Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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für Ausgleichszahlungen ab 2010 (31) Schließlich wurde im Gesetz Nr. 163 vom 1. Oktober 2010 (im Folgenden „Gesetz von 2010“) zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 125 vom 5. August 2010 (im Folgenden „Gesetzesdekret 125/2010“) die weitere Verlängerung der ursprünglichen Verträge, einschließlich des für Siremar geltenden Vertrags, vom 1. Oktober 2010 bis zum Abschluss der Verfahren zur Privatisierung von Tirrenia und Siremar festgelegt. 2.1.3.   Privatisierung von Siremar und Unterzeichnung des neuen Vertrags (32) Im Oktober 2010 wurde ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet, um einen Käufer für die Siremar-Sparte zu finden (siehe Abschnitt 2.3.3). In diesem Kontext wird auf die Siremar-Sparte und nicht auf Siremar Bezug genommen, da das Ausschreibungsverfahren nur jene Vermögenswerte und Verträge betraf, die zur Erfüllung der in einem neuen Vertrag mit dem Erwerber festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (19) erforderlich waren. Daher wird anstelle von „Siremar“ auf die „Siremar-Sparte“ Bezug genommen. Die verbleibenden Vermögenswerte von Siremar wie das Schnellschiff Guizzo, die für andere Zwecke genutzt wurden, sollten in getrennten Verfahren verkauft werden. Des Weiteren führte der Verkauf nicht zur Übertragung der von Siremar bis zum Zeitpunkt des Verkaufs aufgelaufenen Schulden auf den Käufer. Siremar existiert bis heute unter Sonderverwaltung („im Folgenden „Siremar SV“) als eigene Rechtsperson weiter, wenn auch mit dem vorrangigen Zweck, nach Auszahlung der Gläubiger liquidiert zu werden. (33) Im Anschluss an sein erfolgreiches Angebot im Ausschreibungsverfahren unterzeichnete CdI am 20. Oktober 2011 den Vertrag zum Erwerb der Siremar-Sparte. Am 30. Juli 2012 wurde dann der neue Vertrag über die Erbringung von Seeverkehrsdiensten von Italien und CdI unterzeichnet. Auf der Grundlage dieses Vertrags ging das Eigentum an der Siremar-Sparte am 31. Juli 2012 vom italienischen Staat auf CdI über. (34) SNS, das andere Unternehmen, das ein Angebot für die Siremar-Sparte abgegeben hatte, focht die Übertragung jedoch vor den italienischen Verwaltungsgerichten an; diese entschieden letztlich, dass das Ausschreibungsverfahren teilweise erneut durchgeführt werden müsse, wobei CdI von der Abgabe neuer Angebote auszuschließen sei (siehe Erwägungsgründe 93 bis 100). Nach Bestätigung seines früheren Angebots gewann SNS somit das neue Ausschreibungsverfahren, übernahm die Siremar-Sparte und unterzeichnete am 11. April 2016 den neuen Vertrag mit Italien. (35) Seit diesem Zeitpunkt betreibt SNS die Routen im Rahmen des neuen Vertrags, während sich sowohl Siremar SV als auch CdI in Liquidation befinden. 2.2.   Maßnahmen im Rahmen der Beschlüsse von 2011 und 2012 (36) Folgende Maßnahmen wurden im Rahmen des durch die Beschlüsse von 2011 und 2012 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens untersucht (siehe auch Abschnitt 3): 1. die im Rahmen der Verlängerung der ursprünglichen Verträge gezahlten Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI (Maßnahme 1); 2. die rechtswidrige Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Tirrenia und Siremar (Maßnahme 2); 3. die Privatisierung der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (20) (Maßnahme 3); 4. die Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI im Rahmen künftiger Verträge/öffentlicher Dienstleistungsverträge (Maßnahme 4); 5. der Liegeplatzvorrang (Maßnahme 5); 6. die durch das Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen (Maßnahme 6); 7. die fünf von der Region Sardinien angenommenen Zusatzmaßnahmen zugunsten von Saremar (Maßnahme 7) (21). 2.3.   Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind (37) Der vorliegende Beschluss betrifft nur die in Erwägungsgrund 36 aufgeführten Maßnahmen 1 bis 6, soweit Siremar, CdI oder SNS betroffen sind. Diese Maßnahmen werden in den folgenden Abschnitten näher beschrieben. 