Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der das Unternehmen dem Ministerium zunächst einen Umstrukturierungsplan vorlegen musste. Schließlich sieht das Gesetzesdekret 134/2008 vor, dass das Unternehmen dem ordentlichen Insolvenzverfahren unterzogen wird, falls weder ein Plan zur Veräußerung von Vermögenswerten noch ein Umstrukturierungsplan umgesetzt oder vom Ministerium genehmigt werden kann. 2.3.3.2.   Das Verkaufsverfahren (75) Am 4. Oktober 2010 wurde die Ausschreibung für den Verkauf der Siremar-Sparte (33) in Bündelung mit dem neuen Zwölf-Jahres-Vertrag veröffentlicht. Mit der Ausschreibung sollte geprüft werden, ob es potenzielle nationale oder internationale Unternehmen gab, die am Erwerb der Siremar-Sparte interessiert und in der Lage waren, die Kontinuität der Verkehrsdienste sicherzustellen. Die Ausschreibung wurde auf der Website von Siremar, in verschiedenen Tageszeitungen (34) sowie auf bestimmten einschlägigen Websites der Branche (35) publiziert. Die Frist für die Einreichung von Interessenbekundungen für den Erwerb der Siremar-Sparte endete am 20. Oktober 2010. (76) Nach Ablauf der Frist hatten sechs Parteien (zwei davon gemeinsam) fünf Interessenbekundungen für die Teilnahme an der Siremar-Ausschreibung eingereicht. Alle diese Parteien hatten nachgewiesen, dass sie die in der Ausschreibungsbekanntmachung dargelegte Voraussetzung erfüllten. Daher forderte der Sonderverwalter die Interessenten auf, eine eingehende Due-Diligence-Prüfung in Bezug auf die Siremar-Sparte durchzuführen. Der Zugang zu den entsprechenden Unterlagen wurde unter der Bedingung gewährt, dass die interessierten Parteien Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichneten. (77) Eine der sechs Parteien beschloss, sich nicht an der Due-Diligence-Phase zu beteiligen (36). In dieser Phase erhielten die verbleibenden fünf Parteien (von denen zwei gemeinsam ein Gebot abgaben) Zugang zu den virtuellen Datenräumen, in denen folgende Informationen bereitgestellt wurden: a) detaillierte technische, rechtliche und finanzielle Informationen über die zum Verkauf stehende Sparte; b) der vom Sonderverwalter erstellte Geschäftsplan der Siremar-Sparte; c) der Due-Diligence-Bericht des Verkäufers und die Bilanz des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zulassung zum Sonderverwaltungsverfahren; d) der Entwurf des zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem Staat zu unterzeichnenden neuen Zwölf-Jahres-Vertrags; e) zusätzliche Informationen, die erforderlich waren, damit die potenziellen Käufer das Verkaufsobjekt korrekt bewerten konnten. (78) Per Ministerialdekret vom 4. Februar 2011 ernannte der Minister für wirtschaftliche Entwicklung die Banca Profilo S.p.A. zum unabhängigen Sachverständigen, der mit der Durchführung einer Bewertung der Tirrenia- sowie der Siremar-Sparte gemäß Artikel 4 Absatz 4-quater des Gesetzesdekrets 347/2003 beauftragt wurde. Am 8. März 2011 schätzte die Banca Profilo S.p.A. den Wert der Siremar-Sparte auf 55 Mio. EUR. Diese Information wurde für alle potenziellen Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung verbindlicher Angebote in den Datenraum hochgeladen. (79) Am 15. März 2011 stellte der Sonderverwalter von Siremar bei Ablauf der ursprünglichen Frist für die Einreichung verbindlicher Angebote fest, dass er kein Angebot erhalten hatte, das den Ausschreibungsbestimmungen entsprach. Das Verfahren wurde daher mit einer neuen Frist