Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tersuchung der CdI gewährten Beihilfe gegenstandslos (siehe Erwägungsgründe 408 und 413). (103)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (104)   ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4. (105)  Siehe insbesondere die Rechtssachen C-730/79, Philip Morris/Kommission, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11, C-53/00, Ferring, ECLI:EU:C:2001:627, Rn. 21 und C-372/97, Italien/Kommission, EU:C:2004:234, Rn. 44. (106)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77. (107)  Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1). (108)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, ECLI:EU:C:2016:797, Rn. 45. (109)  Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Territorio Histórico de Àlava — Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, ECLI:EU:T:2002:59, Rn. 175. (110)  Mitteilung C(2004) 43 der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3). (111)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, ECLI:EU:C:2001:107. (112)  Mitteilung der Kommission zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (COM(2014) 232 final vom 22.4.2014). (113)  Siehe Urteil des Gerichts vom 1. März 2017, SNCM/Kommission, T-454/13, ECLI:EU:T:2017:134, Rn. 130 und 134. (114)  Des Weiteren merkt die Kommission an, dass die fünf Routenbündel bereits in den 1950er-Jahren mit einer gewissen Form des öffentlichen Ausgleichs betrieben wurden. (115)  Italien legte für 2015 lediglich Schätzungen vor, die nicht von einem externen Berater validiert wurden, wie das gemäß dem neuen Vertrag erforderlich war; ferner legte Italien keine Daten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. April 2016 vor (da CdI die Rückübertragung der Sparte auf Siremar SV vorbereitete) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juli 2012 (da die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Siremar SV erfüllt wurden). (116)  Zur Veranschaulichung enthält Tabelle 5 diese nach Routen aufgeschlüsselten Statistiken für das Jahr 2019. Der Kürze wegen werden von der Kommission keine Zahlen für die anderen Jahre angegeben, in denen CdI oder SNS den Dienst betrieb. (117)  Gesamtzahl der Passagiere dividiert durch die Gesamtzahl der Hin- und Rückfahrten in diesem Zeitraum. (118)  Gesamtfrachtaufkommen (in laufenden Metern) dividiert durch die Gesamtzahl der Hin- und Rückfahrten in diesem Zeitraum. (119)  Ab dem 1. September 2016 wurde die Route geändert und in zwei zusätzliche Dienste aufgeteilt: „ALC/2“ (erste Teilstrecke) und „ALC/2 bis“ (Rückfahrt). (120)  Die Zahlen für 2015 wurden nicht wie für die anderen Jahre von einem externen Berater validiert, sondern von den italienischen Behörden anhand von Unterlagen von CdI nachträglich erstellt. (121)  Italien hat keine Daten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 10. April 2016 vorgelegt. Italien hat vorgebracht, dass diese Statistiken nicht erhoben worden seien, da CdI damals die Rückübertragung der Sparte auf Siremar SV vorbereitete. (122)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, ECLI:EU:C:2001:107‚ Rn. 71. (123)  Siehe Erwägungsgrund 135 der Entscheidung von 2004. (124)  Siehe Erwägungsgründe 101 bis 103 und 201 des Beschlusses von 2012. (125)  Da die von den anderen Betreibern angebotenen Dienste nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen, äußert sich die Kommission nicht dazu, ob es sich bei diesen Dienstleistungen um echte DAWI handelt. (126)  Einzelheiten zu Routen und Frequenzen siehe Tabelle 3. Diese Frequenzen waren während des Verlängerungszeitraums (2009 bis 2012) weitgehend gleich, wobei auf einigen wenigen Einzelrouten und/oder während weniger Zeiträume des Jahres nur geringfügige Unterschiede bestanden. (127)  Siehe Fußnote 112. (128)  Auch der Zeitplan der einzelnen Routen in einem Bündel kann sich im Laufe der Zeit ändern — siehe Fußnote 119. (129)  Es sei darauf hingewiesen, dass SNS seit dem 1. September 2016 nur vier verschiedene Hochgeschwindigkeitsrouten