2.3.1.   Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen dem Staat und Siremar 2.3.1.1.   Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (38) Artikel 1 des ursprünglichen Vertrags mit Siremar sah Fünfjahrespläne vor, in denen die anzulaufenden Häfen, die zu verwendenden Schiffstypen und die erforderliche Häufigkeit des Dienstes festgelegt wurden. Der ursprüngliche Vertrag mit Siremar wurde 1994 und 1995 geändert. (39) Der erste Fünfjahresplan (1990–1994) wurde per Ministerialdekret vom 29. Mai 1990 genehmigt und rückwirkend ab dem 1. Januar 1990 angewandt. Im zweiten per Ministerialdekret vom 14. Mai 1996 genehmigten Plan, der die Jahre 1995–1999 umfasste, blieben die Routen und Verkehrsfrequenzen im Wesentlichen unverändert. (40) Für die Zeiträume 2000–2004 und 2005–2008 wurden für Siremar keine Fünfjahrespläne förmlich angenommen. Stattdessen blieben das Routennetz und die Verkehrsfrequenzen zwischen 1999 und 2008 weitgehend unverändert. Allerdings wurden im interministeriellen Dekret vom 9. März 2004 (im Folgenden „Dekret von 2004“) für Siremar begrenzte Änderungen hinsichtlich der Ersetzung alter Schiffe und einer Kapazitätserweiterung bei denselben Frequenzen festgelegt (22). (41) Auf der Grundlage des ursprünglichen Vertrags in der verlängerten und geänderten Fassung (für ausgewählte Routen) betrieb Siremar zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30. Juli 2012 ganzjährig fünf Routenbündel mit unterschiedlichen Frequenzen und Fahrplänen je nach Route, Art des Dienstes (Fähr- oder Hochgeschwindigkeitsverbindungen) und Jahreszeit wie folgt: — Auf dem Routenbündel Milazzo — Äolische Inseln — Neapel, das die Inseln Vulcano, Lipari, Salina, Filicudi, Alicudi, Panarea und Stromboli (im Folgenden „Äolische Inseln“) sowie die Städte Milazzo auf Sizilien und Neapel in Kampanien umfasst, bot Siremar sowohl Fähr- als auch Hochgeschwindigkeitsverbindungen auf zehn Einzelrouten an (23). — per 17.6.2021 — Auf dem Routenbündel Palermo — Ustica bot Siremar sowohl Fähr- als auch Hochgeschwindigkeitsverbindungen auf zwei Einzelrouten an (24). — Auf dem Routenbündel Porto Empedocle — Pelagische Inseln, das die Inseln Linosa und Lampedusa (im Folgenden „Pelagische Inseln“) umfasst, bot Siremar Fährverbindungen auf einer einzelnen Route an. — Auf dem Routenbündel Trapani — Pantelleria bot Siremar Fährverbindungen auf einer einzelnen Route an. 2.3.1.2.   Mittelausstattung und Laufzeit (42) Die nachstehende Tabelle zeigt die jährlichen Ausgleichszahlungen an Siremar im Zeitraum von 2009 bis Juli 2012: Jahr Ausgleichszahlung 2009 67 009 405  EUR 2010 55 694 895  EUR 2011 55 694 895  EUR 2012 32 348 816  EUR (Januar — Juli) (25) Tabelle 2 — Ausgleichszahlungen 2009–2012 (EUR) (43) Der ursprüngliche Vertrag (in der 1994 geänderten Fassung) sah für die jährliche Zahlung zum Ausgleich öffentlicher Dienstleistungen folgende Zahlungsweise vor: zum 1. März eines jeden Jahres eine erste Vorauszahlung in Höhe von 70 % der im Vorjahr gezahlten Ausgleichsleistung, zum 30. Juni eine zweite Zahlung in Höhe von weiteren 20 %, zum 30. November eine Abschlusszahlung zur Deckung des Saldos der Ausgleichsleistung für das betreffende Jahr auf der Grundlage einer Schätzung der künftigen Einnahmen und Verluste (26). Die endgültigen Ergebnisse wurden dann bei der Erstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens überprüft. Sollte sich herausstellen, dass Siremar einen Betrag erhalten hatte, der höher als die Nettokosten der geleisteten Dienste war (Einnahmen minus Verluste), war das Unternehmen verpflichtet, die Differenz innerhalb von 15 Tagen nach Genehmigung des Jahresabschlusses zurückzuerstatten. Seit dem 25. November 2010 werden durch Beschluss der interministeriellen Konferenz über die Festlegung der jährlichen Subvention, die gemäß Artikel 11 des Gesetzes Nr. 856/1986 zwischen dem Ministerium für Infrastruktur