bis zum 5. April 2011 wiedereröffnet. Zu diesem Zeitpunkt unterbreitete CdI ein Angebot in Höhe von 60,1 Mio. EUR, während Ustica Lines um eine Fristverlängerung bat, um die für die Abgabe ihres Angebots erforderliche Finanzierung zu sichern. Der Sonderverwalter lud das Angebot von CdI in den Datenraum hoch und forderte die anderen Teilnehmer auf, ein besseres Angebot bis zum 23. Mai 2011 abzugeben. Zu diesem Datum gingen folgende Angebote ein: a) Angebot von CdI in Höhe von 69 Mio. EUR, davon 20 Mio. EUR im Voraus zahlbar und den restlichen Betrag über einen Zeitraum von zehn Jahren (zuzüglich 1,5 % Zinsen); b) Angebot von SNS in Höhe von 55,1 Mio. EUR, davon 30,1 Mio. EUR im Voraus zahlbar und den restlichen Betrag über einen Zeitraum von acht Jahren (zuzüglich 1,5 % Zinsen). (80) CdI wurde zum Zweck der Abgabe eines Angebots in diesem Verfahren von Mediterranea Holding di Navigazione S.p.A. (im Folgenden „Mediterranea“), Davimar Eolia Navigazione S.r.l. (im Folgenden „Davimar“), Navigazione Generale Italiana S.p.A (37). (im Folgenden „NGI“), Lauro.it S.p.A., Isolemar S.r.l. und Riccardo Sanges & C. S.r.l (38). gegründet. Mediterranea hielt 60 % des Eigenkapitals von CdI (39). Die übrigen Anteilseigner, die die restlichen 40 % des Eigenkapitals von CdI hielten, waren in Privatbesitz. Mediterranea hatte an dem Verfahren für den ersten Versuch der Privatisierung von Tirrenia teilgenommen (siehe Erwägungsgrund 66) und stand im Eigentum der Region Sizilien (im Folgenden „Sizilien“) (43,02 %), von Lauro.it S.p.A. (34,36 %), Isolemar S.r.l. (14,61 %) und Acies S.r.l. (8,11 %). (81) SNS wurde zum Zweck der Abgabe eines Angebots in diesem Verfahren von Ustica Lines S.p.A (40). und Caronte & Tourist S.p.A (41). gegründet (wobei beide Unternehmen jeweils 50 % hielten). (82) Nach einem an die beiden Bieter gerichteten weiteren Auskunftsersuchen mit einer Antwortfrist bis zum 18. Juli 2011 gab der zum Verfahren hinzugezogene Finanzberater am 26. Juli 2011 folgende Stellungnahme ab: a) Das Angebot von CdI war in absoluten Zahlen höher als das von SNS, wobei das Risikoprofil von SNS jedoch niedriger war als das von CdI. b) Der von SNS im Voraus angebotene Teil des Verkaufspreises, d. h. 30,1 Mio. EUR, war vollständig durch eine Bürgschaft abgesichert, während der von CdI angebotene Teil des Verkaufspreises, d. h. 20 Mio. EUR, nur teilweise durch eine Bürgschaft abgesichert war. c) SNS hatte bereits eine Kapitalerhöhung in Höhe von 25 Mio. EUR genehmigt und durchgeführt, im Vergleich dazu hatte CdI eine Kapitalerhöhung von 12 Mio. EUR zwar genehmigt, aber nur teilweise durchgeführt. (83) Am 3. August 2011 erteilte Sizilien Unicredit eine unbedingte und unwiderrufliche Rückbürgschaft in Höhe von 40 Mio. EUR, für die keine Vergütung verlangt wurde. In dieser Rückbürgschaft wurde festgehalten, dass Unicredit die Gewährung einer Bürgschaft an CdI in Höhe von 39 Mio. EUR an die Stellung einer Rückbürgschaft in Höhe von 40 Mio. EUR durch Sizilien geknüpft hatte. (84) Am 5. August 2011 übermittelte CdI dem Sonderverwalter eine am selben Tag von Unicredit ausgestellte Patronatserklärung, mit der sich die Bank verpflichtete, für die aufgeschobenen Raten des von CdI angebotenen Verkaufspreises bis zu einer Höhe von 39 Mio. EUR zu bürgen (42). Aus der Patronatserklärung von Unicredit geht hervor, dass die Bürgschaft an folgende Bedingungen geknüpft war: 1) die Unterzeichnung des Kaufvertrags für den Erwerb der