bedient (siehe Fußnote 119). (130)  Während des Verlängerungszeitraums wurden die vier Hochgeschwindigkeitsrouten für Meldezwecke zu zwei Routen zusammengefasst. (131)  Unterliegt derzeit der Koordinierung und Kontrolle durch die Caronte & Tourist-Gruppe. (132)  Für den Zeitraum vom 11. April bis zum 31. Dezember 2016 meldete SNS positive Ergebnisse für die Linien ALC/6 und ALD/3 bis. Die Kommission stellt jedoch fest, dass für einen erheblichen Teil der Nebensaison 2016 (1. Januar bis 10. April), in der die Routen in der Regel nicht rentabel sind, dieser Dienst von CdI betrieben wurde. Die Tatsache, dass SNS den Dienst in diesem Zeitraum nicht betrieb, führte daher aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Verzerrung der finanziellen Ergebnisse für diese Routen im Jahr 2016. (133)  Im Einzelnen waren dies Minoan Lines Shipping, La Méridionale, Moby, Grandi Navi Veloci, Liberty Lines (vormals Ustica Lines), Grimaldi Group, Corsica Ferries, SNAV und Caronte & Tourist. Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (z. B. Caremar, Toremar) waren aus der Vergleichsgruppe ausgeschlossen. Die Vergleichsgruppe umfasste aber die beiden Unternehmen Liberty Lines (vormals Ustica Lines) und Caronte & Tourist, die später den Dienst im Rahmen des neuen Vertrags unter dem SNS-Joint-Venture betreiben würden. Zum damaligen Zeitpunkt betrieben diese beiden Unternehmen jedoch andere Dienste, die nicht in den Geltungsbereich des ursprünglichen Vertrags fallen. Dementsprechend hat die Kommission sie nicht aus der Vergleichsgruppe ausgeschlossen. (134)  Die Kommission erinnert daran, dass 2009 das letzte Jahr war, in dem Siremar seine Tätigkeit unter normalen Bedingungen ausübte (d. h. noch nicht unter Sonderverwaltung gestellt war). (135)  In jenen Jahren betrug das von CdI und SNS jährlich investierte Nettokapital durchschnittlich 33,8 Mio. EUR. (136)  Mit Ausnahme des Jahres 2015 und der ersten Monate des Jahres 2016 (siehe Fußnoten 120 und 121). Die Kommission bedauert zwar, dass Italien diese Daten nicht vorgelegt hat, merkt jedoch an, dass dies nur den letzten Zeitraum betrifft, in dem CdI den Dienst betrieb, während sich die Bewertung der Kommission auf SNS konzentriert, wie in Erwägungsgrund 295 erläutert. (137)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1). (138)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). (139)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). (140)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). (141)  In Artikel 5 der Richtlinie 2004/17/EG wird klargestellt, dass nur Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. (142)  Nach Artikel 21 der Richtlinie 2004/18/EG. (143)  Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2004/18/EG lautet: „ ‚Dienstleistungskonzessionen‘ sind Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.“ (144)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). (145)  In Fußnote 146 der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe merkt die Kommission an, dass die Unionsgerichte im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen oftmals die Bezeichnung „offenes“ Ausschreibungsverfahren verwenden. Die Verwendung der Bezeichnung „offen“ entspricht jedoch keinem spezifischen Verfahren gemäß den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Bezeichnung „wettbewerblich“ angemessener erscheint, wobei die materiellen Bedingungen aus der Rechtsprechung unberührt bleiben. (146)  Insbesondere das Gesetzesdekret 134/2008. (147)  Außerdem war, wie in Erwägungsgrund 373 dargelegt, Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG nicht auf diese Ausschreibung anwendbar. Daher war Italien im Grunde nicht verpflichtet, im Aufruf zur Interessenbekundung Auswahlkriterien anzugeben. (148)  Die Kommission weist darauf hin, dass Italien auch nicht verpflichtet war, in der Aufforderung zur Interessenbekundung eine detaillierte Beschreibung der genauen zu veräußernden Vermögenswerte und des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags zu liefern, da Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG nicht auf dieses Ausschreibungsverfahren anwendbar war. (149)  Da außerdem Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG auf dieses Ausschreibungsverfahren nicht anwendbar war, war Italien auch nicht verpflichtet, in der Aufforderung zur Interessenbekundung zu beschreiben, wie die nachfolgenden Phasen des Ausschreibungsverfahrens organisiert würden. (150)  Siehe Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012, Land Burgenland und Österreich/Kommission, verbundene Rechtssachen T-268/08 und T-281/08, ECLI:EU:T:2012:90, Rn. 87. (151)  Artikel 63 Absatz 2 des Gesetzesdekrets 270/1999 schreibt vor, dass sich jeder potenzielle Erwerber einer Sparte eines Großunternehmens unter Sonderverwaltung verpflichten muss, das Niveau der Belegschaft (d. h. die Zahl der Beschäftigten) aufrechtzuerhalten und die Geschäftstätigkeit für mindestens zwei Jahre nach dem Erwerb fortzusetzen. (152)  Außer in genau definierten Fällen. (153)  Wie mit den Gewerkschaften im November 2011 vereinbart, waren dies praktisch alle Beschäftigten der Sparte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags. (154)  Ein Entwurf dieses Vertrags wurde allen Bietern im Datenraum zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus waren seine wichtigsten Bestimmungen bereits in Artikel 19-ter des Gesetzesdekrets 135/2009 festgelegt worden. (155)  Ferrando & Massone Srl. (156)  Tatsächlich waren Ferrando & Massone Srl in ihrem Bericht der Auffassung, dass zwei der Schiffe keinerlei finanziellen Wert hatten. (157)  Der Grund ist, dass der Wert eines Schiffes, das noch nicht das Ende seiner Nutzungsdauer erreicht hat, für die Schifffahrt höher wäre als sein Schrottwert. In einem Szenario, in dem die Schiffe separat verkauft werden, ist es wahrscheinlich, dass zumindest einige Schiffe zu ihrem Schrottwert verkauft werden müssten. Durch die Bündelung des Verkaufs der Schiffe mit dem öffentlichen Dienstleistungsvertrag können daher alle Schiffe, die für die Schifffahrt einsatzfähig sind, weiterhin in Betrieb bleiben und daher zu einem höheren Preis als ihrem Schrottwert verkauft werden. (158)  Siehe insbesondere die Antwort der Kommission auf Frage 68 in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Leitfaden zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und insbesondere auf Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse“ vom 29. April 2013 (http://ec.europa.eu/competition/state_aid/overview/new_guide_eu_rules_procurement_de.pdf). (159)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.42710, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — schnelle Personenseeverkehrsverbindung zwischen Messina und Reggio Calabria — Italien (ABl. C 40 vom 2.2.2018, S. 4). (160)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.42366, Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen an bpost im Zeitraum 2016–2020 — Belgien (ABl. C 341 vom 16.9.2016, S. 5). (161)  Artikel 30 der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG. (162)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.22843, Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst für Korsika 2007–2013, vergeben an SNCM und CMN (ABl. L 220 vom 17.8.2013, S. 20). (163)  Siehe auch frühere Beschlüsse der Kommission in Bezug auf die Gegenstandslosigkeit, z. B. Mines de Potasse d’Alsace (ABl. L 86 vom 24.3.2006, S. 20) und Ducatt (Sache SA.39990, noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht). (164)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C-385/18, ECLI:EU:C:2019:1121, Rn. 36. (165)  Die italienischen Behörden haben lediglich die im Rahmen des neuen Vertrags gewährten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen angemeldet, die nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe darstellen (siehe Erwägungsgrund 9). Darüber hinaus hat Siremar SV vorgebracht, dass die Ausgleichsleistungen, die Siremar für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gewährt wurden, eine