Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Auf der Grundlage der ihr zu Verfügung stehenden Informationen erkennt die Kommission an, dass der Empfänger den Nennbetrag der in Artikel 2 genannten Beihilfe sowie einen Teil der Rückforderungszinsen bereits zurückgezahlt hat. (5)   Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Beihilfen ein. Artikel 6 (1)   Die in Artikel 5 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 7 (1)   Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: — Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; — ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; — Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. (2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 6 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates veröffentlichen. Brüssel, den 17. Juni 2021 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 28 vom 1.2.2012, S. 18 und ABl. C 84 vom 22.3.2013, S. 58. (2)   ABl. C 306 vom 23.10.1999, S. 2. Die ehemalige Tirrenia-Gruppe bestand aus den Unternehmen Tirrenia di Navigazione S.p.A., Adriatica S.p.A., Caremar — Campania Regionale Marittima S.p.A., Saremar — Sardegna Regionale Marittima S.p.A., Siremar — Sicilia Regionale Marittima S.p.A. und Toremar — Toscana Regionale Marittima S.p.A. (3)  Entscheidung 2001/851/EG der Kommission vom 21. Juni 2001 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaft Tirrenia di Navigazione (ABl. L 318 vom 4.12.2001, S. 9). (4)  Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) (ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 29). (5)  Insbesondere: Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar. (6)  Verbundene Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04, Tirrenia di Navigazione/Kommission, ECLI:EU:T:2009:48. (7)   ABl. C 28 vom 1.2.2012, S. 18. (8)  Sämtliche Änderungen betrafen Maßnahmen zugunsten von Saremar. (9)   ABl. C 84 vom 22.3.2013, S. 58. (10)  Beschluss (EU) 2018/261 der Kommission vom 22. Januar 2014 über die Maßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C) der Region Sardinien zugunsten von Saremar (ABl. L 49 vom 22.2.2018, S. 22). (11)  In den Jahren 2019 und 2020 fand mehrfach ein weiterer informeller Austausch, beispielsweise durch E-Mails und Telefonkonferenzen, zwischen der Kommission und Italien statt. (12)  Beschluss (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2. März 2020 über die staatliche Beihilfe C 64/99 (ex NN 68/99), die Italien zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) durchgeführt hat (ABl. L 332 vom 12.10.2020, S. 1). (13)  Mitteilung der Kommission: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (14)  Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (ABl. L 332 vom 12.10.2020, S. 45). (15)  Fintecna steht vollständig im Eigentum des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (im Folgenden „Wirtschaftsministerium“) und ist auf die Durchführung von Börsengängen und Privatisierungsverfahren spezialisiert; ferner ist das Unternehmen mit Projekten zur Rationalisierung und Umstrukturierung von Unternehmen befasst, die sich in industriellen, finanziellen oder organisatorischen Schwierigkeiten befinden. (16)  Diese Übertragung wurde am 1. Juni 2011 formal abgeschlossen. (17)  Artikel 19-ter Absatz 10 des Gesetzesdekrets 135/2009. (18)  Dieser Betrag wurde aufgeschlüsselt in 19 839 226 EUR, die von Kampanien gewährt wurden, und 10 030 606 EUR, die von Latium gewährt wurden. (19)  In diesem Beschluss sollte der Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ allgemein verstanden werden, ohne im Sinne der spezifischen Bedeutung in den Artikeln 2 und 4 der Seekabotageverordnung (siehe Fußnote 61) und in Abschnitt 9 der Seeverkehrsleitlinien (siehe Fußnote 110) ausgelegt zu werden, d. h. als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen als Alternative zu öffentlichen Dienstleistungsverträgen, also ohne Vergütung durch