Siremar-Sparte durch CdI vor Ablauf der Frist am 31. Dezember 2011 und 2) die Überprüfung der Befugnisse des Obersten Rechnungsprüfers von Sizilien zur Stellung der Rückbürgschaft. (85) Der Finanzberater und andere am Verfahren beteiligte Berater bestätigten, dass die Unterlagen von CdI nach Ablauf der Frist am 18. Juli 2011 für die Vorlage zusätzlicher Klarstellungen und Belege vorgelegt worden waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten. Demzufolge genehmigte der Aufsichtsrat von Siremar SV am 29. August 2011 den Zuschlag der Sparte an SNS, und am 1. September 2011 ersuchte der Sonderverwalter das zuständige Ministerium, den Zuschlag zu genehmigen. (86) Am 2., 6. und 7. September 2011 richtete Sizilien Schreiben an dasselbe Ministerium, in denen es betonte, dass CdI den höchsten Preis angeboten habe und teilweise im Eigentum von Sizilien stehe, was als ausreichende Garantie für die finanzielle Stabilität von CdI anzusehen sei. Des Weiteren übermittelte Sizilien folgende Unterlagen dem Ministerium direkt: die Patronatserklärung von UniCredit, die eigene Rückbürgschaft und die Schlussfolgerung eines Rechtsberaters, mit der die Befugnisse des Obersten Rechnungsprüfers zur Stellung dieser Rückbürgschaft bestätigt wurden. Am 8. September 2011 forderte das Ministerium den Sonderverwalter auf, unbeschadet der verspäteten Vorlage der betreffenden Unterlagen weitere Informationen und Klarstellungen zum Angebot von CdI vorzulegen. Am 22. September 2011 teilte der Finanzberater dem Sonderverwalter mit, dass die neuen Unterlagen, ungeachtet der Nichteinhaltung der Ausschreibungsfristen seitens CdI, das Risikoprofil von CdI erheblich verringerten, sodass der gegenwärtige Wert des Angebots von SNS nicht mehr als vorteilhafter angesehen werden könne als der des Angebots von CdI. (87) Am 26. September 2011 erkundigte sich das Ministerium bei der Presidenza del Consiglio, ob die Rückbürgschaft Siziliens für die finanziellen Verpflichtungen von CdI beihilferechtliche Bedenken aufwerfen könne. Die Presidenza del Consiglio bestätigte, dass die Rückbürgschaft im Hinblick auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (im Folgenden „Garantiemitteilung“) (43) zu prüfen sei, da Unicredit ihre Entscheidung, eine Bürgschaft zu gewähren, an die Bedingung einer Rückbürgschaft durch Sizilien geknüpft hatte. (88) Am 27. September 2011 ersuchte der Sonderverwalter das Ministerium um Genehmigung, eine zusätzliche Ausschreibungsphase einzuleiten. Nach Erhalt dieser Genehmigung forderte der Finanzberater CdI und SNS am 29. September 2011 auf, bis zum 13. Oktober 2011 neue und verbesserte verbindliche Angebote vorzulegen. (89) CdI legte ein neues und verbessertes Angebot wie folgt vor: a) 69,15 Mio. EUR Verkaufspreis, davon 34,65 Mio. EUR im Voraus zahlbar und den restlichen Betrag aufgeschoben (13,8 Mio. EUR am Ende des dritten Jahres, 10,35 Mio. EUR am Ende des sechsten Jahres, 10,35 Mio. EUR am Ende des achten Jahres, zuzüglich 1,5 % Zinsen); b) zur Garantie des Verkaufspreises: Patronatserklärung von Unicredit vom 12. Oktober 2011 (Verpflichtung, für die Höhe der aufgeschobenen Zahlungen in Höhe von 34,5 Mio. EUR des von CdI angebotenen neuen Verkaufspreises zu bürgen), notarielle Beurkundung des Beschlusses der Anteilseigner, das Kapital auf bis zu 21,48 Mio. EUR zu erhöhen (siehe Abschnitt 2.3.3.4), zwei Schreiben von MPS Capital Services, in denen zugesagt wurde, die erste Rate des