vereinbare Beihilfe gewesen und damit von der Anmeldepflicht gemäß dem DAWI-Beschluss von 2011 befreit gewesen seien. Die Kommission wird in Abschnitt 8.3.1 prüfen, ob dies tatsächlich der Fall war. (166)  Der Vollständigkeit halber verweist die Kommission auf die Übergangsbestimmung in Artikel 10 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses von 2011, wonach Beihilferegelungen, die vor dem Inkrafttreten jenes Beschlusses wirksam wurden (also vor dem 31. Januar 2012), und die mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldungspflicht nach der DAWI-Entscheidung von 2005 befreit waren, für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren (d. h. bis einschließlich 30. Januar 2014) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht befreit sind. Das bedeutet, dass jede Beihilfe, die im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der DAWI-Entscheidung von 2005 am 19. Dezember 2005 und dem Inkrafttreten des DAWI-Beschlusses von 2011 am 31. Januar 2012 gewährt wurde, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet wird, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gewährt wurde, und bis einschließlich 30. Januar 2014. In jedem Fall ist für Beihilfen, die ab dem 31. Januar 2012 gewährt wurden, die Übergangsbestimmung nach Artikel 10 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses von 2011 nicht anwendbar, und die Vereinbarkeit ist auf der Grundlage des DAWI-Beschlusses von 2011 zu prüfen. (167)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (168)  Siehe Randnummer 140 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014. (169)  Mit Ausnahme des Jahres 2015 (nicht von externen Beratern validierte Daten — siehe Fußnote 120) und des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 10. April 2016 (fehlende Daten — siehe Fußnote 121). (170)  Der Kürze wegen verzichtet die Kommission in diesem Beschluss auf die detaillierten Zahlen. (171)  Nach Erlass der Entscheidung von 2001 hatten die italienischen Behörden einen Fünfjahresplan für Tirrenia di Navigazione für den Zeitraum von 2000 bis 2004 erstellt. Dieser Plan wurde per Ministerialdekret vom 20. September 2001 gebilligt. (172)  Wie von der interministeriellen Konferenz am 30. Dezember 2004 beschlossen. Mit diesem Beschluss wurde der ursprünglich vorgesehene Abschreibungszeitraum für Motorfähren von 20 auf 30 Jahre und für Fahrgast-Schnellboote von 15 auf 20 Jahre verlängert. Die interministerielle Konferenz wurde gemäß Artikel 11 des Gesetzes Nr. 856/1986 eingerichtet und umfasste Vertreter des Verkehrsministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung. (173)   ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17. (174)  Wie in Erwägungsgrund 440 festgestellt. Die Rechtmäßigkeit der für die anderen Routen gewährten Beihilfe wird in Abschnitt 8.3.1.8 weitergehend untersucht. (175)  Die italienischen Behörden übermittelten einige Informationen in Bezug auf dieses Jahr: die Berechnung des Ausgleichsbetrags für 2009, d. h. 67 Mio. EUR, der auf der Grundlage der im ursprünglichen Vertrag festgelegten Methode ermittelt wurde, und die Routenabrechnungen. Für jenes Jahr hatte Siremar rund 72,2 Mio. EUR beantragt, Italien hatte die Erstattung eines Teils der veranschlagten Kosten jedoch abgelehnt, da diese nach der anwendbaren Methode nicht beihilfefähig waren. Der gewährte Betrag in Höhe von 67 Mio. EUR entsprach einem erheblichen Rückgang gegenüber dem für 2008 genehmigten Ausgleichsbetrag (d. h. 75,4 Mio. EUR). Italien stellte ferner klar, dass sich nach dem ursprünglichen Vertrag ein ROIC in Höhe von 2,9 Mio. EUR ergab. Dieser Betrag wurde zu den Gesamtkosten addiert, um eine Ausgleichsleistung in Höhe von 67 Mio. EUR festzulegen. (176)  Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass festgestellt wurde, dass die Bedienung dieser vier Routen eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt (siehe Abschnitt 8.3.1.2) und die Anforderungen hinsichtlich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß der Seekabotageverordnung erfüllt. Darüber hinaus akzeptierte die Kommission die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags mit Siremar angesichts des Verfahrens zur Privatisierung dieses Unternehmens, weshalb ihre mit Gründen versehene Stellungnahme vom 21. Juni 2012 Siremar nicht betraf (siehe Erwägungsgrund 143). (177)  Selbst wenn diese Beihilfe vor dem Inkrafttreten der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 gewährt wurde, muss die Kommission gemäß Randnummer 139 dieser Leitlinien bei der Würdigung von Beihilfen zugunsten von DAWI-Erbringern in Schwierigkeiten, was für Siremar zutrifft, die Bestimmungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 anwenden, unabhängig davon, wann die Beihilfe gewährt wurde. Wenn die Kommission die Vereinbarkeit von Beihilfen, die DAWI-Erbringern in Schwierigkeiten vor dem 31. Januar 2012 gewährt wurden, gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 würdigt, gelten diese Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern sie die Voraussetzungen des DAWI-Rahmens von 2011 — mit Ausnahme der Randnummern 9, 14, 19, 20, 24, 39 und 60 — erfüllen. (178)  Dieser Betrag umfasste Zinsen in Höhe von 11 367,51 EUR, die dem Staat für den Zeitraum vom 30. Juni 2011 bis zum 11. Juli 2011 geschuldet wurden. (179)  Ergänzend stellt die Kommission in Bezug auf die Siremar im Rahmen dieser Abgabenbefreiungen gewährte Beihilfe fest, dass Siremar SV zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bzw. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt. (180)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, ECLI:EU:C:1990:67, Rn. 41. (181)  Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass sich die Frage einer möglichen wirtschaftlichen Kontinuität zwischen CdI und SNS, bei denen es sich um zwei getrennte Parteien in einem Ausschreibungsverfahren handelt, nicht stellt, da die Sparte auf Siremar SV rückübertragen und anschließend zusammen mit dem neuen Vertrag an SNS vergeben wurde. (182)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (183)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 66. (184)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (185)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (186)  Das nationale Recht regelt den Rang der Beihilfeforderung in der Insolvenztabelle, sofern der Rang mit dem Effektivitätsgrundsatz und dem Grundsatz der Gleichwertigkeit im Einklang steht. Siehe Randnummer 64 der Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen (ABl. C 247 vom 23.7.2019 S. 1). Eine Forderung, die sich aus einer Beihilfe ergibt, kann auf keinen Fall nachrangig gegenüber gewöhnlichen unbesicherten Forderungen sein. Die endgültige Eintragung der sich aus einer staatlichen Beihilfe ergebenden Forderung bewirkt, dass keine weiteren Rückforderungszinsen mehr auflaufen. (187)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, ECLI:EU:C:1991:136. (188)  Urteil des Gerichts vom 24. September 2019, Fortischem/Kommission, T-121/15, ECLI:EU:T:2019:684, Rn. 208. (189)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 156. (190)  Wie in Fußnote 41 beschrieben, bietet SNS seine Dienste derzeit jedoch ausschließlich als Caronte & Tourist oder als Liberty Lines und nicht eigenständig an (siehe beispielsweise die Website von Siremar, http://siremar.it/, auf der der Nutzer sofort auf die Website eines der beiden Unternehmen weitergeleitet wird). (191)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland/Kommission, verbundene Rechtssachen C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, ECLI:EU:C:2013:682, Rn. 94 bis 96. (192)  Der Geschäftsplan 2016–2027 enthielt keine Frequenz für die Routen (siehe Erwägungsgrund 123). Außerdem wurden darin auch nicht die wichtigsten strategischen „Treiber“ des Geschäftsplans berücksichtigt, die im Plan 2011–2022 enthalten waren: neue Arbeitsverträge für alle Mitarbeiter, Verkauf über das Internet, Effizienz bei Treibstoffkosten, operative Effizienz.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.