeit jedoch offenbar länger als zehn Jahre war und die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsleistung hatte, vertrat sie die vorläufige Auffassung, dass die Ausgleichsleistung auf der Grundlage des DAWI-Beschlusses von 2011 nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden konnte. Anschließend bewertete die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe gemäß dem DAWI-Rahmen von 2011 und stellte fest, dass sie Zweifel dahin gehend hegte, ob alle in diesem Rahmen festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt waren. 3.5.   Der Liegeplatzvorrang (178) Im Beschluss von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass es sich bei der Maßnahme, soweit für den Liegeplatzvorrang kein Entgelt erhoben wird, um einen regulatorischen Vorteil handelt, der keine Übertragung staatlicher Mittel beinhaltet und daher nicht als staatliche Beihilfe gelten kann. Sollte der Liegeplatzvorrang vergütet werden, war die Kommission der Auffassung, dass, sofern Siremar eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt und dieser Vorrang nur in Bezug auf Routen gewährt wird, die im Rahmen dieser DAWI bedient werden, dies nicht zu einem zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil führt, da der Liegeplatzvorrang von wesentlicher Bedeutung für die Erbringung der DAWI ist. (179) Da sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des DAWI-Auftrags geäußert hatte, konnte die Kommission, sollte es sich um eine Beihilfe handeln, keinen Entschluss zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt treffen. 3.6.   Die durch das Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen (180) Im Beschluss von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass alle durch das Gesetz von 2010 vorgesehenen Maßnahmen staatliche Beihilfen zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Siremar, darstellten. Diese Maßnahmen waren: 1) die mögliche Verwendung der für die Nachrüstung der Schiffe vorgesehenen Mittel zur Deckung laufender Kosten, 2) die Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren, 3) die mögliche Verwendung von FAS-Mitteln. Die Kommission stellte fest, dass alle vorstehend genannten Maßnahmen es den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe ermöglichten, Kosten zu vermeiden, die normalerweise aus eigenen Mitteln zu tragen wären. Infolgedessen konnten diese Unternehmen ihre finanzielle Lage insgesamt verbessern. (181) Des Weiteren vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass diese Maßnahmen wahrscheinlich Betriebsbeihilfen darstellten, da sie Kosten senkten, welche Siremar und die anderen Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe andernfalls selbst zu tragen hätten, und diese Maßnahmen somit als mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu gelten haben. 4.   STELLUNGNAHME ITALIENS (182) Im Anschluss an die Beschlüsse von 2011 und 2012 legte Italien mehrere Schreiben und Unterlagen zu allen im vorliegenden Beschluss geprüften Maßnahmen vor. In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Argumente und Beiträge zusammengefasst (69). 4.1.   Zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Wettbewerbsumfeld (183) Italien legte eine Liste der von Siremar betriebenen Routen vor, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gelten, einschließlich der saisonalen Frequenz und der Fahrpläne, des Wettbewerbsumfelds und der Gründe für die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. (184) Hinsichtlich des Bestehens einer echten DAWI wies Italien darauf hin, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Siremar und später CdI und SNS auferlegt wurden, in Bezug auf Regelmäßigkeit, Kontinuität und Qualität einen zufriedenstellenden Dienst für die Verbindung von Sizilien mit seinen kleineren Inseln sicherstellten. Dieser Dienst trage zur wirtschaftlichen Entwicklung dieser Inseln bei und gewährleiste gleichzeitig die wesentlichen Mobilitätsbedürfnisse der Inselgemeinden und die Respektierung des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf territoriale Anbindung. In diesem Zusammenhang merkte Italien an, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen voll und ganz mit den Zielen der Artikel 174 ff. AEUV und der Erklärung Nr. 30 zu den Inselgebieten (im Anhang zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam) im Einklang stünden. Italien verwies außerdem auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“), in der bestätigt werde, dass es sich beim Ziel der Gewährleistung ausreichender regelmäßiger Seeverkehrsdienste zu Inseln, von Inseln und zwischen Inseln um ein legitimes öffentliches Interesse handelt (70). (185) Italien wies insbesondere darauf hin, dass die strukturellen Bedingungen auf all diesen Routen die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erforderten, um die territoriale Anbindung zu gewährleisten. Die fünf in Erwägungsgrund 41 beschriebenen Routenbündel würden als „Meeresgroßgebiete“ gelten: Die Bevölkerung all dieser Inseln sei bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und der Beschäftigung von der Hauptinsel Sizilien abhängig. Gleichzeitig sei das Tourismusgeschäft nur in der Hauptsaison relevant. Daher hätten Schifffahrtsgesellschaften ein wirtschaftliches Interesse daran, die Routen nur in der Hauptsaison zu betreiben. In der Nebensaison sei die Nachfrage der Touristen so gering, dass es unmöglich sei, eine dieser Routen rentabel mit der Regelmäßigkeit und Frequenz zu bedienen, die erforderlich ist, um die Nachfrage der Nutzer zu befriedigen. (186) Vor diesem Hintergrund seien sowohl Siremar als auch andere Betreiber, die von Sizilien im Wege offener Ausschreibungen ausgewählt wurden, mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen belegt worden, um zuverlässige und stabile Verbindungen zwischen diesen Inseln sowie zwischen den Inseln und Sizilien zu gewährleisten. Nicht subventionierte Betreiber könnten die territoriale Anbindung nicht gewährleisten, da sie diese Verbindungen nur in der Hauptsaison betreiben würden. Ferner wies Italien darauf hin, dass die von CdI und später von SNS eingesetzten Schiffe häufig über Nacht auf den Inseln anlegten — was höhere Kosten verursache —, um den Anwohnern, die zur Ausbildung oder zur Arbeit pendeln, die erste Verbindung am Morgen zu bieten und um die Anbindung in medizinischen Notfällen sicherzustellen. (187) Darüber hinaus brachte Ital

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.