den Staat. Die Kommission stellt fest, dass die Siremar, CdI oder SNS auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchaus eine Vergütung des Staates beinhalteten. (20)  Dies umfasst den CIN eingeräumten Zahlungsaufschub für einen Teil des Kaufpreises für den Erwerb der Tirrenia-Sparte und einige mutmaßliche zusätzliche Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit der Privatisierung der Siremar-Sparte (z. B. Rückbürgschaft und Kapitalerhöhung von CdI durch den Staat). (21)  Maßnahme 7 wurde im Beschluss von 2014 untersucht, mit Ausnahme des Projekts „Bonus Sardo — Vacanza“. (22)  Mit dem Dekret von 2004 wurden bestimmte Änderungen des Fünfjahresplans 2000–2004 für Tirrenia bestätigt und Bestimmungen für andere Unternehmen der Tirrenia-Gruppe, darunter Siremar, aufgenommen. (23)  Fährverbindungen: Milazzo — Äolische Inseln — Neapel; Milazzo — westliche und östliche Äolische Inseln und Verbindungen zwischen den Inseln; Milazzo — Äolische Inseln (Hauptinseln) mit Basis in Milazzo; Milazzo — Äolische Inseln (Hauptinseln) mit Basis in Lipari. Hochgeschwindigkeitsverbindungen: Milazzo — westliche und östliche Äolische Inseln und Verbindungen zwischen den Inseln; Milazzo — Äolische Inseln (Hauptinseln) und Verbindungen zwischen den Inseln, mit Basis in Milazzo; Verbindungen zwischen den Inseln, mit Basis in Lipari; Milazzo — Äolische Inseln und Verbindungen zwischen den Inseln, mit Basis in Lipari. (24)  Fährverbindungen: Palermo — Ustica. Hochgeschwindigkeitsverbindungen: Ustica — Palermo. (25)  Dieser Betrag ist der an Siremar bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Siremar-Sparte auf CdI gezahlte Betrag. Für den restlichen Zeitraum von 2012 erhielt CdI 23 346 079 EUR. Die gesamte Ausgleichszahlung für das Jahr 2012 betrug demnach 55 694 895 EUR, womit die im Gesetz von 2009 festgelegte Obergrenze für Ausgleichszahlungen eingehalten wurde. (26)  Zwischen 1988 und 1994 gab es keine zweite Zahlung, und der Saldo war bis zum 31. Juli jedes Jahres fällig. (27)  CIPE steht für Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica. (28)   Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana, Nr. 50 vom 28. Februar 2008. (29)  Gemäß Artikel 1 Absatz 999 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 und Artikel 1 Buchstabe e des Gesetzesdekrets Nr. 430/1997. (30)  Die gewünschte Rendite für einen Eigenkapitalinvestor angesichts des Risikoprofils des Unternehmens und der damit verbundenen Cashflows. (31)   ABl. C 102 vom 2.4.2011, S. 1. (32)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (33)  Siehe Erwägungsgrund 32 zu weiteren Hintergrundinformationen zur Verwendung des Begriffs „Sparte“ in diesem Zusammenhang. (34)  Financial Times, Il Corriere della Sera, Il Sole 24 Ore, La Repubblica, Il Giornale, Il Mattino, Il Giornale di Sicilia, La Sicilia und La Gazzetta del Sud. (35)  Delloyd, Naftemporiki, Fairplay, Lloyd’s List und Tradewinds. (36)  Es handelte sich um D.B. Real Estate 2 S.r.l. (37)  Derzeit Teil der Caronte & Tourist-Gruppe. (38)  Das Unternehmen änderte später seinen Namen in Sicilia Occidentale Marittima S.r.l. (39)  Dieser Anteil stieg später auf 65,32 %. (40)  Am 13. April 2016 änderte Ustica Lines seinen Namen in Liberty Lines. (41)  Am 1. September 2016 wurde SNS zwischen Caronte & Tourist, das die Routen mit gemischten Verkehrsdiensten des neuen Vertrags bedient, und Liberty Lines, das die reinen Passagierrouten des neuen Vertrags bedient, aufgeteilt. Jedes Unternehmen betreibt die jeweiligen Routen derzeit autonom, wobei SNS S.p.A. zu SNS Società Consortile per Azioni wurde und lediglich als Koordinierungszentrum für die Beziehungen zu den italienischen und sizilianischen Behörden fungiert. (42)  Die Patronatserklärung ist das Versprechen, in der Zukunft unter bestimmten Umständen einen förmlichen Bürgschaftsvertrag (fidejussione) zu schließen. Die Patronatserklärung von Unicredit bindet