und Verkehr (im Folgenden „Verkehrsministerium“), dem Wirtschaftsministerium und dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eingerichtet wurde (im Folgenden „interministerielle Konferenz“), sämtliche Überkompensationen von künftigen Subventionsvorauszahlungen abgezogen. (44) Im Vergleich zu 2010, 2011 und 2012 wurde die Ausgleichsleistung 2009 anders berechnet (wie nachstehend beschrieben). — 2009 gewährte Ausgleichsleistungen (45) Im Präsidialdekret Nr. 501 vom 1. Juni 1979 (im Folgenden „Präsidialdekret 501/79“) sind die verschiedenen Elemente (Einnahmen und Kosten) festgelegt, die in die Berechnung der Subventionen für Betreiber öffentlicher Seeverkehrsdienste einfließen. Darüber hinaus wurden durch das Gesetz Nr. 856 vom 5. Dezember 1986 (im Folgenden „Gesetz 856/86“) bestimmte Änderungen am System der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für den Seeverkehr in Italien festgelegt. Hinsichtlich der Verbindungen mit den größeren und kleineren Inseln wurden in Artikel 11 dieses Gesetzes die Kriterien für die Berechnung der Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen geändert. Die Subventionen mussten auf Grundlage der Differenz zwischen den Einnahmen und den Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen berechnet werden, die anhand durchschnittlicher und objektiver Parameter bestimmt wurden, und mussten eine angemessene Kapitalrendite beinhalten. Im selben Artikel ist zudem festgehalten, dass die öffentlichen Dienstleistungsverträge eine Liste der subventionierten Routen, die Frequenz der Fahrten und die zu verwendenden Schiffstypen beinhalten mussten. Die Subventionen mussten durch die zuständigen Minister genehmigt werden. Die im Präsidialdekret 501/79 und im Gesetz 856/86 verankerten Grundsätze spiegelten sich in den ursprünglichen Verträgen wider. (46) Tatsächlich wurden die Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für das Jahr 2009 nach der Methode berechnet, die in den seit 1991 geltenden ursprünglichen Verträgen festgelegt war, welche nach ihrem ursprünglichen Auslaufen am 31. Dezember 2008 verlängert wurden. Die Ausgleichsleistung entsprach insbesondere dem bei der Dienstleistungserbringung erlittenen kumulierten Nettoverlust gemäß der Regelung für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, zu dem ein variabler Betrag entsprechend der Kapitalrendite addiert wurde. (47) Bei der Berechnung der von den Behörden festgelegten Ausgleichsleistungen wurden folgende Kostenelemente berücksichtigt: Anschaffungs-, Werbe- und Unterbringungskosten, Lade-, Lösch- und Manövrierkosten, Personalkosten, Wartungskosten für die Schiffe, Verwaltungskosten, Versicherungskosten, Miet- und Leasingkosten, Treibstoff, Steuern und Abschreibungskosten. — 2010, 2011 und 2012 gewährte Ausgleichsleistungen (48) Seit 2010 wurde die Ausgleichsleistung für die Erbringung von DAWI durch Anwendung einer neuen Methode festgelegt, die in der CIPE (27)-Richtlinie vom 9. November 2007 über Kriterien für die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der Tarifdynamik im Bereich von Seekabotagediensten im öffentlichen Interesse (im Folgenden „CIPE-Richtlinie“) (28) festgelegt ist. Laut ihrer Präambel wurde die CIPE-Richtlinie im Hinblick auf die bevorstehende Privatisierung öffentlicher Unternehmen erlassen, die Seeverkehrsverbindungen im Rahmen einer Regelung für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse betreiben (29). Die Bestimmungen der CIPE-Richtlinie galten ab 2010 für die von den Unternehmen der Tirrenia-Gruppe erbrachten Dienstleistungen. (49) Die in der CIPE-Richtlinie festgelegte Methode ermöglicht Unternehmen, die öffentliche Seeverkehrsdienste betreiben, die Erzielung einer angemessenen Rendite. Die Rendite auf das investierte Kapital (im Folgenden „Kapitalrendite“ oder „ROIC“) ist auf der Grundlage der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital, im Folgenden „WACC“) zu berechnen. Die erforderliche Eigenkapitalrendite (30) ist nach dem Capital Asset Pricing Model (CAPM) zu berechnen. (50) Auf der Grundlage dieses Modells werden die Eigenkapitalkosten als Funktion i) des risikofreien Zinssatzes, ii) des Betas-Faktors (einer Schätzung des Risikoprofils des Unternehmens im Verhältnis zum Aktienmarkt) und iii) der dem Kapitalmarkt zugewiesenen Eigenkapitalrisikoprämie abgeleitet. (51) Insbesondere sind die Eigenkapitalkosten durch Addition eines Risikoaufschlags für die Übernahme zusätzlicher Risiken auf die Rendite für risikofreie Aktivitäten zu berechnen. Dieser Risikoaufschlag wird berechnet, indem die Risikoprämie des Marktes mit dem Beta-Koeffizienten multipliziert wird, der angibt, wie riskant eine bestimmte Aktivität im Verhältnis zum Markt ist. (52) Gemäß der CIPE-Richtlinie entspricht die Rendite für risikofreie Aktivitäten der durchschnittlichen Bruttorendite von Referenzanleihen mit zehnjähriger Laufzeit über die letzten zwölf Monate, für die Daten verfügbar sind. (53) Die CIPE-Richtlinie setzt eine Marktrisikoprämie von 4 % fest. Darüber hinaus wird bei einer Dienstleistung, die auf nichtexklusiver Basis betrieben wird, das mutmaßlich größere Risiko, das der Betreiber trägt, durch einen Aufschlag von 2,5 % auf die Marktrisikoprämie vergütet. (54) Die Ausgleichszahlung an Siremar gemäß dem Gesetz von 2009 darf in der Praxis jedoch nicht höher als 55 694 895 EUR pro Jahr sein (siehe Erwägungsgrund 30). Obwohl das Gesetz von 2009 die jährlichen Ausgleichszahlungen an alle Tirrenia-Unternehmen für die Erfüllung ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen begrenzt, enthält die CIPE-Richtlinie bestimmte Schutzbestimmungen, damit diesen Betreibern eine ausreichende Deckung der Betriebskosten garantiert wird. (55) Insbesondere müssen gemäß der CIPE-Richtlinie der Umfang der Dienstleistungen, die Höchsttarife und die Ausgleichsleistung so festgelegt werden, dass sie dem Leistungserbringer die Deckung aller zulässigen Kosten ermöglichen. Hierbei gilt folgende Formel: VA(RSP) + VA(AI(X)) = VA(CA) Dabei gilt: — VA(RSP) ist der abgezinste Wert des Ausgleichs für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, — VA(AI(X)) ist der abgezinste Wert anderer Einnahmen (Fahrpreise und anderes), — VA(CA) ist der abgezinste Wert der zulässigen Betriebskosten, der Schuldenrückzahlung und der Kapitalrendite. (56) Sollte die obige Gleichung zu Verlusten führen, könnte der Umfang der subventionierten Tätigkeiten verringert werden, alternativ könnten die Organisation der Dienstleistung (z. B. die Wahl des Schiffstyps) überprüft oder die Höchsttarife geändert werden. (57) Darüber hinaus wird der für die jeweiligen Dienstleistungen geltende Höchsttarif ohne Steuern und Hafengebühren jedes Jahr auf der Grundlage einer Preisobergrenzenformel wie folgt angepasst: ΔΤ = ΔΡ – Χ Dabei gilt: — ΔΤ ist die jährliche prozentuale Änderung des Höchsttarifs, — ΔΡ ist die Inflationsrate des Referenzjahres, — Χ ist eine reale jährliche Anpassungsrate des im Vertrag oder in den öffentlichen Dienstleistungsverträgen festgelegten Höchsttarifs, die während der Laufzeit des Vertrags oder der öffentlichen Dienstleistungsverträge konstant bleibt. (58) Die CIPE-Richtlinie legt außerdem fest, dass der Höchsttarif angepasst werden kann, um Schwankungen bei den Treibstoffkosten widerzuspiegeln, wobei öffentlich zugängliche Standardpreise als Referenz dienen. 2.3.2.   