Verkaufspreises (bis zu 20 Mio. EUR) zu finanzieren und die vorherige Bürgschaft in Höhe von 5 Mio. EUR für das Angebot vom 23. Mai 2011 zu verlängern. (90) SNS bestätigte sein Angebot vom 23. Mai 2011. (91) Am 13. Oktober 2011 stellten die Sonderverwaltung und ihre Berater fest, dass das Angebot von CdI mit dem von der Banca Profilo geschätzten Wert der Sparte übereinstimmte und finanziell vorteilhafter war als das Angebot von SNS. Darüber hinaus entsprach der dem Angebot von CdI beigefügte Geschäftsplan den Vorgaben, und es lagen hinreichende Nachweise dafür vor, dass CdI die Kontinuität der öffentlichen Seeverkehrsdienste sicherstellen konnte. Daher ersuchte der Sonderverwalter das Ministerium, CdI den Zuschlag zu erteilen. (92) Am 14. Oktober 2011 gab der Aufsichtsrat eine befürwortende Stellungnahme ab, und das Ministerium genehmigte die Erteilung des Zuschlags an CdI. (93) Am 20. Oktober 2011 unterzeichneten der Sonderverwalter von Siremar und CdI den Vertrag über den Verkauf der Siremar-Sparte. Am 22. November 2011 erhob SNS jedoch beim Tribunale Amministrativo Regionale (im Folgenden „TAR“) von Latium Klage gegen die Entscheidung des Sonderverwalters, CdI den Zuschlag für den Erwerb der Sparte zu erteilen. (94) Am 7. Juni 2012 entschied das TAR von Latium, dass die Rückbürgschaft von Sizilien an Unicredit für einen Teil des von CdI angebotenen Verkaufspreises eine staatliche Beihilfe darstellte, unabhängig davon, ob die Rückbürgschaft letztlich erfüllt oder zurückgezogen worden war (im Folgenden „Entscheidung 5172/2012“). Das TAR erklärte das Verfahren zum Verkauf der Siremar-Sparte teilweise für nichtig (44). (95) Mediterranea legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Consiglio di Stato (im Folgenden „CdS“) ein. Dieser setzte per einstweiliger Verfügung vom 18. Juli 2012 die Vollstreckung der Entscheidung 5172/2012 aus (ohne über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden). Daher unterzeichnete CdI am 30. Juli 2012 den neuen Vertrag über die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen, und am 1. August 2012 übertrug der Sonderverwalter die Siremar-Sparte auf CdI. (96) Am 7. Februar 2014 entschied der CdS in der Sache über die von Mediterranea eingelegte Berufung und kam zu dem Schluss, dass die von Sizilien gestellte Rückbürgschaft nicht den in den nationalen Rechtsvorschriften niedergelegten Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung entsprochen hatte (im Folgenden „Entscheidung 592/14“). In seiner Entscheidung urteilte der CdS, dass die Rückbürgschaft die volle Wirksamkeit des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen den beiden Bietern infrage gestellt hatte, und erklärte daher das Verfahren zum Verkauf der Siremar-Sparte teilweise für nichtig (indem der Zuschlag für das Angebot von CdI annulliert wurde). Insbesondere war die Bürgschaft von Unicredit de facto an die Bedingung geknüpft, dass Sizilien eine Rückbürgschaft stellte, auch wenn Unicredit Sizilien nicht ausdrücklich erwähnte (siehe Abschnitt 2.3.3.5). (97) Der von CdI mit dem italienischen Staat im Anschluss an die Ausschreibung unterzeichnete Kaufvertrag wurde durch die Entscheidung des CdS nicht aufgehoben. Der CdS erklärte nur den Zuschlag für nichtig, da dieser ein Verwaltungsakt war; der Kaufvertrag und der neue Vertrag behielten ihre Gültigkeit, da es sich hierbei um zivilrechtliche Verträge handelte. Daher erbrachte CdI weiterhin die öffentlichen