jedoch den Absender und kann daher als beihilferechtliche Garantie angesehen werden. (43)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10). (44)  Insbesondere wurde mit der Entscheidung 5172/2012 die dem Sonderverwalter vom Ministerium erteilte Genehmigung, CdI den Zuschlag für den Erwerb der Sparte zu erteilen, für nichtig erklärt. (45)  CdI legte seinerseits einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung 592/14 ein und verlangte sowohl die Rücknahme der Entscheidung durch den CdS selbst (abgewiesen am 4. Juli 2014) als auch die Nichtigerklärung durch den Corte di Cassazione (abgewiesen am 12. Januar 2016 mit Veröffentlichung des Urteils am 4. Februar 2016). (46)  An diesem Datum forderte der Finanzberater CdI und SNS auf, ein endgültiges inkrementelles Angebot vorzulegen, nachdem Siremar SV die von CdI am 5. August 2011 vorgelegte Bürgschaft (und die Rückbürgschaft) akzeptiert hatte (siehe Erwägungsgrund 88). (47)  34,6 Mio. EUR zuzüglich Zinsen und Inflation. (48)  Der frühere Kaufvertrag zwischen Siremar SV und CdI enthielt sehr ähnliche Bestimmungen und Bedingungen. Die meisten Unterschiede zwischen den beiden Verträgen gehen auf die unterschiedlichen Hintergründe der Übertragung zurück, insbesondere auf den unterschiedlichen Preis und den unterschiedlichen Zeitpunkt. (49)  Patentrechte und Rechte des geistigen Eigentums, Konzessionen, Lizenzen, Markenrechte und ähnliche Rechte, andere immaterielle Vermögenswerte. (50)  Systeme und Maschinen, industrielle und kommerzielle Ausrüstung, andere materielle Vermögenswerte. (51)  Ecorys berechnete diesen Wert als Differenz zwischen den Kosten für die Entlassung des gesamten Personals und dem bereinigten Nettowert der Vermögenswerte der Siremar-Sparte. Die Analyse führte zu einer Bewertung des Liquidationswerts der Vermögenswerte von Siremar in Höhe von – 0,3 Mio. EUR. Die Personalabfindungskosten in Höhe von 36,6 Mio. EUR waren höher als der Marktwert des bereinigten Nettovermögens. (52)  Ecorys wies darauf hin, dass eine solche Verlängerung zwar nicht ausgeschlossen werden könne, es aufgrund der Unsicherheiten und des Fehlens zuverlässiger Informationen über die Bedingungen einer künftigen Verlängerung jedoch angemessen sei, den Wert der Siremar-Sparte unabhängig von einer möglichen künftigen Verlängerung der Regelung für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu bewerten. (53)  Ecorys ist der Ansicht, dass aus diesem Verhältnis ersichtlich ist, ob die Arbeitskosten im Vergleich zu ähnlichen Unternehmen einen signifikanten Faktor im Budget der Siremar-Sparte darstellen. (54)  Nach Ansicht von Ecorys gibt dieses Verhältnis an, ob die Arbeitskosten der Siremar-Sparte im Vergleich zu ähnlichen Unternehmen unverhältnismäßig hoch sind. (55)  In diesem Beschluss bezeichnet der Begriff „Hauptsaison“ den Sommer, während der Begriff „Nebensaison“ den weitaus längeren verbleibenden Zeitraum des Jahres betrifft. (56)  Gemäß Artikel 19 Absatz 13-bis des Gesetzesdekrets Nr. 78/2009, umgewandelt in das Gesetz Nr. 102/2009 (im Folgenden „Gesetz 102/2009“), und gemäß Artikel 19-ter Absatz 19 des Gesetzesdekrets 135/2009. (57)  Alle Mittel (d. h. 7 000 000 EUR), die gemäß Artikel 19-ter Absatz 19 des Gesetzesdekrets 135/2009 vorgesehen waren, sowie 16 750 000 EUR aus den nach dem Gesetz 102/2009 vorgesehenen Mitteln. (58)  Diese Sicherheitsnormen wurden in der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998, durch das Gesetzesdekret Nr. 45 vom 4. Februar 2000 in italienisches Recht umgesetzt, in der Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003, durch das Gesetzesdekret Nr. 52 vom 8. März 2005 in italienisches Recht umgesetzt, und in der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, durch das Gesetzesdekret Nr. 65 vom 14. März 2005 in italienisches Recht umgesetzt, ausführlich dargelegt. (59)  Der FAS ist ein nationaler Fonds, der die Umsetzung der italienischen