Rechtswidrige Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Siremar (59) Am 16. November 2010 genehmigte die Kommission eine Rettungsbeihilfe für Tirrenia und Siremar (im Folgenden „Entscheidung von 2010“) (31). Die Beihilfe bestand aus einer Bürgschaft für von privaten Banken eingeräumten Kreditlinien in Höhe von bis zu 95 000 000 EUR. Italien verpflichtete sich, der Kommission spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe einen Umstrukturierungsplan oder den Nachweis zu übermitteln, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft beendigt wurde. (60) Anschließend bewilligten die privaten Banken Banca Infrastrutture Innovazione e Sviluppo (im Folgenden „BIIS“) und Unicredit eine Kreditlinie von 40 000 000 EUR für Tirrenia und Siremar (25 000 000 EUR für Tirrenia und 15 000 000 EUR für Siremar) mit Fälligkeit am 30. Juni 2011. Der Staat bürgte für diese Kreditlinie am 15. Februar 2011. (61) Die Mittel wurden wie folgt ausgezahlt: a) erste Tranche am 28. Februar 2011 (20 000 000 EUR für Tirrenia und 12 000 000 EUR für Siremar), b) zweite Tranche am 23. März 2011 (5 000 000 EUR für Tirrenia und 3 000 000 EUR für Siremar). (62) Italien teilte der Kommission mit, dass angesichts der Tatsache, dass die erste Tranche des verbürgten Darlehens erst am 28. Februar 2011 ausgezahlt wurde, die Sechsmonatsfrist für die Rückzahlung des Darlehens gemäß Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004“) (32) und den Erwägungsgründen 32 und 47 der Entscheidung von 2010 am 28. August 2011 enden würde. (63) Vor diesem Zeitpunkt waren Tirrenia und Siremar jedoch mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, sodass BIIS am 11. Juli 2011 die staatliche Bürgschaft abrief. Zu diesem Zeitpunkt hatte Siremar daher eine Schuld von 15 121 838,33 EUR gegenüber dem Staat. Dieser Betrag umfasste sowohl den Nennbetrag des betreffenden Darlehens als auch die der Bank noch geschuldeten Zinsen. (64) Das Konkursgericht genehmigte die Aufnahme des Wirtschaftsministeriums unter die bevorrechtigten (prededucibili) Gläubiger von Tirrenia und Siremar. Nach Angaben der italienischen Behörden vertrat der mit der Verwaltung des Unternehmens betraute Sonderverwalter zu diesem Zeitpunkt die Auffassung, dass Siremar das Darlehen bis zum 28. August 2011 aus dem Erlös der geplanten Privatisierung der Tirrenia- und der Siremar-Sparte zurückzahlen könne. (65) Am 25. Juli 2011 wurde der Vertrag für den Verkauf von Tirrenia an CIN unterzeichnet. Die Übertragung der Vermögenswerte und damit auch die Zahlung verzögerten sich jedoch hauptsächlich aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erlangung der erforderlichen Fusionsgenehmigungen (zunächst von der Kommission, dann von der italienischen Wettbewerbsbehörde, der Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (im Folgenden „AGCM“). Die AGCM genehmigte das Übernahmevorhaben Tirrenia–CIN schließlich am 21. Juni 2012, und der Verkauf wurde am 19. Juli 2012 rechtsgültig. Am 20. Oktober 2011 wurde der Vertrag für den Verkauf der Siremar-Sparte an CdI unterzeichnet. Die Übertragung dieser Vermögenswerte verzögerte sich jedoch ebenfalls, in diesem Fall bis zum 1. August 2012 (siehe Erwägungsgründe 93 bis 95). Am 18. September 2012 zahlte Siremar seine Schulden einschließlich Zinsen in Höhe von insgesamt 15 511 529,35 EUR an den Staat zurück. 2.3.3.   Privatisierung von Siremar, Rückbürgschaft und Kapitalerhöhung von CdI (66) Am 23. Dezember 2009 veröffentlichte Fintecna eine erste Ausschreibung für den Verkauf des gesamten Aktienkapitals von Tirrenia, einschließlich der Tochtergesellschaft Siremar. Bis zum 19. Februar 2010 waren 16 Interessenbekundungen von 19 Unternehmen eingegangen. Am 4. August 2010 erklärte Fintecna das Verfahren nach erfolglosen Verhandlungen mit dem einzigen Bieter, der ein verbindliches Angebot abgegeben hatte, für beendet. Nach Angaben Italiens scheiterten die Verhandlungen an den Bedenken bezüglich der finanziellen Elemente des Angebots. (67) Nach dem Scheitern des ersten Privatisierungsversuchs wurden Tirrenia und Siremar, die sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befanden, in das vom italienischen Gesetz für Großunternehmen vorgesehene kollektive Insolvenzverfahren, das sogenannte Sonderverwaltungsverfahren (amministrazione straordinaria), aufgenommen und bald darauf für zahlungsunfähig erklärt. Genauer gesagt wurde Siremar am 17. September 2010 zum Sonderverwaltungsverfahren zugelassen. Am 5. Oktober 2010 erließ der Oberste Kassationsgerichtshof in Rom das Urteil Nr. 381/2010, in dem es Siremar für zahlungsunfähig erklärte. 