Dienstleistungen gemäß dem neuen Vertrag (45). (98) Am 9. Februar 2015 entschied das TAR von Latium auf Ersuchen der italienischen Behörden und von SNS über die Auslegung seines früheren Urteils vom Juni 2012 und der Entscheidung des CdS vom Februar 2014 (im Folgenden „Entscheidung 2351/15“). In seiner Entscheidung urteilte das TAR von Latium, dass die letzte Phase des Siremar-Verkaufsverfahrens ab dem 29. September 2011 (46) wiederaufgenommen werden muss. Das TAR von Latium bestätigte, dass CdI von dieser neuen Verfahrensphase ausgeschlossen werden sollte. Das TAR von Latium entschied ferner, dass das Wirtschaftsministerium die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um die Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb von 120 Tagen ab dem Datum des Urteils zu ermöglichen. (99) Zur Umsetzung des Urteils des TAR von Latium, unternahm Siremar SV die folgenden Schritte: — Es schloss das Angebot von CdI vom Verfahren aus. — Es vergewisserte sich, dass das Angebot von SNS vom 23. Mai 2011 in Höhe von 55,1 Mio. EUR nach wie vor Gültigkeit hatte (von SNS am 19. Januar 2016 bestätigt). — Es prüfte, ob das Angebot von SNS den Anforderungen an die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und den geltenden Rechtsvorschriften entsprach. — Es überprüfte den Wert des Vermögens durch einen bei Ecorys in Auftrag gegebenen neuen Bericht (im Folgenden „zweiter Ecorys-Bericht“), in dem der Wert auf 34,4 bis 39,9 Mio. EUR geschätzt wurde (siehe Erwägungsgrund 122). — Es hob den mit CdI zum Erwerb der Sparte geschlossenen Kaufvertrag auf und übertrug die bereits von CdI beglichenen Schulden in Höhe von 37,1 Mio. EUR auf SNS (47). — Es erteilte nach der am 6. April 2016 vom Ministerium erhaltenen Genehmigung SNS den Zuschlag für den Erwerb der Sparte am 11. April 2016. (100) Am selben Tag unterzeichneten SNS und das Verkehrsministerium den neuen Vertrag. 2.3.3.3.   Der Kaufvertrag mit SNS (101) Der zwischen Siremar SV und SNS geschlossene Kaufvertrag definiert die übertragene Siremar-Sparte als Sparte des Unternehmens für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Rahmen der laufenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (48). Insbesondere ist in Artikel 4 festgelegt, dass die Vermögenswerte der Sparte in einem Anhang aufzuführen sind und alle immateriellen (49) und materiellen Vermögenswerte (50) umfassen, die das Unternehmen zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verwendet. (102) Nach Artikel 5 des Kaufvertrags war der Kaufpreis von 55,1 Mio. EUR wie folgt zu zahlen: a) 37,1 Mio. EUR bei Unterzeichnung des Kaufvertrags (durch Übertragung der Verpflichtung, CdI den Betrag zurückzuerstatten); b) Aufschiebung der Zahlung des restlichen Betrags (zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,5 %) wie folgt: 9 Mio. EUR nach 72 Monaten, 9 Mio. EUR nach 96 Monaten. (103) Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d des Kaufvertrags legt fest, dass der Käufer in der Lage ist, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4-quater des Gesetzesdekrets 347/2003, mittelfristig die Kontinuität des Dienstes sicherzustellen. (104) Artikel 7 Absatz 9 des Kaufvertrags sieht vor, dass der Käufer dem gesamten Verwaltungs- und Besatzungspersonal, das für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zuständig war, neue Stellenangebote unterbreitet, wobei erworbene Qualifikationen und/oder die Gleichwertigkeit der Stellenbeschreibungen