Regionalpolitik unterstützt. (60)   Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana, Nr. 137 vom 16. Juni 2009. (61)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7). Die Kommission merkt an, dass die Seekabotageverordnung die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, ihre Seeverkehrsunternehmen zu privatisieren, sondern lediglich diesen speziellen Markt zu liberalisieren. (62)  Das Aufforderungsschreiben wurde am 28. Januar 2010 angenommen, Italien jedoch erst am nächsten Tag offiziell davon unterrichtet. (63)  Auch wenn die förmliche Übertragung des Eigentums von Tirrenia, Toremar und Siremar erst 2012 erfolgte. (64)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (65)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). (66)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4). (67)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (68)  Eine ausführliche Beschreibung des Kriteriums findet sich in Erwägungsgrund 303 Buchstabe d. (69)  Italien verwies auch ausführlich auf die Stellungnahmen der Sonderverwaltung, die in Abschnitt 5.1 dargelegt sind. (70)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, ECLI:EU:C:2001:107‚ Rn. 27 und 28. (71)  Italien verwies insbesondere auf die Erwägungsgründe 105 bis 110 und 123 bis 153 der Entscheidung von 2004. (72)  Es wurden zwei Ausschreibungsverfahren durchgeführt: ein Verfahren für Tirrenias Schnellfähren Aries, Taurus, Capricorn, Scorpio und Scatto sowie für Siremars Schnellfähre Guizzo und ein gesondertes Verfahren für Tirrenias Motorschiff Domiziana. (73)  2010 umfasste die Siremar-Sparte 18 Schiffe und nahezu 500 Beschäftigte. (74)  Diese Unterschiede betrafen insbesondere risikofreie Zinssätze, Marktrisikoprämien, Beta-Faktoren und Kosten der Verschuldung. So verwendete die Banca Profilo beispielsweise die Zinssätze für 10-jährige italienische Staatsanleihen als risikofreien Zinssatz, da die Siremar-Sparte ausschließlich in Italien tätig war. Ecorys verwendete jedoch die niedrigeren Zinssätze für deutsche Staatsanleihen, die laut Banca Profilo allerdings die Kapitalkosten der Sparte unterschätzten. Darüber hinaus verwendeten sowohl Ecorys als auch die Banca Profilo für die Marktrisikoprämie die Prämie für Italien, wobei die Banca Profilo jedoch ein spezifisches Risiko von 1 % hinzuaddierte, da Siremar nur in Sizilien tätig war, was ein höheres Risiko mit sich brächte als im italienischen Durchschnitt. (75)  Da in der von Unicredit ausgestellten Patronatserklärung die Existenz einer Rückbürgschaft nicht erwähnt wurde. (76)  Die Kommission stellt fest, dass es bei diesen Daten Lücken in Bezug auf die nationalen Rechtsstreitigkeiten und die beiden Zuschlagserteilungen für die Sparte gab (insbesondere wurden die Zahlen für 2015 nicht von einem externen Berater bestätigt, und es wurden keine Daten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 10. April 2016 vorgelegt). (77)  In diesen Schreiben brachten die Unternehmen vor, dass die im Gesetz von 2009 vorgesehenen Ausgleichsbeträge für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen wegen der gestiegenen Ölpreise nicht ausreichen würden, um die Nettokosten der Dienstleistungen zu decken. Im Schreiben vom Juni 2010 wurde der Betrag für Siremar „vorerst“ noch als ausreichend angesehen, doch für Tirrenia wurde bereits eine Lücke von 23,1 Mio. EUR prognostiziert. (78)  Mit Schreiben des Obersten Rechnungsführers der Region. (79)  Am 3. Februar 2012 gab Unicredit die für CdI geleistete Rückbürgschaft an Sizilien zurück und bestätigte, dass ihre eigene Bürgschaft nicht an die Rückbürgschaft Siziliens geknüpft sei. Die Bürgschaft trat in der Folge am 31. Juli 2012 in Kraft, als der Verkauf der Siremar-Sparte besiegelt wurde. (80)  C11320 — Compagnia delle Isole/Ramo di azienda di Tirrenia di Navigazione (Siremar), Provvedimento n. 23023 vom 23. November 2011. (81)  Siremar SV verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, T-17/02, ECLI:EU:T:2005:218, Rn. 215. (82)  Siremar SV verweist auf das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission, C-400/99, ECLI:EU:C:2005:275 und auf das Urteil des Gerichts vom 4. März 2009, Tirrenia di Navigazione/Kommission, verbundene Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04, ECLI:EU:T:2009:48. (83)  Die Kommission stellt jedoch fest, dass auf einer Route (ALC/2) das durchschnittliche Passagieraufkommen in den Jahren 2010 und 2011 bei 300 357,5 lag. (84)  Siehe: http://www.tirreniadinavigazioneamministrazionestraordinaria.it/ (vom Unternehmen angeführt) sowie http://www.siremar-in-as.it/. (85)  Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012, Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission, T-282/08, ECLI:EU:T:2012:91. (86)  Am 30. Januar 2012 hatte SNS ebenfalls eine Beschwerde gegen das Verfahren zum Verkauf der Siremar-Sparte eingereicht, die unter der Nummer SA.34292 eingetragen wurde. (87)  Das Verkehrsministerium wies die Beschwerde von NGI zurück. NGI ließ diese jedoch nicht fallen und forderte stattdessen das Ministerium auf, die Zahlung des Ausgleichs in Höhe von etwa 55 Mio. EUR pro Jahr auszusetzen. SNS legte diesen Schriftwechsel nicht vor und übermittelte auch keine Einzelheiten zu den Folgemaßnahmen, falls es solche gab. (88)  Sizilien hatte einen Vertreter im Vorstand von Unicredit, und Unicredit verwaltete die Kassenmittel und Pensionsfonds Siziliens. (89)  Tatsächlich gibt es nur auf drei dieser Inseln eine weiterführende Schule und nur zwei dieser Inseln verfügen über ein Krankenhaus (wovon eines keine Gynäkologie und Geburtshilfestation umfasst). (90)  Pan Med legte das Beispiel einer Berechnung der Kosten und Einnahmen auf der Route Ravenna — Catania im Jahr 2010 vor, die zu einem Gewinn von 8,3 Mio. EUR und damit zu einer Überkompensation des Betreibers Tirrenia geführt hätte. In Erwägungsgrund 259 und Fußnote 91 des Tirrenia/CIN-Beschlusses von 2020 gelangte die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass keine Notwendigkeit bestand, diese unbegründete Behauptung weiter zu bewerten, da Tirrenia 2010 auf dieser Route einen Verlust verzeichnet hatte. (91)  Pan Med legte einige Schreiben vor, die es an örtliche Kommunal- und Hafenbehörden gesendet hatte, in denen das Unternehmen um die erforderlichen Genehmigungen für die Inbetriebnahme dieser Route ersucht hatte. (92)  Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (93)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, ECLI:EU:C:2001:107. (94)  Im Einzelnen Vulcano, Panarea, Stromboli, Filicudi und Alicudi. (95)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (96)  Im Falle von CdI wurden alle Routen ganzjährig betrieben. (97)  Dieser Wert umfasste die Anzahl der Besatzungsmitglieder sowie die Anzahl des jeder Route zugewiesenen Ersatzpersonals und Personals an Land. (98)  CdI legte auch Informationen über Verfahren vor den italienischen Verwaltungsgerichten vor und teilte der Kommission mit, dass es die Entscheidung 592/14 des CdS beim Corte di Cassazione angefochten habe (siehe Erwägungsgrund 96 und Fußnote 45). (99)  Die Beteiligten waren: der Untersekretär im Amt des Ministerpräsidenten, das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, das Verkehrsministerium, die Region, Siremar SV, SNS und CdI. (100)  Das Unternehmen verwies auf das Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Banks, C-390/98, ECLI:EU:C:2001:456 und das Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238. (101)  Die beiden Bedingungen lauteten: CdI musste den Zuschlag für den Erwerb der Sparte erhalten, und der Kaufvertrag musste bis zum 31. Dezember 2011 unterzeichnet werden. (102)  In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass sich CdI derzeit in Liquidation befindet und inaktiv ist. Daher wäre die Un

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