2.3.3.1.   Die Regeln für das Sonderverwaltungsverfahren (68) Anders als das herkömmliche Insolvenzverfahren, dessen vorrangiges Ziel es ist, das zahlungsunfähige Unternehmen zu liquidieren und die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen, ist das Sonderverwaltungsverfahren, das durch das Gesetzesdekret Nr. 270 vom 8. Juli 1999 (im Folgenden „Gesetzesdekret 270/1999“) eingeführt wurde, ein besonderes Insolvenzverfahren für Großunternehmen, dessen Ziel es ist, die Vermögenswerte zu sichern und die Fortführung der Geschäftstätigkeit sicherzustellen. (69) Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Leitung des insolventen Unternehmens einem Sonderverwalter unterstellt, der vom zuständigen Ministerium ernannt wird. Der Sonderverwalter schlägt einen Sanierungsplan für das betroffene Unternehmen vor, der entweder eine Umstrukturierung oder die Veräußerung von Vermögenswerten des Unternehmens vorsieht. Der Plan bedarf der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Ministerium, wobei die Stellungnahme eines Aufsichtsrats (aus vom Ministerium ernannten Experten) berücksichtigt wird. (70) Das Gesetzesdekret Nr. 347 vom 23. Dezember 2003 zur Festlegung dringender Maßnahmen für die Umstrukturierung insolventer Großunternehmen (im Folgenden „Gesetzesdekret 347/2003“), das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 39 vom 18. Februar 2004 umgewandelt wurde (im Folgenden „Marzano-Gesetz“), regelt das Sonderverwaltungsverfahren für zahlungsunfähige Großunternehmen, die sich diesem Umstrukturierungsverfahren unterziehen wollen. Die betroffenen Unternehmen müssen ferner bestimmte Kriterien hinsichtlich der Mitarbeiterzahl im Vorjahr und des Verschuldungsgrades kumulativ erfüllen. (71) Das Verfahren sieht vor, dass das insolvente Unternehmen einen Antrag sowohl beim italienischen Minister für wirtschaftliche Entwicklung als auch beim zuständigen Konkursgericht einreicht. Das Ministerium entscheidet dann über die Aufnahme des insolventen Unternehmens in das Sonderverwaltungsverfahren und ernennt unter Aufsicht des Aufsichtsrats den Sonderverwalter, während das Konkursgericht den Status der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens feststellt. (72) Innerhalb von 180 Tagen nach seiner Ernennung muss der Sonderverwalter dem Ministerium einen Umstrukturierungsplan vorlegen. Das ordentliche Insolvenzverfahren wird nur dann eingeleitet, wenn das Ministerium einen solchen Umstrukturierungsplan nicht genehmigt und das alternative Verfahren zur Veräußerung von Vermögenswerten nicht durchführbar ist. (73) Artikel 4 Absatz 4-quater des Gesetzesdekrets Nr. 134 vom 28. August 2008 (im Folgenden „Gesetzesdekret 134/2008“), umgewandelt in das Gesetz Nr. 166 vom 27. Oktober 2008, über dringende Maßnahmen für die Umstrukturierung zahlungsunfähiger Großunternehmen (Disposizioni urgenti in materia di ristrutturazione di grandi imprese in crisi) sah mehrere Änderungen am Marzano-Gesetz vor. Diese Änderungen gelten für Unternehmen, die wesentliche Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erbringen, und betreffen unter anderem die Möglichkeit für den Sonderverwalter, im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Wirtschaftsbeteiligten, die mittelfristig die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen und ein rasches Eingreifen garantieren, einen Käufer für die Vermögenswerte des insolventen Unternehmens zu finden. Im Gesetzesdekret 134/2008 ist dargelegt, dass der Verkaufspreis nicht unter dem Marktwert der Vermögenswerte liegen darf, der von einem per Ministerialdekret ernannten unabhängigen Sachverständigen festgelegt wird. (74) Mit dem Gesetzesdekret 134/2008 wurde ferner die Möglichkeit eingeführt, einen Plan zur Veräußerung von Vermögenswerten unmittelbar zu verfolgen, im Gegensatz zur früheren Regelung, gemäß

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.