sowie mögliche Vereinbarungen mit den Gewerkschaften zu berücksichtigen sind. Weiter heißt es in diesem Artikel, dass der Käufer, wie in Artikel 63 Absatz 2 des Gesetzesdekrets 270/1999 vorgesehen, während eines Zeitraums von zwei Jahren jegliche Kündigung aus anderen als disziplinarischen Gründen zu unterlassen hat (im Folgenden „Beschäftigungsbedingung“). Nach Artikel 7 Absätze 11 und 12 des Kaufvertrags ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer regelmäßig über die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu informieren, wobei im Fall von Verstößen erhebliche Strafzahlungen zu leisten sind. (105) Artikel 8 Absatz 12 des Kaufvertrags besagt, dass der neue Eigentümer nach Artikel 63 Absatz 5 des Gesetzesdekrets 270/1999 nicht für die Rückzahlung von durch Siremar vor der Übertragung der Sparte verursachte Schulden aufzukommen hat. 2.3.3.4.   Die Kapitalerhöhung (106) Am 13. Oktober 2011 verpflichteten sich die Anteilseigner von CdI, das Kapital des Unternehmens auf bis zu 21 480 236 EUR aufzustocken. Am 3. Februar 2012 nahm Mediterranea, der Mehrheitseigner, der über 60 % der Anteile von CdI hielt, selbst eine Kapitalerhöhung vor, die dazu führte, dass Sizilien nicht mehr Mehrheitseigner war und der Anteil Siziliens auf etwa 43 % sank. (107) Die Kapitalerhöhung von CdI erfolgte, als Sizilien Mehrheitseigner von Mediterranea war, das wiederum Mehrheitseigner von CdI war (und noch ist). Ziel der Kapitalerhöhung war es, die Siremar-Sparte zu erwerben und den neuen Vertrag zu erfüllen. 2.3.3.5.   Die Rückbürgschaft (108) Im Zuge der Privatisierung stellte Sizilien eine Rückbürgschaft zugunsten von Unicredit. (109) Zum einen stellte Sizilien, wie in Erwägungsgrund 83 beschrieben, am 3. August 2011 eine Rückbürgschaft zugunsten von Unicredit, die es Unicredit ermöglichte, zwei Tage später eine erste Patronatserklärung abzugeben, mit der Unicredit eine Bürgschaft für die aufgeschobenen Raten des von CdI angebotenen Verkaufspreises (d. h. 39 Mio. EUR) zusicherte. In dieser Erklärung war festgelegt, dass die Gültigkeit der Bürgschaft von Unicredit ausdrücklich an die Gültigkeit einer durch Sizilien geleisteten Rückbürgschaft geknüpft war. (110) Zum anderen bestätigte Sizilien am 7. Oktober 2011 in einer späteren Phase des Verfahrens die Bereitschaft, eine Rückbürgschaft für die aufgeschobenen Zahlungen des neuen Verkaufspreises bis zu einem Betrag von 34,6 Mio. EUR einzugehen. Am 12. Oktober 2011 änderte Sizilien die Rückbürgschaft vom 3. August 2011 und garantierte Zahlungen bis zu 36 Mio. EUR. Am selben Tag gab Unicredit eine zweite Patronatserklärung ab, die dem in Erwägungsgrund 89 beschriebenen erfolgreichen Angebot von CdI beigefügt wurde, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rückbürgschaft von Sizilien in der geänderten Fassung noch Bestand hatte. (111) Am 20. November 2011 wurde die Rückbürgschaft Siziliens durch eine Rückbürgschaft aller Anteilseigner von CdI ersetzt. Am 31. Januar 2012 sandte Sizilien ein Schreiben an Siremar SV, in dem mitgeteilt wurde, dass die Rückbürgschaft vom 12. Oktober 2011 als widerrufen zu gelten habe. Am 3. Februar 2012 gab Unicredit einen Vermerk heraus, in dem die Bank bestätigte, dass ihre Bürgschaft für die aufgeschobenen Raten des Verkaufspreises nicht an eine Rückbürgschaft durch Sizilien geknüpft war. 2.3.3.6.   Das Gutachten der Banca Profilo (112) Wie in Erwägungsgrund 78 beschrieben, wurde die Banca Profilo vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung als unabhängiger Sachverständiger bestellt und mit der Durchführung der Bewertung der Siremar-Sparte nach Artikel 4 Absatz 4-quater des Marzano-Gesetzes beauftragt. Am 8. März 2011 legte die Banca Profilo einen Bericht vor, in dem sie die Bewertungsmethodik und die von ihr verwendeten Daten beschrieb, darunter auch der von Siremar erstellte Geschäftsplan für den Zeitraum 2011–2022. Dieser Bericht umfasste auch eine geschätzte Wertspanne für die Siremar-Sparte. (113) Die Bewertungen der Banca Profilo basierten auf verschiedenen Annahmen, darunter vor allem, dass der neue öffentliche Dienstleistungsvertrag bis zu seinem Auslaufen gilt und dass die Siremar-Sparte infolgedessen für den Betrieb der im Vertrag festgelegten Seeverkehrsverbindungen Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen erhält. In ihrem Gutachten verwendete die Banca Profilo die „Discounted-Cashflow-Methode“ (im Folgenden „DCF“) und den Geschäftswertbeitrag (im Folgenden „GWB“) als Hauptmethoden für die Wertermittlung und die Multiplikator- und die Nettomethode als nachgeordnete Methoden zur Kontrolle der Ergebnisse. (114) Im Rahmen der DCF-Methode berücksichtigte die Banca Profilo i) die bis zum Auslaufdatum des neuen Vertrags erwirtschafteten Cashflows, ii) den Liquidationswert der Siremar-Sparte zum Zeitpunkt des Auslaufens des neuen Vertrags, basierend auf der Annahme, dass es nicht möglich sein wird, die Geschäftstätigkeit nach diesem Datum fortzusetzen. Im Rahmen der GWB-Methode berücksichtigte die Banca Profilo: i) den bereinigten Buchwert, ii) den Geschäftswert bzw. negativen Geschäftswert, iii) den Liquidationswert der Siremar-Sparte zum Zeitpunkt des Auslaufens des neuen Vertrags. Die Bewertung fußt auf den Daten aus dem Wirtschaftsplan des Unternehmens und auf den Berechnungen der Banca Profilo. (115) Die nachgeordneten Methoden umfassten Folgendes: Die Multiplikatormethode basierte auf Berechnungen der Banca Profilo unter Verwendung von Bloomberg-Daten für neun vergleichbare Seeverkehrsunternehmen. Die Nettomethode bestand aus einer Bewertung des Nettowerts der Vermögenswerte gemäß dem Ausweis in der Bilanz, jedoch mit einigen Bereinigungen in Bezug auf die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten und zuzüglich des geschätzten Werts der immateriellen Vermögenswerte. (116) Die Banca Profilo kam zu dem Schluss, dass der Wert der Siremar-Sparte zum Zeitpunkt der Bewertung zwischen 55 Mio. und 61 Mio. EUR lag. Infolgedessen müsste der Mindestpreis für dieses Unternehmen auf 55 Mio. EUR festgesetzt werden. 2.3.3.7.   Der erste und der zweite Ecorys-Bericht (117) Im Laufe der Untersuchung beauftragte die Kommission Ecorys mit der Ermittlung des Marktwerts der Siremar-Sparte. Der Berater wurde damit beauftragt, i) den Marktwert der Siremar-Sparte in Bündelung mit dem neuen Vertrag zu ermitteln, ii) den Marktwert der Sparte ohne jede Bedingung zu ermitteln und iii) festzustellen, ob der Verkaufspreis durch die Beschäftigungsbedingung gedrückt wurde. (118) Um den Wert der Siremar-Sparte in Bündelung mit dem neuen Vertrag zu ermitteln, verwendete Ecorys im ersten Bericht dieselben Hauptmethoden wie die Banca Profilo. Insbesondere wandte Ecorys die Discounted-Cashflow-Methode und den Geschäftswertbeitrag an. (119) Erstens gelangte Ecorys zu dem Schluss, dass der Verkauf der Siremar-Spa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.